Abtei lung II I
C-7104/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
E._______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der erleichterten Einbürgerung
(Fristwiederherstellung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7104/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 hat das Bundesamt für Migration
(BFM) das Gesuch von E._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) um
erleichterte Einbürgerung abgelehnt. Diese Verfügung hat der Gesuch-
steller am 28. August 2008 (Postaufgabe: 1. September 2008) beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten.
B.
Am 9. September 2008 hat das Bundesverwaltunsgericht den Gesuch-
steller dazu aufgefordert, bis zum 9. Oktober 2008 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel unter
Kostenfolge nicht eingetreten werde. Auf diese Zwischenverfügung hat
der Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. September 2008 reagiert und
unter anderem erklärt, den Kostenvorschuss "nicht so von heute auf
morgen" bezahlen zu können. Daraufhin wurde der Gesuchsteller mit
verfahrensleitender Anordnung vom 30. September 2008 – zugestellt
am 1. Oktober 2008 – auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen zu können.
Gleichzeitig hielt das Bundesverwaltungsgericht an der Zwischenverfü-
gung vom 9. September 2008 fest.
C.
Nachdem innert der angesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht
weder der verlangte Kostenvorschuss noch ein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege eingegangen war, wurde mit Ur-
teil C-5568/2008 vom 17. Oktober 2008 auf die Beschwerde nicht ein-
getreten.
D.
Am 5. November 2008 (Postaufgabe: 7. November 2008) hat der
Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wieder-
herstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einge-
reicht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass er mit Einga-
be vom 7. Oktober 2008 (Postaufgabe: 8. Oktober 2008) beim BFM um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe. Am
20. November 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe
vom 5. November 2008 zur Prüfung als Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergeleitet. Mit
Schreiben vom 12. Dezember 2008 wurde das fragliche Schreiben zur
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Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesverwal-
tungsgericht zurücküberwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung
von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) betreffend Fristen, bei denen es im Falle der
Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechts-
vorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordent-
lichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Da das Bundesverwaltungsgericht
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Erteilung
oder Verweigerung der erleichterten Einbürgerung zu befinden hat
(Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR
141.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), ist es somit auch zuständig
für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs.
1.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im Beschwerdeverfahren
C-5568/2008 durch das Urteil vom 17. Oktober 2008 berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. an der Aufhebung des er-
wähnten Urteils. Die Legitimation ist damit gegeben (vgl. Art. 48
VwVG).
1.3 Eine unverschuldet versäumte Frist kann wiederhergestellt wer-
den, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Der Gesuchsteller erhielt mit der Eröffnung des Urteils vom 17. Okto-
ber 2008 am 20. Oktober 2008 Kenntnis davon, dass die Frist zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses ungenutzt abgelaufen war. Das Frist-
wiederherstellungsgesuch mit Datum vom 5. November 2008 wurde
am 7. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
Dem Gesuch war unter anderem eine Kopie des versehentlich dem
BFM zugestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege vom 7. Oktober 2008 (inkl. Beweismittel) beigelegt. Da-
mit wurde das Fristwiederherstellungsgesuch fristgerecht gestellt. Mit
der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde zudem die versäumte Rechtshandlung in dem
Sinne nachgeholt, als der Eingang dieses Gesuchs innert der ange-
setzten Kostenvorschussfrist grundsätzlich geeignet gewesen wäre,
den Fristablauf zu hemmen (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Christoph Au-
er/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 26 zu
Art. 63). Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist somit einzutreten.
2.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet davon abgehalten worden ist, in-
nert Frist zu handeln.
2.1 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein
sehr restriktiv (vgl. ANDÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139
mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten
etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht
aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferien-
abwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die
Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene
das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn ei-
ne Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2 mit Hinweisen). Im
Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf
ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unver-
schuldet im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur
dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei be-
ziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen wer-
den kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu
betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt
die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er-
schwert hätten (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.140 ff. mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller sein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar rechtzeitig, aber bei
der falschen Behörde eingereicht. Dieser Fehler kann ihm indessen
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nicht als Verschulden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG angelastet
werden. So sieht Art. 21 Abs. 2 VwVG ausdrücklich vor, dass eine Frist
als gewahrt gilt, wenn die Partei innert Frist an eine unzuständige Be-
hörde gelangt. Zudem bestehen in casu keine Anhaltspunkte, dass der
Gesuchsteller sein Gesuch bewusst bzw. in rechtsmissbräuchlicher
Absicht an das BFM gerichtet hätte (vgl. URS PETER CAVELTI, in: Au-
er/Müller/Schindler, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 21). Schliesslich hat er es
auch nicht zu verantworten, dass die Vorinstanz ihrer Verpflichtung
nach Art. 8 Abs. 1 VwVG nicht nachgekommen ist, seine Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. In dieser Konstellation
durfte er vielmehr darauf vertrauen, dass die Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses (noch) nicht verstrichen sei bzw. ihm – selbst im
Falle einer Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege – zumindest eine kurze Nachfrist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses angesetzt würde.
2.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Gesuchsteller die Frist zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses unverschuldet versäumt bzw. er den Eintritt der Säumnis-
folgen nicht zu verantworten hat.
3.
Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses vom 5. November 2008 gutzuheis-
sen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008
aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller keine
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG).
4.2 Da nicht davon auszugehen ist, dem Gesuchsteller seien im vorlie-
genden Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ent-
standen, ist ihm schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 5. November 2008 wird gutge-
heissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5568/2008 vom 17. Okto-
ber 2008 wird aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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