B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-710/2010
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. H._______,
2. A._______,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entzug des Passes für eine ausländische Person.
C-710/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) – ein im Jahr 1973 gebo-
rener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Kirkuk – ge-
langte am 23. Juni 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Gegenüber den Asyl-
behörden wies er sich unter anderem mit einer am 28. Januar 1991 in
Kirkuk ausgestellten irakischen Identitätskarte aus.
Mit Verfügung vom 19. August 2004 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch
ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug (in den kurdisch kontrollierten Teil des Nord-
iraks) an. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer 1 am
17. September 2004 rechtsmittelweise an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen dieses Verfahrens
kam die Vorinstanz am 8. März 2006 teilweise auf ihre Verfügung zurück,
stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz an.
In die vorläufige Aufnahme wurde praxisgemäss auch die aus dem Iran
stammende T._______, welche ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hatte
und seit dem 16. Dezember 2005 mit dem Beschwerdeführer 1 verheira-
tet ist, einbezogen. In zwei separaten Urteilen vom 17. Oktober 2008 wies
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers 1
vom 17. September 2004 sowie die Beschwerde von T._______ und ihren
irakischen Kindern S._______ (geb. 2006) sowie A._______ (geb. 2007;
nachfolgend: Beschwerdeführer 2) vom 19. Dezember 2005, soweit die
Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung betreffend, ab; im
Übrigen wurden die Beschwerden als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
Am 22. Oktober 2007 erhielt der Beschwerdeführer 1, auf den Zeitpunkt
seiner Geburt hin auch der Beschwerdeführer 2, eine Aufenthaltsbewilli-
gung aus humanitären Gründen.
B.
Bereits am 14. März 2008 hatte der Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person für sich und sei-
nen Sohn A._______ gestellt. Ihre Schriftenlosigkeit begründete er damit,
dass sie gemäss mündlicher Auskunft des irakischen Konsulates keine
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heimatlichen Reisepässe erhalten würden, weil er (der Beschwerdefüh-
rer 1) in der Schweiz und somit nicht nach irakischem Recht geheiratet
habe.
Am 13. Juni bzw. 30. Juni 2008 wurden den Beschwerdeführern die be-
antragten schweizerischen Reisedokumente ausgestellt, da ihre Asylver-
fahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
waren und deshalb von ihnen die Kontaktnahme mit den zuständigen Be-
hörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden konnte.
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 entzog die Vorinstanz den Be-
schwerdeführern die obgenannten schweizerischen Ersatzreisepapiere
und wies sie an, die Dokumente innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfü-
gung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Voraussetzungen für die Abgabe dieser Reisedokumente seien nicht
mehr erfüllt, nachdem ihre Asylgesuche mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 17. Oktober 2008 rechtskräftig abgewiesen worden
und sie nunmehr im Besitze von ordentlichen Aufenthaltsbewilligungen
seien. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es ihnen möglich und zumut-
bar, sich heimatliche Reisedokumente zu beschaffen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2010 beantragen die Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht.
Ausserdem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem der (ira-
nischen) Ehefrau bzw. Mutter (vgl. Beschwerdeverfahren C-314/2010) zu
vereinigen. Zur Begründung lassen die Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vorbringen, die irakischen Behörden seien nicht bereit, ihnen hei-
matliche Reisepapiere auszustellen. Ein Problem bestehe darin, dass der
Beschwerdeführer 1 aus dem Nordirak stamme und die aktuelle Regie-
rung dort einer Durchmischung der Bevölkerungsstruktur Einhalt gebieten
wolle und vor diesem Hintergrund eine Eintragung der in der Schweiz ge-
schlossenen Heirat verweigere. Schwierigkeiten bereite auch der Um-
stand, dass in den aktuellen Papieren des Sohnes A._______ keine An-
gaben zur Religion ersichtlich seien, was im Islam bekanntermassen ver-
pönt sei, ebenso wie die Tatsache, dass die Eheschliessung zwischen
dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ehefrau stattgefunden habe, als die-
se bereits schwanger gewesen sei. Wenn die irakische Vertretung weder
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schriftlich noch mündlich Stellung (zum Passantrag) genommen habe,
dürfe daraus nicht der Schluss gezogen werden, ein heimatlicher Reise-
pass könne in aller Regel auch weiterhin von der Schweiz aus beschafft
werden.
Der Eingabe waren unter anderem Kopien des Ehescheines der Eheleute
H._______/T._______ sowie der Geburtsscheine der beiden Kinder bei-
gelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2010 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt Verbeiständung mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 ab.
Dem Antrag um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Be-
schwerdeverfahren C-314/2010 wurde nicht stattgegeben, den Be-
schwerdeführern jedoch mitgeteilt, dass die fraglichen Verfahren, soweit
möglich, koordiniert behandelt würden.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 auf
Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die Behauptungen
des Beschwerdeführers 1, alle zumutbaren Schritte zur Erlangung hei-
matlicher Reisepapiere unternommen zu haben, seien nicht durch ent-
sprechende Unterlagen belegt worden. Gemäss den Erkenntnissen des
BFM stelle die irakische Vertretung in Bern sehr wohl Bestätigungen aus,
aus welchen beispielsweise hervorgehe, dass der Betroffene vorgespro-
chen habe und dass aufgrund fehlender heimatlicher Dokumente momen-
tan sein Passantrag nicht entgegen genommen werden könne. Im Wei-
tern bestätigt das BFM, dass auch Personen aus dem Nordirak bei der
irakischen Botschaft in Bern Passanträge stellen könnten und neue iraki-
sche Reisepässe der Serie A oder G erhielten. Dem Beschwerdeführer 1
sei es nach wie vor möglich und auch zumutbar, versehen mit einer iraki-
schen Identitätskarte und seinem Nationalitätenausweis, welche er sich
entweder von seinen Verwandten im Irak oder durch einen Rechtsvertre-
ter beschaffen lassen könne, sowie mit den gültigen Aufenthaltsbewilli-
gungen und dem schweizerischen Geburtsschein seines Sohnes bei der
heimatlichen Vertretung in der Schweiz vorzusprechen und die entspre-
chenden Passantragsformulare auszufüllen.
G.
Mit Replik vom 25. Juni 2010 halten die Beschwerdeführer an ihren An-
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trägen und deren Begründung vollumfänglich fest. Trotz Vorlage eines
heimatlichen Dokuments (bei dem es sich laut nachgereichter deutscher
Übersetzung um einen irakischen Nationalitätenausweis handelt), wel-
ches ihm sein Bruder in elektronischer Form zugesandt habe, sei es dem
Beschwerdeführer 1 nicht gelungen, von seiner heimatlichen Vertretung
Reisepässe zu erlangen.
H.
Am 16. August 2010 legten die Beschwerdeführer ein Schreiben der ira-
kischen Botschaft vom 28. Juli 2010 ins Recht, wonach diese den Antrag
von H._______ um Ausstellung eines Passes der Serie "A" nicht entge-
gennehmen könne, da er nicht im Besitze der erforderlichen Unterlagen
(irakischer Personalausweis sowie irakische Staatsangehörigkeitsurkun-
de) sei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
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schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Am 3. Juli 2011 ist die (dreijährige) Gültigkeitsdauer des schweizeri-
schen Reisedokuments von A._______ abgelaufen, womit das Verfahren
betreffend Entzug eines schweizerischen Ersatzreisepapiers bezüglich
des Beschwerdeführers 2 gegenstandslos geworden ist.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Am 1. März 2010 trat die neue Verordnung vom 20. Januar 2010 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR
143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 27. Oktober 2004
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV von 2004, AS 2004 4577) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestim-
mungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das
neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren
hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der alten
RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4118/2009 vom 6. März 2012 E. 3 mit Hin-
weis).
4.
4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 2 Bst. a RDV
hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flücht-
linge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
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dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen so-
wie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV).
4.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer 1, der im Besitze einer Jahresauf-
enthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit kei-
nen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers gel-
tend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RDV kann
das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflicht-
gemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abge-
ben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos
sind.
4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die
keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates be-
sitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für
welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die
Schriftenlosigkeit wird nach Art. 6 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchs-
prüfung durch das BFM festgestellt.
4.4 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten
Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von
Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz – von A(syl) bis
Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen;
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Aus-
weispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behör-
den mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
C-710/2010
Seite 8
5.
5.1
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Be-
schwerdeführers 1 zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare
Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – verneint hat,
indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen
Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit
entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behör-
den (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
5.2 Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Hei-
matbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw.
die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven Gegebenheiten, son-
dern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). Namentlich
von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf
eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zustän-
digen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden
(vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass
von Personen, die – wie der Beschwerdeführer 1 – im Besitze einer Jah-
resaufenthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick
auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Der
Beschwerdeführer 1 erhebt denn auch – zu Recht – keine Einwände ge-
gen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, hat er sich
doch bereits mit der irakischen Botschaft in Verbindung gesetzt. Dieser
Umstand wird bestätigt durch ein nachgereichtes Schreiben der iraki-
schen Botschaft vom 28. Juli 2010, wo darauf hingewiesen wird, dass der
Beschwerdeführer 1 dort vorgesprochen habe, um einen Antrag auf Aus-
stellung eines Passes einzureichen. Er ist somit nicht als schriftenlos im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten.
5.3 Zur Frage der Unmöglichkeit der Beschaffung des beantragten Rei-
sedokuments gilt es auszuführen, dass nach Verschärfung der Lage im
Irak im Jahre 2003 die Vorinstanz während längerer Zeit davon ausging,
Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak könnten sich keine gülti-
gen heimatlichen Reisedokumente mehr beschaffen und seien deshalb
grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten (vgl. Kreisschreiben des Bun-
desamtes für Flüchtlinge [BFF] zu den Massnahmen im Asylbereich nach
Verschärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). An-
fang 2005 ging die irakische Vertretung in der Schweiz als Folge des
Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak jedoch wieder dazu
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über, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen – auf entspre-
chendes Gesuch hin – heimatliche Reisepässe auszustellen. Nachdem
zwischenzeitlich Pässe der (allgemein anerkannten) Serie "G" eingeführt
und ausgestellt worden waren, fand auf Anfang des Jahres 2010 erneut
eine Umstellung statt: Seither ist nurmehr noch die Ausstellung von Päs-
sen der neu eingeführten Serie "A" vorgesehen; Pässe der Serie "G"
können dementsprechend nicht mehr beantragt werden. Auf der Internet-
seite der irakischen Vertretungen in Deutschland sind nunmehr Informati-
onen zur Vorgehensweise im Hinblick auf die Beantragung (auch bei den
ausländischen Vertretungen) eines Passes der neuen Serie "A" zu finden
(vgl. /docs/de/konsulat8_de.php, besucht im
September 2012). Der Website der irakischen Botschaft in Deutschland
zufolge ist derzeit eine (technische) Umrüstung bei den irakischen Vertre-
tungen im Gange, in deren Zusammenhang das irakische Innenministeri-
um die Anweisung erlassen hat, bis auf weiteres keine Passanträge
(betreffend Pässe der Serie "A") entgegenzunehmen. Ziel dieser Umstel-
lung ist gemäss der Website ein verbesserter Service zu Gunsten der ira-
kischen Staatsbürger. Gemäss Auskunft der irakischen Botschaft in Bern
wurden nach den Wahlen im Irak im März 2010 aufgrund der (damals)
noch nicht erfolgten Regierungsbildung sowohl im Irak als auch in der
Schweiz keine irakischen Pässe mehr ausgestellt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7509/2010 vom 17. Mai 2011 E. 4.5). Laut Aus-
kunft der irakischen Botschaft in Bern müssen in der Schweiz lebende
irakische Staatsangehörige ihre Anträge betreffend Ausstellung eines
Passes der Serie "A" persönlich bei der irakischen Botschaft in Paris stel-
len. Vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person über einen irakischen
Personalausweis ("Hawitt Al Ahwal Al-Medanie") und die irakische
Staatsangehörigkeitsurkunde ("Shahadit Al-Jensie") verfügt. Mit diesen
Dokumenten sowie Passfotos muss vorerst bei der irakischen Botschaft
in Bern vorgesprochen werden. Nachdem die Unterlagen dort vorbereitet
und bearbeitet wurden, müssen sämtliche Unterlagen persönlich bei der
irakischen Botschaft in Paris eingereicht werden, wozu ein Termin zu ver-
einbaren ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2830/2011 vom 13. April 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Das geschilderte Vorgehen betreffend Erhalt eines irakischen Reisepas-
ses lässt hingegen nicht den Schluss zu, die Beschaffung von irakischen
Reisedokumenten sei zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich unmög-
lich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV zu betrachten, ist es doch Sa-
che des jeweiligen Staates, das jeweilige Verfahren und dessen Ablauf
zum Erhalt eines entsprechenden Reisedokuments zu bestimmen. Würde
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Seite 10
die Schweiz in einer solchen Situation auf breiter Basis von Schriftenlo-
sigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit – und
damit in die Souveränität eines andern Staates – einzugreifen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3
mit weiteren Hinweisen).
Dass zur Antragstellung eine Reise nach Paris möglicherweise unum-
gänglich wird und diese für den Beschwerdeführer 1 mit gewissen Um-
ständen verbunden sein könnte, hat der Betroffene gegebenenfalls in
Kauf zu nehmen. Dabei obliegt es diesem, sich um die Ausstellung eines
gültigen Reiseersatzdokuments bei der entsprechenden Behörde zu be-
mühen, um die Reise nach Frankreich antreten zu können. Dazu müsste
er allerdings alle anderen oben erwähnten Vorbedingungen erfüllen, bzw.
die notwendigen Vorbereitungsarbeiten bereits erledigt haben. Eine Un-
möglichkeit nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV wird denn auch lediglich dann
angenommen, wenn eine Person an Auslandreisen gehindert wird, weil
sich die heimatlichen Behörden ohne hinreichenden Grund – und damit
willkürlich – weigern, ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5). Für die
Behauptung des Beschwerdeführers 1, seine in der Schweiz erfolgte
Eheschliessung bzw. die Tatsache, dass seine Ehefrau bei der Heirat
schwanger gewesen sei, stehe einer Ausstellung von heimatlichen Rei-
sepässen entgegen, ergeben sich aus den Akten nicht die geringsten
Hinweise. Vielmehr geht aus dem erwähnten Bestätigungsschreiben der
irakischen Botschaft in Bern vom 28. Juli 2010 hervor, dass der Passan-
trag des Beschwerdeführers 1 nicht entgegen genommen werden konnte,
weil die erforderlichen (Original-)Unterlagen (irakischer Personalausweis,
irakische Staatsangehörigkeitsurkunde) nicht vorgewiesen wurden. Diese
Bestätigung steht im Übrigen im Einklang mit der zur damaligen Zeit gel-
tenden Praxis der irakischen Botschaft in Bern betreffend Ausstellung ei-
nes Passes der Serie "A".
Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 den Asylbehörden als Beleg seiner Identität seine irakische Identi-
tätskarte eingereicht hatte, welche ihm sein Vater gemäss seinen Anga-
ben im Asylverfahren zuvor per Post aus dem Irak zugestellt hatte (vgl.
Anhörungsprotokoll des Ausländeramtes des Kantons Schaffhausen vom
27. August 2002). Dieses Dokument wurde dem Beschwerdeführer 1 am
27. November 2008 vom BFM – im Rahmen der Feststellung des Erlö-
schens seiner vorläufigen Aufnahme – wieder zugestellt. Im Weitern ist
auch davon auszugehen, dass er über einen irakischen Nationalitäten-
C-710/2010
Seite 11
ausweis verfügt, reichte er doch im Verlaufe dieses Beschwerdeverfah-
rens eine entsprechende Kopie dieser Urkunde, welche ihm angeblich
sein Bruder aus dem Irak zugesandt hatte, zu den Akten. Zudem hatte
sich der Beschwerdeführer 1 schon während des Asylverfahrens bereit
erklärt, seinen Nationalitätenausweis (zusammen mit seiner Identitätskar-
te) den zuständigen Behörden abzugeben (vgl. Befragungsprotokoll der
Empfangsstelle Kreuzlingen vom 24. Juni 2002 zu den Möglichkeiten der
Beschaffung von gültigen Papieren). Von einer Unmöglichkeit der Be-
schaffung eines irakischen Reisedokuments im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. b RDV kann angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht aus-
gegangen werden. Der Beschwerdeführer 1 ist folglich nicht als schriften-
los gemäss Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten.
5.4 Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuches sind die Voraus-
setzungen für die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person
nicht (mehr) erfüllt, weshalb die Vorinstanz das fragliche Ersatzreisepa-
pier – der gesetzlichen Regelung entsprechend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
RDV) – zu Recht entzogen hat.
6.
Die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
ist, erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die
Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
C-710/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt und mit dem am 27. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (ad Ref-Nr. N […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen (ad SH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: