Abtei lung II I
C-7093/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7093/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1968 geborene Beschwerdeführerin deutscher Nationalität
arbeitete vom 1. Oktober 1998 bis Ende November 2007 als Hausan-
gestellte in der Schweiz (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5.
Dezember 2007 [Dokument 16 S. 2-7]). Sie war in V._______ wohnhaft
und verfügte über eine Grenzgängerbewilligung für die Schweiz (vgl.
Dokument 9 S. 11). Ab dem 12. Mai 2007 war die Beschwerdeführerin
krank geschrieben (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5.
Dezember 2007 [Dokument 16 S. 2-7] S. 2). Das Arbeitsverhältnis
wurde Ende November 2007 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (vgl.
Kündigungsschreiben vom 26. November 2007 [Dokument 16 S. 8]).
B.
Mit Gesuch vom 12. Juli 2007 (Dokument 3), eingegangen beim
deutschen Versicherungsträger am 21. September 2007 und bei der
Vorinstanz am 4. Oktober 2007, sowie Anmeldung zum Bezug von IV-
Leistungen für Erwachsene vom 31. Oktober 2007 (Dokument 9 S. 1-
8), eingegangen bei der IV-Stelle Basel-Stadt am 8. November 2007,
beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invaliden-
rente.
C.
Die IV-Stelle Basel-Stadt zog im Wesentlichen folgende Unterlagen zu
den Akten:
• Ausführlicher Ärztlicher Bericht (E 213) vom 15. August 2007 zu Handen
der Deutschen Rentenversicherung, unterzeichnet von Dr. med. P._______,
Sozialmedizin, am 17. August 2007 (Dokument 4),
• Bericht von Dr. med. H._______, Allgemeinmedizin, vom 11. Dezember
2006 (Dokument 11 S. 2),
• Attest von Dr. med. H._______ vom 11. August 2007 (Dokument 11 S. 1
und 3),
• Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Dezember 2007 (Dokument 16 S. 2-
7),
• Entlassbericht Klinikum W._______ vom 18. Juni 2007, unterzeichnet von
den Dres. med. R._______, C._______ und K._______ (Dokument 18 S. 2-
3),
• Bericht von Dr. med. O._______, Fachärztin für Chirurgie, vom 26. Mai 2004
(Dokument 20 S. 4),
• Bericht von Dr. med. J._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom
11. Dezember 2006 (Dokument 20 S. 2-3),
• Antwortschreiben von Dr. med. H._______ vom 11. Februar 2008 an die IV-
Stelle Basel-Stadt (Dokument 20 S. 1).
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D.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 (Dokument 21) beauftragte die
IV-Stelle Basel-Stadt die Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals
U._______ (MUP), eine medizinische Abklärung durchzuführen und
ein Gutachten zu erstellen.
Am 10. Juli 2008 erstattete die MUP das Gutachten, unterzeichnet von
Prof. B._______, Facharzt Innere Medizin, Dr. A._______ und Dr.
D._______ (Dokument 26 S. 1-6), mit folgenden integrierenden Be-
standteilen:
• Teilgutachten von Dr. F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 9. Juni 2008 (Dokument 26 S. 7-12),
• Laborberichte zu Handen von Dr. D._______ (Dokument 26 S. 13-21),
• Recto-Protoskopiebericht vom 15. April 2008 zu Handen von Dr.
D._______, unterzeichnet von PD Dr. M._______ und Dr. L._______
(Dokument 26 S. 22-23).
E.
Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2008 (Dokument 27) teilte die IV-Stelle
Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, es bestehe kein Renten-
anspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Das Leistungs-
begehren werde daher abgewiesen.
F.
Mit Schreiben vom 27. August 2008 (Dokument 32) erhob die Be-
schwerdeführerin gegen die in Aussicht gestellte Abweisung des
Leistungsbegehrens Einwand.
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H._______, reichte im
Sinn einer Stellungnahme zum Vorbescheid ein Attest vom 21. August
2008 (Dokument 34 S. 1) sowie einen Bericht von Dr. med. I._______,
Facharzt für Chirurgie und Proktologie, vom 19. August 2008
(Dokument 34 S. 2-3) ein.
G.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 (Dokument 36) wies die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) das Leistungsbegehren ab mit
der Begründung, aufgrund des Invaliditätsgrades von 31 % bestehe
kein Rentenanspruch.
H.
Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2008 erhob die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 4. November 2008, der deutschen Post
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übergeben am 7. November 2008, Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei erneut abzuklären. Zur
Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihre
gesundheitliche Situation anlässlich der Untersuchung durch die Gut-
achter aus Scham nicht realistisch dargestellt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie
auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. Dezember
2008.
J.
Der mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wurde am 4. Februar 2009 bezahlt.
K.
Nachdem die Beschwerdeführerin stillschweigend auf die Einreichung
einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Ver-
fügung vom 9. März 2009 geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzu-
treten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
9. Oktober 2008 (Dokument 36). Gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG ge-
nannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG erlassen wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
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Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 9. Oktober
2008. Die am 7. November 2008 der deutschen Post übergebene Be-
schwerde wurde somit fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60
Abs. 1 ATSG. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist
bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG
sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Invalidenrente zu
Recht abgewiesen hat.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
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Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 9. Oktober 2008
die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
4.
Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nach-
folgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar
ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesrats-
beschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und
Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeits-
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abkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren
Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der
Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in
Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeits-
abkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft inso-
weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder
der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
4.2.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Be-
stimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie
denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in
Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit -
punkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007
das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV
in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw.
AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007)
anwendbar. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem
1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse
in der aktuellen Fassung anwendbar.
5.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Ver-
sicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt -
lich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen
sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % in-
valid im Sinn von Art. 8 ATSG sind (Bst. c).
Seite 7
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5.1 Gemäss Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt.
5.2 Der Begriff "Invalidität" ist nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu er-
zielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert Erwerbsun-
fähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in
Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vor-
liegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der In-
validenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im
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Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S.
17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG gelten Volljährige, die vor der Be-
einträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, als invalid, wenn eine Unmöglichkeit
vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen; Art. 7 Abs. 2
ATSG ist sinngemäss anwendbar.
5.2.2 Die Statusfrage wird nach dem hypothetischen Willen der be-
treffenden Person und unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände beantwortet (BGE 133 V 504 E. 3.3; UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 8 Rz. 25). Die Be-
schwerdeführerin war bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens in
einem Pensum von 30 Wochenstunden als Hausangestellte tätig (vgl.
Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Dezember 2007 [Dokument 16
S. 2-7] S. 3). Aufgrund dieses Wochenpensums hat die Vorinstanz den
Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin mit 72 % beziffert und die
verbleibenden 28 % der Beschäftigung im Haushalt zugeordnet.
Demzufolge ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig einzu-
stufen.
5.2.3 Bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen kommt die gemischte
Methode der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur An-
wendung. Demgemäss wird bei versicherten Personen, die nur zum
Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten
mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Ein-
kommensvergleich) festgelegt; waren sie daneben auch im Aufgaben-
bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a
Abs. 2 IVG (Betätigungsvergleich) festgelegt.
Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Atrbeitsmarktlage erzielen könnte (In-
valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
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das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Ver-
sicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Be-
messung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf ab-
gestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen.
5.3 Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der In-
validität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen
von mindestens 40 % (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG;
ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die ent-
sprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 ter IVG; ab 1. Januar
2008: Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie An-
gehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche An-
spruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der bis
am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
5.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in
einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzu-
nehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E.
4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass
eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit
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hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidens-
angepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es un-
erheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
Die im Haushalt tätigen Personen haben aufgrund der ihnen obliegen-
den Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss Verhaltens-
weisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im
Bereich des Haushalts reduzieren und ihnen eine möglichst voll -
ständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög-
lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse
Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand
erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üb-
lichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch
nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen
Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche
nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent-
löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unver-
hältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditäts-
bemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende
Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne
Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung.
Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu
fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten
würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE
133 V 504 E. 4.2).
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der von der Vorinstanz ermittelte In-
validitätsgrad von 31 % korrekt ist.
6.1 Die Vorinstanz hat bezogen auf den erwerblichen Bereich die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 100 % in leidens-
angepassten Verweisungstätigkeiten festgesetzt. Sie begründet dies in
ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2008 einerseits mit den
Schlussfolgerungen des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr.
F._______ vom 9. Juni 2008, andererseits mit denjenigen des Gut-
achtens der MUP vom 10. Juli 2008.
6.2 Dr. F._______ stellt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom
9. Juni 2008 (Dokument 26 S. 7-12) folgende Diagnosen:
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• Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit unreifen und emotional labilen
Zügen (ICD-10 F60.8),
• Status nach akut-polymorph-psychotischer Störung (ICD-10 F23.0),
• Zeitweiser Cannabisabusus (ICD-10 F12.1),
• Status nach multiplem Substanzengebrauch (ICD-10 F19.20).
Die Explorandin sei ausserordentlich schwierig zu beurteilen, da ihre
Angaben teilweise schwierig nachzuvollziehen seien. Bereits als Kind
habe sie Alkohol zu konsumieren begonnen, später auch Drogen. Eine
Ausbildung habe sie nicht absolviert. Seit 1998 arbeite sie als Haus-
angestellte in einem Heim für ledige Frauen, welches streng katholisch
geführt werde. Seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 1991 leide sie an
einem Rectumprolaps, welcher sie in den letzten Jahren immer stärker
beeinträchtige. Sie sei überzeugt, aufgrund dieser Erkrankung nicht
mehr in der freien Wirtschaft tätig sein zu können, wobei aufgrund
ihrer Ausführungen anzunehmen sei, dass sie teilweise Mühe habe,
sich in die Gesellschaft einzufügen. Ein regelmässiger Drogenkonsum
scheine nicht vorhanden zu sein bzw. stehe nicht im Vordergrund. Am
ehesten sei von einer Persönlichkeitsstörung mit einer labilen Ich-
Struktur auszugehen. Nachdem die Eplorandin sich von der
psychotischen Dekompensation wieder erholt habe, sei ihr die Auf-
nahme einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft aus psychiatrischer Sicht
durchaus möglich. Daher könne grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert werden. Für Tätigkeiten mit wechselndem Publikumskontakt
dürfte die Explorandin allerdings weniger geeignet sein. Zu empfehlen
sei eine klar strukturierte Tätigkeit ohne viele Wechsel, da die
Explorandin sich schnell verzettle und den Überblick verliere. Tätig-
keiten mit länger dauerndem Zeitdruck seien ungünstig. Eine ähnliche
Tätigkeit wie die bisherige sollte aus psychiatrischer Sicht weiterhin
möglich sein.
6.2.1 Die Ausführungen von Dr. F._______ erscheinen differenziert
und nachvollziehbar. Auch die Beschwerdeführerin macht nicht
geltend, sie sei in psychischer Hinsicht eingeschränkt; im vorinstanz-
lichen Verfahren hatte sie allerdings ein Attest ihres Hausarztes ein-
gereicht, in dem die chronifizierte Opiateabhängigkeit in den Vorder-
grund gerückt wird (vgl. Attest von Dr. med. H._______ vom 21. August
2008 [Dokument 34 S. 1]). Beeinträchtigungen, welche durch die
Drogensucht bedingt sind, stellen invaliditätsfremde Faktoren dar und
reduzieren die Arbeitsfähigkeit nicht. Auch die übrigen diagnostizierten
leichten psychischen Störungen sind nicht invalidisierend; sie müssen
jedoch bei der Wahl der zumutbaren Verweisungstätigkeiten berück-
sichtigt werden. Die Einschätzung von Dr. F._______, wonach die Be-
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schwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig ist, ist
nicht zu beanstanden.
6.3 Im Gutachten der MUP vom 10. Juli 2008 (Dokument 26 S. 1-6)
wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
• Ausgeprägter Rectumprolaps 15 cm, ED 1996:
– Mit Sphinkterdefekt der vorderen Zirkumferenz und Inkontinenz.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden ge-
nannt:
• Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit unreifen und emotional labilen
Zügen:
– Status nach akut-polymorph-psychotischer Störung,
– Status nach multiplem Substanzengebrauch, aktuell Buprenorphin sub-
stituiert,
– Zeitweiser Cannabisabusus.
• Chronische Hepatitis C
– Keine Hepatopathie,
– Viruslast • Status nach Hepatitis B-Infektion.
Die Gutachter Prof. B._______, Dr. A._______ und Dr. D._______ er-
wähnen in Ziff. 7.1 des Gutachtens der MUP vom 10. Juli 2008
(Dokument 26 S. 1-6), die Patientin sei durch ihren ausgeprägten
Analprolaps mit Inkontinenz in ihrem täglichen Leben deutlich beein-
trächtigt. Das Gehen sei für sie langsam und mit Pausen möglich; beim
Sitzen habe sie keine Probleme. Sie müsse täglich drei Mal für 30
Minuten die Toilette aufsuchen. Zur Behebung der Inkontinenz komme
nur mehr eine operative Therapie in Frage, jedoch mit unsicherem
Ausgang. Die Patientin habe sich trotz ausführlicher Diskussion der
operativen Optionen mit den Gastroenterologen gegen jeglichen Ein-
griff ausgesprochen. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien ihr
daher mit Sicherheit nicht zumutbar. Die Haushaltstätigkeiten beim
Verein Y._______ in U._______ seien aufgrund der genannten Beein-
trächtigungen nicht mehr möglich; demgemäss bestehe keine Arbeits-
fähigkeit im angestammten Beruf.
Für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von Lasten mit der
Möglichkeit, Pausen einzulegen, sei die Patientin zu 100 % arbeits-
fähig. Aufgrund der vermuteten Persönlichkeitsstörung mit emotional
labilen Zügen und des Status nach akut psychotischer Störung sollten
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die Tätigkeiten klar strukturiert sein. Zudem sei die Belastbarkeit unter
Stress sicherlich reduziert, weshalb Tätigkeiten mit Zeitdruck un-
günstig seien.
Der im Ausführlichen Ärztlichen Bericht (E 213) vom 15. August 2007
zu Handen der deutschen Rentenversicherung (Dokument 4) ge-
äusserten Einschätzung von Dr. med. P._______, wonach der Patientin
keine quantitative Leistungseinschränkung zu attestieren sei, könnten
sich die Gutachter nur teilweise anschliessen. Sie würden diese Auf-
fassung insofern teilen, als die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin
nicht mit einer Gefährdung der Restgesundheit verbunden sei. Jedoch
sei aus hygienischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die
Patientin als auch für die Umgebung nicht mehr zumutbar. Nur bei
einer erfolgreichen Sanierung des Analprolapses wäre wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit gegeben.
6.3.1 Die Gutachter attestieren der Beschwerdeführerin aus
somatischer Sicht somit eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bis-
herigen Tätigkeit als Hausangestellte. Sie begründen dies mit
hygienischen Aspekten, welche die Arbeit in einem fremden Haushalt
unzumutbar erscheinen lassen. In einer leichten Tätigkeit ohne Heben
und Tragen von Lasten, ohne Publikumskontakt, ohne Zeitdruck und
mit der Möglichkeit von Pausen sei die Beschwerdeführerin jedoch voll
arbeitsfähig. Diese Einschätzung ist angesichts der einlässlichen Be-
gründung der begutachtenden Ärzte nachvollziehbar, insbesondere mit
Blick auf die Tatsache, dass die leidensbedingten Einschränkungen
von der Vorinstanz im Rahmen eines grosszügigen Abzugs vom In-
valideneinkommen berücksichtigt worden sind (vgl. E. 6.5).
6.4 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Vor-
instanz zu Recht auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 27. Juli 2008 (vgl. Protokoll per 1. Dezember
2008 der IV-Stelle Basel-Stadt S. 3) abgestellt hat, welcher die im
Teilgutachten von Dr. F._______ vom 9. Juni 2008 (Dokument 26 S. 7-
12) und im Gutachten der MUP vom 10. Juli 2008 (Dokument 26 S. 1-
6) geäusserten Einschätzungen übernimmt.
6.5 Dem in die Verfügung vom 9. Oktober 2008 (Dokument 36)
integrierten Einkommensvergleich legte die Vorinstanz als Invaliden-
einkommen den Durchschnittslohn für eine weibliche Hilfskaft im Jahr
2007 gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung zugrunde.
Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen, namentlich der von
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den Gutachtern erwähnten Schwierigkeiten beim Gehen, der
hygienischen Probleme sowie der Notwendigkeit, den Prolaps teil-
weise während der Arbeitszeit zu versorgen, gewährte die Vorinstanz
den rechtsprechungsgemäss maximalen leidensbedingten Abzug von
25 % vom Invalideneinkommen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hin-
weisen). In Anbetracht der somatischen Behinderungen, der
psychischen Probleme und der durchgemachten Drogensucht er-
scheint dieser Abzug angemessen. Der Einkommensvergleich ist
demnach korrekt durchgeführt worden, so dass die errechnete Lohn-
einbusse von 43 % zu bestätigen ist.
6.6 Bezogen auf die Tätigkeit im privaten Haushalt hat die Vorinstanz
die Einschränkung der Beschwerdeführerin mit 0 % angegeben. Den
Verzicht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung begründet die
Vorinstanz mit dem Argument, das Resultat einer entsprechenden Ab-
klärung würde keinen entscheidenden Einfluss auf das nachfolgende
Ergebnis nehmen (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2008 [Dokument 36].
6.6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die In-
validitätsbemessung nichterwerbstätiger Personen im Regelfall durch
eine Abklärung vor Ort, deren Inhalt sich nach den Weisungen des
BSV richtet (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.1; zu den Anforderungen an die
Feststellung der funktionellen Einschränkung im Aufgabenbereich vgl.
Urteil des BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2). Dieses Erfordernis
muss grundsätzlich auch im Rahmen der gemischten Methode gelten
(vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). Die Haushaltsabklärung sowie der Frage-
bogen für die im Haushalt tätigen versicherten Personen bilden
sodann die Grundlagen für die ärztlichen Stellungnahmen (vgl. BGE
130 V 97 E. 3.3.3).
6.6.2 Die Beschwerdeführerin lebte im Zeitpunkt der Begutachtung
allein in einer Dreizimmerwohnung, nachdem ihre damals 16-jährige
Tochter 2007 zum ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin,
welcher nicht der Vater der Tochter ist, gezogen war. Die Beschwerde-
führerin hatte somit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, so-
weit aus den Akten ersichtlich ist, lediglich einen Einpersonenhaushalt
zu besorgen. Die Einschränkung in Bezug auf die Tätigkeit im Haus-
halt erscheint daher gering. Aufgrund des Anteils der Beschäftigung im
Haushalt von 28 % (vgl. E. 5.2.2) würde selbst eine Einschränkung von
20 % bis 25 %, was vorliegend eher zu hoch erscheint, nicht zu einem
rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. In antizipierter Beweis-
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würdigung kann daher vorliegend vom Erfordernis einer Haushalts-
abklärung abgesehen werden.
6.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der im
Rahmen der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad von 31 %
zu bestätigen ist.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als
unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Be-
schwerdeführerin die Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie
sind mit dem am 4. Februar 2009 einbezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- zu verrechnen.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- gedeckt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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