B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7100/2013
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
U._______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellung
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5644/2013 vom 3. Dezember 2013).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. September 2013 verhängte die Vorinstanz über den
Gesuchsteller ein einjähriges Einreiseverbot für das schweizerische- und
liechtensteinische Gebiet. Auf eine Eintragung im Schengener Informati-
onssystem (SIS) wurde indessen verzichtet.
B.
Diesen Entscheid focht der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 7. Okto-
ber 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 wurde der Gesuchsteller
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- bis zum 19. No-
vember 2013 aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, dass auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss nicht innert
der angesetzten Frist bezahlt werde. Diese Zwischenverfügung wurde an
das Bundesverwaltungsgericht retourniert mit dem postalischen Vermerk
"Sendung nicht abgeholt".
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 3. Dezember 2013
fest, dass Mitteilungen, die nur gegen Unterschrift einer berechtigten Per-
son überbracht werden, spätestens am 7. Tag nach dem ersten erfolglo-
sen Zustellungsversuch als erfolgt gelten, weshalb es auf die Beschwer-
de nicht eintrat.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Dezember 2013
(Datum Poststempel) stellte der Gesuchsteller sinngemäss ein Begehren
um Wiederherstellung der Frist. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe
die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses verpasst, da ihn die Abho-
lungseinladung für die Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 nicht
erreicht und er demzufolge keine Kenntnis davon erhalten habe. Es hätte
in jedem Fall versucht werden müssen, ihm diese Zwischenverfügung –
wenn auch auf andere Weise – zur Kenntnis zu bringen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Fristwiederherstel-
lungsgesuch entgegen.
C-7100/2013
Seite 3
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Wiederherstellung einer gesetzlichen sowie behördlichen Frist, wel-
che im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht selber versäumt
worden ist (Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. 37 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG]),
zuständig.
1.2 Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise ab-
gehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder herge-
stellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 24 VwVG).
Der Gesuchsteller hat vorliegend innert 30 Tagen, seit er vom Nichteintre-
tensentscheid C-5644/2013 des Bundesverwaltungsgerichts Kenntnis er-
halten hat, sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses ersucht. Hingegen wurde die verpasste Prozess-
handlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) bis zum heutigen Tag nicht
nachgeholt. Da das Fristerstreckungsgesuch – wie nachfolgend aufzuzei-
gen ist – ohnehin unbegründet ist, kann die Eintretensfrage offen bleiben.
2.
2.1 Die Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG besteht sowohl für gesetzliche wie behördlich angesetzte
Fristen, die unverschuldet versäumt worden sind. Für das Versäumnis
müssen objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise de-
ren Vertretung darf keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden können. Als
erheblich sind damit nur solche Gründe zu betrachten, die der ersuchen-
den Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer
Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Das Recht
auf Wiederherstellung der Frist ist auch einer Partei zuzuerkennen, die
aufgrund des Verhaltens der Behörde eine Frist hat verstreichen lassen
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(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.142). Nicht als unver-
schuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen
Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatori-
sche Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.3, A-5069/2010 vom
28. April 2011 E. 2.5, A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.7; vgl. auch MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.143).
2.2 Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfü-
gungen und Entscheiden obliegt den Behörden (BGE 124 V 400 E. 2a).
Bedienen sie sich dabei aber der Post und ist – infolge Unmöglichkeit der
direkten Übergabe – eine Abholungseinladung auszustellen, ist davon
auszugehen, dass der oder die Postangestellte diese ordnungsgemäss in
den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zu-
stellungsdatum korrekt registriert hat (BGE 85 IV 115; Urteil des Bundes-
gerichts 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3, in: Schweizerische
Zeitschrift für Zivilprozessrecht [SZZP] 2009, S. 24 f., 5A_98/2011 vom
3. März 2011 E. 2.3). Insoweit handelt es sich um eine natürliche Vermu-
tung, die durch den Gegenbeweis entkräftet werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der
Hauptbeweis erschüttert wird beziehungsweise Zweifel an dessen Rich-
tigkeit begründet werden, nicht aber, dass das Gericht von der Schlüssig-
keit der Gegendarstellung überzeugt wird. Insoweit unterscheidet sich der
Gegenbeweis vom Beweis des Gegenteils, der sich gegen eine gesetzli-
che Vermutung richtet und seinerseits ein Hauptbeweis ist (BGE 130 III
321 E. 3.4, 120 II 393 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2011 vom
3. März 2011 E. 2.3). Es erscheint auch sachlich gerechtfertigt, zur Wider-
legung der fraglichen Vermutung keinen strikten Beweis zu verlangen,
sondern den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Feh-
lern bei der Zustellung genügen zu lassen. Denn der Nichtzugang einer
Abholungseinladung ist eine negative Tatsache, für die naturgemäss
kaum je der volle Beweis erbracht werden kann (Urteil des Bundesge-
richts 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 4.1). Hinsichtlich der Ausstellung
der Abholungseinladung findet also insofern eine Umkehr der Beweislast
in dem Sinn statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des Emp-
fängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung be-
streitet (Urteile des Bundesgerichts 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E.
2.4, 2C_28/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2).
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2.3 Wird ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht ange-
troffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder
sein Postfach gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in
welchem sie auf der Post abgeholt wird; sofern dies nicht innert der sie-
bentägigen Abholungsfrist geschieht, gilt die Sendung am letzten Tag die-
ser Frist als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rech-
nen müssen (Art. 20 Abs. 2bis VwVG, sog. Zustellfiktion; BGE 134 V 49
E. 4, 101 III 3 E. 3; dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.116).
Eines allfälligen zweiten Zustellungsversuchs bedarf es angesichts dieser
gesetzlichen Regelung nicht. Ein solcher vermag an der erfolgten Zustel-
lung nichts zu ändern und ist rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 131
E. 4a, 115 Ia 12 E. 3a, 111 V 99 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2801/2011 vom 21. Juni 2011).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung
vom 22. Oktober 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefor-
dert. Gleichzeitig wurde angedroht, es werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist
bezahlt werde. Aus der Sendungsverfolgung geht hervor, dass die Post
dem Vertreter des Gesuchstellers die Abholungseinladung am 23. Okto-
ber 2013 in den Briefkasten legte ("Zur Abholung gemeldet") und die
Sendung nicht innerhalb der Abholungsfrist abgeholt worden ist. Es be-
steht damit eine natürliche Vermutung, dass die Abholungseinladung ord-
nungsgemäss zugestellt worden ist, es sei denn, der Gesuchsteller kann
diese durch die Erbringung des Gegenbeweises umstossen (E. 2.2).
3.2 Der Gesuchsteller bringt vor, es könne nicht nachgewiesen werden,
dass der für die Zustellung zuständige Postangestellte tatsächlich einen
Abholschein in den Briefkasten gelegt habe und er selber bestreite, dass
dies geschehen sei. Damit kann der Gegenbeweis jedoch nicht erbracht
werden. Es werden nämlich nicht etwa besondere Umstände dokumen-
tiert, die für die Pflichtwidrigkeit eines Postangestellten bei der Verteilung
der Abholungseinladung im vorliegenden Fall sprächen. Dass es im Be-
reich des Möglichen liegt, dass der Poststelle Fehler unterlaufen, liegt in
der Natur der Sache, reicht jedoch nicht aus, um beim Bundesverwal-
tungsgericht berechtigte Zweifel an der ordnungsgemässen Zustellung im
hier fraglichen konkreten Einzelfall zu begründen. Damit vermag der Ge-
suchsteller die Vermutung, dass ihm eine Abholungseinladung ordnungs-
gemäss ins Postfach gelegt wurde, nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit zu widerlegen (E. 2.2).
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3.3 Es ist damit davon auszugehen, dass die postalische Abholungsein-
ladung ordnungsgemäss ins Postfach des Gesuchstellers gelegt wurde
und in seinen Machtbereich gelangt ist. Die Rüge des Gesuchstellers, es
sollte weitere zusätzliche Zustellungsmöglichkeiten geben, hilft ihm nicht
weiter, da jeder weitere Zustellversuch rechtlich unbeachtlich wäre
(E. 2.3). Somit bestand kein unverschuldeter Hinderungsgrund, welcher
kausal für die prozessuale Säumnis zur Bezahlung des Kostenvorschus-
ses gewesen wäre.
4.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Kosten-
vorschussfrist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen soweit darauf einzu-
treten ist.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchstel-
ler auferlegt und mit dem von ihm am 14. Januar 2014 geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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