Abtei lung II I
C-7087/2008/mes/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 13. August 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7087/2008
Sachverhalt:
A.
Die am 13. August 1964 geborene A._______ ( im Folgenden: Ver-
sicherte oder Beschwerdeführerin) ist dänische Staatsangehörige und
wohnt in ihrem Heimatstaat. Sie hielt sich gemäss eigenen Angaben in
der Zeit zwischen dem 20. April bis 20. Juli 1988 und dem 15. August
1988 bis 17. März 1989 in der Schweiz als Au-pair-Frau auf. Am
14. Oktober 2005 beantragte sie eine Rente der Schweizerischen
Invalidenversicherung (IV); das vom dänischen Sozialversicherungs-
träger am 7. November 2007 unterzeichnete Formular E 204 ging am
9. November 2007 zusammen mit weiteren Dokumenten bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (Vorakten [im Folgenden:
act.] 1 bis 18).
B.
Auf Anfrage vom 30. November 2007 hin (act. 20) teilte das Per-
sonenmeldeamt der Stadt B._______ der SAK am 14. Dezember 2007
mit, dass die Versicherte in den Jahren 1988 bis 1989 bei ihm nicht
angemeldet gewesen sei (act. 22). Nach Vorliegen des Formulars
E 205 (Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz) vom
26. Februar 2008 (act. 24 und 25) stellte die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Beschwerdegegnerin) der Ver-
sicherten mit Vorbescheid vom 3. April 2008 die Abweisung des
Rentengesuchs in Aussicht, da sie die minimale Beitragszeit nicht
erfüllt habe (act. 26). Daraufhin teilte die Versicherte der IVSTA am
14. Mai 2008 unter Beilage von Dokumente mit, bei wem sie vom
20. April bis 20. Juli 1988 als Au-pair-Frau tätig gewesen sei (Frau
C._______, B._______; act. 28 bis 30). Nach diesbezüglichen Ab-
klärungen seitens der IVSTA (act. 27 und 32) wurde am 13. Oktober
2008 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung
erlassen (act. 33).
C.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 6. November 2008 Beschwerde und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2008. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe eine Bestätigung
vorgelegt, dass sie vom 20. April bis 20. Juli 1988 als Au-pair-Frau in
der Schweiz tätig gewesen sei. Sie habe immer geglaubt, dass die
Sozialversicherungsbeiträge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
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entrichtet worden seien – und sei sehr überrascht, dass dies nicht der
Fall sein soll (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2009 beantragte die Be-
schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die individuellen
Beitragskonten der Beschwerdeführerin würden für die Jahre 1988 und
1989 Beitragszahlungen während insgesamt 10 Monaten ausweisen.
In Bezug auf die geltend gemachten fehlenden Monate käme im
heutigen Zeitpunkt nur noch eine Erfassung durch eine Konto-
berichtigung in Betracht. Weiter wurde der Inhalt von Art. 30 ter Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 141 Abs. 1
und 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) wiedergegeben und
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nie einen Kontoauszug ver-
langt. Insofern wäre eine Kontoberichtigung nur zulässig, wenn die
Unrichtigkeit offenkundig oder dafür der volle Beweis erbracht würde.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte und von Frau C._______
verfasste Arbeitsbescheinigung lasse aber keinen schlüssigen Beweis
zusätzlicher Beitragsdauer zu, weshalb es mangels Nachweises der
geltend gemachten Monate bei der festgestellten Beitragsdauer sein
Bewenden habe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2009 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten
(B-act. 4); dieser Aufforderung kam sie in der Folge nach (B-act. 6;
vgl. auch B-act. 8 und 9).
F.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik vom
19. Februar 2009 diverse Unterlagen eingereicht hatte (B-act. 7), hielt
die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 24. März 2009 an ihren beschwerde-
weise gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 10).
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2009 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 11).
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H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der
Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vor-
instanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Dabei
finden den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen
Verfügung vom 13. Oktober 2008 ist die Beschwerdeführerin berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, kann auf die Beschwerde eingetreten
werden.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Oktober 2008, mit
welcher die Vorinstanz den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
wegen Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragszeit abgewiesen
hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung.
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1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist dänische Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Dänemark, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
EFTA; in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Das FZA setzt die ver-
schiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglied-
staaten der Europäischen Union (EU) insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden: Verordnung
1408/71; SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet
eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst,
soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes
vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II
des FZA). Demnach richten sich die Anspruchsvoraussetzungen auf
Leistungen der IV auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände-
rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten.
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Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb-
lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
Erw. 3.1.1, 131 V 11 Erw. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE
130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 Erw. 2.1). Neu
normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – so-
fern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frü-
hestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Wenn ein Rentenanspruch und
somit auch der Versicherungsfall schon für die Zeit vor dem 1. Januar
2008 behauptet wird, ist zur Überprüfung dieser Frage das bis
31. Dezember 2007 geltende Recht anzuwenden und die Änderungen
der 5. IV-Revision noch nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_882/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1; vgl. auch
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen
vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spä-
testens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2008 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859
und 2007 5155]). Bezüglich der versicherungsmässigen Voraus-
setzungen für das Entstehen eines Rentenanspruchs und hinsichtlich
des Zeitpunkts des möglichen Rentenbeginns gilt das alte Recht, da
sich die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2005 zum Leistungs-
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bezug angemeldet und damit sinngemäss geltend gemacht hat,
spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherungsfall eingetreten.
2.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten
Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 2.2 hiervor). Für die Be-
rechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG
sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung).
2.4 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor,
wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von
Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Weist eine Person eine Ver-
sicherungszeit von weniger als einem Jahr auf, so hat sie auch nach
den Vorschriften des FZA bzw. der gestützt darauf anwendbaren euro-
päischen Verordnungen keinen Anspruch auf Sozialversicherungs-
leistungen (vgl. Art. 8 FZA i.V.m. Art. 48 Abs. 1 der Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]).
2.5 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die
Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben ein-
getragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im
individuellen Konto nur Erwerbseinkommen eingetragen werden, von
welchen dem Versicherten die gesetzlichen Beiträge abgezogen
worden sind – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die ent-
sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse entrichtet hat (Art. 30 ter
Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können auch Einkommen
eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund einer
Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. UELI KIESER, Alters-
und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30 ter).
2.6 Die seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehenden, vorliegend an-
wendbaren Regeln von Art. 140 Abs. 1 lit. d und e AHVV schreiben
vor, dass im individuellen Konto das Beitragsjahr und die Beitrags-
dauer in Monaten sowie das Jahreseinkommen in Franken einzutragen
sind.
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2.7 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie
einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen
erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein
erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für un-
richtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen
im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE
110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung gilt für die gesamte Bei-
tragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für
welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen
ausgeschlossen ist. Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisversc-
härfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle
Beweis verlangt wird. Zu beachten ist im Sozialversicherungsrecht
allerdings auch der Untersuchungsgrundsatz, was zur Folge hat, dass
die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserhebl-
ichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne
Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzu-
klären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungs-
pflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117
V 263 E. 3b mit Hinweisen).
3.
Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin während
mehr als 10 Monaten den AHV-Mindestbeitrag geleistet, also ein Er-
werbseinkommen erzielt hat, auf welchem ihr entsprechende Beiträge
abgezogen worden sind.
3.1 Vorab ist festzustellen, dass unter den Parteien unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführerin bisher weder einen Auszug aus dem
individuellen Konto (im Folgenden: IK) oder dessen Berichtigung ver-
langt hatte noch ein entsprechendes Berichtigungsbegehren abgelehnt
wurde. Unter diesen Umständen kann die Berichtigung von Eintragun-
gen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Un-
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richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(vgl. E. 2.6 hiervor).
3.2 Gemäss der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der
Schweiz vom 26. Februar 2008 (Formular E 205) belief sich die Ver-
sicherungszeit der Beschwerdeführerin im Jahre 1988 auf 7 Monate
(Juni bis Dezember) und im Jahre 1989 auf 3 Monate (Januar bis
März). Das Erwerbseinkommen, auf welchem die obligatorischen
Beiträge entrichtet wurden, betrug insgesamt Fr. 9'955.-. Weitere Bei-
tragszeiten sind dem Formular E 205 resp. den Eintragungen im IK
nicht zu entnehmen – weder für das Jahr 1988 noch für das Jahr 1989
(act. 25; vgl. auch act. 24).
3.3 Die Beschwerdeführerin war gemäss Arbeitszeugnis vom 8. Mai
1989 bei der Familie D._______ als Au-pair-Frau tätig (B-act. 1,
Beilage 2). Betreffend diese Tätigkeit liegen Quittungen über erhaltene
Lohnzahlungen in der Zeit von August 1988 bis März 1989 in den
Akten (B-act. 1, Beilagen 6 bis 8 und 10). Dass für die entsprechenden
Einkommen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ergibt sich
– wie oben dargelegt – aus der Bescheinigung des Versicherungsver-
laufs resp. dem IK-Auszug.
Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, auch vom 20. April
bis 20. Juli 1988 als Au-pair-Frau im Haushalt von Frau C._______ in
B._______ tätig gewesen zu sein. Dass die Versicherte in dieser Zeit
bei Frau C._______ gearbeitet hatte, wurde schriftl ich bestätigt (act.
28; B-act. 1, Beilage 3). Keine explizite Bestätigung liegt jedoch dafür
vor, dass in dieser Zeit ordnungsgemäss Sozialversicherungsbeiträge
geleistet worden sind. Es liegen keine Lohnabrechnungen und kein
Arbeitsvertrag vor, aus denen allenfalls hervorgehen könnte, dass der
Beschwerdeführerin Beiträge an die AHV/IV abgezogen worden sind
oder dass eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden wäre. Immer-
hin ist der Bescheinigung über den Versicherungsverlauf resp. dem IK-
Auszug zu entnehmen, dass für die Monate Juni und Juli 2008 – und
somit auf den bei Frau C._______ in dieser Zeit erzielten Einkommen
– Beiträge geleistet worden sind. Dies steht – zumindest was den
Monat Juli 1988 betrifft – mit einer undatierten Abrechnung eines
Stellenbüros in B._______ in Übereinstimmung (B-act. 1, Beilage 5).
Zwar konnte die Beschwerdeführerin mittels der am 2. November 2008
ausgestellten Arbeitsbescheinigung beweisen, dass sie in der Zeit vom
20. April bis 20. Juli 1988 bei Frau C._______ tätig gewesen war. Der
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volle Beweis für die offenkundige Unrichtigkeit der im IK aufgeführten
Beitragsdauer resp. dafür, dass die damalige Arbeitgeberin auf den
Löhnen für die Monate April und Mai 1988 die Sozialversiche-
rungsbeiträge vom Lohn abgezogen hatte, misslingt der Beschwerde-
führerin jedoch, da sie für die entsprechenden Monate keine ge-
eigneten Beweismittel hatte beibringen können (z.B. Lohnabrech-
nungen). Auch ist nicht beweisen, dass arbeitsvertraglich eine
sogenannte Nettolohnklausel vereinbart worden wäre oder die ehe-
malige Arbeitgeberin die gesetzlichen Beiträge zwar abgezogen,
jedoch nicht entrichtet hätte (vgl. E. 2.4 hiervor).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass bei der Berechnung der Beitragsdauer der Be-
schwerdeführerin allein von den Einträgen in ihrem IK, welche keine
ausreichende Beitragsdauer von mindestens 11 Monaten (vgl. E. 2.3
und 2.4 hiervor) nachweisen, auszugehen ist. Da die Anrechnung von
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften nicht geltend gemacht wird
und aufgrund der Akten auch nicht möglich wäre (vgl. Art. 29 sexies und
29septies AHVG), hat die Beschwerdeführerin mangels ausreichender
Beitragszeit keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Die Beschwerde vom
6. November 2008 gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2008 erweist
sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 300.-, zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch der unter-
liegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrens-
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ausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Seite 11
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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