Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7090/2007
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien N._______,
vertreten durch Rechtsanwalt, Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
C7090/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geboren 1972), türkischer Staatsangehöriger,
reiste am 23. Februar 1998 illegal in die Schweiz ein und stellte am
25. Februar 1998 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
heute: BFM) stellte mit Verfügung vom 9. November 2000 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 13. Dezember 2000 wies die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. Februar 2002
letztinstanzlich ab.
B.
Am 28. Mai 2002 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerbürgerin
und erhielt vom Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Der
gemeinsame Haushalt wurde am 20. August 2002 aufgehoben, weshalb
der Migrationsdienst des Kantons Bern das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung mit
Verfügung vom 15. März 2004 abgewiesen hat. Ein gegen diese
Verfügung erhobener Rekurs an die Polizei und Militärdirektion des
Kantons Bern (Entscheid vom 25. Mai 2005) blieb ebenso erfolglos wie
die anschliessende Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Urteil vom 22. März 2006 an den Regierungsrat des
Kantons Bern zur Behandlung weitergeleitet wurde (Entscheid vom 9. Mai
2007). Im letztgenannten, in Rechtskraft erwachsenen Entscheid wurde
dem Beschwerdeführer die Frist zum Verlassen des Kantonsgebietes neu
auf den 22. Juni 2007 angesetzt.
C.
Nachdem ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2007 um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen am
11. Juli 2007 vom Migrationsdienst des Kantons Bern formlos
abgewiesen worden war, beantragte die kantonale Migrationsbehörde am
13. August 2007 bei der Vorinstanz die Ausdehnung der Wegweisung auf
die ganze Schweiz. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte
die Vorinstanz am 9. Oktober 2007 die Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein
und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz unverzüglich zu
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verlassen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Oktober 2007 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Abklärung des vollständigen und
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz; eventuell sei die
Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen
vorgebracht, der Beschwerdeführer sei schwer erkrankt und es sei
absehbar, dass er der Belastung einer Rückkehr in die Türkei ohne
Gefährdung seiner Gesundheit oder seines Lebens nicht gewachsen sei
und dass diese Gefahr auch bei einer Behandlung in der Türkei weiterhin
anhalten werde. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach keine
Hinweise erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werde, widersprächen
den Feststellungen in den ausführlichen ärztlichen Berichten und den
Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. September 2007, welche
dem BFM vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vorgelegen hätten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ein Vollzugsstopp
beantragt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und hielt fest, dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne.
F.
Mit ergänzender Eingabe vom 15. November 2007 reichte der
Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 12. November 2007 nach und
beantragt für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht
aufgehoben und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen
werde, den Beizug eines anderen medizinischen Gutachters und eine
direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch das
Bundesverwaltungsgericht.
C7090/2007
Seite 4
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 4. Februar 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen
Begehren und deren Begründung fest.
I.
Auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin hin aktualisierte
der Beschwerdeführer am 24. November 2010 seine Vorbringen
hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation und reichte ein Arztzeugnis
vom 9. November 2010 ein.
J.
Am 1. Dezember 2010 teilte die Migrationsbehörde des Kantons Bern
dem Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das erneute Gesuch des
Beschwerdeführers vom 24. November 2010 um Erteilung einer
humanitären Aufenthaltsbewilligung mit, dass sie nicht bereit sei, ein
entsprechendes Verfahren zu eröffnen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen, die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel und die beigezogenen Akten des Migrationsdienstes des
Kantons Bern wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. In diesem Bereich
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c
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Seite 5
Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publizierte E. 1.2).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen
Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in
Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121)
sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Verordnungen ab (vgl. Art.
125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91 VZAE). In Verfahren, die vor
diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht
anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf
Gesuch hin (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet
wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit
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Seite 6
Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens und
Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Altrechtliche Zuständigkeiten
bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts
begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das
alte materielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige
Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (vgl. das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7842/2008 vom 23. April 2009 E.
3.1 mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen
Ausdehnungsverfügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf
kantonaler Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet und auch die
vorinstanzliche Verfügung erging noch vor dem Inkrafttreten des AuG.
Massgeblich ist folglich das alte materielle Recht einschliesslich der
diesbezüglich vorgesehenen altrechtlichen Zuständigkeiten.
4.
4.1. Gemäss Art. 1a ANAG ist eine ausländische Person nur dann zur
Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts
oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner
solchen bedarf (zu Letzterem vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]).
Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein
gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist
von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 12
Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne
von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur
exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M.
1997, S. 102).
Abgesehen von Fällen, in denen von vornherein kein Aufenthaltsrecht
besteht, ist eine ausländische Person unter anderem auch dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung
einer solchen verweigert wurde. Die zuständige Behörde hat in diesem
Fall den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört,
das heisst, sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die
Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie
eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen. Die
eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton
auf die ganze Schweiz ausdehnen (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG). Art. 17
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Seite 7
Abs. 2 letzter Satz ANAV präzisiert diese Norm, indem er festhält, dass
das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die
ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen Gründen dem
Ausländer Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton
um eine Bewilligung nachzusuchen".
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zahlreichen Urteilen zur
Rechtsnatur der Ausdehnungsverfügung und den sich daraus
ergebenden Konsequenzen auf die Kognition der Bundesbehörden
geäussert. Nach seiner Rechtsprechung stellt die Ausdehnungsverfügung
eine Massnahme dar, die einerseits als rein exekutorische Anordnung der
Durchsetzung einer vorbestehenden gesetzlichen Verpflichtung dient –
nämlich der Pflicht einer ausländischen Person, nach Wegfall ihres
gesetzlichen oder auf einer Bewilligung beruhenden Aufenthaltsrechts
auszureisen – und andererseits gegenüber der kantonalen Wegweisung
streng akzessorisch ist. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit zur
Legalisierung des Aufenthaltes nach der geltenden bundesstaatlichen
Kompetenzausscheidung nicht beim Bund, sondern grundsätzlich bei den
Kantonen liegt. Mit Aussicht auf Erfolg kann gegen die Ausdehnung nur
vorgebracht werden, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer
Bewilligung nachgesucht wurde, und dies auch nur dann, wenn dieser
Drittkanton der ausländischen Person für die Dauer des
Bewilligungsverfahren den Aufenthalt auf seinem Gebiet ausdrücklich
gestattet (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
1249/2010 vom 2. Juni 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Kantons Bern,
ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, fehlt es dem
Beschwerdeführer an einem Rechtstitel für einen rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz. An der Rechtskraft dieses Entscheids
vermögen im Übrigen auch die beim Migrationsdienst des Kantons Bern
eingereichten Gesuche um Erteilung einer humanitären
Aufenthaltsbewilligung – zuletzt am 24. November 2010 – nichts zu
ändern. Die kantonale Migrationsbehörde hat klar zum Ausdruck
gebracht, dass sie nicht bereit sei, ein entsprechendes Verfahren zu
eröffnen bzw. dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Daher besteht kein Spielraum, um vom Grundsatz der
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf die ganze Schweiz
abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist somit
nicht zu beanstanden.
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Seite 8
5.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen und die
Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige
Aufnahme hätte verfügen müssen. In diesem Zusammenhang gilt es
darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme
für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die
Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr
voraussetzt (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss
über das Asylverfahren [AVB] vom 25. April 1990, BBl 1990 II 647;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a. M.
1990, S. 201; vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C6528/2007 vom 3. Februar 2010 E. 5).
6.
6.1. Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug der Weg oder
Ausweisung nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Heimat
oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3
ANAG). Ferner kann der Vollzug insbesondere nicht zumutbar sein, wenn
er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14
Abs. 4 ANAG).
6.2. Bereits aus dem Urteil der ARK vom 1. Februar 2002 geht hervor,
dass der Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr in die Türkei
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch im vorliegenden Verfahren wird
nichts geltend gemacht, was gegen die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen würde. Dasselbe gilt für die
Möglichkeit des Vollzuges. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die
Beschaffung bzw. die allfällige Verlängerung entsprechender
Reisepapiere und somit der technische Vollzug der Wegweisung nicht
möglich sein sollte.
6.3. Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt. Allein schon die "KannFormulierung"
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Seite 9
dieser Bestimmung weist darauf hin, dass ein Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung gegebenenfalls aus humanitären Gründen und nicht in
Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz erfolgt. Konkret
gefährdet im Sinne dieser Bestimmung sind in erster Linie
Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen,
Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der
Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu
sein. Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach
ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären,
weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
können oder – aus objektiver Sicht – wegen der herrschenden
Verhältnisse im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C3219/2008 E. 8 mit Hinweisen).
6.3.1. Im Südosten der Türkei bestehen zwar noch einige Unruheherde,
ansonsten herrscht im Heimatland des Beschwerdeführers weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. u.a. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1879/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 6.2.1
mit Hinweis). An dieser Einschätzung hat sich nach Erkenntnissen des
Gerichts seither grundsätzlich nichts geändert. Im Übrigen wurde bereits
im Urteil der ARK vom 1. Februar 2002 festgestellt, dass die vom
Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend gemachten
Verfolgungsgründe nicht glaubhaft sind (E. 4 S. 8). Zudem wurde schon
damals der Vollzug der Wegweisung nach Gaziantep (Heimatprovinz des
Beschwerdeführers) als zumutbar bezeichnet (E. 5c S. 9). Irgendwelche
Hinweise, dass er – entgegen der Einschätzung im Urteil der ARK – zum
heutigen Zeitpunkt wegen irgendwelcher Unruhen oder allgemeiner
Missachtung von Menschenrechten konkret gefährdet sein könnte, sind
nicht ersichtlich.
6.3.2. Für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht nach
Auffassung des Beschwerdeführers insbesondere seine schwere
psychische Erkrankung. Wie oben ausgeführt (E. 6.3), kann sich eine
konkrete Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus der
gesundheitlichen Situation der weggewiesenen Person ergeben. Dies
setzt voraus, dass die vorgesehene Behandlung notwendig, wesentlich
und im Heimatland nicht erhältlich ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2).
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Seite 10
Entscheidend ist dabei nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielland
des Wegweisungsvollzuges einem Vergleich mit schweizerischen
medizinischen Standards standhält. Als massgebend erweist sich
vielmehr, ob die unzureichenden medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar
lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten
lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1879/2008 vom 3.
Dezember 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
6.3.2.1 Nach Angaben des behandelnden Arztes (vgl. Arztzeugnis
vom 9. November 2010) leidet der Beschwerdeführer an einer
wiederkehrenden Depression mit psychotischen und körperlichen
Symptomen sowie aktuell zunehmender Suizidalität. In seiner
Beurteilung kommt der Arzt zum Schluss, dass bei einer
Rückschaffung des Beschwerdeführers mit einer akuten und
hochgradigen Zunahme der Suizidalität gerechnet werden müsse,
welcher auch im Rahmen eines Klinikaufenthaltes nicht mit
abschliessender Sicherheit begegnet werden könnte. In diesem
Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM hätte
sich nicht über die Schlussfolgerungen des medizinischen
Sachverständigen hinwegsetzen dürfen, ausser wenn vorhandene
Zweifel durch die Einholung eines weiteren Gutachtens bei einem
anderen medizinischen Sachverständigen bestätigt worden wären. Da
das BFM solche Abklärungen unterlassen habe, habe es den
Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.
6.3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt genau so wenig wie die
Vorinstanz in Frage, dass der Beschwerdeführer an einer Depression
leidet. Sowohl das Arztzeugnis vom 9. November 2010 als auch die
früheren ärztlichen Berichte sind auf die Darstellungsweise des
Patienten abgestellt. Die Schlussfolgerungen des behandelnden
Arztes in Bezug auf eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes,
mit welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr rechnen müsste,
sind allerdings fraglich. Sie stützen sich auf die vom Beschwerdeführer
gegenüber dem Arzt geschilderten Erlebnisse sowie die von ihm
subjektiv geltend gemachten Ängste in Bezug auf seine unsichere
Zukunft, bzw. seine Rückkehr in die Türkei, wo er Furcht vor
Inhaftierung und Folter geltend macht. Das Asylverfahren hat aber
ergeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich die
behauptete Furcht vor Verfolgung infolge seines angeblichen
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Seite 11
Engagements für die kurdische Sache unglaubhaft sind und er somit
bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht konkret gefährdet wäre.
Wenn nun aber die wesentlichen Grundlagen, die den Arzt zu diesen
Schlussfolgerungen veranlasst haben, nicht stimmen, dann sind die
Schlussfolgerungen selbst in Frage zu stellen. Bei dieser Sachlage hat
die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines Gutachtens eines
anderen medizinischen Sachverständigen verzichtet. Ebenso wenig
war und ist es notwendig, den Beschwerdeführer dazu direkt
anzuhören. Einerseits stellt die Parteibefragung ein Beweismittel dar,
welches mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im
Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 62 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Andererseits haben Auskünfte der
Parteien gemäss Art. 12 Bst. b VwVG – wie dies im
Verwaltungsverfahren der Regel entspricht – grundsätzlich schriftlich
zu erfolgen, wovon der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen
als auch im Beschwerdeverfahren in rechtsgenüglicher Weise
Gebrauch machen konnte.
6.3.2.3 Damit soll – wie eben ausgeführt – nicht zum Ausdruck
gebracht werden, dass der Beschwerdeführer nicht an psychischen
Beschwerden leidet. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der
Überzeugung, dass diese weniger auf Ereignisse im Heimatland
zurückzuführen sind als auf den Verlust einer tragfähigen
Lebensperspektive in der Schweiz, der durch den negativen
Bewilligungsentscheid und die drohende Wegweisung bewirkt wurde.
Dass Personen in einer solchen Konstellation je nach Veranlagung
Depressionen mit suizidalen Gedanken entwickeln können, ist
bekannt. Die Erfahrung zeigt aber auch, dass im Vollzugsstadium
Drohungen mit Suizid einen neurotischmanipulativen Aspekt haben
können. Wie dem auch sei, beim Beschwerdeführer handelt es sich
gemäss Aussage des behandelnden Arztes um einen intellektuell sehr
leistungsfähigen und hochgradig kooperativen und –willigen Patienten,
weshalb davon auszugehen ist, dass allfälligen gesundheitlichen
Schwierigkeiten und Risiken (Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes durch den Verlust einer tragfähigen
Lebensperspektive in der Schweiz) während des Vorgangs des
Wegweisungsvollzugs durch Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten
Rechnung getragen werden kann. Gegebenenfalls liegt es am
behandelnden Arzt sowie an den kantonalen Vollzugsbehörden, die
medizinische Übergabe an die Ärzteschaft in der Türkei
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Seite 12
sicherzustellen. Den Vollzug als solchen stellen diese Risiken für sich
allein nicht in Frage. Ferner sind die Ausführungen der Vorinstanz zu
den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland des
Beschwerdeführers ebenfalls zutreffend. In der Türkei werden
psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten angeboten, welche auch
mittellosen Bürgerinnen und Bürgern offenstehen.
6.3.3. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz
inzwischen offenbar gut integriert hat (seit Februar 1998 hier, gute
Deutschkenntnisse, sehr gute Leistungen als Arbeitnehmer in einer
Eisengiesserei), ist grundsätzlich nicht relevant. Bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kommt es nämlich nicht
auf die Verhältnisse im Gastland, sondern in erster Linie auf die
Situation im Heimatland an (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C591/2006 vom 21. September 2009
E. 6.2 und C6405/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.2 mit Hinweisen).
6.3.4. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine
Heimat im Alter von 22 Jahren im Oktober 1994 verliess und sich
zunächst in Griechenland aufhielt, bevor er im Februar 1998 als
Asylbewerber in die Schweiz gelangte. Gemäss seinen eigenen
Angaben hat er seither seine Heimat nie wieder besucht. Noch im
Entscheid vom 9. Mai 2007 hält der Regierungsrat des Kantons Bern
jedoch fest, dass die Eltern des Beschwerdeführers in der Türkei
lebten, zu denen er nach wie vor Kontakt habe. Gemäss den Asylakten
(vgl. Befragungsprotokoll in der Empfangsstelle Basel vom 4. März
1998) lebten damals noch drei Brüder und drei Schwestern in seinem
Herkunftsland. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass
in seiner Heimat heute noch Verwandte leben, behauptet jedoch, dass
er in der Türkei über kein familiäres Netz (mehr) verfüge (vgl. Eingabe
vom 28. September 2007 an das BFM, Beschwerde vom 18. Oktober
2007 und Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom
24. November 2010 an die kantonale Migrationsbehörde). Selbst wenn
er in den letzten Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und
Geschwistern in der Türkei gepflegt haben sollte, könnten die
familiären Beziehungen zu den noch lebenden Verwandten in seinem
Herkunftsland aber wieder reaktiviert werden. Damit hätte der
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Möglichkeit, Hilfe bei
seiner wirtschaftlichen und sozialen Reintegration zu erhalten sowie in
moralischer Hinsicht von den noch lebenden Familienangehörigen
unterstützt zu werden, was sich positiv auf seinen Gesundheitszustand
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Seite 13
auswirken würde. Zudem verfügte der Beschwerdeführer bereits vor
seiner Ausreise aus der Türkei über langjährige Berufserfahrungen als
Händler. Weiter konnte er in der Schweiz in verschiedenen Berufen
(als Giessereiarbeiter, Mitarbeiter in der Gastronomie, Pizzaiolo usw.)
Erfahrungen sammeln, welche ihm bei der Arbeitssuche von Nutzen
sein dürften. Mit der Wiederherstellung des familiären
Beziehungsnetzes, der oben beschriebenen medizinischen
Unterstützung beim Wegweisungsvollzug und der bereits erwähnten
psychiatrischen Behandlungsmöglichkeit in der Türkei ist der
Beschwerdeführer im Falle einer erzwungenen Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit keiner existenzgefährdenden Situation
ausgesetzt.
6.4. In Würdigung der gesamten Umstände gelangt das
Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu
erachten ist.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen. Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
26. Oktober 2007 angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde hinfällig.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.
festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 14
C7090/2007
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 22. November 2007 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] und N […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (ad BE […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: