B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7098/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Serbien),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen
(Verfügung vom 20. November 2018).
C-7098/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. November 2018 das Leistungsbegeh-
ren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 21. März 2018
(Eingangsdatum) abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren
[nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage),
dass der in Serbien wohnhafte Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
am 28. November 2018 (Datum Postaufgabe) sinngemäss Beschwerde er-
hoben hat bei der IVSTA, welche die Eingabe mit Schreiben vom 12. De-
zember 2018 zur weiteren Veranlassung dem Bundesverwaltungsgericht
überwiesen hat (BVGer-act. 1 und 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu
welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Inva-
lidenversicherung befindet,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der
vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist,
ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren
Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der
Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, zwischen-
staatliche Vereinbarungen gestatten der Behörde, Mitteilungen im betref-
fenden Staat durch die Post zuzustellen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG),
dass die Behörde ihre Verfügungen gegenüber einer Partei, die entgegen
Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat,
durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen kann (vgl. Art. 36
Bst. b VwVG),
dass die Schweiz mit Serbien kein entsprechendes Abkommen abge-
schlossen hat, welches eine direkte postalische Zustellung von Gerichts-
akten vorsieht,
C-7098/2018
Seite 3
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 er-
sucht wurde, dem Bundesverwaltungsgericht baldmöglichst bzw. bis zum
21. Januar 2019 eine schweizerische Korrespondenzadresse (Adresse
von Freunden, Verwandten des Beschwerdeführers etc.) bekannt zu ge-
ben, damit zukünftige Korrespondenz an diese Adresse geschickt werden
kann, ansonsten dem Beschwerdeführer eine förmliche Aufforderung auf
dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer innert Frist kein Zustelldomizil bezeichnet hat,
dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 5. Feb-
ruar 2019 auf diplomatischem Weg aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab
Erhalt dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, an-
sonsten künftige Anordnungen und Entscheide dem Beschwerdeführer
durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, welches wöchentlich in
den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sowohl in ge-
druckter als auch in elektronischer Form erscheint, wobei die elektronische
Version des Bundesblattes unter der Internet-Adresse
/d/ff/index.html einsehbar ist (BVGer-act. 4 und 5),
dass diese Verfügung gemäss der von der Schweizerischen Botschaft in
Belgrad/Serbien eingereichten Empfangsbestätigung dem Beschwerde-
führer am 5. März 2019 zugestellt worden ist (BVGer-act. 6),
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG
i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen
Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019
aufgefordert wurde, einen Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Ta-
gen ab Veröffentlichung dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt zu leis-
ten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-
act. 7),
dass die Zwischenverfügung vom 25. April 2019 durch Publikation im Bun-
desblatt vom 7. Mai 2019 eröffnet wurde und die Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses daher am 6. Juni 2019 abgelaufen ist (vgl. BVGer-
act. 8 und 9),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht
geleistet hat (vgl. BVGer-act. 10),
C-7098/2018
Seite 4
dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der
versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umstän-
dehalber zu verzichten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-7098/2018
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: