Abtei lung II I
C-7095/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
X._______ GmbH,
handelnd durch A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7095/2008
Sachverhalt:
A.
Am 18. Juli 2008 beantragte der aus Nigeria stammende B._______
(geb. 1975, nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Abuja die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von
einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er in einem
Begleitschreiben an die Schweizervertretung an, als Geschäftspartner
und Bevollmächtigter der Firma X._______ GmbH (nachfolgend:
X._______ bzw. Beschwerdeführerin) in Nigeria möchte er bei der
Produktion einer kulturellen Veranstaltung auf DVD dem Aufnahme-
team beratend zur Seite stehen. Zudem gehe es darum, die Erfolgs-
aussichten eines solchen Ton- und Filmträgers für den afrikanischen
Markt zu testen.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz und wies darauf hin, dass die frist-
gerechte Wiederausreise nicht gesichert sei.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der fraglichen
Firma ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
9. Oktober 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller
lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden
wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner Landsleute ver-
suchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Aus-
schöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Zudem sei aufgrund der Unter-
lagen nicht hinreichend klar, welchem Zweck die Anwesenheit des
Gesuchstellers tatsächlich diene. Insbesondere sei nicht dargetan,
inwiefern eine persönliche Anwesenheit in der Schweiz erforderlich
sei.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. November 2008 beantragt die
Seite 2
C-7095/2008
X._______, handelnd durch ihren Gesellschafter und Geschäftsführer
A._______, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er-
teilung eines Visums für eine Geschäftsreise an den Gesuchsteller.
Für die neu gegründete Firma und deren Geschäfte sei es sehr
wichtig, dass der Gesuchsteller in die Schweiz komme, um "beim
Organisieren und Editieren von Anlässen zu helfen, damit die frag-
lichen Produkte auf dem afrikanischen Markt vertrieben werden
könnten". Im Weitern weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass
sie schon verschiedentlich Personen aus Nigeria für Anlässe ein-
geladen habe; diese seien stets termingerecht wieder ausgereist.
Der Eingabe war unter anderem die Stellungnahme der X._______ an
das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 25. August 2008 beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 wurde die Be-
schwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, an der
Sachverhaltsabklärung mitzuwirken.
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin Passkopien einiger ihrer
früheren Gäste zu den Akten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend
fest, aus den Gesuchsunterlagen ergäben sich keine Hinweise,
wonach dem Gesuchsteller im Heimatland besondere gesellschaft-
liche, berufliche oder familiäre Verpflichtungen oblägen. Die geltend
gemachte berufliche Tätigkeit in einer vom Gastgeber gegründeten
Firma sei zu wenig konkret dargetan. Nach wie vor sei nicht klar,
weshalb die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers in der
Schweiz nötig sei, um die Erfolgsaussichten einer auf DVD auf -
genommenen kulturellen Veranstaltung für den afrikanischen Markt zu
testen, könne doch eine DVD problemlos geschickt oder deren Inhalt
elektronisch übermittelt werden. Im Übrigen seien die Angaben zu den
früheren Besuchern nicht geeignet, im vorliegenden Fall die frist-
gerechte Wiederausreise sicher zu stellen, müsse doch jedes Gesuch
einzeln geprüft und entschieden werden.
F.
In ihrer Replik vom 6. März 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bringt vor, der
Seite 3
C-7095/2008
Gesuchsteller sei verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau und den
beiden Kindern in Nigeria. Es sei zwar richtig, dass auch DVDs in
Nigeria editiert werden könnten. Die X._______ benötige für ihre
Produktion jedoch unbedingt einen Experten, der den gegenwärtigen
Unterhaltungsmarkt in diesem Land kenne. Bei ihren Auftritten in der
Schweiz müssten die afrikanischen Künstler neue Stücke singen oder
Anekdoten erzählen, die wiederum in Nigeria als Neuigkeit verkauft
werden könnten. Der Gesuchsteller bringe dieses Wissen mit, um sich
mit besagten Künstlern vor Ort abzusprechen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht –
unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde er-
lassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesver-
waltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
Seite 4
C-7095/2008
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum-
erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
Seite 5
C-7095/2008
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorüberge-
hender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE
2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden
Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5
Abs. 2 SGK auf den Anhang I Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2
und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der
ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines
Visums sein müssen. Nigeria ist in diesem Anhang aufgeführt, wes-
halb der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Um-
setzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
[SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fort-
geführt (Art. 57 VEV).
7.
7.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensum-
stände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten
Landes Afrikas, hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert.
Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im öl-
reichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und
Seite 6
C-7095/2008
Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu eingeschränkten Öl-
und Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch das weit-
gehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum bremsen.
Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Verschlechterung
der ohnehin unzureichenden inländischen Energieversorgung. Als
Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt aller-
dings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten Be-
völkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebens-
bedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in
extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn Präsi-
dent Yar' Adua, von Mai 2007 bis Mai 2010 amtierendes Staatsober-
haupt und gleichzeitiger Regierungschef, darum bemüht war, die
Reformpolitik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die
genannten Herausforderungen einzugehen, hat die Implementierung
von konkreten Massnahmen erst seit kurzem begonnen (Quelle:
, Stand März 2010, besucht im August
2010; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3303/2009
vom 22. Juli 2010 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des mit
solchen Massnahmen verbundenen Kostenaufwands kann die
nigerianische Bevölkerung mittelfristig nicht mit günstigeren Lebens-
bedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die weltweite
Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Aus-
wirkungen auf die von den Öleinnahmen abhängigen Staatsausgaben
haben dürfte.
7.3 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren
Menschen manifestiert. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz
(Verwandte oder Bekannte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das
den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Mög-
lichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der
Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu
nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederaus-
reise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes
spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in
der Personen aus Nigeria im Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen (+80.8%
gegenüber dem Vorjahr) die grösste Gruppe von Asylsuchenden stell-
ten. Auch im 1. und 2. Quartal 2010 war erneut Nigeria mit 408 bzw.
421 Asylgesuchen wichtigstes Herkunftsland; dies, obwohl nigeriani-
sche Asylsuchende kaum Aussicht haben, in der Schweiz Asyl zu er-
halten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 des BFM, S. 3 und 10,
Seite 7
C-7095/2008
sowie kommentierte Asylstatistik 1. und 2. Quartal 2010, je S. 2 und 8,
im Internet unter: , Themen > Statistiken).
8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen mittlerweile 35-
jährigen, verheirateten Mann, welcher in Benin-City, einer Millionen-
stadt im Süden Nigerias, lebt. Auf den ersten Blick könnte der Um-
stand, dass er für die Dauer seines geschäftlichen Aufenthaltes in der
Schweiz die Ehefrau sowie seine beiden Kinder in der Heimat zurück-
lassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen.
Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe An-
gehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw.
wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon ab-
halten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen; sei dies
etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland
wirtschaftlich effizienter unterstützen oder später allenfalls gar nach-
ziehen zu können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus
Nigeria in grossem Ausmass anhält, wurde bereits erwähnt und von
der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt.
8.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere
Gewähr für eine Wiederausreise. Im Visumsantrag vom 18. Juli 2008
gab der Gesuchsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit an, er sei
Geschäftspartner und Bevollmächtigter der X._______ in Nigeria,
ohne konkretere Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit zu machen. Unter
Hinweis auf einen entsprechenden Handelsregisterauszug hielt die
Beschwerdeführerin anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens fest,
die Firma X._______, welche unter anderem sog. "Show-DVDs" von
Veranstaltungen mit talentierten afrikanischen Künstlern produziere,
sei im Jahre 2007 in Nigeria integriert worden, mit B._______ als
Partner. Welchen Lohn der Gesuchsteller mit seiner aktuellen
Erwerbstätigkeit erzielt, kann den Akten nicht entnommen werden;
entsprechende Arbeitsverträge oder allfällige Einkommensbelege,
welche die geltend gemachten beruflichen Bindungen des
Gesuchstellers in Nigeria zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden
von den Beteiligten nicht vorgewiesen. Vor diesem Hintergrund
erscheint fraglich, ob der Gesuchsteller tatsächlich über eine
massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte
wirtschaftliche Existenz in seinem Heimatland verfügt, die das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem geschäftlichen
Aufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte.
Seite 8
C-7095/2008
Infolgedessen müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, der
eingeladene Geschäftspartner werde die Schweiz nach seinem Ge-
schäftsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlag-
gebend bezeichnet werden.
9.
9.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hin-
reichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen.
An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis der Be-
schwerdeführerin, alle ihre bisherigen Gäste aus Nigeria seien stets
fristgerecht wieder ausgereist, nichts zu ändern. Zum einen sind bei
der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers bzw.
Geschäftspartners in der Schweiz, sondern in erster Linie das mög-
liche Verhalten des eingeladenen Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
Zum andern lässt sich mangels näherer Angaben einerseits nicht
eruieren, unter welchen Umständen diesen Personen, bei denen es
sich offenbar ebenfalls um Geschäftspartner der X._______ handelt, in
der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist
jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und
spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit
anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.
Der Beschwerdeführerin bleibt es freigestellt, für die Produktion ihrer
DVDs in der Schweiz auf ihre bisherigen Geschäftspartner, deren
fristgerechte Wiederausreise von der Schweizervertretung in Abuja
offenbar nie in Frage gestellt wurde, oder auf die von der Vorinstanz in
der Vernehmlassung aufgezeigten Möglichkeiten zurückzugreifen.
10.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel -
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuch-
steller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit
Seite 9
C-7095/2008
im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
Seite 10
C-7095/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 5. Januar 2009 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
Seite 11