B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7093/2014
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann,
Rechtsanwältin, Advokatur- und Notariatsbüro,
Bettlachstrasse 8, Postfach 1221, 2540 Grenchen,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von
Beiträgen,
Verfügung vom 6. November 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, geboren am (…) (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), sri-lankischer Staatsangehöriger, wohnhaft in (…; GB),
gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) von September 1990 bis
September 1998 in der Schweiz erwerbstätig war und Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Vorakten [nachfolgend: act.] 22 [IK-Auszug]; act. 4,
S. 1; act. 7, S. 1),
dass der Versicherte der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend:
SAK oder Vorinstanz) am 20. März 2014 (Posteingang: 24. März 2014) ei-
nen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen samt entsprechenden
Beilagen übermittelt hat (act. 7 - act. 10, S. 1 - 6), mit dem Hinweis, er
verfüge ausschliesslich über die sri-lankische Staatsangehörigkeit und
habe in seinem Wohnsitzland in Grossbritannien Flüchtlingsstatus (act. 7,
S. 1, 2 f.),
dass die SAK das Rückvergütungsgesuch mit Verfügung vom 8. Mai 2014
abgewiesen hat mit der Begründung, aus den ihr zur Verfügung stehenden
Akten gehe hervor, dass der Versicherte als anerkannter Flüchtling in
Grossbritannien wohnhaft sei; das massgebliche Abkommen zwischen
Grossbritannien und der Schweiz sehe für diesen Fall keine Rückvergü-
tung von AHV-Beiträgen, sondern die Gewährung einer Alters- und Hinter-
lassenenrente im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vor (act. 13),
dass der Versicherte dagegen mit Eingabe seiner Vertreterin vom 5. Juni
2014 Einsprache erhoben hat mit dem Begehren, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es seien ihm die AHV-Beiträge zurückzuerstat-
ten, im Wesentlichen mit der Begründung, er verfüge in Grossbritannien
nicht über einen Status als Flüchtling, sondern einen solchen als Ausländer
(act. 14, S. 1 f.),
dass die SAK den Versicherten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von
Art. 43 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) – am 11. Juli 2014 aufgefordert hat, ihr
innert der Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine Passkopie so-
wie entsprechende Bestätigungen der zuständigen britischen Behörde ein-
zureichen, aus welchen hervorgehe, dass er einerseits über keinen Flücht-
lingsstatus verfüge und dass anderseits die sog. "Residence Permit" nicht
einem Flüchtlingsstatus gleichzustellen sei (act. 16),
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dass der Versicherte die ihm angesetzte Frist unbenützt hat verstreichen
lassen und die SAK mit Entscheid vom 30. September 2014 auf die Ein-
sprache nicht eingetreten ist mit der Begründung, er habe die von ihm ge-
forderten, für die Beurteilung der Angelegenheit notwendigen Beweismittel
nicht eingereicht; falls er einen neuen Antrag einreichen möchte, werde er
ersucht, diesen vollständig ausgefüllt, datiert, unterzeichnet und mit allen
notwendigen Beweismitteln versehen bei ihr einzureichen (act. 18),
dass der Versicherte der Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Oktober 2014
(Datum Posteingang) eine Bestätigung der britischen Grenzdienststelle
eingereicht hat, in welcher der Nichterwerb der britischen Staatsangehö-
rigkeit und das Bestehen einer "Resident Permit" (UK …) bescheinigt wird
(act. 19, S. 1),
dass die SAK ihren Nichteintretensentscheid vom 30. September 2014 mit
Einspracheentscheid vom 6. November 2014 aufgehoben und die Einspra-
che abgewiesen hat, im Wesentlichen mit der Begründung, er habe in sei-
nem Rückvergütungsantrag selbst seinen Flüchtlingsstatus bestätigt; aus-
serdem habe er keine Bestätigung der zuständigen britischen Behörde ein-
gereicht, woraus das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Nach-
weis, dass die Aufenthaltsbewilligung ("Resident Permit") keinem Flücht-
lingsstatus gleichkomme, hervorgehe, weshalb mangels zwischenstaatli-
cher Vereinbarung kein Rückvergütungsanspruch bestehe (act. 20),
dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Cli-
via Wullimann, gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 4. De-
zember 2014 (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1
samt Beilagen) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat
mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 6. November 2014 und
die diesem zugrunde liegende Verfügung seien aufzuheben (Ziff. 1); die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die von ihm an die schweizeri-
sche AHV geleisteten Beiträge zurückzuerstatten (Ziff. 2), unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 30. September 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt hat (BVGer act. 4),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. März 2015 an seinen An-
trägen festgehalten und zur Begründung ergänzend ausgeführt hat, das
Antragsformular betreffend Rückvergütung der AHV-Beiträge sei von einer
Drittperson versehentlich falsch ausgefüllt worden, und es sei auf den von
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ihm nachgewiesenen effektiven Ausländerstatus abzustellen (BVGer
act. 8),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 23. April 2015 ihre bisherige Argumen-
tation dahingehend ergänzt hat, dass die Frage einer britischen Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers für die Beurteilung des geltend ge-
machten Rückvergütungsanspruchs nicht entscheidend sei (BVGer
act. 10),
dass der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung
vom 29. April 2016 – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – ab-
geschlossen hat (BVGer act. 11),
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
28. April 2016 aufgefordert hat, dem Bundesverwaltungsgericht die ihm un-
terbreiteten Fragen (1 bis 5) unter Einreichung sämtlicher Beweismittel (be-
glaubigte Kopien) bis zum 27. Juni 2016 einzureichen (Ziff. 1) und innert
gleicher Frist alle ihm vorliegenden Beweismittel im Zusammenhang mit
der Erlangung seines Aufenthalts- und Niederlassungsrechts in Grossbri-
tannien einzureichen (BVGer act. 13),
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht – innert er-
streckter Frist – mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. August 2016
weitere Beweismittel zugestellt hat mit der Begründung, hiermit sei die feh-
lende Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen; falls das Bundesverwaltungs-
gericht weiterhin Zweifel an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft habe, sei
bei der zuständigen Behörde in Grossbritannien direkt ein Auskunftsbegeh-
ren zu stellen (BVGer act. 17),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Lon-
don mit Schreiben vom 14. September 2016 ersucht hat, den entsprechen-
den Fragebogen der zuständigen britischen Behörde (Home Office) zur Be-
antwortung innert der Frist bis 14. November 2016 zu übermitteln (BVGer
act. 20),
dass die Schweizerische Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht mit E-
Mail vom 9. November 2016 die Stellungnahme des Home Office mit den
Antworten vom 9. November 2016 übermittelt hat (BVGer act. 23 samt Bei-
lage),
dass das Home Office in der erwähnten Stellungnahme ausgeführt hat,
dass die vom Beschwerdeführer gestellten Asylanträge am 28. März 2001
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und am 12. Oktober 2007 abgewiesen worden seien, wobei ihm am
4. März 2010 ein Recht auf Niederlassung respektive dauerhaften Aufent-
halt ("Indefinite Leave to Remain; ILR") gewährt worden sei,
dass der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gege-
ben hat, bis zum 14. Dezember 2016 zum Beweisergebnis Stellung zu neh-
men (BVGer act. 24),
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 das Fehlen
der Füchtlingseigenschaft anerkannt und beantragt hat, die Beschwerde
sei gutzuheissen und die Angelegenheit sei zur Bearbeitung des Rückver-
gütungsantrags an sie zurückzuweisen (BVGer act. 25),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 ihre Honorarnote über-
mittelt und gleichzeitig festgehalten hat, dass die Beweiserhebungen die
fehlende Flüchtlingseigenschaft bestätigt hätten, weshalb die einbezahlten
AHV-Beiträge antragsgemäss zurückzuerstatten seien (BVGer act. 26
samt Beilage),
dass der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom
14. Dezember 2016 die Stellungnahmen zum Beweisergebnis zugestellt
und darüber hinaus zur Kenntnis genommen und gegeben hat, dass die
Vorinstanz die Gutheissung und Rückweisung der Angelegenheit zur Be-
arbeitung des Rückvergütungsantrags vorgeschlagen habe (BVGer
act. 27),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (vgl. Art. 31 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung [AHVG, SR 831.10]), und – da auch die übrigen Pro-
zessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind – auf die Beschwerde ein-
zutreten ist,
dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG den Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge
rückvergütet werden, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere
das Ausmass der Rückvergütung regelt,
dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Auslän-
dern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge
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vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) die gesetzliche Rege-
lung in Art. 18 Abs. 3 AHVG dahingehend präzisiert, dass Ausländer und
ihre Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrich-
teten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während
mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Renten-
anspruch begründen; massgebend ist dabei die Staatsangehörigkeit im
Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV),
dass nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden kön-
nen, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versiche-
rung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder
der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der
Schweiz wohnen,
dass sich die Frage des Rückvergütungsanspruchs nach dem vorstehend
Dargelegten danach beurteilt, ob ein Sozialversicherungsabkommen an-
wendbar ist,
dass sich der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend:
VO Nr. 883/2004) unter anderem auf Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mit-
gliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaa-
ten gelten oder galten, sowie auf ihre Familienangehörigen und Hinterblie-
benen erstreckt (Art. 2 Abs. 1 VO 883/04),
dass als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 eine Person
im Sinne von Art. 1 des Flüchtlingsabkommens (SR 0.142.30) gilt (vgl. dazu
BERNHARD SPIEGEL, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozial-
recht, 6. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 1 VO 883/2004),
dass in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 jene Per-
sonen fallen, welche im Zeitpunkt der Geltendmachung des Begehrens
den Status als Flüchtling haben (SPIEGEL, a.a.O., N 14 zu Art. 2 VO
883/2004),
dass beim Beschwerdeführer – entsprechend dem Ergebnis der beweis-
rechtlichen Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts – keine Flücht-
lingseigenschaft besteht (BVGer act. 23 samt Beilage) und dieses Beweis-
ergebnis unter den Verfahrensbeteiligten nunmehr unbestritten ist (vgl.
BVGer act. 25 und 26),
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dass bei dieser Sachlage das FZA und die VO Nr. 883/2004 vorliegend
nicht zur Anwendung gelangen,
dass überdies auch keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit Sri-Lanka
besteht,
dass dementsprechend keine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne
von Art. 1 Abs. 1 RV-AHV vorliegt,
dass die Vorinstanz nach Vorliegen des Abklärungsergebnisses die Gut-
heissung der Beschwerde sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur
Bearbeitung des Rückvergütungsantrags beantragt hat (BVGer act. 25),
dass auch die weiteren Voraussetzungen für eine Rückvergütung gemäss
Art. 1 und 2 RV-AHV gegeben sind,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom
6. November 2014 aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist mit der Anweisung, den Rückvergütungsanspruch zu be-
rechnen, die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu gewähren und hierüber
eine neue Verfügung zu erlassen,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Honorarnote vom 12. Dezember 2016
einen Aufwand von CHF 2‘485.- und Auslagen von CHF 99.- plus Mehr-
wertsteuer geltend macht (BVGer act. 26 samt Beilage),
dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat, weshalb die
an ihn erbrachten Dienstleistungen nicht der schweizerischen Mehrwert-
steuer (Empfängerortsprinizip; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWSTG [SR 641.20]; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; Urteil BVGer C-
6071/2012 vom 7. November 2014 E. 7.2.3 mit Hinweis) unterliegen, der
geltend gemachte Aufwand im Übrigen jedoch angemessen ist,
dass dem Beschwerdeführer demnach zu Lasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von CHF 2‘584.- (inkl. Barauslagen) zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent-
scheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Berechnung des Rückver-
gütungsanspruchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von CHF 2‘584.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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