Abtei lung II I
C-7098/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
Zustellungsdomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7098/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in
den Jahren 1981 bis 1995 als Hilfsarbeiter in der Schweiz. In dieser
Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 15 und 26).
Im April 2006 stellte er ein Gesuch um Gewährung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung mit der Begründung, dass er
seit drei Jahren permanent Probleme mit der Gesundheit habe. Im
Krieg sei er "schlecht behandelt" worden. Seither gehe es ihm nicht
gut; er habe Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, könne sich nicht
beugen und nicht konzentrieren; zudem fühle er sich sehr schwach. Er
sei depressiv, denke immer daran, ob das Leben noch einen Sinn
habe, und ziehe sich sozial zurück (act. 1 und 3).
B.
Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) lagen
bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse Berichte von
behandelnden Ärzten aus den Jahren 2006 und 2007 vor, welche
A._______ im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungsstörung,
eine somatische beziehungsweise somatoforme Depression, eine
"Neurosis situationem", eine vertebrale zervikale und lumbale
Spondylose beziehungsweise eine beidseitige Lumboischialgie, eine
beidseitige Gonitis, ein vertiginöses Syndrom und Kopfschmerzen
sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100% beziehungsweise mindestens
70% beziehungsweise 70% attestierten (act. 10 bis 14).
Gestützt darauf führte Dr. med. C._______ des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) Rhone in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2008
aus, dass die beschriebene Symptomatologie bei der Mehrzahl der
Fälle dieser Ärzte gleich ausfalle. Daher sei eine neutrale Beurteilung
der Situation – medizinische und psychiatrische Begutachtung durch
Dr. med. D._______ – angezeigt (act. 17).
Dr. med. E._______, Neuropsychiater, stellte in seinem Bericht vom
5. März 2008 beim Beschwerdeführer die Diagnose "Angst und
depressive Störung, gemischt" (act. 20).
In seinem Gutachten vom 28. April 2008 stellte Dr. med. F._______,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, die Diagnosen Status nach
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posttraumatischer Belastungsstörung, somatoforme Störungen, soma-
tische Depression sowie Status nach Blinddarmoperation und führte
aus, dass die Problematik hauptsächlich im psychologischen Bereich
mit mehreren Somatisierungen läge. Eine medikamentöse und psycho-
therapeutische Therapie sei angezeigt. Die Prognose der Krankheit sei
gut. Aufgrund der medizinischen Unterlagen, der Anamnese, der ob-
jektiven und neurologischen Untersuchung sowie dem aktuellen
geistigen Zustand des Beschwerdeführers sei dieser aus psycho-
logischer Sicht zu 30% bis 40% arbeitsunfähig (act. 21).
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. C._______ in
ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2008 im Wesentlichen aus, dass
weder die psychischen noch die somatischen Gesundheitsbeein-
trächtigungen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Auch
die von Dr. med. E._______ attestierte "Angst und depressive Störung,
gemischt" vermöge daran nichts zu ändern (act. 23).
C.
Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2008 teilte die IVSTA A._______ mit,
dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine
dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit
keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen ver-
möge, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen
werden müsse (act. 24).
D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wies die IVSTA im Wesentlichen
mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das
Leistungsbegehren von A._______ ab (act. 25).
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 3. November 2008 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und
die Gewährung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus,
dass die IVSTA seinen Fall "ungerecht abgeschlossen" habe, da sich
der begutachtende Arzt "unkorrekt" verhalten habe. Dieser habe nur
eine kurze Begutachtung "ohne inhaltliche Anhaltspunkte"
durchgeführt. Sein Gesundheitszustand sei "sehr fragil" und er habe
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"grosse gesundheitliche Schwierigkeiten". Mit einer erneuten Begut-
achtung in der Schweiz erklärte er sich einverstanden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 forderte der zustän-
dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 7. Januar 2009
bei der Gerichtskasse ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich
anhand der vorliegenden medizinischen Dokumentation keine soma-
tischen wie psychologischen Anhaltspunkte ergäben, welche eine
Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Aufgrund der nachvoll-
ziehbaren medizinischen Dokumentation habe sich die beurteilende
IV-Ärztin ein umfassendes und präzises Bild der Beschwerden des
Versicherten machen können, weshalb von weiteren Untersuchungen
abzusehen und zur Beurteilung auf die bestehenden Akten abzu-
stellen sei.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
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gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381
E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
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staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze-
donien), nicht aber mit Serbien und Kosovo neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozial-
versicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht
mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo
findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungs-
abkommen vom 8. Juni 1962 insoweit Anwendung, als Sachverhalte
zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl.
E. 2.2 hiernach). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Ver-
fahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im
Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugosla-
wischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht,
bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invaliden-
versicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V
253 E. 2.4).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit -
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Oktober 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
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malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustel-
len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten
(AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
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Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist.
3.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein-
barungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo
nicht der Fall ist.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]).
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
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einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
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an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
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4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (frühestens
ab April 2005 [12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens; vgl.
E. 3.2 hiervor und Art. 29 Abs. 3 ATSG]) und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen
Unterlagen leidet dieser im Wesentlichen an einer posttraumatischen
Belastungsstörung, einer somatischen beziehungsweise somatofor-
men Depression, einer "Neurosis situationem", einer vertebralen zervi-
kalen und lumbalen Spondylose beziehungsweise einer beidseitigen
Lumboischialgie, einer beidseitigen Gonitis, einem vertiginösem Syn-
drom und an Kopfschmerzen (act. 10 bis 14).
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA empfahl Dr. med. C._______
des RAD Rhone in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2008 die
Durchführung einer gesamtmedizinischen Begutachtung des
Beschwerdeführers (act. 17).
In der Folge untersuchte Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie, den Beschwerdeführer "objektiv", neurologisch und
psychiatrisch. Hinsichtlich der "objektiven" Untersuchung führte
Dr. med. F._______ in seinem Gutachten vom 28. April 2008 aus, dass
"mit normalen Standard Prozederen" keine signifikanten
Veränderungen des objektiven Status feststellbar seien. Was für
Standarduntersuchungen beim Beschwerdeführer durchgeführt
wurden, geht aus dem Gutachten jedoch nicht hervor. Diesbezüglich
gab der Gutachter lediglich die gemessenen Werte des Blutdrucks
sowie der Puls- und Atemfrequenz des Beschwerdeführers an. Auf-
grund der medizinischen Unterlagen, der Anamnese, der "objektiven"
und neurologischen Untersuchung sowie des aktuellen geistigen
Zustands attestierte Dr. med. F._______ dem Beschwerdeführer aus
psychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30% bis 40%
(act. 21).
Gestützt darauf kam Dr. med. C._______ in ihrer Stellungnahme vom
13. Juli 2008 zum Schluss, dass weder die psychischen noch die
somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers
eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (act. 23).
4.2 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. C._______ aus
somatischer Sicht auf das Gutachten von Dr. med. F._______ abstellt,
Seite 11
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zumal diesbezüglich lediglich eine neurologische sowie eine sehr rudi-
mentäre "objektive" Untersuchung durchgeführt wurde und Dr. med.
C._______ in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2008 eine
umfassende gesamtmedizinische Begutachtung des Beschwerde-
führers als notwendig erachtet hat. Zudem wurde hinsichtlich der von
Dr. med. C._______ diagnostizierten anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) nicht geprüft, ob dem
Beschwerdeführer eine Überwindung der Schmerzstörung im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumutbar ist. Ferner
überzeugt die von Dr. med. C._______ gestützt auf das Gutachten von
Dr. med. F._______ gestellte Diagnose "Status nach posttraumatischer
Belastungsstörung" nicht, führte doch Dr. med. G._______ in seinem
Bericht vom 10. April 2007 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Kriegstraumatisierung seit mehreren Jahren psychiatrisch
behandelt werde (act. 12), weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass
diese Erkrankung innert eines Jahres ausgeheilt werden konnte. Hinzu
kommt, dass die aus psychiatrischer Sicht von Dr. med. C._______
postulierte Arbeitsfähigkeit von 100% nicht rechtsgenüglich begründet
wurde und mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. F._______ auch
nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist Dr. med. C._______ Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie. Aufgrund der beim
Beschwerdeführer von verschiedenen Ärzten diagnostizierten soma-
tischen Leiden wäre das Einholen von Stellungnahmen bei ent-
sprechend ausgebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht zu genügen (vgl. E. 3.5 hiervor).
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychologi-
scher Sicht durch Dr. med. F._______ ist schliesslich festzustellen,
dass dieser keinen Unterschied zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und in einer leidensadaptierten Tätigkeit
machte. Im Übrigen hat Dr. med. F._______ das Gutachten nicht unter-
zeichnet, weshalb dieses auch an einem formellen Mangel leidet (vgl.
Urteil des Bundesgerichts I 908/05 vom 23. Juli 2007, E. 8.3.3 und
Urteil des Bundesgerichts I 211/05 vom 23. Juli 2007, E. 11.2.2).
4.3 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen,
damit sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer
Seite 12
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interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers; medizinisch
nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest-]Arbeitsfähig-
keit und massgeblichen Zeitraum) vornehme und anschliessend über
den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzu-
gebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich
vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2008 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach
erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Renten-
anspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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C-7098/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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