Abtei lung II I
C-7101/2008 und C-7103/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A. A.________, Z._______ (Kroatien),
Beschwerdeführer,
B. A.________, Z._______ (Kroatien),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA
vom 29. September 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7101/2008 und C-7103/2008
Sachverhalt:
A.
Das Ehepaar A. A._______ und B. A._______ ist seit (...) 1973
verheiratet. Beide sind kroatische Staatsangehörige und leben in Kroa-
tien. Der Ehemann (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
ist im Jahr 1951 geboren, seine Ehefrau (nachfolgend: Versicherte
oder Beschwerdeführerin) im Jahr 1958.
Der Ehemann arbeitete ab April 1973 bis Mai 1998 bei der C._______
AG, X.________, später bei der D.________ AG, W._______, als
Maschinenformer (Giesserei) und leistete Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Nach seiner Rückkehr
nach Kroatien im Frühling 1998 leistete er ab Mai 2002 bis Oktober
2005 nochmals Beiträge für die kroatische Sozialversicherung (act.
IVST EM/1, 11 S. 1 und 3, 123; act. Kasse EM/4, 8, 9 S. 2).
Die Ehefrau leistete ab Januar 1976 bis März 1998 Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(act. IVST EF/62).
B.
Mit Einspracheverfügungen vom 19. und 21. Dezember 2006 wurden
der Ehefrau eine ganze ordentliche Invalidenrente von Fr. 1'678.-- ab
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 und von Fr. 1'725.-- ab 1. Janu-
ar 2007 zugesprochen (act. IVST EF/46 f. bzw. act. Kasse EF/41). Auf
die dagegen am 15. März 2007 eingereichte Beschwerde trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. November 2007 nicht ein (act.
IVST EF/61). Die Einspracheverfügungen vom 19. und 21. Dezember
2006 erwuchsen damit in Rechtskraft.
C.
Am 15. Oktober 2003 (vgl. act. IVST EM/1 S. 1, 16) beantragte der
Versicherte via den kroatischen Versicherungsträger bei der eidgenös-
sischen Invalidenversicherung eine Invalidenrente. Als Invaliditätsgrün-
de machte er ein Lungenleiden (TBC, Asthma bronchiale), ein psycho-
organisches Syndrom mit reaktiver Depression, eine chronische Wir-
belsäulenkrankheit sowie ein Augenleiden geltend. Der am 8. Januar
2007 von der zuständigen Behörde in V._______ unterzeichnete
Antrag ging am 24. Januar 2007 bei der in der Schweiz zuständigen
Zentralen Ausgleichskasse (ZAK) ein (act. IVST EM/1; vgl. auch act.
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IVST EM/5 und 6, wonach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK
dem kroatischen Versicherer am 15. November 2005 den Versiche-
rungsverlauf des Versicherten in der Schweiz, Formular E 205 CH, be-
scheinigte).
C.a Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) holte
beim Beschwerdeführer Fragebögen und eine medizinische Dokumen-
tation ein (act. IVST EM/10 – 11, 15 – 113).
C.b Der ärztliche Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) nahm am
20. Juni 2008 abschliessend Stellung und gab an, seit dem 19. De-
zember 2003 bestehe wegen Infektionserkrankung der Lunge, glaub-
hafter funktioneller Einschränkungen des Bewegungsapparats, insbe-
sondere der Wirbelsäule, und des ängstlich-depressiven Syndroms
eine Arbeitsunfähigkeit von 80% für die bisherige Tätigkeit in der Me-
tallindustrie. In Verweistätigkeiten sei der Versicherte noch in der Lage,
im Rahmen eines halben Arbeitspensums in wechselnder Position Ver-
weistätigkeiten zu verrichten (act. IVST EM/117).
C.c Mit drei Verfügungen vom 29. September 2008 sprach die Vorins-
tanz dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente bei einem Invali -
ditätsgrad von 68% ab dem 1. Dezember 2004 inklusive Erstattung von
Verzugszinsen zu (act. IVST EM/120; act. Kasse EM/18 – 21).
Die Invalidenrenten des Ehepaars wurden per 1. Januar 2005 (Eintritt
je eines Versicherungsfalls bei beiden Ehepartnern) plafoniert. Die der
Ehefrau wegen der rückwirkenden Plafonierung zu viel ausbezahlten
Renten wurden mit der Nachzahlung an den Ehemann verrechnet (act.
Kasse EM/21).
Mit Verfügung vom 29. September 2008 ersetzte die Vorinstanz die
Verfügung vom 19. Dezember 2006 (oben B.) und plafonierte die
Rente an die Ehefrau per 1. Januar 2005 (act. Kasse EF/45).
D.
Gegen diese Verfügungen erhoben die beiden Beschwerdeführer je
mit Faxeingaben vom 10. November 2008 Beschwerde und reichten
am 13. November 2008 (Poststempel) je eine begründete Originalbe-
schwerde nach (act. 1 und 3 Beschwerdedossier C-7101/2008 bzw.
act. 1 und 4 Beschwerdedossier C-7103/2008).
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung aller drei ihn betref-
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fenden Verfügungen vom 29. September 2008 mit der Begründung,
diese seien rechtswidrig, rechtlich und medizinisch unhaltbar sowie
weder gesetzlich belegt noch begründet oder überprüfbar. Insbesonde-
re sei unklar, weshalb sich ein Invaliditätsgrad von 68% ergeben solle.
Es liege ein Invaliditätsgrad von mindestens 80% vor, weshalb er
einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Ebenfalls wider-
rechtlich sei ein Betrag von Fr. 4'878.-- einbehalten worden. Dieser Be-
standteil der Rente sei seiner Ehefrau rechtmässig ausbezahlt worden.
Ebenfalls unrichtig sei die Annahme der Vorinstanz, er habe seinen
Antrag am 1. Dezember 2004 gestellt. Bewiesen und unbestritten sei,
dass er seinen Leistungsantrag bereits am 15. Oktober 2003 gestellt
habe (Dossier C-7101/2008, act. 3).
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer gleichzeitig erhobenen Be-
schwerde gegen die an sie gerichtete Verfügung vom 29. September
2008 sinngemäss, es sei ihr weiterhin ihre bisherige volle Rente [von
Fr.1'725.--] auszurichten und der ihrem Ehemann einbehaltene Ver-
rechnungsbetrag von Fr. 4'878.-- auszubezahlen (Dossier
C-7103/2008, act. 4).
E.
E.a In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 zum Verfahren
C-7101/2008 (Beschwerde des Ehemannes; act. 6) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfü-
gung. Sie begründete den Antrag im Wesentlichen mit der Stellung-
nahme ihres ärztlichen Dienstes vom 20. Juni 2008 und dem darauf
gestützten Erwerbsvergleich (act. IVST/EM 117 f.) und stellte weiter
fest, dass der Rentenanspruch aufgrund des in der Invalidenversiche-
rung gesetzlich vorgesehenen Wartejahres erst per 1. Dezember 2004
entstanden sei.
E.b In der Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 zum Verfahren
C-7103/2008 (Beschwerde der Ehefrau; act. 6) beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung und die Bestätigung der Verfügung vom 29. Sep-
tember 2008. Sie begründete die Rentenkürzung bei der Beschwerde-
führerin mit der Pflicht zur Plafonierung von Alters- bzw. Invalidenren-
ten, wenn beide Ehepartner Anspruch auf eine Schweizer AHV- bzw.
IV-Rente hätten.
F.
Am 29. April 2009 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die mit
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Zwischenverfügungen vom 20. April 2009 auferlegten Kostenvorschüs-
se von je Fr. 300.-- ein (je act. 9 und 11). Ansonsten liessen sich die
Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.
Mit Verfügungen vom 6. Mai 2009 schloss das Bundesverwaltungs-
gericht die Schriftenwechsel in den Beschwerdefällen C-7101/2008
und C-7103/2008 ab (je act. 12).
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; sie sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Die Verfügungen über die Rentenzusprachen vom 29. September
2008 an den Beschwerdeführer (act. Kasse EM/20, 21) wurden einge-
schrieben, die Verfügung vom 29. September 2008 über die Verzugs-
zinsen an den Beschwerdeführer (act. Kasse EM/19) sowie die Verfü-
gung über die Neuberechnung der Invalidenrente der Beschwerde-
führerin vom 29. September 2008 (act. Kasse EF/45) mit normaler
Post an die Adresse der Beschwerdeführer in Kroatien geschickt. Die
Beschwerdeführer haben je mit Faxeingabe vom 10. November 2008
und Posteingaben vom 13. November 2008 die Verfügungen angefoch-
ten. Da aus den Akten keine Hinweise auf den genauen Zustellungs-
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zeitpunkt der Verfügungen hervorgeht und die Vorinstanz diesbezüg-
lich keine Angaben macht, ist zu Gunsten der Beschwerdeführer von
der Rechtzeitigkeit der Beschwerden auszugehen (vgl. Art. 60 ATSG).
Da auch die auferlegten Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet wur-
den, ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Die Beschwerdeführer sind kroatische Staatsangehörige. Nach
Art. 4 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: Abkommen) stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. dazu
Art. 29 Abs. 4 IVG, siehe unten E. 4.3.3). Bestimmungen, die hinsicht-
lich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grund-
satz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen,
finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seither getroffenen
schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs sind daher die Fest-
stellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invali-
ditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden
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in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996 S. 177 E. 1).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die
Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefoch-
tenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügungen vom 29. September
2008, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129
V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Be-
stimmungen anwendbar.
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Entspre-
chend ist das IVG für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837, nachfolgend „aIVG“) anwendbar, ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen vom 6. Okto-
ber 2006 [AS 2007 5129], nachfolgend „IVG“). Die IVV ist für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in ihrer Fassung
vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859) anwendbar, ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen
vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]). Ist bereits vor dem
1. Januar 2004 ein Leistungsanspruch entstanden, sind die Bestim-
mungen anwendbar, welche bis zum 31. Dezember 2003 Geltung
hatten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
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sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle dem Beschwerdefüh-
rer zu Recht nur eine Dreiviertelsrente statt einer ganzen Rente zuge-
sprochen hat. Ausserdem hat der Beschwerdeführer den Anspruchs-
beginn per 1. Dezember 2004 angefochten (unten E. 4 und 5). An-
schliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern
die zugesprochenen Invalidenrenten rechtmässig gekürzt und zu
Recht bereits an die Beschwerdeführerin bezahlte Renten mit der
rückwirkenden Leistung an den Ehemann verrechnet hat (E. 6).
Zunächst sind die zur Beurteilung der Hauptsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall
mindestens während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 aIVG) bzw.
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während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Be-
dingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 aIVG).
Die Beschwerdeführer hat zwischen April 1973 bis Mai 1998 ununter-
brochen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet (act. IVST EM/123), sodass er die
gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt. Demnach ist nachfolgend zu
prüfen, ob und wenn ja, in welchem Grad er im Sinne des Gesetzes in
rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
4.3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 66 2/3 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem
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Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent betrug der Anspruch einen
Zweitel und bei einem solchen von mindestens 40 Prozent einen
Viertel einer ganzen Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeb-
lichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invali -
ditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG,
Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a
Abs. 1 IVG).
4.3.3 Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden
die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben
(Art. 29 Abs. 4 IVG; aArt. 28 Abs. 1 ter IVG und Art. 5 Ziff. 2 des Abkom-
mens). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der bishe-
rige aArt. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
264 E. 6c).
4.3.4 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollum-
fänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre
Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des
Anspruchs verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Die periodi-
schen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt. Ren-
ten werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt
(Art. 19 Abs. 1 und 3 Satz 1 ATSG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
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Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz -
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen
und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf
und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass
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eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das
Verfahren eingebracht wird, nicht, Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK
1986 S. 189 E. 2a in fine) anzubringen. Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuver-
lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es be-
darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178
E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009,
Art. 43 Rz. 35).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erfor-
derlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berich-
tenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge-
setzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00] E. 4a).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann in-
dessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundes-
gericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müs-
sen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann, und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden-
rente hat.
Seite 12
C-7101/2008 und C-7103/2008
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht verletzt, da die Verfügungen nicht nachvollziehbar
seien. Im Übrigen habe sie einen zu tiefen Invaliditätsgrad angenom-
men.
5.1.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht
handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffe-
nen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts -
punkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hin-
weisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
Vorliegend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung des Be-
schwerdeführers nur knapp begründet und insbesondere nicht einläss-
lich dargelegt, wie sie den Invaliditätsgrad berechnet hat. Weder auf
dem Vorbescheid noch auf der Verfügung (act. IVST EM/120) findet
sich ein Verweis auf Beilagen und es bestehen auch keine weiteren
Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer die Akten, auf welche
sich die Vorinstanz für die Rentenberechnung massgeblich gestützt
hat (Beurteilung des RAD inkl. Beilagen und Erwerbsvergleich, act.
IVST EM 116, 117), zugestellt wurden. Dem Beschwerdeführer war es
zwar möglich, die Tragweite des Entscheides zu erkennen; er konnte
sich aufgrund der knappen Verfügungsbegründung jedoch nur ein un-
genügendes Bild der massgebenden vorinstanzlichen Überlegungen
machen. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nur teilwei-
se nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erblicken ist.
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C-7101/2008 und C-7103/2008
5.1.2 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegen-
de Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die be-
troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeins-
tanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die
Ausnahme bleiben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130
E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des recht-
lichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man-
gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-
lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V
182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG vom 14. Juli 2006,
I 193/04, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2714/2008
vom 16. August 2010).
5.1.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens begründete die Vorins-
tanz ihre Verfügungen einlässlicher. Der Beschwerdeführer erhielt die
Vernehmlassung zur Stellungnahme und hatte im Rahmen des Schrif-
tenwechsels Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern und zur Argu-
mentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit
nahm er indes nicht wahr. Ausserdem prüft das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Eine Rück-
weisung würde im heutigen Zeitpunkt zu einer unnötigen Verfahrens-
verzögerung führen, weshalb hierauf verzichtet wird.
5.2 In den Akten findet sich eine sehr ausführliche medizinische Doku-
mentation zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab De-
zember 2002 bis Oktober 2007. Der Beschwerdeführer wurde im Auf-
trag des kroatischen Versicherers mehrfach begutachtet.
Das multidisziplinäre Gutachten vom August bzw. Oktober/November
2006 von Dr. E._______, Arbeitsmedizinerin, und F._______, Juristin,
mit Anhang, enthält pneumophysiologische, internistische, chirur-
gische und psychiatrisch-gerichtsmedizinisch-psychotherapeutische
Beurteilungen [neuropsychiatrisches Spital G._______, U._______;
act. IVST EM/75-89, 91-93]). Es finden sich ausserdem weitere multi-
disziplinäre Begutachtungen aus dem neuropsychiatrischen Spital
G._______ in U._______ vom April/Mai 2004 (psychiatrisch-neurolo-
gische, radiologische, internistische, pneumologische Beurteilungen,
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psychiatrisch-neurologische Testung [act. IVST EM/55-62]), vom No-
vember/Dezember 2005 (internistische, pneumologische, psychiat-
rische Beurteilungen, act. IVST EM/69-74) und Oktober 2007 (pneu-
mologisch, internistisch, physikalisch-rehabilitative, psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlungen, act. IVST EM/106-113]. Weiter
sind orthopädische Berichte der Poliklinik des Universitätsspitals
V._______ vom 14. Mai 2004, 8. November 2005 und 4. Dezember
2006 (act. IVST EM/63-68, 102-103), pneumologische Untersuchungs-
und Verlaufsakten vom Dezember 2002 – März 2004 (act. IVST
EM/41-42, 45-54) und umfangreiche psychiatrische Verlaufsakten von
Juni 2004 bis Dezember 2005 und September 2006 bis August 2007
(act. IVST EM/21-31, 33-35 und 94-99) sowie Laborbefunde, Lungen-
funktionsprüfungen und Elektrokardiogramme in den Akten. Zusätzlich
hat der Beschwerdeführer zwei ophthalmologische Berichte vom
11. November 2005 und vom 16. August 2007 (act. IVST EM/100-101,
104-105) eingereicht.
Darüber hinaus nahm der Schweizer Hausarzt, welcher den Versicher-
ten in den Jahren 1986 bis 1999 behandelte, Stellung. Er führt darin
aus, ausser an alltäglichen Infekten habe der Versicherte oft an
Rückenschmerzen gelitten, welche in der schwierigen Arbeitssituation
in der Fabrik mit anstrengender Dreischichtarbeit begründet gewesen
seien (act. IVST EM/43-44).
5.3 Der Versicherte gab im Anmeldungsformular bei der IVSTA vom
6. Dezember 2005 an, seine Erkrankung der Wirbelsäule sowie psychi-
schen Schwierigkeiten bestünden seit 1990 und seien in der Schweiz
behandelt worden, die restlichen Erkrankungen (Lungenproblematik,
Augenkrankheit) hätten anfangs 2003 in Kroatien begonnen. Seit
1. Juli 2003 sei er voll arbeitsunfähig, und nach Ansicht der kroati-
schen Fachärzte sei keine weitere Besserung des Gesundheitszu-
stands zu erwarten. Er werde aktuell psychiatrisch sowie wegen der
Rücken- und der Lungenproblematik behandelt. Weiter gab er an, er
habe vom 15. Mai 2002 bis 30. September 2005 in Kroatien Beiträge
an die freiwillige Rentenversicherung für Landwirte geleistet, um einen
Anspruch auf Krankenversicherung zu erhalten (act. IVST EM/1 S. 2,
5-7).
5.4 Am 18. Dezember 2002 diagnostizierte der Radiologe Dr.
H._______ aufgrund eines Thoraxröntgens (Teleradiographie) eine
chronische Bronchitis (ICD-10 J42) mit einer massiven Infiltration der
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Lingula (zungenförmiger Teil des linken Lungenflügels), eine Infiltration
im Zentrum des vorderen Segments des rechten Lungenoberlappens,
diffuse bronchopneumoläre Läsionen der inneren pneumonalen Fel-
der, eine Verdrängung der Luftröhre rechts sowie ein kompensierter
kardiovaskulärer Schatten. Der Arzt gab an, es sei eine Hospitalisation
notwendig (act. IVST EM/41 f.).
Der Radiologe und Pneumologe Dr. I._______ stellte am 19. Dezem-
ber 2003 im Vergleich zum Röntgenbild vom Dezember 2002 chro-
nische Veränderungen des rechten Lungenoberlappens und damit eine
Verschlechterung zur Situation vor einem Jahr fest (act. IVST EM/47-
48). Da dieser Zustand unter medikamentöser Behandlung stationär
geblieben war, wurde der Verdacht auf Bestehen einer akuten Tuber-
kulose gestellt, welcher sich in der Folge bestätigte (act. IVST EM/49-
54).
5.5 Aus den vom kroatischen Versicherer veranlassten und vom
August bis Oktober 2006 bzw. im Oktober 2007 erstellten Gutachten
ergaben sich folgende Ergebnisse zur medizinischen Situation und zur
Arbeitsfähigkeit des Versicherten (act. IVST EM/74 ff.):
5.5.1 Aus pneumologischer Sicht blieb die Pneumophysiologin Dr.
J._______ am 2. August 2006 bei ihrer früheren Beurteilung vom 11.
November 2005, wonach der Patient aufgrund der fortgeschrittenen
Krankheit nicht in der Lage sei, irgend eine Arbeit auszuüben. Auf-
grund der aktuellen Spirometrie reduziere sich die Lungenfunktion
weiter (act. IVST EM/72, 76).
Am 15. Oktober 2007 stellte sie eine erneute Verschlechterung der
Lungenfunktion fest und führte weiter aus, aus pneumologischer Sicht
sei der Versicherte weder in der Lage, eine körperliche Tätigkeit aus-
zuüben, noch sich in ungünstiger mikrologischer und makrologischer
Umgebung aufzuhalten oder darin zu arbeiten (act. IVST EM/107).
5.5.2 Der Chirurg und Traumatologe Dr. K._______ hielt am 2. Okto-
ber 2006 bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, aufgrund der degene-
rativen Veränderungen der Wirbelsäule und der beiden Hüften sei der
Patient zu pensionieren, da er nicht mehr in der Lage sei, körperliche
Arbeiten auszuüben (act. IVST EM/85).
Die Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation Dr.
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L._______ stellte am 24. Oktober 2007 fest, aufgrund der klinischen
Untersuchung handle es sich um irreversible Veränderungen der
Wirbelsäule. Die Arbeitsfähigkeit des Patienten sei definitiv auf das
Minimum reduziert, d.h. er sei nicht in der Lage zu arbeiten. Die Ver-
änderungen der Wirbelsäule hätten im Übrigen die Tendenz, sich zu
verschlimmern (act. IVST EM/111).
5.5.3 Dr. M._______, Internistin, gab am 10. Oktober 2006 an, auf-
grund der Behandlung der Lungenkrankheit und der weiteren internisti-
schen Erkrankungen sei eine kardiopneumonale Kompensation er-
reicht worden, es bestehe aber das Risiko für die Entwicklung kardio-
zerebrovaskulärer Störungen. Der Patient sei nicht in der Lage zu
arbeiten. Eine wesentliche Verbesserung der Gesundheit durch Be-
handlung sei nicht mehr möglich (act. IVST EM/87).
5.5.4 Die Psychiaterin, Rechtsmedizinerin und Psychotherapeutin
Dr. N._______ diagnostizierte die Entwicklung eines psychoorgani-
schen Syndroms sowie ein depressives Syndrom neben der ebenfalls
festgestellten neurologischen und pneumologischen Diagnostik und
stellte fest, die Arbeitsfähigkeit des Patienten sei dauerhaft geschädigt
(act. IVST EM/89). In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2007 hielt
sie an der Feststellung einer schwerwiegend und dauerhaft geschä-
digten Arbeitsfähigkeit fest und gab weiter an, es bestehe auch keine
Möglichkeit, dass der Zustand sich noch verbessern könne (act. IVST
EM/113).
5.5.5 Zusammenfassend stellte Dr. E._______, Arbeitsmedizinerin,
gestützt auf die umfangreiche Begutachtung am 28. November 2006
zu Handen des kroatischen Versicherers fest, es bestehe eine volle Ar-
beitsunfähigkeit als Arbeiter in der Eisenindustrie, aber auch für jede
andere Tätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei höher als 70% (act. IVST
EM/92).
5.6 Dr. O._______, Facharzt FMH für innere Medizin, vom RAD gab in
seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2008 (act. IVST EM/117) gestützt
auf die ausführliche medizinische Dokumentation an, die im Jahr 2004
entwickelte Infektionskrankheit der Lunge habe zweifellos die heute
gemischte Ateminsuffizienz (obstruktiv und restriktiv) verursacht. Es
bestehe eine glaubhafte funktionelle Einschränkung des Atemapparats
von mittelschwerem Ausmass. Auch beim Bewegungsapparat und vor
allem bei der Wirbelsäule beständen gut dokumentierte degenerative
Strukturen und glaubhafte funktionelle Einschränkungen für schwere
Seite 17
C-7101/2008 und C-7103/2008
und mittelschwere Tätigkeiten. Auch glaubwürdig sei die Entwicklung
von ängstlich- depressiven Symptomen im Zusammenhang mit der
Lungeninfektion, welche chronisch geworden und dokumentiert sei
durch Psychotherapie und adäquate medizinische Behandlung. In
beiden pluridisziplinären Gutachten aus den Jahren 2006 und 2007
seien die Umstände der Diagnosen und Beurteilungen korrekt. Dem-
nach bestehe ab dem 19. Dezember 2003 gestützt auf diese Begut-
achtungen eine Arbeitsunfähigkeit von 80% (seit Anfang der Lungen-
erkrankung) in der bisherigen Tätigkeit in der Metallfabrik und eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% in jeder angemessenen Verweistätigkeit
(halbes Pensum, wechselnde Position, auch in Staub und weiteren
Emissionen ausser Lärm, in kalter, warmer und feuchter Umgebung,
auch bei Schlechtwetter). Als Tätigkeiten seien leichte bis mittelschwe-
re Tätigkeiten, sitzend und in wechselnder Position denkbar wie Haus-
wart/Aufseher, Magaziner oder Reparaturtätigkeiten von kleinen Haus-
haltapparaten sowie in der internen Postverteilung.
5.7 Aufgrund der medizinischen Akten ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeiter in der Metall -
fabrik zu 80% arbeitsunfähig ist.
Umstritten ist indes der Umfang einer noch zumutbaren Verweistätig-
keit. Während die Gutachter in Kroatien nur noch von sehr geringen
Arbeitskapazitäten bis zum Ausschluss jeglicher Tätigkeiten ausgehen,
definiert der RAD die verbleibende zumutbare Tätigkeit auf ein halbes
Pensum für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche der Be-
schwerdeführer auch in einer Umgebung von Emissionen (ausser
Lärm) ausüben könne. Er stützt sich dabei auf die Beurteilungen der
Fachärzte in Kroatien. Weshalb er bezüglich der Verweistätigkeiten zu
einem anderen Schluss als die Gutachter kommt, begründet er indes-
sen nicht.
5.7.1 Bereits in der Beurteilung der Pneumophysiologin vom 11. No-
vember 2005 wird festgestellt, der Patient leide dauernd unter einer
Dyspnoe (Atemnot), was praktisch tägliche Inhalationen in hoher Do-
sierung nötig mache und ihm körperliche Aktivitäten wie beschleunig-
tes Gehen oder Treppensteigen verunmögliche. Die Spirometrie zeige
eine schwere chronische obstruktive Lungenkrankheit. In Vergleich zu
den bereits früheren, extrem tiefen Ergebnissen der Lungenventilation
sei jetzt eine erneute Verschlechterung zu beobachten. Der Patient sei
deshalb nicht in der Lage, irgend eine Tätigkeit auszuüben (act. IVST
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EM/72). Am 2. August 2006 stellte die Ärztin eine weitere Verschlech-
terung gestützt auf ein aktuelles Röntgenbild und eine neue Spiro-
metrie fest (act. IVST EM/76). Im Bericht vom 15. Oktober 2007 stellte
sie eine Verschlimmerung beim Patienten fest, weshalb er dauerhaft
bereits bei geringer körperlicher Anstrengung wie schnellem Gehen
unter Atemnot gerate. Seit den letzten Monaten sei er täglich auf das
Inhalieren mit Ventolin angewiesen. In der Nacht erwache er oft mit
Gefühlen des Erstickens und fehlender Luft sowie hörbarem Pfeifen in
der Brust. Der Patient sei unter diesen Umständen nicht mehr in der
Lage, irgend eine körperliche Aktivität auszuüben (act. IVST EM/107).
5.7.2 Im orthopädischen Bericht vom 8. November 2005 des Univer-
sitätsspitals V._______ stellte der Physiater und Wirbelspezialist
(specijalista fizijatar-vertebrolog) Dr. P._______ chronische radikuläre
Kompressionen der Lenden- und Halswirbelsäule sowie eine auf die
Hälfte eingeschränkte Bewegungsfähigkeit und Schmerzen der Hüften,
radiologisch eine diffuse Osteoporose der Wirbelsäule sowie polytopi-
sche und polymorphe degenerative Veränderungen der Bandscheiben
und der kleinen Gelenke sowie multiple Schmorlknötchen (Verlagerung
[Herniation] von Bandscheibengewebe in den Wirbelkörper) sowie
arthrotische Hüftveränderungen fest. Er gab weiter eine Schmerz-
symptomatik der rechten Schulter mit Bewegungseinschränkungen
und des rechten Knies an. Bezüglich früheren Beurteilungen des Be-
wegungsapparates sei eine Verschlimmerung festzustellen. Es verblei-
be keine Arbeitsfähigkeit (act. IVST EM/68). Aus den ebenfalls aus-
führlichen Angaben der Fachärztin für Physiologie und Rehabilitation
ist eine weitere Verschlechterung der orthopädischen Situation fest-
zustellen (act. IVST EM/111, siehe auch oben E. 5.5.2).
5.7.3 Gestützt auf diese umfangreichen und für das Bundesverwal-
tungsgericht eingängigen fachärztlichen Beurteilungen aus den Jahren
2004 – 2007 mit hauptsächlich invalidisierenden Einschränkungen
durch den pneumologischen und orthopädischen Gesundheitszustand,
ist die nicht weiter begründete Einschätzung des RAD, dem Beschwer-
deführer sei noch eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende
Tätigkeit im Rahmen eines halben Pensums – auch unter Aussetzung
von Staub oder sonstiger Emissionen – zumutbar, nicht nachzuvoll -
ziehen. Die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit kann indes
vorliegend offen gelassen werden, da – wie nachfolgend in E. 5.9 aus-
geführt wird – der Beschwerdeführer ohnehin Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat.
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5.8 Demnach verbleibt die Überprüfung des von der Vorinstanz er-
mittelten Einkommensvergleichs (unten E. 5.9). Indessen ist vorab zu
prüfen, wann der Anspruch Rentenanspruch entstanden ist.
Gemäss den Akten wurde beim Beschwerdeführer am 18. Dezember
2002 radiologisch eine „nicht näher bezeichnete chronische Bronchitis
(ICD-10 J 42)“ festgestellt und eine Hospitalisation als notwendig er-
achtet (act. IVST EM/17, 42). Bis im Dezember 2003 hatte sich die
Situation trotz Behandlung verschlechtert. Im Januar 2004 wurde die
Diagnose Tuberkulose gestellt (oben E. 5.3). Der RAD ging von einer
Beeinträchtigung ab 19. Dezember 2003 gestützt auf die zweite radio-
logische Untersuchung aus.
Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer bereits seit vielen
Jahren eine Rückenproblematik bestand und Ende 2002 radiologisch
eine Lungenerkrankung festgestellt wurde. Aus den Akten ergeben
sich indes nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weder aus pneumologischer
noch aus orthopädischer Sicht schlüssige Hinweise, ob und wenn ja,
in welchem Umfang der Beschwerdeführer vor Dezember 2003/Januar
2004 bzw. Mai 2004 (Gutachten vom 4. und 14. Mai 2004, act. IVST
EM/45-66) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Ebenfalls kei-
ne weiteren Erkenntnisse bezüglich einer früher als im Dezember
2003 festgestellten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von mindestens
50% (oben E. 4.3.1) sind aus den weiteren, insbesondere psychiatri-
schen Akten erkennbar. Demnach ist – wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat – auf das Untersuchungsdatum vom 19. Dezember
2003 und die in diesem Zeitpunkt belegte Verschlechterung der ge-
sundheitlichen Situation abzustellen. Somit entsteht der Rentenan-
spruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b aIVG in Verbindung mit
Art. 28 Abs. 1ter aIVG per 1. Dezember 2004. Die Rüge des Beschwer-
deführers, er habe sich bereits am 15. Oktober 2003 bei der Invaliden-
versicherung angemeldet (Beschwerdeakte 3 S. 2), weshalb sein Ren-
tenanspruch früher entstanden sei, geht damit ins Leere.
5.9 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
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der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend: BFS)
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzuziehen
(vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03
vom 12. Oktober 2006 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist
dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Ver-
gleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den
gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede in
den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Län-
dern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehen-
den Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Bun-
desgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
Da der Rentenanspruch im Jahr 2004 entstand, ist für den Einkom-
mensvergleich entgegen der Annahmen der Vorinstanz auf die Listen-
löhne und Erhebungen für das Jahr 2004 abzustellen (siehe unten
E. 5.9.1 und 5.9.4).
5.9.1 Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung des Valideneinkommens
vom letzten, vollständig geleisteten Jahreseinkommen 1997 von
Fr. 68'081.-- bzw. Fr. 5'673.42 pro Monat aus, welches sie gemäss dem
jeweiligen Index der Nominallöhne der Männer von 1818 im Jahr 1997
auf den Index von 2014 im Jahr 2006 (Basis: 1939 = 100, vgl. BFS,
Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real-
löhne 1976 – 2009) indexierte, was für das Jahr 2006 ein monatliches
Einkommen von Fr. 6'285.08 ergab. Für das vorliegend zu berücksich-
tigende Jahr 2004 ergibt sich bei einem Index von 1975 ein Validenein-
kommen von Fr. 6'163.37.
5.9.2 Der Berechnung des Invalideneinkommens legte die Vorinstanz
gestützt auf die Angaben des RAD ab dem 19. Dezember 2003 (beim
damals 52-jährigen Versicherten) einfache und repetitive Verweisungs-
tätigkeiten in öffentlichen und privaten Dienstleistungen, Dienstleistun-
gen im Grosshandel und Handelsvermittlung, Detailhandel und Repa-
ratur sowie Dienstleistungen für Unternehmen und des Detailhandels,
Tabellenlöhne des BFS des Jahres 2006 (Monatlicher Bruttolohn [Zen-
tralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau 4 des Arbeits-
platzes und Geschlecht, Privater Sektor; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb
[Verfügung vom 29. September 2008]) zu Grunde. In Anwendung der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/02
vom 16. Juli 2003 kann vom Durchschnitt dieser Werte ausgegangen
Seite 21
C-7101/2008 und C-7103/2008
werden.
Die nach dem Stundenansatz von 40 Wochenstunden angegebenen
Tabellenlöhne wurden auf den im Dienstleistungssektor üblichen Stun-
denansatz von 41.7 Wochenstunden umgerechnet, was einen Durch-
schnittslohn von Fr. 4'690.47 ergab. Weiter berücksichtigte die Vorins-
tanz einen Leidensabzug von 15%. Somit ergab sich unter Berücksich-
tigung eines halben Wochenpensums ein durchschnittliches monat-
liches Invalideneinkommen von Fr. 1'993.45.
5.9.3 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu-
setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschrän-
kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamt-
haft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn
von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die
das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tra-
gen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges,
der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begrün-
den ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE
126 V 75).
Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der persönlichen und beruf -
lichen Umstände einen Leidensabzug von 15% vorgenommen. Sie hat
indes nicht weiter begründet, wie sie diese Umstände wertet. Der vor-
genommene Abzug wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts,
unter Berücksichtigung der seit Dezember 2003 aktenkundigen
schwerwiegenden Erkrankungen, dem sich nachweislich weiter ver-
schlechternden Gesundheitszustand – hauptsächlich aus pneumologi-
scher und orthopädischer Sicht (oben E. 5.7) – und den damit verbun-
denen Einschränkungen in einer Verweistätigkeit sowie dem fortge-
schrittenen Alter des Beschwerdeführers von 56 Jahren im Verfü-
gungszeitpunkt nicht gerecht, weshalb vorliegend in den Ermessens-
spielraum der Vorinstanz einzugreifen und der Leidensabzug auf min-
destens 20% festzusetzen ist.
5.9.4 Indexiert auf das Jahr 2004 (Entstehung des Rentenanspruchs)
und unter Übernahme der Lohnkategorien der Vorinstanz (wobei frag-
lich ist, ob in Anbetracht des Beschwerdebildes Aktivitäten wie Abwart,
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Hausmeister, Magaziner oder interner Kurier dem Beschwerdeführer
noch zumutbar sind [siehe oben E. 5.7.3]) wird das Invalideneinkom-
men wie folgt berechnet: Tabellenlöhne 2004, Männer, Grosshandel,
Handelsvermittlung: Fr. 4'672.--; Detailhandel und Reparatur:
Fr. 4'280.---; Dienstleistungen für Unternehmen: Fr. 4'333.--; sonstige
öffentliche und persönliche Dienstleistungen: Fr. 4'181.--; Durch-
schnittswert: 4'366.50. Diese Tabellenlöhne beziehen sich auf eine 40-
Stundenwoche. Die übliche mittlere Wochenarbeitszeit bei einer 100%-
Beschäftigung für die oben berücksichtigten Tätigkeiten betrug im Jahr
2004 durchschnittlich 41,8 Stunden, was vorliegend Fr. 4'562.99 ergibt
(vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in
Stunden pro Woche, 1990 – 2007). Abzüglich des Leidensabzugs von
20% und umgerechnet auf ein Pensum von 50% ist das Invalidenein-
kommen auf Fr. 1'825.20 festzusetzen ([4'562.99 – 20%] x 50%).
Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 70% ([6'163.37 –
1'825.20] x 100 / 6'163.37 = 70.39%), was einen Anspruch auf eine
ganze Rente ergibt.
5.10 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass dem Beschwer-
deführer ab Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zusteht. Da er
seiner Mitwirkungspflicht unbestritten vollumfänglich nachgekommen
ist, ist die Rente – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – in An-
wendung von Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 3
Satz 1 ATSG ab dem 1. Dezember 2006 zu verzinsen (siehe unten
E. 6.6).
6.
Weiter ist der Rüge des Ehepaares nachzugehen, die Vorinstanz habe
ihre IV-Renten zu Unrecht gekürzt und Teile davon verrechnet.
6.1 Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der
beiden Renten Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) sinngemäss (Art. 37 Abs. 1bis IVG).
6.1.1 Gemäss Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Renten
eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Alters-
rente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die
Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richter-
lich aufgehoben wurde. Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer An-
teile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen.
Seite 23
C-7101/2008 und C-7103/2008
Gemäss Rz. 5530 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenös-
sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2008 (nachfolgend: RWL 2008) ist die
Plafonierung der Renten nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen,
wenn beide Ehegatten den selben Bruchteil der Rente aufweisen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass das Ehepaar in ungetrennter Ehe
lebt, eine richterliche Trennung oder eine Scheidung wurde auch nicht
geltend gemacht. Ausserdem besteht für beide Ehepartner ein An-
spruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Renten sind demnach zu
plafonieren.
6.1.2 In der Invalidenversicherung werden die Renten frühestens auf
den Beginn der Rentenzahlung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG plafoniert
(RWL 2008 Rz. 5514).
Da beim Beschwerdeführer der Rentenanspruch per 1. Dezember
2004 und bei der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2005 entstanden
ist, sind die Renten – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – per
1. Januar 2005 zu plafonieren.
6.1.3 Soweit die Beschwerdeführer demnach die Plafonierung als sol -
che anfechten, dringen sie mit ihrer Beschwerde nicht durch. Indessen
ist nachfolgend darzulegen, wie die Plafonierung vorliegend durchzu-
führen ist.
6.2 Die Berechnung der Höhe der Renten aufgrund der versicherten
Verdienste wurde von den Beschwerdeführern nicht beanstandet.
Angefochten wurde einzig die Plafonierung und die daraus folgende
Kürzung der Rente der Ehefrau. Demnach ist zu überprüfen, ob die
Vorinstanz von den korrekten Berechnungsfaktoren ausgegangen ist.
6.2.1 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestim-
mungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 2
IVG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV gelten die Art. 50 – 53bis der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVV, SR 831.101) sinngemäss für die ordentlichen
Renten der Invalidenversicherung.
Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG werden Einkommen, welche
die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe er-
Seite 24
C-7101/2008 und C-7103/2008
zielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerech-
net (Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide
Ehegatten rentenberechtigt sind.
6.2.2 Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des IVG be-
messen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die
Alters- oder Hinterlassenenrente, die auf der für die Invalidenrente
massgebenden Grundlage berechnet wird (Art. 33bis Abs. 2 AHVG).
Weiter wird für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren
Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, das im Zeit -
punkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnitt-
liche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer
des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne
von Artikel 29quinquies AHVG berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad
weniger als 60 Prozent, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter
Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt (Art. 33bis
Abs. 4 AHVG).
6.3
6.3.1 Beim Beschwerdeführer stellte die Vorinstanz bei Jahrgang 1951
und einer Beitragsdauer von 25 Jahren und 2 Monaten in der Jahr-
gangstabelle 2004 den Faktor 32 (Rententabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung BSV, gültig ab 1. Januar 2004, S. 7) fest. Darauf
gestützt ergab sich eine Rente gemäss Rentenskala 35 (Renten-
tabellen 2004 S. 10). Beim festgestellten massgebenden durchschnitt-
lichen Jahreseinkommen (Maximalbetrag) von Fr. 75'960.-- ergab sich
beim Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente von 1'260.-- für das
Jahr 2004 (vor Eintritt des Versicherungsfalls der Ehefrau; Renten-
tabellen 2004 Skala 35 S. 37).
Bei der Ehefrau sind folgende Faktoren und Tabellen anwendbar: Bei
Jahrgang 1958 und einer Beitragsdauer von 22 Jahren und 6 Monaten
ergibt sich auf der Jahrgangstabelle Faktor 26 und Skala 38 (Renten-
tabellen 2005 S. 7 und 10 sowie Skala 38 S. 30).
6.3.2 Mit Eintritt des zweiten Versicherungsfalls (Invalidenrente für die
Ehefrau) wurden die Einkommen des Ehepaars gesplittet. Demnach
ergab sich beim Ehemann noch ein durchschnittliches anrechenbares
jährliches Einkommen von Fr. 73'530.-- ab 2005 und von Fr. 75'582.--
ab 2007 und darauf gestützt eine unplafonierte Dreiviertelsrente von
Fr. 1'252.-- im Jahr 2005 bzw. Fr. 1'287.-- im Jahr 2007 (act. Kasse
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EF/44.4, 44.5; Rententabellen 2005, Skala 35 S. 37).
Bei der Ehefrau erhöhte sich das durchschnittliche anrechenbare jähr -
liche Einkommen von Fr. 63'648.-- (einzig gestützt auf ihre eigenen
Beiträge) mit einer Invalidenrente von Fr. 1'678.-- (2005) bzw.
Fr. 1'725.-- (ab 2007, vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2006, act.
Kasse EF/41) durch das Splitting ihres Einkommens mit demjenigen
ihres Ehemannes auf ein massgebliches durchschnittliches Einkom-
men von Fr. 65'790.-- im Jahr 2005 bzw. Fr. 67'626.-- im Jahr 2007
(act. Kasse EF/44.4, 44.5). Demnach erhöhte sich ihre ganze Invali-
denrente nach dem Splitting auf eine unplafonierte ganze Rente von
Fr. 1'723.-- ab 1. Januar 2005 bzw. Fr. 1'771.-- ab 1. Januar 2007 (act.
Kasse EF/41, 44.4, 44.5;, Rententabellen 2005 bzw. 2007, Skala 38
S. 30).
6.4 Seit Januar 2005 haben beide Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Invalidenrente. Da bei beiden Beschwerdeführern ein IV-Grad von
mehr als 60% besteht, sind die Renten gemäss Art. 37 Abs. 1bis IVG in
Verbindung mit Art. 35 und 33bis Abs. 4 AHVG zu plafonieren (oben
E. 6.1 sowie 6.2.2). Dabei ergibt sich – wie die Vorinstanz im Grund-
satz richtig festgestellt hat – für die Jahre 2005 und 2006 eine Plafo-
nierungsgrenze für die beiden Renten der Ehegatten von Fr. 2'712.--
und ab 2007 von Fr. 2'788.-- (Rententabellen 2005 bzw. 2007, Ren-
tenskala mit Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren, Skala 35 [Ehemann]
und Skala 38 [Ehefrau], S. 107).
Dem Beschwerdeführer steht indessen statt einer Dreiviertelsrente seit
1. Dezember 2004 eine ganze Rente zu. Auch wenn die Beschwerde-
führer ab 1. Januar 2005 wegen der Plafonierung in der Summe der
Renten keinen Anspruch auf einen höheren Gesamtbetrag haben, sind
ihre Renten – wie nachfolgend ausgeführt wird – neu festzusetzen
bzw. zu berechnen.
6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer für Dezember 2004 Anspruch auf
eine ganze (nicht zu plafonierende) Rente hat, beträgt diese
Fr. 1'679.-- (Jahreseinkommen von Fr. 75'960.-- [Maximalbetrag],
Rententabellen 2004, S. 36).
6.4.2 Seit 1. Januar 2005 ergibt sich beim Beschwerdeführer nach
dem Splitting und vor der Plafonierung der ganzen Rente für 2005 und
2006 ein Betrag von Fr. 1'669.-- (Rententabellen 2005 S. 36) bzw. ab
Seite 26
C-7101/2008 und C-7103/2008
2007 Fr. 1'716.-- (Rententabellen 2007 S. 36, oben E. 6.3.2).
Die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. Januar 2005 nach dem Splitting
und vor der Plafonierung der ganzen Rente für 2005 und 2006 An-
spruch auf einen Betrag von Fr. 1'723.-- bzw. ab 2007 von Fr. 1'771.--
(oben E. 6.3.2).
6.4.3 Plafoniert ergeben sich folgende Werte: Rentenberechnung beim
Beschwerdeführer per 1. Januar 2005: Fr. 1'669.-- (ganze unplafonierte
Rente) x Fr. 2'712.-- (150% der Maximalrente) / Fr. 3'392.-- (Summe
unplafonierte Renten Ehemann und Ehefrau) = Fr. 1'334.--; per
1. Januar 2007: Fr. 1'716.-- (ganze unplafonierte Rente) x Fr. 2'788.--
(150% der Maximalrente) / Fr. 3'487.-- (Summe unplafonierte Renten
Ehemann und Ehefrau) = Fr. 1'372.--.
Bei der Beschwerdeführerin ergibt sich folgende Rentenberechnung
per 1. Januar 2005: Fr. 1'723.-- (ganze unplafonierte Rente) x
Fr. 2'712.-- (150% der Maximalrente) / Fr. 3'392.-- (Summe unplafo-
nierte Renten Ehemann und Ehefrau) = Fr. 1'378.--. Per 1. Januar
2007: Fr. 1'771.-- (ganze unplafonierte Rente) x Fr. 2'788.-- (150% der
Maximalrente) / Fr. 3'487.-- (Summe unplafonierte Renten Ehemann
und Ehefrau) = Fr. 1'416.--.
Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer per 1. Januar 2005
Anspruch auf eine ganze plafonierte Invalidenrente von Fr. 1'334.--
und per 1. Januar 2007 von Fr. 1'372.--. Die Ehefrau hatte per
1. Januar 2005 Anspruch auf eine ganze plafonierte Invalidenrente von
Fr. 1'378.-- bzw. von Fr. 1'416.-- per 1. Januar 2007.
6.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe zu
Unrecht einen Betrag von Fr. 4'878.-- (zu viel bezahlte Leistungen an
die Ehefrau) mit der Nachzahlung der Rente an den Ehemann ver-
rechnet (C-7101/2008 act. 3, C-7103/2008 act. 4).
6.5.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführte
(C-7103/2008 act. 6), leistete sie zu Gunsten der Beschwerdeführerin
für die Jahre 2005 und 2006 unplafonierte Renten (2005 und 2006:
Fr. 1'678.-- statt Fr. 1'334.-- [Differenz: Fr. 344.--]; 2007 (Januar bis
September): Fr. 1'725.-- statt 1'416.-- [Differenz: Fr. 309.--]; oben
E. 6.3.2, korrigierte Beträge: oben E. 6.4.3).
Seite 27
C-7101/2008 und C-7103/2008
6.5.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten
(Art. 25 Satz 1 ATSG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG in Verbin -
dung mit Art. 50 Abs. 2 IVG können Forderungen mit fälligen Leistun-
gen verrechnet werden. Dabei ist davon auszugehen, dass diese
Bestimmung zwingenden Charakter hat und die Ausgleichskassen im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch
verpflichtet sind, [...] zu verrechnen (BGE 115 V 341 E. 2a mit Hinweis
auf BGE 111 V 99 E. 3b und weiteren Hinweisen). Durch Art. 20 Abs. 2
AHVG wird für die Verrechnung eine eigene Ordnung geschaffen, wel-
che auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich
zugeschnitten ist. Dabei geht die Verrechenbarkeit von Beiträgen mit
Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrecht-
lichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 [OR, SR 220]) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind versicherungsrechtlich
bzw. versicherungstechnisch zusammenhängende Beiträge und Ren-
ten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und un-
geachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (BGE 115 V 341
E. 2b mit weiteren Hinweisen).
Eine Verrechnung von Leistungen für Ehegatten ist möglich, wenn zwi-
schen den beiden Leistungen ein enger versicherungsrechtlicher Zu-
sammenhang besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der zwei -
te Versicherungsfall eintritt und die Rente des erstrentenberechtigten
Ehegatten wegen der Plafonierung tiefer ausfällt (RWL 2008
Rz. 10908). Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 505 E. 2.9 festgehal-
ten, dass diese Weisung gesetzeskonform sei und die Ausgleichskas-
se auch verrechnen könne, auch wenn Schuldner und Gläubiger der
Verwaltung nicht identisch seien.
6.5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass durch das Eintreten des zwei-
ten Versicherungsfalls (Zusprache einer Invalidenrente an den Ehe-
mann) und die deshalb verursachte Plafonierung der Ehepaarrenten
der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 bis September 2008 zu
hohe Leistungen ausbezahlt wurden (siehe oben E. 6.5.1). Mit der
Zusprache einer (ganzen) Invalidenrente an den Beschwerdeführer
werden die zu viel bezahlten Leistungen an die Beschwerdeführerin
zur Rückerstattung fällig (vgl. RWL 2008 Rz. 10909 und Art. 25 Abs. 2
ATSG), weshalb sie – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
und wie die Vorinstanz zu Recht in der Vernehmlassung ausgeführt hat
(C-7103/2008 act. 6) – zu verrechnen sind. In Anwendung von RWL
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C-7101/2008 und C-7103/2008
2008 Rz. 10908 ist es in der vorliegenden Konstellation zulässig, die
der Beschwerdeführerin zu viel bezahlten Beiträge im Rahmen der
Nachzahlung an den Beschwerdeführer zu verrechnen. Somit dringen
die Beschwerdeführer in diesem Punkt ihrer Beschwerde nicht durch.
6.6 Abschliessend ist auf die – vom Beschwerdeführer ebenfalls ange-
fochtene – Verzinsung der geschuldeten Rentenbetreffnisse einzuge-
hen (act. Kasse EM/19).
6.6.1 Wie oben ausgeführt wurde, sind die dem Beschwerdeführer
zugesprochenen Renten in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 3 Satz 1 ATSG ab dem 1. Dezember
2006 zu verzinsen (oben E. 4.3.4 und 5.10).
Die Vorinstanz hat indessen in ihrer Verfügung vom 29. September
2008 (act. Kasse EM/19) einzig die dem Beschwerdeführer zugespro-
chene Dreiviertelsrente für Dezember 2004 verzinst.
6.6.2 Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 3
Satz 1 ATSG und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11) ist vorliegend festzustellen, dass
grundsätzlich auch die dem Beschwerdeführer zustehenden weiteren
Rentenleistungen für Januar 2005 bis September 2006 (24-Monats-
frist, Verfügung vom 29. September 2008) zu verzinsen wären.
Wie indes das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_244/2009 vom
12. Mai 2009 (E. 3.3 f.) festgestellt hat, entsteht in Fällen, bei denen
wie vorliegend einerseits mit Eintreten des zweiten Versicherungsfalls
beim einen Ehegatten ein Anspruch auf Nachzahlung von Renten ent-
steht, während andererseits wegen der Plafonierung beim anderen
Ehegatten ein Rückerstattungsanspruch an die Vorinstanz entsteht,
kein Anspruch auf Verzugszins, da der betreffende Betrag dem Ehe-
mann und seiner Ehefrau bereits zur Verfügung stand, wenn auch
unter anderem Rechtstitel.
6.6.3 In Anwendung dieser Rechtsprechung ist demnach festzustellen,
dass vorliegend einzig die ganze Invalidenrente des Beschwerdefüh-
rers für Dezember 2004 zu verzinsen ist. Der Satz für den Verzugszins
beträgt fünf Prozent pro Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV). Der Verzugszins
wird nach den allgemeinen Regeln gerundet (vgl. RWL 2008 Rz.
10514 mit Verweis auf Art. 53 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 32
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Abs. 1 IVV).
Da dem Beschwerdeführer für Dezember 2004 eine ganze Rente von
Fr. 1'679.-- (statt einer Dreiviertelsrente, oben E. 5.10, 6.4.1) zusteht,
berechnet sich der Zinsanspruch wie folgt: Verzinsung ab 1. Dezember
2006 – 1. Oktober 2008 (vgl. act. Kasse EM/19): Fr. 1'679.-- x 5% / 12
= Fr. 7.--; 7.-- x 23 Monate = Fr. 161.--. Dem Beschwerdeführer steht
demnach für den in Frage stehenden Zeitraum bis am 29. September
2008 (oben E. 2.3) ein Zins von Fr. 161.-- für die Invalidenrente vom
Dezember 2004 zu.
6.7 Unter diesen Umständen ist zusammenfassend festzustellen, dass
sich die vier angefochtenen Verfügungen vom 29. September 2008
(act. IVST EM/120, Kasse EM/19-21, Kasse EF/45) nicht als rechtmäs-
sig erweisen. Sie sind deshalb aufzuheben. Dem Beschwerdeführer
steht seit Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zu (oben E. 5.9
f.). Die ihm für den Dezember 2006 zustehende Rente ist gemäss obi -
gen Ausführungen zu verzinsen (E. 6.6.3). Die Angelegenheit ist des-
halb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese anhand der oben
dargelegten Erwägungen über die Ansprüche der Beschwerdeführer
neu verfüge und diese mit den bereits an die Beschwerdeführerin ge-
leisteten Renten verrechne. In diesem Sinn sind die Beschwerden gut-
zuheissen. Soweit die Beschwerdeführer die Plafonierung und die Ver-
rechnung der zurückzuerstattenden Renten beanstanden, ist die Be-
schwerde abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei -
entschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren
festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Den teilweise unterliegenden Beschwerdeführern werden reduzierte
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 300.-- auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die am 29. April 2009 darüber hinausgehend geleisteten
Kostenvorschüsse in Höhe von je Fr. 300.-- sind zu je Fr. 150.-- zurück-
Seite 30
C-7101/2008 und C-7103/2008
zuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
7.2 Den teilweise obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführern,
welchen durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnis-
mässig hohen Kosten erwachsen sind, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde C-7101/2008 wird insoweit gutgeheissen, als dass die
die Invalidenrente betreffenden Verfügungen vom 29. September 2008
aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab
1. Dezember 2004 nebst Verzugszinsen im Sinne der Erwägung 6.6
zugesprochen wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Beschwerde C-7103/2008 wird teilweise gutgeheissen und die Ver-
fügung vom 29. September 2008 betreffend die Rente der Beschwer-
deführerin wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen neue Verfü-
gungen über die Ansprüche der Beschwerdeführerin sowie den zu
verrechnenden Betrag erstellt. Darüber hinaus wird die Beschwerde
abgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Den Beschwerdeführern werden die geleisteten
Kostenvorschüsse zu je Fr. 150.-- zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nrn. [...] und [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Seite 31
C-7101/2008 und C-7103/2008
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 32