Abtei lung II I
C-7111/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7111/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1984 geborene ghanaische Staatsangehörige S._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 9. August 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Accra ein Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei F._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in E._______ (AG). Die Schweizer Vertretung über-
wies das Gesuch dem BFM zur Prüfung und zum Entscheid.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber
weitere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte,
verweigerte diese in einer Verfügung vom 25. September 2007 die
nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstelle-
rin lebe in einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden
wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Familiäre oder berufliche Ver-
pflichtungen, die trotz dieser Verhältnisse eine besondere Gewähr für
eine Wiederausreise bieten könnten, seien offensichtlich nicht vorhan-
den. Schliesslich wären keine genügenden finanziellen Garantien ge-
geben. Die Gemeinde E._______ habe die Garantiefähigkeit des
Gastgebers im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsauf-
enthalt wegen ausstehender Steuerschulden nicht bestätigt.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2007 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung rügt
er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass
die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
nicht gesichert wäre. Diese habe im Heimatland nahe Verwandte (Mut-
ter und Geschwister) und hege nicht die Absicht, ihre guten familiären
Beziehungen aufzugeben. Er habe die Gesuchstellerin anlässlich von
Geschäftsreisen in Ghana mehrmals getroffen und sie eingeladen, die
Schweiz zu besuchen. Hier sollte - nebst verschiedenen touristischen
Aktivitäten - abgeklärt werden, ob für sie der Besuch einer Hotelfach-
schule geeignet wäre. Sie wolle eine Ausbildung in diesem Berufsbe-
reich absolvieren, und sie werde sich zukünftige Reisemöglichkeiten
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(auch in andere Staaten) nicht durch einen unrechtmässigen Aufent-
halt in der Schweiz verbauen. Was seine Garantiefähigkeit betreffe, so
werde diese zu Unrecht in Frage gestellt. Er verfüge über ausreichen-
de finanzielle Mittel für einen solchen Besuchsaufenthalt und habe den
Steuerausstand inzwischen bezahlt. Letzterer habe im Übrigen mit ei-
nem zeitlich verzögerten Geschäftsabschluss der Firma, an der er be-
teiligt sei, zusammen gehangen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember
2007 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte
von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
E.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
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[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber auch
über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können,
um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz be-
streiten zu können (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Da zum Lebensunterhalt
nicht nur die Aufwendungen für Verpflegung und Unterhalt, sondern
auch sonstige Kosten zu zählen sind, die im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt entstehen können und die nicht von einer speziell
dafür abzuschliessenden Versicherung übernommen werden, können
die Kantone von den hier lebenden Gastgebern finanzielle Garantien
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verlangen (vgl. Art. 6 ff. VEA, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-992/2006 vom 18. September 2007 E. 2.2).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums unter anderem mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erschei-
ne nicht als hinreichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Trotz der mehrheitlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung der
letzten Jahre leben mehr als 40% der Bevölkerung Ghanas nach wie
vor in grosser Armut (vgl. Länderinformationen auf der Website des
deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zu-
sammenarbeit [BMZ], , Länder und Regionen > Part-
nerländer > Ghana, besucht am 21. August 2008). Gemäss dem vom
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Deve-
lopment Programme, UNDP) berechneten Entwicklungsindex rangiert
Ghana auf einer Liste von 177 Ländern denn auch lediglich auf dem
135. Rang (vgl. Human Development Report 2007/2008 auf der Websi-
te des UNDP, , Human Development Reports, besucht
am 21. August 2008). Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend
hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach
Nordamerika und Europa.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
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Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 24-jährige, ledige
Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass sie
Mutter und Geschwister hat, die in Ghana wohnen. Ob sie alleine oder
im Familienverband lebt, ergibt sich aus den Akten nicht. Der Be-
schwerdeführer bringt vor, dass die Gesuchstellerin bereits aufgrund
ihrer familiären Beziehungen in Ghana nicht länger als geplant in der
Schweiz bleiben würde. Die Existenz eines familiären Netzes im Hei-
matstaat stellt jedoch die Regel dar und kann so gesehen die Progno-
se einer fristgerechten Wiederausreise nicht begünstigen. Es bleibt da-
her festzustellen, dass bei der Gesuchstellerin keine eigentlichen fami-
liären Verpflichtungen erkennbar sind, welche sie nachhaltig an einer
Emigration hindern könnten.
5.3 Die Gesuchstellerin hielt in ihrem persönlichen Einreisegesuch
fest, sie sei Studentin. In der Rubrik 'Arbeitgeber / Schule oder Univer-
sität' erwähnte sie ein "IMPC Training Center" in Tema. Der Beschwer-
deführer vermerkte in seiner schriftlichen Auskunft gegenüber dem
Migrationsamt des Kantons Aargau auf die Frage nach einer Erwerbs-
tätigkeit des Gastes, die Gesuchstellerin habe in einem Hotel in Tema
an der Reception gearbeitet und wolle nach ihrer Rückkehr wieder im
Hotelfach arbeiten. In der Beschwerde ist einzig von der angestrebten
Ausbildung im Hotelfach die Rede. Insgesamt ergibt sich aus den Ak-
ten kein schlüssiges Bild darüber, ob die Gesuchstellerin aktuell einer
geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht. Fest steht einzig, dass sie eine
Ausbildung im Hotelgewerbe anstrebt. Kommt hinzu, dass sie gleich
für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte. Entsprechend sind
daher auch in den beruflichen (und damit wirtschaftlichen) Verhältnis-
sen keine Besonderheiten oder gar Verpflichtungen erkennbar, die ge-
gen eine mögliche Emigration sprechen könnten.
5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
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6.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob zu Recht auch
ein zusätzlicher Hinderungsgrund in Form einer beim Beschwerdefüh-
rer bestehenden ungenügenden Garantiefähigkeit angenommen wur-
de.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (...)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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