Abtei lung II I
C-7106/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7106/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1981 geborene äthiopische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 18. September 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gast-
geber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (AG).
Bereits zuvor, am 8. September 2008, war der Gastgeber mit einem
Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin führte
er unter anderem an, er habe schon über ein Jahr Kontakt mit der Ge-
suchstellerin, und um sie besser kennen zu lernen, möchte er sie nun
zu einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die Schweiz einladen. Er
selbst lebe seit vier Jahren von seiner Ehefrau getrennt, und die Ehe
werde voraussichtlich noch in diesem Jahr geschieden.
Die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba weigerte sich, ein Vi-
sum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 21. Oktober
2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder familiäre noch gesellschaft-
liche Verpflichtungen erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besonde-
re Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 10. November 2008 (Datum des Poststempels)
beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Be-
suchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss
vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausrei-
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se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert
wäre. Diese habe in Äthiopien einen Job, sei somit nicht mittellos und
könne nach ihrem Urlaub ihrer Tätigkeit weiter nachgehen. Er selbst
könne nicht für längere Zeit ins Ausland reisen, da er selbständig er-
werbstätig sei. Er stehe mit der Gesuchstellerin seit mehr als einem
Jahr in Kontakt, und möchte sie nun persönlich kennen lernen. Eine
Heirat sei im Moment nicht vorgesehen, da er selbst noch verheiratet
sei. Im übrigen betont der Beschwerdeführer, dass er für eine fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin garantiert habe.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Bei der Gesuchstellerin könne nicht von ausreichend fes-
ten, persönlichen Verpflichtungen in der Heimat ausgegangen werden,
die genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten
würden. Die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers ver-
möchten diese Einschätzung nicht zu ändern, zumal dieser mit der
Gesuchstellerin bisher erst via E-Mail und Telefon Kontakt gehabt
habe und sie noch gar nicht persönlich kenne.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
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Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
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bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar
2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Äthiopien ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die
Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3 In Äthiopien sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichswei-
se schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen be-
troffen. Äthiopien ist bei gut 80 Millionen Einwohnern mit einem Pro-
Kopf-Einkommen von etwa 220 US-Dollar (2007) eines der ärmsten
Länder der Welt, dies obwohl das Wirtschaftswachstum während der
letzten sechs Jahre wesentlich über dem regionalen Durchschnitt lag.
Ein Grossteil der Bevölkerung lebt nach wie vor unter der absoluten
Armutsgrenze; entsprechend liegt Äthiopien im Human Development
Index auf Platz 169 von 177 Ländern. Der gravierende Einfluss von
Dürreperioden auf die Landwirtschaft sowie das rasche Bevölkerungs-
wachstum (Äthiopien stellt nach Nigeria die zweitgrösste Bevölkerung
des Kontinents, und im Jahre 2050 wird das Land zu den zehn bevöl-
kerungsreichsten Staaten der Welt gehören) tragen zum Verharren in
der Armut bei (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Web-
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seite des deutschen Auswärtigen Amtes: ,
Länder, Reisen und Sicherheit > Äthiopien > Wirtschaft, Stand: Sep-
tember 2009, besucht am 30. November 2009).
Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa
oder anderswohin zu gelangen, wo sie sich unter günstigeren Lebens-
bedingungen eine bessere Zukunft sichern möchten. Der Trend zeigt
sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesen-
heit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales
Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, ledige
und kinderlose Frau. Über ihre persönlichen und familiären Verhältnis-
se ist nichts Näheres bekannt. Aus ihrem persönlichen Visumsantrag
kann lediglich geschlossen werden, dass sie zusammen mit mehreren
Brüdern in Addis Abeba wohnt (vgl. Ziff. 7). Daraus sind aber keine
persönlichen oder familiären Verpflichtungen abzuleiten, welche die
Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen könnten.
8.2 Die Gesuchstellerin ist erwerbstätig. Gemäss übereinstimmenden
Angaben arbeitet sie in einem Elektrogeschäft als Verkäuferin. Wie
lange sie dort schon angestellt ist und welchen Lohn sie mit ihrer Er-
werbstätigkeit erzielt, ist nicht bekannt. Aufgrund der nur spärlichen
Angaben des Beschwerdeführers kann auch kein Bild darüber gewon-
nen werden, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich die Ge-
suchstellerin befindet. Allein aus dem Umstand, dass sie erwerbstätig
ist, kann jedenfalls nicht auf Verhältnisse geschlossen werden, die be-
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sondere Gewähr für eine Wiederausreise nach einem Besuchsaufent-
halt bieten würden. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin ohne
zwingenden Grund gleich für volle drei Monate in die Schweiz reisen
möchte. Dass sie nach einer derart langen Abwesenheit wieder an ih-
ren Arbeitsplatz zurückkehren könnte, wird zwar vom Beschwerdefüh-
rer behauptet, ist aber in den dem Gericht zur Verfügung stehenden
Akten nirgends belegt.
8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermag die gegenteilige Zusicherung des Beschwer-
deführers im Gesuchsverfahren nichts zu ändern. Diese ist rechtlich
nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber
kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Grün-
den aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren
(anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008
vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E.
11).
8.4 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin
noch nicht lange kennt und sich seine Kontakte zu ihr bisher auf Tele-
fongespräche und elektronische Korrespondenzen beschränkt haben.
Entsprechend schwer dürfte selbst für den Beschwerdeführer abzu-
schätzen sein, mit welcher Verlässlichkeit die Gesuchstellerin – einmal
mit einem Besuchsvisum eingereist – an den von ihr deklarierten Ab-
sichten festhalten würde.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, das die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau ad AG [...]
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