Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7110/2010
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler,
ALTENBURGER LTD legal + tax, Seestrasse 39, Postfach,
8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und seit Jahren
in verschiedensten Bereichen als Geschäftsmann in ganz Europa tätig.
Mitte Januar 1995 reiste er per Bahn mit gefälschten Ausweispapieren in
die Schweiz ein. Das Polizeigericht BaselStadt verurteilte ihn deswegen
zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen, worauf das
Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute: BFM) am 8. Februar 1995
über den Betroffenen eine Einreisesperre von drei Jahren (mit Gültigkeit
vom 9. Februar 1995 bis 8. Februar 1998) verhängte und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Zur Begründung führte
das Bundesamt gestützt auf Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) aus, es lägen grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen
gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (rechtswidrige Einreise,
Verwendung gefälschter Ausweispapiere) vor.
B.
Nachdem das Bundesamt in Erfahrung gebracht hatte, dass der
Massnahmebelastete 1992 im Kanton Wallis wegen betrügerischer
Machenschaften negativ in Erscheinung getreten und er von den
österreichischen Behörden wegen des Verdachts auf Veruntreuung, ev.
Betrug schon einmal zur Verhaftung ausgeschrieben worden war, erliess
das BFA gegenüber dem Beschwerdeführer am 10. März 1995 – mit
Gültigkeit ab dem 9. Februar 1998 und nunmehr auf unbestimmte Dauer
– erneut eine Einreisesperre. Die Fernhaltemassnahme stützte sich
wiederum auf Art. 13 Abs. 1 ANAG. Als Begründung hielt die verfügende
Behörde fest:
"Etranger dont le retour en Suisse est indésirable en raison de son
comportement ayant donné lieu a des plaintes graves (escroquerie) et pour des
motifs préventifs de police. De plus, défavorablement connu à l'étranger.
Prolonge les effets de notre décision du 08.02.1995."
Auf ein dagegen eingereichtes Rechtsmittel trat das damals zuständige
Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) mit Entscheid
vom 14. Juni 1995 nicht ein.
C.
Nachdem auf den 1. Januar 2008 das Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten war, erliess die
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Vorinstanz am 29. Februar 2008, unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1
AuG (zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5437), rückwirkend ab dem
9. Februar 1998 wiederum ein unbefristetes Einreiseverbot. Als
Begründung wurde wortwörtlich diejenige aus der zweiten Einreisesperre
vom 10. März 1995 übernommen. Zusätzlich wurde der
Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Dieses Einreiseverbot konnte dem Betroffenen wegen unbekannten
Aufenthalts vorerst nicht eröffnet werden.
D.
Am 23. Oktober 2009 wollte der Beschwerdeführer in Chiasso in die
Schweiz einreisen. Hierbei stellte die Grenzkontrollbehörde fest, dass
gegen diesen eine Fernhaltemassnahme besteht und es wurde ihm das
Formular "Eröffnung eines Einreiseverbotes" ausgehändigt. Eine
Zustellung der EinreiseverbotsVerfügung an die nunmehr bekannte
Adresse erfolgte nicht.
E.
Am 12. Februar 2010 versuchte der Beschwerdeführer als Mitfahrer in
einem Personenwagen von Österreich her kommend beim
Strassenzollamt Au/SG erneut in die Schweiz zu gelangen. Anlässlich der
Kontrolle durch die Grenzwacht wurde er angehalten, wegen des
ausgeschriebenen Einreiseverbots in Ausschaffungshaft genommen und
am 16. Februar 2010 nach Moskau zurückgeschafft.
Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Altstäten vom 9. März
2010 wurde der Beschwerdeführer der versuchten rechtswidrigen
Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 40
Tagessätzen à Fr. 70. (Probezeit: 2 Jahre) sowie einer Busse von
Fr. 350. verurteilt. Die Bussenverfügung blieb unangefochten.
Am 30. August 2010 konnte dem zwischenzeitlich mandatierten
Rechtsvertreter das Einreiseverbot formgerecht eröffnet werden.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 29. Februar 2008 (vgl. Bst. C),
eventualiter sei das unbefristete Einreiseverbot angemessen zu befristen.
Er rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit ihrer sehr
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knappen, völlig unbestimmten und unsachlichen Begründung habe die
Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Dem Beschwerdeführer sei
es unter solchen Umständen schlicht nicht möglich gewesen, die
Verfügung vom 29. Februar 2008 sachgerecht anzufechten. Des
Weiteren bringt er vor, es fehle an den Voraussetzungen für ein
Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a – d AuG. Die allgemeinen
Formulierungen im angefochtenen Entscheid erlaubten jedenfalls keine
Zuordnung zu einem der vier gesetzlichen Einreiseverbotsgründe. Mit
Blick auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten gelte es
festzuhalten, dass er weder in der Schweiz noch im Ausland je wegen
Betrugs oder ähnlichen Vergehen verurteilt worden sei. Die
vorinstanzlichen Vorwürfe entbehrten sowohl bezogen auf den Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung als auch heute jeglicher Grundlage. Bei der
Festlegung der Dauer des Einreiseverbots hätten sich die zuständigen
Bundesämter sodann an der bis anhin geltenden Praxis zum ANAG zu
orientieren. Bei Ausländerinnen und Ausländer, die sich grobe oder
mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere
Bestimmungen hätten zu Schulden kommen lassen, sei die
Einreisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG auf maximal drei Jahre
begrenzt gewesen. Daran habe sich auch das neue Recht zu orientieren.
Nach Art. 67 Abs. 3 AuG (in der Fassung vom 1. Januar 2008) dürfe ein
Einreiseverbot im Übrigen nur in schwerwiegenden Fällen unbefristet
verfügt werden. Auf den Beschwerdeführer treffe dies nicht annähernd
zu. Er habe sich in den letzten 12 Jahren nichts zu Schulden kommen
lassen, das eine besonders hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dargestellt hätte; er sei nie verurteilt worden und seit dem Erlass
der angefochtenen Verfügung seien ihm keine neuen oder weiteren
Verfehlungen vorgeworfen worden, was eine genügend präzise, positive
Prognose über sein künftiges Wohlverhaltens ermögliche. Schliesslich
würden die privaten und geschäftlichen Interessen des
Beschwerdeführers mit einem unbefristeten, für den Rest des Lebens
gültigen Einreiseverbot massiv verletzt. Mit der verhängten Massnahme
habe die Vorinstanz daher ihr Ermessen überschritten und den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verletzt.
Dem Rechtsmittel lagen Kopien der drei Fernhaltemassnahmen und ein
Begleitschreiben des BFM vom 25. August 2010 zur Eröffnung des
letzten Einreiseverbots bei.
G.
Nach ergänzenden Abklärungen kam die Vorinstanz am 11. Januar 2011
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Seite 5
im Rahmen der Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung zurück
und begrenzte das Einreiseverbot bis zum 11. Februar 2013. Ergänzend
hielt das Bundesamt fest, die Vorkommnisse, auf welche sich die
angefochtene Verfügung stütze, lägen mehrere Jahre zurück. Allerdings
habe sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2010 anlässlich einer
Kontrolle illegal im Schengenraum aufgehalten, was einen Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Über die
Sachlage sei er seit dem 23. Oktober 2009, als man ihn in Chiasso
kontrolliert habe, informiert gewesen. Daher rechtfertige sich die
Aufrechterhaltung des Einreiseverbots, dieses sei jedoch in seiner Dauer
herabzusetzen.
H.
Mit Replik vom 21. Februar 2011 beantragt der Parteivertreter, das
Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben;
eventualiter sei das unbefristete Einreiseverbot angemessen zu befristen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 6
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit die
Angelegenheit nach dem teilweisen Rückkommen der Vorinstanz auf die
angefochtene Verfügung (siehe Bst. G hiervor) noch im Streit liegt.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1. Verfügungen werden den Parteien grundsätzlich schriftlich eröffnet
(Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sie gelten nach herrschender Lehre und Praxis
dann als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden
Person gelangen und diese so die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu
nehmen. Tatsächliche Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht
vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6991/2008
vom 1. September 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Mit der am 23. Oktober
2009 erfolgten Aushändigung des Formulars "Eröffnung eines
Einreiseverbots" allein wird diesen Anforderungen allerdings nicht
Genüge getan, wurde dem Beschwerdeführer damals doch bloss
mitgeteilt, das BFM habe über ihn ein unbefristetes Einreiseverbots
verhängt. Über den Inhalt besagter Massnahme erfuhr er hingegen nichts
und auch auf die Zustellung einer (begründeten) Verfügung hat er nicht
verzichtet. Am 30. August 2010 konnte das Einreiseverbot dann doch
noch eröffnet werden. Das dem Rechtsvertreter zugestellte Exemplar
enthielt, soweit ersichtlich, keine Rechtsmittelbelehrung. Immerhin erhielt
er gleichzeitig mit der Eröffnung Einsicht in die vorinstanzlichen Akten
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(vgl. Begleitschreiben des BFM vom 25. August 2010). Darin befindet
sich ebenfalls ein Exemplar der Verfügung vom 29. Februar 2008 mit
Rechtsmittelbelehrung. In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer
Verfügung nur deren Anfechtbarkeit (zum Ganzen vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 951 ff. oder
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 363 ff.).
Nichtigkeitsgründe fallen hier ausser Betracht. Aus den fraglichen
Mängeln (anfänglich nicht korrekte Eröffnung, fehlende
Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG) ist dem
Betroffenen kein Nachteil erwachsen. Der Beschwerdeführer hat besagte
Verfügung vielmehr innert der Rechtsmittelfrist und nach Massgabe der
gesetzlichen Formvorschriften angefochten.
3.2. Dem Beschwerdeführer wurde keine Möglichkeit eingeräumt, sich
vorgängig zum Einreiseverbot zu äussern. Weil sein Aufenthaltsort in der
fraglichen Zeitspanne nicht bekannt war und der Parteivertreter –
zumindest unter diesem Aspekt – keine Verletzung des Gehörsanspruchs
geltend macht, kann die Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen
Gehörs offen gelassen werden. Im Übrigen wären unter den konkreten
Umständen auch die Voraussetzungen einer nachträglichen Heilung
erfüllt (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C3450/2009 vom 16. August 2011 E. 4.2, C1599/2010 vom 24. Juni
2011 E. 5.2 oder C2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 4.3, je mit Hinweisen).
3.3. In formeller Hinsicht wird hingegen gerügt, die angefochtene
Verfügung sei ungenügend begründet. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind
die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die
Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Sie soll verhindern,
dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es
der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich,
wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
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Seite 8
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen
an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer
die Sach und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I
270 E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, N 17 ff. zu Art. 35; ebenso LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35
VwVG).
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der
Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die
Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich
dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35
mit Hinweisen).
3.4. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat knapp
ausgefallen und ziemlich summarisch gehalten. Die Vorinstanz verweist
darin in allgemeiner Form auf drei Gründe (Verhalten im Inland, Verhalten
im Ausland, präventivpolizeiliche Motive), derentwegen sie eine
Fernhaltemassnahme auf unbestimmte Dauer für angezeigt erachtet.
Auch wenn frühere, hierzulande beanstandete Verhaltensweisen des
Beschwerdeführers – die diesem hinlänglich bekannt sein dürften – nicht
im Einzelnen aufgeführt sind, wird der diesbezügliche Hauptvorwurf mit
dem Hinweis auf die Deliktsart ("escroquerie") zumindest im Ansatz
konkretisiert. Beim Vorwurf wiederum, er sei im Ausland negativ
aufgefallen, muss der Betroffene zweifelsohne gewusst haben, worum es
geht, basiert jene Feststellung doch auf einem Haftbefehl der
österreichischen Behörden wegen Vermögensdelikten. Dies gilt umso
mehr, als der ehemalige Rechtsvertreter vom EJPD im
Beschwerdeverfahren gegen die zweite Einreisesperre (Rek. A1950688 /
A1950689) am 26. April 1995 Kopien der entscheidswesentlichen Akten
der Vorinstanz sowie des Departements zugestellt erhalten hat. Sie
enthielten Hinweise auf den fraglichen Sachverhalt. Wie erwähnt, ist die
Begründung jener Einreisesperre vom 10. März 1995 überdies mit dem
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jetzigen Einreiseverbots identisch (vgl. Sachverhalt Bst. C), womit klar
erscheint, dass sie auf zeitlich weiter zurückliegende Ereignisse Bezug
nimmt. Ebenfalls genannt wird neben den beiden aufgeführten
Fernhaltegründen die zur Anwendung kommende Rechtsgrundlage
(Art. 67 Abs. 1 AuG). Von daher war der Beschwerdeführer in der Lage,
die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Februar 2008 sachgerecht
anzufechten.
3.5. Nicht näher erläutert werden in der angefochtenen Verfügung die
präventivpolizeilichen Überlegungen. Selbst wenn man aufgrund dessen
von einer Verletzung der Begründungspflicht und damit des
Gehörsanspruchs ausginge, so wäre eine solche – im Kontext der
wiedererwägungsweisen Befristung der Massnahme durch das BFM nicht
als schwerwiegend zu qualifizierende – Verletzung als nachträglich
geheilt zu betrachten (zum Ganzen vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
C4941/2008 vom 23. November 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer hat bereits in der Beschwerdeschrift entsprechende
Einwände vorgebracht. Die Vorinstanz ihrerseits hat die ursprünglichen
Vorwürfe im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2011
weitgehend fallen gelassen und begründet die Aufrechterhaltung der
Massnahme nunmehr mit zwei ganz konkreten Vorfällen vom Oktober
2009 bzw. Februar 2010. Dazu konnte sich der Rechtsvertreter
replikweise äussern. Das zur Überprüfung der angefochtenen Verfügung
aufgerufene Bundesverwaltungsgericht verfügt zudem über dieselbe
Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts
und Rechtsfragen befugt. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung
erweist sich damit als unbegründet bzw. die Voraussetzungen für eine
Heilung eines Mangels auf Rechtsmittelebene erweisen sich vorliegend
als erfüllt.
4.
Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ANAG abgelöst
(vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG
beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten
eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl.
Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt
wird, die – wie vorliegend – zum Teil noch unter der Herrschaft des alten
Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts
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Seite 10
andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des
Vertrauensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 337 ff.).
5.
5.1. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der SchengenAssozierungsabkommen gebunden ist
(vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG
verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im
Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer
Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM
verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das
Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 132]).
5.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates,
weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art.
96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung
gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher
Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt,
insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge
internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1599/2010 vom 24. Juni 2011 E. 4.2).
Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge
getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten
(bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die
Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5
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Seite 11
AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei
konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein
Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS
erfolgte daher zu Recht.
6.
6.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der
altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011
trat als Folge der Weiterentwicklung des SchengenBesitzstandes eine
neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010
5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter
Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist
(Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann
gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs,
Ausschaffungs oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBI 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine AuG sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C6341/2009 vom 11. Oktober 2011 E. 6.1 in
fine mit Hinweis).
6.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot
keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme, um künftigen Störungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (siehe Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit
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Seite 12
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und
der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Schweizer [Hrsg.],
Sicherheits und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft somit an das Bestehen eines Risikos einer
künftigen Gefährdung an, weshalb gestützt auf die gesamten Umstände
des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu fällen ist. Ein
vergangenes deliktisches Verhalten ist sodann geeignet, einen Hinweis
auf eine Gefährdung in der Zukunft zu liefern. Aus diesem Grund
verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer solchen
Massnahme unter anderem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen
die fraglichen Polizeigüter (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit
Hinweisen). Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] definiert
dabei die Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen
Verfügungen (Bst. a) als einen solchen Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Somit
können die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein
Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern
als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
7.
Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung
vorgeworfen, er habe in der Schweiz wegen Betrugs ("escroquerie") zu
schweren Klagen Anlass gegeben. Auch wegen präventivpolizeilichen
Gründen sei seine Anwesenheit hierzulande unerwünscht. Des Weiteren
sei er im Ausland negativ in Erscheinung getreten. In der
Vernehmlassung wird im Nachhinein schliesslich auf einen Verstoss vom
12. Februar 2010 gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verwiesen.
7.1. Dem Vorwurf des Betrugs (bzw. der Veruntreuung) liegen
Vorkommnisse aus der zweiten Jahreshälfte 1992 zu Grunde. Damals
wohnte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau vorübergehend im
Unterwallis. Hierbei liess sich das Ehepaar von einem Möbelhändler aus
der Region eine Wohnungseinrichtung im Wert von beinahe Fr. 6'000. in
das gemietete Luxusappartement liefern. Besagte Rechnung wurde trotz
C7110/2010
Seite 13
mehrerer Mahnungen nicht bezahlt. Stattdessen setzte sich das Ehepaar
im Januar 1993 wieder ins Ausland ab. Der Möbelverkäufer erstattete
gegen die Gattin daraufhin Anzeige, zu einer strafrechtlichen Verurteilung
von einem der Eheleute oder beiden kam es aber nicht (bezogen auf den
Massnahmebelasteten siehe den Strafregisterauszug vom 19. September
1994). Dass der Beschwerdeführer nicht strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen worden ist oder nicht werden konnte (unbekannter
Aufenthaltsort), spielt im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine
Rolle. Denn das Einreiseverbot bzw. die damalige Einreisesperre knüpft
nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer
Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat
die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung
spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend ist
sie in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines
Strafverfahrens abzuwarten. Ein Einreiseverbot kann – entgegen der
Annahme des Rechtsvertreters – vielmehr ebenfalls dann ergehen, wenn
ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren noch
hängig ist, gar nicht eröffnet oder eingestellt wurde (siehe dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C131/2006 vom 21. Februar 2007 E. 7 oder
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.1 E. 8). Eine solche
Konstellation ist hier gegeben, bestehen gemäss den beigezogenen
Akten doch hinreichend konkrete Indizien, dass der Angeschuldigte die
publik gemachten vermögensschädigenden Handlungen – zusammen
bzw. in Mittäterschaft mit seiner Gattin – tatsächlich verübt hat (vgl.
hierzu den Bericht der Kantonspolizei Wallis vom 25. November 1994 mit
erläuternden Presseberichten). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund des beschriebenen
Verhaltens als unerwünschten Ausländer betrachtete (vgl. die in der
angefochtenen Verfügung verwendete Terminologie). Der damit
angesprochene altrechtliche Fernhaltegrund der Unerwünschtheit im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG entspricht Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
in der Fassung vom 1. Januar 2011 und ist folglich erfüllt.
7.2. Ebenso hat der Beschwerdeführer im Ausland zu Klagen Anlass
gegeben. Entgegen der Darstellung des Parteivertreters hat sein
Mandant hierbei eine strafrechtliche Verurteilung erwirkt. So wurde er
vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 8. März 1993 wegen
Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten
verurteilt. Dem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der
Beschwerdeführer anfangs 1992 als Leasingnehmer drei teurere
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Personenwagen (damaliger Wert: ÖS 830'000., entspricht heute
umgerechnet ca. € 60'000.) zum Nachteil der jeweiligen Eigentümer
veruntreute, indem er die Fahrzeuge ohne Angabe der neuen Standorte
von Wien ins Ausland verbrachte und die Leasingraten nicht bezahlte.
Verurteilungen wegen Vermögensdelikten führen nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmässig zur
Anordnung von Fernhaltemassnahmen und in der Grössenordnung der
erwähnten Deliktsbeträge in der Regel zu solchen mehrjähriger Dauer.
Auch ein Bezug zur Schweiz ist ohne weiteres vorhanden, gilt
Veruntreuung doch nicht nur in Österreich sondern auch hierzulande
(siehe Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) keineswegs als Bagatelldelikt,
sondern als Verbrechen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_858/2008 vom 24. April 2009 E. 5.1 oder Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
C6199/2008 vom 24. August 2009 E. 6.2). Persönlich steht der
Beschwerdeführer in gewissen Beziehungen zur Schweiz und dies war
sowohl vor als auch nach jener Straftat der Fall. Er hat mithin auch in
dieser Hinsicht einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 AuG gesetzt.
7.3. Des weiteren gründet das am 29. Februar 2008 verhängte
Einreiseverbot auf polizeilichen Präventivmassnahmen. Die zuständigen
Fachbehörden des Bundes hegten Mitte der 90erJahre den Verdacht,
der Beschwerdeführer bewege sich im Rahmen seiner vielfältigen
internationalen Geschäftstätigkeiten teilweise in der Grauzone illegaler
Machenschaften in Form des Handels mit unerlaubten Rohstoffen bzw.
Materialien. Aktenmässig erstellt ist freilich einzig, dass der
Beschwerdeführer am 15. Januar 1995 bei der Einreise in die Schweiz
einen Aktenkoffer mit Geschäftspapieren mitgeführt hat, in denen es um
Geschäfte mit immensen Summen gegangen sein soll (vgl. den
Festnahmerapport der Kantonspolizei BaselStadt gleichen Datums).
Weiteres ist nicht bekannt und wird in der angefochtenen Verfügung in
keiner Weise spezifiziert (vgl. ergänzend E. 3.5 hiervor). Ob so spärliche
Angaben zur Gefährdungsprognose ohne zusätzliche konkrete
Anhaltspunkte für sich allein ausgereicht hätten, um eine
Fernhaltemassnahme nach Art. 13 Abs. 1 ANAG bzw. Art. 67 AuG zu
verhängen, braucht wegen der inzwischen erfolgten Befristung der
Massnahme nicht abschliessend beantwortet zu werden (zu den
unterschiedlichen Anforderungen an Einreiseverbote, die vom BFM
verfügt werden und solchen, die vom Bundesamt für Polizei [fedpol]
erlassen werden, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1118/2006
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Seite 15
vom 2. Juli 2010 E. 6.1 – 6.4; siehe überdies Art. 80 Abs. 2 VZAE).
Unabhängig davon sind gemäss gängiger Praxis – wie an anderer Stelle
dargetan – nämlich bereits die vorliegenden strafbaren Handlungen
gegen das Vermögen geeignet, eine längere Fernhaltemassnahme nach
sich zu ziehen. Wie die Aufzählung von Art. 67 AuG zeigt, vermögen
ganz generell schon weit geringfügigere Verhaltensweisen ein
Einreiseverbot zu begründen (zum Ganzen vgl. BBl 2002 3809 und
3813). Indem die Vorinstanz ihren Standpunkt in der Vernehmlassung
damit ergänzte, der Beschwerdeführer habe Einreisevorschriften
missachtet, führt sie einen weiteren zulässigen Fernhaltegrund an. Die
sonstigen Einwände (Wohlverhalten seit 12 Jahren, private und
geschäftliche Interessen) schliesslich sind zumindest mit Blick auf die
Grundsatzfrage, ob überhaupt ein Einreiseverbot verhängt werden durfte,
nicht von Belang. Es steht damit ausser Zweifel, dass der Betroffene in
mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE
verstossen hat, was grundsätzlich die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme rechtfertigte.
8.
8.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 613 ff.).
8.2. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde in casu ursprünglich
eine unbefristete Einreisesperre verhängt und später verfügungsweise
durch ein gleichartiges neurechtliches Einreiseverbot ersetzt. Ein
Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer wird verhängt, wenn zum
Verfügungszeitpunkt keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben
werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die
öffentliche Sicherheit bestehen wird. Mit der im Rahmen des
Schriftenwechsels vorgenommenen Befristung der Massnahme bis zum
11. Februar 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. G) werden die im
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Zusammenhang mit der fehlenden Befristung und der Anwendbarkeit von
Art. 67 Abs. 3 AuG erhobenen Rügen hinfällig.
Zu ergänzen wäre, dass eine fehlende Befristung, anders als in der
Beschwerdeschrift vom 29. September 2010 angenommen wird,
keineswegs bedeutet, dass die Massnahme für den Rest des Lebens
Gültigkeit haben soll. Verhält sich die betroffene Person während längerer
Zeit klaglos, so stellt dies ein gewichtiges Argument dafür dar, dass das
öffentliche, die Fernhaltemassnahme rechtfertigende Sicherheitsbedürfnis
nachträglich weggefallen ist. Für die Berechnung der Dauer des
klaglosen Verhaltens ist dabei nicht auf den Begehungs oder den
Urteilszeitpunkt abzustellen, sondern darauf, wie lange sich eine
straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in
Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen).
Dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers hat das BFM im Rahmen der
zu berücksichtigenden gesamten Umstände mit der Reduktion des
Einreiseverbots, wie eben erwähnt, inzwischen teilweise Rechnung
getragen.
8.3. Es steht ausser Frage, dass wegen der Vermögensdelikte, welche
dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, damals ein erhebliches
öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung bestand. Zu seinen Gunsten
lässt sich demgegenüber anführen, dass keine besonders
schützenswerten Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, die Grundinteressen
der Gesellschaft berühren (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. und
BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f. e contrario). Vor allem aber ist der
Beschwerdeführer, wie auch die Vorinstanz einräumt, in diesem Bereich
seither nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Mit Blick auf die
verletzten Rechtsgüter liegen die fraglichen Vorkommnisse aus den
Jahren 1992 und 1993 mit anderen Worten viel zu weit zurück, als dass
sie zur Begründung des Fortbestandes des Einreiseverbots noch
herangezogen werden könnten. Auch präventivpolizeiliche Bedenken,
soweit sie überhaupt miteinbezogen werden durften (siehe E. 7.3
hiervor), fallen den Abklärungen des BFM bei der Fachbehörde zufolge
nun so oder so weg. Insoweit bestehen aus heutiger Sicht keine
konkreten Anhaltspunkte mehr, dass der Aufenthalt der betreffenden
Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder einer
Gefährdung derselben führen würde.
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8.4. In der Vernehmlassung vom 11. Januar 2011 werden im Nachhinein
zwei Sachverhaltselemente aufgeführt, welche aus Sicht des BFM für
eine vorläufige Aufrechterhaltung der Fernhaltemassnahme sprechen.
Genannt wird ein Vorfall vom 12. Februar 2010, als der
Beschwerdeführer versuchte, illegal in die Schweiz einzureisen, obwohl
er seit dem 23. Oktober 2009 vom Einreiseverbot Kenntnis hatte. Als
Grund für sein Vorgehen gab die angehaltene Person an, besagte
Angelegenheit mit seinem Schweizer Anwalt klären zu wollen.
Strafrechtlich zog dies eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à
Fr. 350. sowie eine Busse von Fr. 350. nach sich (vgl. Sachverhalt Bst.
E vorstehend).
Zwar haben sich Zuwiderhandlungen gegen aufenthaltsrechtliche
Bestimmungen auch unter dem AuG an der Maximalbefristung von drei
Jahren von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG zu orientieren (vgl. ANDREA
BINDER OSER, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Art. 67 N 24; zur altrechtlichen Praxis vgl. VPB 58.53). Weil
dem Beschwerdeführer daneben andere Delikte vorgeworfen wurden, fällt
jene Befristung hier aber von vornherein weg. Für die rechtswidrige
Einreise veranschlagte die Vorinstanz, soweit ersichtlich, drei Jahre
(nämlich die Zeitspanne vom Begehungszeitpunkt [12. Februar 2010] bis
zum Ablauf der Fernhaltemassnahme [11. Februar 2013]). Eine solche
Dauer erscheint angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in
vergleichbaren Fällen von Verstössen gegen Einreisevorschriften zu hoch
(vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C4639/2010
vom 15. Februar 2011, C6231/6275/2007 vom 7. November 2008 oder
C8422/2007 vom 23. Oktober 2008). Solche Aspekte sind – ebenso wie
der Zeitablauf und die (beiläufig) geltend gemachten privaten und
geschäftlichen Interessen – mitzuberücksichtigen.
8.5. Zusammenfassend führt eine wertende Gewichtung der
gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass
das am 29. Februar 2008 erneuerte unbefristete Einreiseverbot klar
unverhältnismässig war. Auch die im Rahmen des Schriftenwechsels
vorgenommene Reduktion bis zum 11. Februar 2013 erscheint als
unangemessen lang. In Würdigung der gesamten Umstände (sehr weit
zurückliegende Hauptvorwürfe, konstantes Wohlverhalten im Bereich der
Vermögensdelikte, Stellenwert der Verfehlung gegen das AuG) ist davon
auszugehen, dass dem öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des
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Seite 18
Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt dieses Entscheides hinreichend
Rechnung getragen wird.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch das nachträglich bis zum
11. Februar 2013 befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen
den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf das Datum des
Urteils zu befristen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang des Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich
festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegen
standslos geworden ist, und das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt dieses
Urteils aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 2. Dezember 2010 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.
wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 800. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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