B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7110/2009
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Einstellung der Rentenauszahlung,
Verfügung vom 2. Oktober 2009.
C-7110/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. April 1994 sprach die IV-Stelle des Kantons
Z._______ (im Folgenden: IV-Stelle Z._______) der am 30. Januar 1961
geborenen, verheirateten Schweizerbürgerin A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab dem 1. März 1994 infolge
langandauernder Krankheit eine halbe Invalidenrente zuzüglich dazu-
gehöriger Kinderrenten zu (vgl. act. 18 und 19; vgl. auch act. 16).
B.
Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision teilte die IV-
Stelle Z._______ der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März
1996 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeein-
flussende Änderung ergeben. Deshalb bestehe weiterhin ein Anspruch
auf die bisherige Rente (vgl. act. 25).
C.
Am 18. Dezember 1998 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Haus-
arzt ein Gesuch um Durchführung beruflicher Massnahmen stellen, das
die IV-Stelle Z._______ unter dem Hinweis, dass aufgrund des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin keine derartigen
Massnahmen durchführbar seien, mit Verfügung vom 23. März 2000
ablehnte (vgl. act. 26 bis 36).
D.
Im Rahmen einer erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revision teilte
die IV-Stelle Z._______ der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25.
September 2003 wiederum mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine
halbe IV-Rente habe (vgl. act. 41).
E.
Die inzwischen infolge der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in
Spanien zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) leitete am 28. November 2008
von Amtes wegen eine weitere Rentenrevision ein. Nachdem die Vor-
instanz Dr. med. B._______ vom Regional Ärztlichen Dienst (RAD)
Rhone die Akten unterbreitet hatte, forderte er einen Arztbericht E 213
und einen Bericht M8 an (vgl. act. 54 und 55). In der Folge informierte die
Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 die Beschwerde-
führerin, dass sie beim spanischen Sozialversicherungsträger einen
aktuellen Arztbericht E 213 und aktuelle psychiatrische Unterlagen einver-
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Seite 3
langt habe (vgl. act. 56 und 57). Mit Schreiben vom 25. März 2009 wurde
der spanische Sozialversicherungsträger gemahnt, die eingeforderten
medizinischen Unterlagen bis zum 26. Mai 2009 zu übermitteln – unter
Hinweis darauf, dass andernfalls die Rentenzahlungen an die Be-
schwerdeführerin eingestellt werden müssten. Eine Kopie dieses
Schreibens wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. act. 66). Mit
Schreiben vom 14. Mai 2009 übermittelte der spanische Sozialversiche-
rungsträger einen Arztbericht E 213, jedoch keine psychiatrischen
Unterlagen, weshalb die Vorinstanz diesen mit Schreiben vom 26. Mai
2009 nochmals unter Hinweis auf die Einstellung der Rentenzahlungen
aufforderte, die fehlenden psychiatrischen Unterlagen bis zum 27. Juli
2009 nachzureichen. Wiederum wurde der Beschwerdeführerin eine
Kopie des Mahnschreibens zugestellt (vgl. act. 69 bis 72).
F.
Mit E-Mail vom 16. Juli 2009 bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz
um eine Übersetzung des Schreibens vom 25. März 2009, da sie die
französische Sprache nicht beherrsche. Diesem Begehren kam die
Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Juli 2009 nach, wobei auch eine
Übersetzung des zweiten Mahnschreibens vom 26. Mai 2009 beigelegt
wurde. Zudem wurde nochmals eine Fristerstreckung bis zum 21.
September 2009 gewährt (vgl. act. 73 und 73.1). Am 27. Juli 2009 in-
formierte der spanische Sozialversicherungsträger die Vorinstanz, dass
die psychiatrischen Unterlagen nachgereicht würden und beantragte eine
weitere Fristerstreckung (vgl. act. 74 und 75). Nachdem die Beschwerde-
führerin mit E-Mail vom 26. August 2009 eine Adressänderung angezeigt
hatte, teilte sie der Vorinstanz in ihrer E-Mail vom 17. September 2009
mit, sie sei am Vortag vom spanischen Sozialversicherungsträger aufge-
fordert worden, ein medizinisches Zertifikat einzureichen (vgl. act. 76 und
76.1). Am 18. September 2009 informierte die Beschwerdeführerin –
ebenfalls per E-Mail – die Vorinstanz darüber, dass ein spanischer Arzt
sich geweigert habe, das medizinische Zertifikat auszufüllen, da er der
Ansicht sei, für die Invalidenversicherung der Schweiz seien die Schwei-
zer Ärzte zuständig (vgl. act. 77). Das eingeschrieben an die
Beschwerdeführerin versandte Schreiben der Vorinstanz vom 21. Juli
2009 wurde am 18. September 2009 (Eingangsstempel) von der Post mit
dem Vermerk retourniert, die Sendung sei nicht abgeholt worden (vgl. act.
78 und 79).
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Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 stellte die Vorinstanz die Auszahlung
der Rente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 ein. Zugleich entzog
sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr
trotz Schreiben vom 26. Mai 2009 und Mahnung vom 21. Juli 2009 die
benötigten Unterlagen nicht zugestellt worden seien und sie deshalb nicht
überprüfen könne, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente
noch gegeben seien. Sie hielt des Weiteren fest, dass sie die An-
gelegenheit neu prüfen würde, sobald sie die Möglichkeit habe, in die von
der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen Einsicht zu nehmen (vgl.
act. 80).
H.
Am 21. Oktober 2009 teilte der spanische Sozialversicherungsträger der
Vorinstanz mit, dass der benötigte psychiatrische Bericht infolge des
Umzugs der Beschwerdeführerin nicht ausgestellt werden konnte und
ersuchte die IVSTA um Mitteilung der neuen Anschrift (vgl. act. 81 und
82). Mit Schreiben vom 9. November 2011 teilte die Vorinstanz dem
spanischen Sozialversicherungsträger die neue Anschrift der Be-
schwerdeführerin mit und wies darauf hin, dass die Rente zurzeit nicht
mehr ausgerichtet werde. Sie ersuchte deshalb den spanischen
Sozialversicherungsträger um eine rasche Erledigung. Wiederum ging
eine Kopie des Schreibens an die Beschwerdeführerin (vgl. act. 85).
I.
Mit Beschwerde vom 9. November 2009 beantragte die Beschwerde-
führerin vor Bundesverwaltungsgericht, die Rente sei ihr ununterbrochen
weiter auszurichten. Zudem beantragte sie sinngemäss, die Vorinstanz
sei anzuweisen, mit ihr in deutscher Sprache zu korrespondieren, und die
medizinische Abklärung sei durch von der IVSTA anerkannte Ärzte
durchzuführen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund
ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung habe sie weiterhin Anspruch auf
eine Invalidenrente. Des Weiteren sei sie bereit, an den medizinischen
Abklärungen mitzuwirken. Einer ersten Aufforderung zur Untersuchung
habe sie am 5. März 2009 Folge geleistet. Eine weitere Aufforderung
habe sie nie erhalten. Sie sei einzig am 15. September 2009 telefonisch
angewiesen worden, in einem Tabakladen ein offizielle medizinisches
Zertifikat zu kaufen und von einem Arzt ausfüllen zu lassen. Der
zuständige Arzt der lokalen Gesundheitsversorgung habe sich jedoch
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Seite 5
geweigert, das Zertifikat auszufüllen, da es sich um eine schweizerische
Angelegenheit handle.
J.
Am 12. Februar 2010 liess der spanische Versicherungsträger der
Vorinstanz ein Schreiben des offenbar mit der Durchführung der
psychiatrischen Abklärungen beauftragten "Institut Català d'Avaluacions
Mèdiques" vom 1. Februar 2010 zukommen, worin eine Aufhebung des
Untersuchungsauftrags vorgeschlagen wurde, da die Beschwerdeführerin
schwer auffindbar sei und zudem eine Sprachbarriere bestehe.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 verzichtete die Vorinstanz
unter Verweis auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung und
unter Schilderung des bisherigen Verlaufs des Revisionsverfahrens auf
die Stellung eines Antrages und überliess es der Beurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts, ob die Einstellung der Rentenauszahlung
gerichtfertigt sei.
L.
Nachdem die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hatte, schloss
der Instruktionsrichter am 17. Juni 2010 unter Vorbehalt weiterer Instruk-
tionsmassnahmen den Schriftenwechsel.
M.
Auf telefonische Anfrage hin bestätigte die Vorinstanz am 7. Mai 2012,
dass sie vom spanischen Versicherungsträger seit dem 12. Februar 2010
keine neuen Unterlagen in vorliegender Sache mehr erhalten habe.
N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 9. November 2009 gegen die
Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2009, mit welcher die Renten-
auszahlung bis zum Vorliegen der einverlangten Unterlagen eingestellt
worden ist.
C-7110/2009
Seite 6
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über
Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
1.3 Die angefochtene Verfügung ordnet die sofortige Renteneinstellung
während des laufenden Rentenrevisionsverfahrens an. Die Vorinstanz hat
demnach eine vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Hauptver-
fahrens getroffen, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung handelt
(vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bern-
hard Waldmann/Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, Art. 45 N.7).
1.3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist gegen selbständig eröffnete
Zwischenverfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil bewirken können.
Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne
von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere
auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts 2C_86/
2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BGE 130 II 149 E. 1.1). Dabei wird nicht
vorausgesetzt, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil direkt bewirkt, sondern nur, dass sie einen
solchen bewirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2005 vom
29. März 2006 E. 2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vor-
liegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand
eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem
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Seite 7
angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein
der Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein
für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig
zu beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges In-
teresse daran, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder
abgeändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3.2 Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den
Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, kann ohne Zweifel einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
VwVG (in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung) darstellen.
Die Verfügung vom 2. Oktober 2009 ist somit mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
46 Abs. 1 Bst. a VwVG).
1.4 Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden, gegen eine
Zwischenverfügung der IVSTA gerichteten Beschwerde zuständig.
1.5 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs.
1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, und hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Da aufgrund der Akten davon auszugehen ist,
dass ihr dieselbe am 19. Oktober 2009 eröffnet wurde (act. 84) und auch
der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde vom 9. November 2011
(eingegangen am 16. November 2009) einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 20 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in
Spanien. Daher ist vorliegend schweizerisches Recht anzuwenden. Zu
beachten ist allerdings, dass sich das Verhältnis zwischen den schwei-
zerischen und den spanischen Sozialversicherungsbehörden nach den
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Seite 8
Vorschriften des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, sowie
den gestützt auf das FZA erlassenen europäischen Verordnungen richtet
(vgl. insb. die Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 [SR 0.831.109.268.1]). Noch keine Anwendung finden vorliegend
die am 1. April 2012 in Kraft getretenen neuen EU-Verordnungen (Ver-
ordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. Oktober 2009) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen die den Sachverhalt seither verändert haben unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329; vgl. auch BGE 120 V 445). Vorliegend
sind dies insbesondere das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung (2. Oktober 2009) geltende IVG in der Fassung vom 6. Ok-
tober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) und die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der
entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision. Noch keine Anwendung
findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket
der 6. IV-Revision (für das IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits- sowie
Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 6 und 7) und des Einkommensvergleichs
(Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur In-
validenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-
Revision nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffs-
bestimmungen verwiesen wird.
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Seite 9
3.
Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung
verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollstän-
digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unange-
messen (Art. 49 VwVG).
3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforde-
rungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit
Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sie als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 111 und 320; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229
E. 2b mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass ihr nie in deut-
scher Sprache mitgeteilt worden sei, welche Dokumente die Vorinstanz
von ihr verlange.
4.1 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV sowie Art. 42
ATSG besteht für die Versicherten ein Anspruch, sich im Bereich des
Sozialversicherungsrechts möglichst frei und leicht ausdrücken zu
C-7110/2009
Seite 10
können. Dies bedeutet, dass sie sich in einer der vier Landessprachen
mit dem Versicherungsträger in Verbindung setzen können (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 7). Im Verkehr mit den Versicherten
ist für die Versicherungsträger diejenige Amtssprache massgebend, in
welcher sich die versicherte Person ausdrückt (BGE 108 V 208; vgl. auch
Art. 33a Abs. 1 VwVG). Vorliegend war die Vorinstanz daher gehalten, mit
der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache in Verbindung zu treten,
wobei allerdings zu betonen ist, dass die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch darauf hat, dass sämtlich Unterlagen in eine ihr geläufige Sprache
übersetzt werden (vgl. BGE 131 V 35; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Art. 35 N 9).
4.2 Aus den Akten ergibt sich ohne Zweifel, dass, die Vorinstanz die
Korrespondenz stets in deutscher Sprache verfasst hat, soweit sie sich
direkt an die Beschwerdeführerin gerichtet hat. So erfolgte bereits die
Mitteilung vom 2. August 2006 (act. 42), mit welcher die Beschwerde-
führerin nach der Wohnsitzverlegung ins Ausland über die weitere Aus-
richtung der Rente informiert wurde, in deutscher Sprache. Mit Schreiben
vom 19. Dezember 2008 hat die IVSTA die Beschwerdeführerin ebenfalls
in deutscher Sprache darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Rahmen
der Revisionsverfahrens beim spanischen Sozialversicherungsträger
neue ärztliche Unterlagen angefordert habe (vgl. act. 56).
4.2.1 Aufgrund der Mittelung der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2009
(vgl. act. 73.1) ist davon auszugehen, dass sich deren Rüge haupt-
sächlich auf das in Kopie zugestellte Schreiben der Vorinstanz vom 25.
März 2009 bezieht, mit welchem der spanische Sozialversicherungsträger
in französischer Sprache unter Gewährung einer Nachfrist ermahnt
worden ist, der Vorinstanz die erforderlichen medizinischen Unterlagen
zuzustellen. Dabei ist der Beschwerdeführerin eine Kopie dieses fran-
zösischsprachigen Schreibens zur Kenntnis gebracht worden. Dasselbe
gilt auch für das zweite Mahnschreiben vom 26. Mai 2009 (vgl. act. 66
und 72).
4.2.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Vorinstanz dem
deutschsprachigen Schreiben vom 21. Juli 2009, mit welchem die
Beschwerdeführerin darüber informiert wurde, dass der spanische Sozial-
versicherungsträger die angeforderten Unterlagen noch nicht übermittelt
habe, die Übersetzungen der beiden Mahnschreiben vom 25. März 2009
sowie vom 26. Mai 2009 beigelegt hat (vgl. act. 73). Diese einge-
schriebene Sendung wurde der Vorinstanz jedoch mit dem Vermerk, sie
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Seite 11
sei nicht abgeholt worden, am 18. September 2009 retourniert (vgl.
act. 78).
4.2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen
Unterschrift übermittelt wird, also insbesondere eine eingeschriebene
Sendung, am siebten Tag nach den ersten erfolglosen Zustellungs-
versuch als zugestellt. Vorliegend konnte das eingeschrieben versandte
Schreiben vom 21. Juli 2009 der Beschwerdeführer nicht zugestellt
werden und wurde von ihr auch nicht bei der Post abgeholt. Den Akten
kann entnommen werden, dass die Sendung am 6. August 2009 erstmals
hätte zugestellt werden sollen (vgl. act. 78, S. 2; handschriftlicher
Vermerk "Absent 06-08-09"), so dass das Schreiben vom 21. Juli 2009
als am 13. August 2009 zugestellt zu gelten hat. Ob die gescheiterte
Zustellung auf das Untätig bleiben der Beschwerdeführerin zurück-
zuführen oder Folge des Wohnsitzwechsels ist, kann vorliegend offen
bleiben, liegt es doch an der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht dafür zu sorgen, dass die zuständige Sozialversiche-
rungsbehörde jederzeit über eine gültige Adresse verfügt, damit ihr
Mitteilungen jederzeit zugestellt werden können. Die Beschwerdeführerin
hat der Vorinstanz ihre neue Adresse aber erst am 26. August 2009
mitgeteilt (vgl. act. 76.1), so dass die Vorinstanz das Schreiben vom 21.
Juli 2009 zu Recht an die damals bekannte, alte Adresse versandt hat.
4.2.4 Damit steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren der
Beschwerdeführerin sämtliche relevanten Mitteilungen in deutscher Spra-
che hat zukommen lassen, so dass sich die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs bzw. von Art. 42 ATSG als unbegründet erweist. Der
Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin in
deutscher Sprache zu korrespondieren, ist daher abzuweisen.
5.
Hauptsächlich umstritten ist, ob die IV-Stelle zu Recht die Auszahlung der
der Beschwerdeführerin zustehenden Invalidenrente samt Zusatzrenten
auf den 1. Dezember 2009 eingestellt hat.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen
Verfügung nicht den materiellen Anspruch auf eine Invalidenrente be-
urteilt, sondern einzig die Einstellung der Rentenzahlung aufgrund feh-
lender medizinischer Dokumente angeordnet hat.
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Seite 12
5.2 Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2010
richtig ausgeführt hat, kann nach der ständigen höchstrichterlichen Recht-
sprechung die Zahlung von Versicherungsleistungen im Rahmen eines
Revisionsverfahrens mittels Verfügung eingestellt werden, wenn ihr –
trotz Aufforderung unter Fristansetzung und Androhung entsprechender
Rechtsfolgen – die einverlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht
werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte selbst oder ein
Dritter (z.B. ein ausländischer Versicherungsträger) für den Verzug ver-
antwortlich ist (BGE 111 V 222 E. 1 [ZAK 1986 S. 343] und BGE 107 V 28
E. 3 [ZAK 1982 S. 260] sowie Urteil des Bundesgerichts I 632/06 vom 29.
August 2007 E. 3.2). Zweck dieser Praxis ist es zu verhindern, dass die
Ausgleichskasse allein wegen fehlender Unterlagen die Rechtmässigkeit
des Rentenanspruchs nicht überprüfen und keine Revisionsverfügung
erlassen kann (vgl. BGE 111 V 222 E. 2).
5.2.1 Im vorliegenden Verfahren lagen der Vorinstanz die beim spani-
schen Sozialversicherungsträger einverlangten, unbestrittenermassen für
die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs eingeforderten
medizinischen Unterlagen in dem für die Beurteilung massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Oktober 2009 nicht
vollständig vor.
5.2.2 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz zu Recht von der
Beschwerdeführerin bzw. vom spanischen Versicherungsträger – erst-
mals mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 (act. 57) – neben einem
Formular E 213 auch aktuelle psychiatrische Unterlagen einverlangt hat
und in der Folge wegen deren Fehlen die Rentenauszahlung eingestellt
hat.
5.2.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Versicherte haben sich insbesondere
ärztlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und
zumutbar sind, zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Als notwendig haben jene Abklärungen und Untersuchungen zu gelten,
die zur rechtsgenüglichen Beantwortung der Frage erforderlich sind, ob
ein (allenfalls) invalidisierenden Gesundheitsschaden vorliegt. Der
Versicherungsträger hat in einem ersten Schritt „abzustecken, welche
Bereiche für die zu entscheidende Frage massgebend sind. In der Folge
hat er im Rahmen des so begrenzten Bereiches den Sachverhalt bis zur
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zweifelsfreien Eruierung abzuklären“ (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
Art. 43 N. 12).
5.2.2.2 Die Beschwerdeführerin bezieht aufgrund von Rücken- und Herz-
problemen (vgl. act. 14, 15 und 17) seit dem 1. März 1994 eine halbe IV-
Rente (act. 19). Die Rentenzusprache wurde in der Folge aufgrund der
gleichen Gesundheitsschäden mehrfach bestätigt (vgl. act. 25 und 41 vgl.
auch act. 26 bis 36). Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens
hat Dr. med. B._______ in seinem Bericht vom 15. Dezember 2008
erneut das Vorliegen von chronischen Lumbalgien und einer Tachykardie
AV bestätigt, wobei er allerdings als Hauptdiagnose nur die chronischen
Lumbalgien genannt hat (act. 55). Er hielt fest, es müssten ein Bericht
des spanischen Versicherungsträgers (E 213) sowie ein Bericht M8
(orthopädische Untersuchung) eingeholt werden.
Die (allenfalls auch weiterhin) rentenbegründenden Leiden der Be-
schwerdeführerin sind somit rein somatischer Natur. In den medizinischen
Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass ein potentiell invalidi-
sierendes psychisches Leiden vorliegen könnte. Einzig im Rahmen des
mit abweisender Verfügung vom 23. März 2000 abgeschlossenen
Verfahrens um Gewährung beruflicher Massnahmen hat Dr. med.
D._______ auf sekundäre psychische Folgen der Herzbeschwerden
hingewiesen (act. 29 und 30), die offenbar erstmals nach einer
kardiologisch bedingten Hospitalisation erkannt worden waren. Dr. med.
H._______ wies in ihrem Austrittsbericht vom 22. März 1999 auf zwei
Suizidversuche „vor Jahren“ hin und hielt fest, dass die
Beschwerdeführerin eine begleitende psychotherapeutische Abklärung
bisher abgelehnt habe (act. 28). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass
eine derartige Abklärung jemals durchgeführt oder diese auch später als
medizinisch angezeigt erachtet worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat
nie psychische Beschwerden geltend gemacht und es finden sich keine
Anzeichen dafür, dass eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung,
wäre sie auch heute noch zu diagnostizieren, Einfluss auf die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit bzw. der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Haus-
halt haben könnten.
5.2.3 Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor-
instanz bei der Beschwerdeführerin bzw. beim spanischen Versicherungs-
träger eine (umfassende) psychiatrische Begutachtung einverlangt hat.
Die Abklärung des psychiatrischen Status der Beschwerdeführerin ist zur
revisionsweisen Beantwortung der Frage nach der Erwerbsfähigkeit bzw.
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der Fähigkeit, im Haushalt tätig zu sein, und damit nach der Renten-
berechtigung in keiner Weise notwendig und erforderlich. Das Vorgehen
der Vorinstanz findet damit in Art. 43 Abs. 1 ATSG keine Stütze und
erweist sich als unverhältnismässig und rechtswidrig (vgl. Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 102). Der Beschwerdeführerin kann keine Verletzung
der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgeworfen
werden, setzt diese doch insbesondere die Erforderlichkeit der ange-
ordneten Abklärungen voraus. Damit steht auch fest, dass die mit der
angefochtenen Verfügung angeordnete Einstellung der Rentenaus-
zahlung unzulässig war, da keine Rede davon sein kann, dass die
Vorinstanz infolge des Fehlens eines psychiatrischen Gutachtens die
Rechtmässigkeit des Rentenanspruchs nicht überprüfen und die Re-
visionsverfügung nicht erlassen könnte (vgl. BGE 111 V 222 E. 2).
5.3 Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2009 erweist sich damit
als rechtswidrig und ist aufzuheben. Es wird Sache der Vorinstanz sein,
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin
bereits seit mehr als 15 Jahren eine halbe Invalidenrente bezieht, sowie
der Eingliederungsfähigkeit das Revisionsverfahren fortzusetzen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011, E. 3, und
9C_11/2012 vom 28. Februar 2012, E. 2.2.2) und angesichts des offen-
sichtlichen Ungenügens der Angaben des spanischen Versicherungs-
trägers im Formular E 213 (act. 70) bei geeigneten Fachärzten aktuelle
orthopädische und kardiologische Berichte einzuholen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen
und die Verfügung vom 2. Oktober 2009 aufzuheben ist. Die Vorinstanz
ist anzuweisen, im Sinne der Erwägung E. 5.3 vorzugehen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin rückzuerstatten. In
Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG sind auch der Vorinstanz keine
Verfahrenskosten zu auferlegen.
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7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin, welcher keine verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs.1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
2. Oktober 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit sie im Sinne von
Erwägung 5.3 des vorliegenden Urteils vorgehe.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahlstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden,
sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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