B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7099/2014
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Thailand,
Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenberechnung, Verfügung vom
28. Oktober 2014.
C-7099/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) meldete sich am 30. September 1994 bei der IV-Stelle des
Kantons Thurgau (im Folgenden: IV-Stelle TG) zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden:
act.] der IV-Stelle TG 1). Am 29. Oktober 1999 erliess die IV-Stelle TG zwei
Verfügungen, mit welchen dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1995
bis 30. Juni 1996 abgestufte und befristete Renten zugesprochen wurden
(act. 6, 7 und 9). Diese Entscheide traten unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Datum vom 9. August 2004 erliess die IV-Stelle TG eine weitere Verfü-
gung, mit welcher dem Versicherten ab 1. Januar 2000 eine unbefristete
ganze IV-Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und eine Kinder-
rente zugesprochen wurde. Bei der Berechnung der Rentenbetreffnisse
wurde von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 70'896.- und einer Beitragsdauer von 29 Jahren ausgegangen; wei-
ter kam die Rentenskala 44 zur Anwendung (act. 12; vgl. auch act. 17).
Diese Verfügung wurde ebenfalls unangefochten rechtskräftig. In der Folge
wurde die IV-Rente mit Mitteilung vom 3. Juli 2006 bestätigt (act. 17) und
die Rentenakten am 23. April 2009 zuständigkeitshalber an die Schweize-
rische Ausgleichskasse (SAK) übermittelt (act. 21 und 22; vgl. auch act. 23
bis 25). Infolge Eintretens eines Versicherungsfalls bei der Ehefrau des
Versicherten erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz) am 6. November 2009 eine Verfügung, mit der die-
jenige vom 9. August 2004 ersetzt und die IV-Rente des Versicherten auf
Fr. 1‘763.- monatlich festgesetzt wurde (act. 25). Dieser Entscheid erwuchs
ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 3. Mai 2012 verstarb die Ehefrau des Versicherten, was zu einer neuen
Festsetzung der IV-Rente auf Fr. 2‘294.- ab dem 1. Juni 2012 führte. Die
entsprechende, unangefochten in Rechtskraft getretene Verfügung der IV-
STA datiert vom 30. August 2012 (act. 28 bis 34).
D.
Mit E-Mail vom 5. September 2014 teilte der Versicherte der SAK mit, dass
er seit dem 2. September 2014 wieder verheiratet sei (act. 38). Nach durch-
geführter Neuberechnung erliess die IVSTA am 28. Oktober 2014 eine Ver-
fügung, mit welcher diejenige vom 30. August 2012 ersetzt und die IV-
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Seite 3
Rente ab 1. Oktober 2014 auf Fr. 1‘928.- festgesetzt wurde. Zur Schuldtil-
gung für den zuviel bezahlten Betrag im Oktober 2014 wurden Fr. 386.-
verrechnet und für November 2014 Fr. 1‘542.- ausbezahlt (act. 44; vgl.
auch act. 42 und 43). Nachdem der Versicherte die SAK am 9. November
2014 angefragt hatte, weshalb die letzte Rentenzahlung auf Fr. 1'542.- ge-
kürzt worden sei (act. 46 und 48), wurde ihm am 18. Dezember 2014 mit-
geteilt, aufgrund der Wiederheirat sei die IV-Renten neu berechnet worden,
wobei kein Anspruch mehr auf den Zuschlag für verwitwete Personen be-
stehe (act. 55).
E.
Gegen die Verfügung der IVSTA vom 28. Oktober 2014 erhob der Versi-
cherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. November
2014 (Eingangsstempel: 5. Dezember 2014) Beschwerde und beantragte
die Neuermittlung seiner Versicherungsjahre, die Neuberechnung des
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie die Erteilung
des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung (act. im Beschwerdeverfah-
ren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, in den bisherigen Verfü-
gungen würden seine Versicherungsjahre mit 29 angegeben. Er lebe seit
fünf Jahren in Thailand und habe jedes Jahr freiwillige AHV-Beiträge be-
zahlt. Diese Jahre seien gutzuschreiben. 2009 habe er eine monatliche
Rente von über Fr. 2'200.- erhalten, und 2014 soll sich der Rentenbetrag
auf nunmehr Fr. 1'928.- belaufen, obwohl er über mehr Versicherungsjahre
verfüge.
F.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespon-
denzadresse bekannt zu geben (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (B-act. 3).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Versicherungsfall
sei am 14. Januar 2000 eingetreten, weshalb für die Berechnung nur die
bis Dezember 1999 zurückgelegten Beitragszeiten und Beitragsleistungen
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Seite 4
berücksichtigt werden könnten. Ab dem Jahr 2000 erfolgte weitere Bei-
tragsleistungen könnten nur bei der Berechnung der zukünftigen Alters-
rente relevant werden. Der Versicherte habe bei Eintritt des Versicherungs-
falls für die ganze Rente am 14. Januar 2000 die vollständige Beitrags-
dauer von 29 Jahren aufgewiesen. Dementsprechend beziehe er seit Ja-
nuar 2000 bis heute eine Vollrente der Skala 44. Der Beschwerdeführer
habe sich am 2. September 2014 wiederverheiratet. Folglich könne ihm mit
Wirkung ab 1. Oktober 2014 kein Verwitwetenzuschlag auf der IV-Rente
mehr gewährt werden. Die mittels der angefochtenen Verfügung vorge-
nommene Neufeststellung der Höhe des Rentenanspruchs sei somit nicht
zu beanstanden.
H.
In seiner Replik vom 27. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe von 1994 bis 2004 eine Rente der Militärversicherung erhal-
ten. Ab 2004 habe er eine IV-Rente erhalten, weshalb eine solche erst ab
diesem Zeitpunkt berechnet werden könne. Durch den Wegfall des Verwit-
wetenzuschlags sei die ehemalige Rente von über Fr. 2'200.- wieder in
Kraft zu setzen.
I.
In ihrer Duplik vom 9. Februar 2015 verwies die Vorinstanz auf die Ver-
nehmlassung vom 19. Januar 2015 resp. auf die darin gestellten Anträge
(B-act. 9).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2015 schloss die Instruk-
tionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 10).
K.
Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2016
aufgefordert worden war, innert Frist eine detaillierte Berechnung des der
angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 zugrunde liegenden
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens einzureichen (B-
act. 11), liess diese dem Bundesverwaltungsgericht das Rentenberech-
nungsblatt vom 6. November 2009 sowie Umrechnungstabellen zukom-
men (B-act. 12).
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde die Vorinstanz er-
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Seite 5
neut aufgefordert, innert Frist eine detaillierte und nachvollziehbare Be-
rechnung der Rentenhöhe gemäss Verfügung vom 28. April 2014 einzu-
reichen, aus der auch die Veränderungen der Verhältnisse ersichtlich
seien, die den Verfügungen vom 6. November 2009, 30. August 2012 und
28. Oktober 2014 zugrunde gelegen hätten (B-act. 13).
M.
In der Folge machte die Vorinstanz im Rahmen der Eingabe vom 27. Juni
2016 Ausführungen in Bezug auf die Rentenberechnung (B-act. 15); eine
Kopie dieser Eingabe ging am 30. Juni 2016 an den Beschwerdeführer (B-
act. 16).
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]. Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
C-7099/2014
Seite 6
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 (act. 44) ist der Be-
schwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt
sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.4
1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tat-
sächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegen-
stand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines
(z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Ein-
gliederungs- und Rentenanspruch). Anfechtungs- und Streitgegenstand
sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten
wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Bezieht
sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise
festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht
zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a).
1.4.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz-
lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver-
fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils-
voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131
V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegen-
stand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell
betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregel-
ten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Ver-
fügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49
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Seite 7
Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3
S. 391). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5
Abs. 2 VwVG).
1.4.3 Betreffend die replicando am 27. Januar 2015 gegenüber der Militär-
versicherung gemachten Vorwürfe ist festzustellen, dass darauf in Erman-
gelung eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2 hier-
vor). Der Vollständigkeit halber ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 9. August
2004 kein Rechtsmittel ergriffen hatte und diese deshalb unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist. Das gilt auch für die Verfügungen vom 6. No-
vember 2009, welche diejenige vom 9. August 2004 ersetzte, und vom
30. August 2012, welche diejenige vom 6. November 2009 ersetzte
(vgl. Bst. B. und C. hiervor). Mit anderen Worten liegt bezüglich dieser IV-
Verfügungen eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor
(vgl. zum Ganzen bspw. BGE 136 V 369 E. 3.1.1).
1.4.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det somit die Verfügung vom 28. Oktober 2014, mit welcher die Vorinstanz
die seit 1. Oktober 2014 ausgerichtete ganze Rente auf der Basis einer
gesamten Versicherungszeit von 29 Jahren (Versicherungsjahre des Jahr-
gangs: 29 Jahre), von Erziehungsgutschriften während 12.5 Jahren, der
Rentenskala 44 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommens von Fr. 53'352.- berechnet hat. Mit Blick auf die vom Beschwer-
deführer beantragte Neuermittlung der Versicherungsjahre sowie der Neu-
berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ist
streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung zu
Recht von 29 Versicherungsjahren und einem massgebenden Einkommen
von jährlich Fr. 53'352.- ausgegangen war und ob sie die daraus resultie-
rende IV-Rente in der Höhe von Fr. 1‘928.- monatlich korrekt berechnet hat.
Dabei sind aus Plausibilitätsgründen auch die entsprechenden Berechnun-
gen ab dem Jahr 2000 (Beginn der unbefristeten IV-Rente) zu beleuchten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-7099/2014
Seite 8
2.
2.1 Im Rahmen seiner Replik vom 27. Januar 2015 monierte der Be-
schwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Frage betreffend die Renten-
höhe resp. -kürzung nicht beantwortet (B-act. 7). Insofern der Beschwer-
deführer mit diesen Äusserungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
seitens der Vorinstanz geltend macht, ist diesbezüglich was folgt festzuhal-
ten:
2.2 Die Vorinstanz kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32
S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12
E. 2b). Indem der Beschwerdeführer – als Antwort auf sein Schreiben vom
9. November 2014 (act. 46 und 48) – am 18. Dezember 2014 darüber ori-
entiert wurde, dass aufgrund seiner Wiederheirat kein Anspruch mehr auf
den Zuschlag für verwitwete Personen bestehe (act. 55), kann zwar – auch
nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober
2014 – nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ausgegangen werden.
Jedoch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz
keine nachvollziehbaren Berechnungen erhalten hat und auch das Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich mehrmals nachfragen musste (B-act.
11 und 13). Hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer von Anfang an
bzw. auf Nachfrage des Beschwerdeführers vom 9. November 2014 hin
(act. 46 und 48) eine einschlägige Berechnung, wie sie dem Bundesver-
waltungsgericht erst mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (B-act. 15) unterbreitet
wurde, zugestellt, hätte ein langwieriges Beschwerdeverfahren allenfalls
vermieden werden können.
2.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer Verletzung des
Gehörsanspruchs dieser Mangel vorliegend als geheilt zu gelten hätte, da
der Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit hatte, sich vor dem Bun-
desverwaltungsgericht – welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5
hiervor) – im Rahmen der Beschwerde vom 27. November 2014 (B-act. 1)
und der Replik vom 27. Januar 2015 (B-act. 7) zu äussern, und anderer-
seits eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Be-
schwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 26
S. 76 E. 4.2).
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Seite 9
3.
Nachfolgend sind die zur materiellrechtlichen Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in
Thailand. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz
und Thailand kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren fin-
den demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober
2014 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für
die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeit-
raum von Belang sind.
3.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG ist die Ausgleichskasse für die Berech-
nung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung
für Betreuungskosten zuständig. Für die Berechnung der ordentlichen
Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art.
36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die IV-Renten entsprechen den Altersrenten der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).
3.4 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen
sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten
Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder
Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Renten gelangen nach
Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständi-
ger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvoll-
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Seite 10
ständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei ei-
nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung
das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu
denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der
Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollstän-
dig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen
dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie
ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1
AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person
in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter
AHVG).
3.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten
Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintra-
gung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Ein-
tritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitrags-
dauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in wel-
chem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwi-
schen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem
Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2
AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05
vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung
des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2004, Stand 1. Januar
2013; nachfolgend: RWL; abrufbar unter > Praxis >
AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > RWL [Details]; zuletzt be-
sucht am 5. April 2016).
C-7099/2014
Seite 11
3.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und ge-
schiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine
Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens
16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erzie-
hungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre, je-
doch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentens-
kala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2
und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
[10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Ka-
lenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur
Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird
vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine
verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung
der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei-
lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen
aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quin-
quies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehe-
paaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewe-
sen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegat-
ten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert
sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufge-
teilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein-
kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe
werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar
1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom
7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für
alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht
(Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen
wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
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Seite 12
4.
Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.4 hiervor), werden für Rentenberech-
nung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis
Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer war gemäss Aktenlage ab dem
14. Januar 1999 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (act. 12
S. 3). Der Versicherungsfall resp. der Beginn der unbefristeten IV-Rente
trat bei ihm somit nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis
Ende Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) am 14. Januar 2000 ein
(act. 17 S. 3). Demgemäss können in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
für die Berechnung der IV-Rente nur die bis Dezember 1999 zurückgeleg-
ten Beitragszeiten und -leistungen Berücksichtigung finden. Da der Be-
schwerdeführer in der Zeit von 1971 (Jahr nach Vollendung des 20. Alters-
jahrs) bis Dezember 1999 (massgeblicher Monat vor Eintritt des Versiche-
rungsfalls) die vollständige Beitragsdauer von 29 aufgewiesen hatte
(act. 10), lässt sich mit Blick auf Art. 29bis Abs. 1 AHVG nicht beanstanden,
dass die Vorinstanz bei der Rentenberechnung keine weiteren Beitragszei-
ten und -leistungen berücksichtigt hatte.
5.
Bei der Entstehung des Anspruchs auf die unbefristete IV-Rente im Januar
2000 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1950)
29 Jahre betragen (vgl. Rententabellen Version 12, S. 7; abrufbar unter
> Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Ren-
ten > Rententabellen/Details > Rententabellen Version 12; zuletzt besucht
am 14. Juli 2016). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den
vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher – wie von der SAK im Rahmen der
Verfügung vom 9. August 2004 zutreffend festgestellt – die Rentenskala 44
(Rententabellen Version 12, S. 10).
6.
6.1 Der rentenzusprechenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen
Verfügung vom 9. August 2004 lag ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 70‘896.- zu Grunde (act. 12), was der Beschwer-
deführer weder seinerzeit noch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde
beanstandet hat. Aufgrund der diesbezüglich abgeurteilten Sache (vgl. E.
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1.4.3 hiervor) braucht darauf vorliegend nicht weiter eingegangen zu wer-
den.
6.2 Infolge Eintretens des Versicherungsfalls Alter bei der damaligen Ehe-
frau des Beschwerdeführers erfolgte mit Verfügung vom 6. November
2009, welche ebenfalls unangefochten rechtskräftig wurde (vgl. E. 1.4.3
und 6.1 hiervor), eine Neuberechnung des massgebenden durchschnittli-
chen Jahreseinkommens des Beschwerdeführers. Den Berechnungsblät-
tern vom 6. November 2009 (B-act. 12) ist zu entnehmen, dass dem Be-
schwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Einkommenssplittings für
die Jahre 1972 (Jahr nach der Eheschliessung; act. 1) bis 1999 (Jahr vor
dem Eintritt des Versicherungsfalls beim Versicherten) gesplittete Einkom-
men in der Höhe von insgesamt Fr. 676‘206.- angerechnet wurden. Zusätz-
lich erfolgte eine Anrechnung für ungesplittete Einkommen für das Jahr
1971 im Betrag von Fr. 14‘269.-. Der daraus resultierende Gesamtbetrag
von Fr. 690‘475.- entsprach einem durchschnittlichen Jahreseinkommen
im Jahr 2000 von Fr. 29‘548.-, was sich aufgrund der Berechnungsblätter
vom November 2009 nicht beanstanden lässt.
6.3 Aus den Berechnungsblättern vom 30. August 2012 (act. 31) geht her-
vor, dass der gemeinsamen Ehe mit der verstorbenen Ehefrau C._______
drei gemeinsame Kinder mit den Jahrgängen 1973, 1976 und 1982 ent-
sprangen. Die Eheleute hatten folglich gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1
AHVG, wonach Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgut-
schrift angerechnet wird, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines
oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht ha-
ben, und Art. 52f Abs. 1 Satz 2 und 3 AHVV, wonach während des Jahres,
in dem der Anspruch entsteht, keine Gutschriften angerechnet und im Jahr,
in dem der Anspruch erlischt, Gutschriften angerechnet werden, für die Zeit
von 1974 bis 1998 Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Dauer von
25 Jahren. In Anwendung von Art. 29sexies Abs. 3 AHVG wurden diese Er-
ziehungsgutschriften zwischen den Eheleuten hälftig geteilt und betrugen
für den Beschwerdeführer gemäss Berechnungsblatt vom 6. November
2009 Fr. 15‘595.- (Wert des Jahres 2010), was zu keinen Beanstandungen
Anlass gibt: Die Höhe einer Erziehungsgutschrift beläuft sich auf das Drei-
fache einer minimalen jährlichen Altersrente (gemäss Art. 34 AHVG) im
Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Für
das Jahr der Entstehung des unbefristeten IV-Rentenanspruchs (2000) be-
lief sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 36‘180.- (Fr.
1'005.- x 12 x 3; vgl. /index.html?
webcode=d_10643_de). Der Beschwerdeführer hatte somit Anspruch auf
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Seite 14
Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 452‘250.- (25 Jahre à Fr.
36‘180.- : 2). Unter Berücksichtigung von 29 Beitragsjahren resultierte
demnach eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift in der Höhe von (ge-
rundet) Fr. 15‘595.- (Fr. 452‘250.- : 29), wie dies die Vorinstanz ebenfalls
korrekt ermittelt hat.
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergab sich bei einem durch-
schnittlichen Jahreseinkommen im Jahr 2000 von Fr. 29‘548.- und Erzie-
hungsgutschriften von insgesamt Fr. 15‘595.- ein durchschnittliches Jah-
reseinkommen in der Höhe von Fr. 45‘143.-. Dieses Einkommen entsprach
gemäss den Berechnungsblättern vom 6. November 2009 einem Tabellen-
wert für das Jahr 2000 von Fr. 45‘828.-. Angepasst an die Lohn- und Preis-
entwicklung bis zum Jahr 2009 wuchs dieser Wert auf Fr. 51‘984.- an (vgl.
B-act. 12, Umrechnungstabelle für 1/1-Vollrenten auf den 1. Januar 2011).
7.
Da damals auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt war,
musste die Vorinstanz die beiden Renten plafonieren.
7.1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 %
des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf
eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die beiden Renten
sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu
kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung
der beiden Renten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3
AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf,
so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des
maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die
Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem dop-
pelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird
(Art. 53bis AHVV).
7.2 Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gelangte die Rentenskala 41
zur Anwendung. Für den Beschwerdeführer wurde die Rentenskala 44 er-
mittelt. Somit war die Höchstrente der Rentenskala 43 massgebend ([44
mal 2 plus 41] geteilt durch 3), die monatlich Fr. 2‘228.- betrug (vgl.
> Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisun-
gen Renten > Rententabellen/Details > Rententabelle Version 9). Die
Summe der beiden Renten durfte den Höchstbetrag von Fr. 3‘342.- nicht
übersteigen (150% von Fr.2‘228.-). Die Summe der beiden Altersrenten
machte jedoch Fr. 3‘562.- (Fr. 1‘879.- + Fr. 1‘683.-) aus und lag somit über
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der Plafonierungsgrenze von Fr. 3‘342.-. Sie mussten daher proportional
gekürzt werden, was zu einer Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1‘763.-
im Jahr 2009 führte (Fr. 1‘879.- x 3‘342.- : 3‘562.-). Die Berechnung ge-
mäss den Berechnungsblättern vom 6. November 2009 war somit richtig
und nicht zu beanstanden (act. 25 und B-act. 12).
8.
8.1 Am 3. Mai 2012 verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers. Im Rah-
men der durchgeführten Neuberechnung, in welcher in Bezug auf das jähr-
liche massgebende durchschnittliche Einkommen in nicht zu beanstanden-
der Weise auf die bisherige Basis abgestellt wurde, wurde in korrekter
Weise die Plafonierung aufgehoben und dem Versicherten mit Verfügung
vom 30. August 2012 in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung
mit Art. 35bis AHVG mit Wirkung ab 1. Juni 2012 der Verwitwetenzuschlag
gewährt (act. 29 bis 32; vgl. auch Bst. C. hiervor). Unter diesen Gegeben-
heiten betrug der monatliche Rentenbetrag ab 1. Juni 2012 nunmehr
Fr. 2‘294.-. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,
dass sich zum damaligen Zeitpunkt das massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen auf Fr. 52‘896.- belief, was sich mit Blick auf die Um-
rechnungstabellen 2011 und 2013 (B-act. 12 Beilagen 2 und 3) ebenfalls
nicht beanstanden lässt.
8.2 Nach dem Rechtssinn von Art. 35bis AHVG setzt der sog. Verwitweten-
zuschlag den entsprechenden aktuellen Zivilstand der rentenberechtigten
Person voraus, weshalb er früher verwitweten, nunmehr erneut verheirate-
ten Altersrentenbezügerinnen und -bezügern nicht gewährt werden kann
(Urteil des BGer 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E 2.2 mit Hinweis auf BGE
128 V 5 E. 3b und 126 V 57 und mit weiteren Hinweisen). Da der Beschwer-
deführer am 2. September 2014 erneut geheiratet hatte (act. 38 bis 42),
wurde die Rente von der Vorinstanz am 28. Oktober 2014 zu Recht ohne
Berücksichtigung des Verwitwetenzuschlags neu berechnet (act. 43 und
44). Diese Berechnung stützte sich – wie vom Beschwerdeführer zuvor
nicht bestritten – ebenfalls auf die bisherigen Berechnungsgrundlagen ge-
mäss Verfügung vom 30. August 2012 (act. 32; 29 Versicherungsjahre des
Jahrgangs, 29 volle Versicherungsjahre, eine gesamte Versicherungszeit
von 29 Jahren, Erziehungsgutschriften während 12.5 Jahren sowie die
Rentenskala 44), wobei sich das massgebende durchschnittliche Jahres-
einkommen aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung gemäss der Um-
rechnungstabelle 2013 neu auf Fr. 53‘352.- belief (B-act. 12 Beilage 3).
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Unter diesen Aspekten lässt sich auch der ab dem 1. Oktober 2014 ausge-
richtete monatliche Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 1‘928.- nicht bean-
standen.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die IV-Rente des Beschwerdeführers nach der Wiederverheiratung
gemäss der anzuwendenden Rechtslage korrekt ermittelt wurde, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE; SR173.320.2) sind keine Verfahrenskosten zu erheben, weshalb
das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unent-
geltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.
320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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