Abtei lung II I
C-709/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______, C._______ und D._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-709/2008
Sachverhalt:
A.
Am 7. November 2007 beantragte die türkische Staatsangehörige
B._______ (geboren 1972; nachfolgend Gesuchstellerin 1) für sich und
ihre Tochter D._______ (geboren 1996; nachfolgend Gesuchstellerin 2)
bei der Schweizer Botschaft in Ankara ein Visum für einen dreiwöchi-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Graubünden lebenden
Bruder. Das gleich lautende Einreisegesuch des Sohnes C._______
(geboren 1992; nachfolgend Gesuchsteller) datiert vom 8. November
2007. Nach formloser Abweisung übermittelte die Auslandvertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass Zweifel am Aufenthaltszweck
bestünden, da der Vater der Kinder sich in Dänemark aufhalte und die
dänische Botschaft bereits einen Visumsantrag abgewiesen habe.
B.
Nachdem das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden bei
A._______, dem Bruder der Gesuchstellerin 1 (nachfolgend Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer), weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die
Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 14. Januar 2008
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die
Wiederausreise der Gesuchsteller nicht als gesichert angesehen
werden könne. Dies liege einerseits an den wirtschaftlichen und sozio-
kulturellen Umständen in der Herkunftsregion und andererseits an der
Tatsache, dass die ganze Familie gemeinsam in die Schweiz einzu-
reisen wünsche. Es seien keine familiären oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen ersichtlich, welche allenfalls Gewähr für eine frist-
gerechte Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2008 beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar
2008 sowie die Ausstellung von Visa an die Gesuchsteller. Zur Begrün-
dung führt er im Wesentlichen an, zwei seiner Brüder seien bereits bei
ihm zu Besuch gewesen und fristgerecht wieder ausgereist. Auch
seine Schwester habe bereits einmal ein Visum erhalten, dieses
jedoch nicht genutzt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers möchte
ihren Verwandten ihre Heimat und ihr Zuhause zeigen, da sie schon
öfter in der Türkei zu Besuch gewesen sei.
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D.
Mit Vernehmlassung vom 18. März 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten ver-
wiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wur-
den im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2
Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und
über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht
keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV
total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht
vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen übergeordneten
(Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz
ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1
AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezem-
ber 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des
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internationalen Rechts: vgl. BGE 122 II 485 E. 3, 122 II 234 E. 4.e, 119
V 171 E. 4; RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwal-
tungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des
Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das
Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008,
S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1 - 32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a - d AuG. Das in
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände
des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht
explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im
Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte
Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein
zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht
daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe
des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine
Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen
zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben
zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden,
dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des
geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In
diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische
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Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen
Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI,
ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1 - 149), die eine analoge Auslegung
vornimmt. Diese verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visums-
antrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft
werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw.
zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und
sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2
SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommen-
den Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzko-
dex aufgelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1 - 7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige der Türkei unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der
Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussa-
gen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besu-
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cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf
hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht
mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten
von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten
Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber
ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert.
Daran hat sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise
im Jahre 2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu
beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungs-
mehrheit weder mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere
Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölke-
rungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der
jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten
und Osten und die damit einhergehenden Probleme haben zu einer
massiven und anhaltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösse-
ren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete des Landes
geführt, was wiederum eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der
ganzen damit verbundenen sozialen Problematik nach sich zieht
(Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Deut-
schen Auswärtigen Amtes, , Stand: April
2008, besucht am 12. März 2009).
Die Verhältnisse in der Türkei spiegeln sich in einer anhaltend hohen
Emigrationsrate wider. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, zeigt sich erfahrungs-
gemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen,
aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft
diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz
(Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das
den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach
Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der
Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung – dazu
nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wieder-
ausreise auf andere Weise zu umgehen.
Seite 7
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8.
8.1 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
steller ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller
oder der Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder-
ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und
Gesuchstellern, die keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie
von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem
Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden.
8.2 Bei der Gesuchstellerin 1 handelt es sich um eine 36jährige
Mutter zweier Kinder im Alter von 16 bzw. 13 Jahren. Gemäss Anga-
ben im Antragsformular, welche vom Gastgeber gegenüber der kanto-
nalen Behörde bestätigt wurden, ist die Gesuchstellerin 1 als Hausfrau
tätig. Die Kinder (die Gesuchstellerin 2 und der Gesuchsteller) gehen
noch zur Schule. In der gleichen Provinz leben gemäss dem Gast-
geber noch die Mutter der Gesuchstellerin 1, zwei Schwestern sowie
Onkel und Tanten.
Aus diesen Angaben kann nicht auf besondere gesellschaftliche oder
familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin 1 in ihrem Heimatland
geschlossen werden. Dies umso mehr, als die Kinder, welche ihre eng-
sten Familienmitglieder darstellen, zusammen mit ihr in die Schweiz
kommen möchten.
Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist im Weiteren die Tatsache,
dass die Gesuchstellerin 1 mit dem Beschwerdeführer und dem Vater
ihrer Kinder bereits enge Beziehungen zu Personen im Ausland hat.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie den Wunsch
nach Emigration hegt, um mit ihrem Bruder oder mit dem Vater ihrer
Kinder zusammen leben zu können. Für diese Annahme spricht, dass
die Gesuchstellerin 1 bereits versucht hat, ein Visum für die Einreise
nach Dänemark, dem Aufenthaltsstaat des Kindsvaters, zu erhalten.
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8.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt.
9.
Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 25. Februar 2008 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [.....])
- die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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