Abtei lung II I
C-7097/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7097/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1973 geborene dominikanische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 15. Juli 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen
sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich.
Bereits zuvor, am 1. Juli 2008, war der Gastgeber mit einem Einla-
dungsschreiben an die Schweizer Vertretung in Santo Domingo ge-
langt. Darin führte er insbesondere aus, dass es sich bei der Gesuch-
stellerin um eine langjährige Bekannte handle. Sie führe mit ihren An-
gehörigen zusammen ein Einkaufscenter in San Cristobal. Er selbst
arbeite seit mehreren Jahren bei einer Versicherungsgesellschaft und
könne vollumfänglich für die Kosten des Besuchsaufenthalts aufkom-
men.
Die Schweizerische Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener
Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 10. Oktober
2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder gesellschaftliche Verpflich-
tungen noch familiäre Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser
Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könn-
ten.
C.
Mit Beschwerde vom 8. November 2008 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu ertei-
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len. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz habe zu
Unrecht geschlossen, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre und dabei unbe-
rücksichtigt gelassen, dass er als Gastgeber und integrer Bürger so-
wohl für die Kosten wie auch für die anstandslose Ein- und Wiederaus-
reise Garantie leiste.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinderlos. Ange-
sichts des in der Dominikanischen Republik nach wie vor anhaltenden
starken Migrationsdrucks vermöge die Mitarbeit der Gesuchstellerin in
einem Familienladen allein keine genügende Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise zu bieten.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig waren, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
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den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu anstelle vieler die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom
14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
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15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Die Dominikanische Republik ist in diesem Anhang auf-
geführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik.
Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den
Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 ver-
ursachten schweren Krise – dank der Konsolidierungspolitik des im
August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatsprä-
sidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna – in beein-
druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen
Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt-
schaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen Infla-
tionsrate von 5% – im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt
die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was
allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 18% (Stand 2008)
nichts geändert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirtschaft seit
2007, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft, leicht
abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im
Ausland lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil – im
Jahr 2007 waren es 7,4% – zum Bruttoinlandprodukt beitragen (Quel-
len: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-
, Länder, Reisen und Sicherheit > Dominikanische Republik >
Wirtschaft, Stand: Oktober 2009; Webseite der Weltbank:
Seite 6
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, countries > Dominican Republic > Country Data
Profile, beide Seiten besucht im Januar 2010).
7.4 Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Repu-
blik ist – wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse
auf dem Arbeitsmarkt – insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeits-
fähigen Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordameri-
ka und Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird
dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Ver-
wandte oder Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits be-
steht.
7.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, ledige
und kinderlose Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade
bekannt, dass vor Ort noch Familienangehörige unbekannten Ver-
wandtschaftsgrades leben (so aus dem Einladungsschreiben und den
schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber dem Mi-
grationsamt des Kantons Zürich zu schliessen). Obwohl die Vorinstanz
in ihrer Verfügung ausdrücklich nicht vom Bestehen gesellschaftlicher
oder familiärer Verantwortlichkeiten ausging, äusserte sich der Be-
schwerdeführer dazu im Rechtsmittelverfahren nicht. Es ist deshalb
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Bereich keine
Umstände sah, die geeignet wären, die Prognose einer fristgerechten
und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt po-
sitiv zu beeinflussen.
8.2 Die Gesuchstellerin ist erwerbstätig. Sie arbeitet gemäss überein-
stimmenden Angaben in einem Lebensmittelgeschäft ("colmado") in
San Cristobal. Dabei handle es sich um einen Betrieb, den sie zusam-
men mit Familienangehörigen führe (so aus dem Einladungsschreiben
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des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2008 zu schliessen). Gemäss einer
schon im Gesuchsverfahren zu den Akten gegebenen Bestätigung ei-
nes lokalen Notars soll sie dabei monatlich mindestens 50'000 Domini-
kanische Pesos verdienen (was umgerechnet ungefähr Fr. 1'460 ent-
spräche). Ein solcher Lohn erscheint allerdings auffällig hoch, wenn
man sich vor Augen hält, dass das landesweite monatliche Durch-
schnittseinkommen im Jahre 2008 nur etwas mehr als einen Viertel
davon betrug (vgl. deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O.). Aufgrund der
gelieferten Angaben ist denn auch nicht ersichtlich, welche Beweismit-
tel der notariellen Beglaubigung zugrunde gelegt wurden. Belege, bei-
spielsweise in Form von Steuerabrechnungen o.ä. wurden nicht zu den
Akten gereicht. Auch dies unterblieb, obwohl die Vorinstanz noch in ih-
rer Vernehmlassung darauf hingewiesen hatte, dass das blosse Fak-
tum einer Mitarbeit im familieneigenen Betrieb noch keine besondere
Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt in der Schweiz geben könne. Schliesslich spricht auch die Dau-
er des deklarierten Auslandaufenthalts (gemäss der Gesuchstellerin
sechs Wochen) nicht unbedingt dafür, dass ein starkes berufliches En-
gagement besteht. Somit sind auch in den beruflichen Verhältnissen
der Gesuchstellerin keine Umstände erkennbar, welche nachhaltig von
einer Emigration abhalten könnten.
8.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Einschätzung
ist mit den Zusicherungen des Beschwerdeführers nicht schon ent-
scheidend in Frage zu stellen. Zwar besteht kein Anlass, an seiner In-
tegrität und den guten Absichten zu zweifeln. Bei der Risikoeinschät-
zung ist aber nicht so sehr auf die Verlässlichkeit des Gastgebers,
sondern vielmehr auf mögliche Verhaltensweisen des Gastes selbst
abzustützen. Nur letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten (anstelle vie-
ler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März
2009 E. 8.4).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
Seite 8
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10.
Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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