Abtei lung III
C-711/2007
{T 0/2}
Urteil vom 3. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vuille und Vaudan;
Gerichtsschreiberin Kaufmann.
P._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch N._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die thailändische Staatsangehörige P._______ (im Folgenden: Gesuch-
stellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 30. November 2006 bei
der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei N._______ (im Folgenden: Gastgeber) in Un-
tersiggenthal (AG). Die Schweizer Vertretung überwies das Gesuch der
Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid.
B. In Beantwortung eines Fragekataloges teilte der Gastgeber dem Migra-
tionsamt des Kantons Aargau am 16. Dezember 2006 unter anderem mit,
bei seinem Gast handle es sich um eine gute Bekannte. Sie sei die Nach-
barin der Ehefrau eines seiner Kollegen. Er habe sie nach mehrmaligem
Briefverkehr im Oktober 2006 persönlich kennen gelernt. Sie arbeite als
Näherin in einer Kleiderfabrik, lebe mit der jüngeren von zwei Töchtern und
ihrer Mutter zusammen und habe für den Unterhalt der Familie aufzukom-
men. Die ältere Tochter halte sich unter der Woche bei einer Schwester
auf. Geplant sei ein dreimonatiger Aufenthalt.
C. Die Vorinstanz verweigerte die nachgesuchte Einreisebewilligung in einer
Verfügung vom 3. Januar 2007. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der per-
sönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin (fehlende gesellschaftliche und
berufliche Verpflichtungen; jedenfalls fehlender Nachweis einer Erwerbstä-
tigkeit) nicht als gesichert betrachtet werden.
D. Mit Beschwerde vom 27. Januar 2007 (Datum des Poststempels) liess die
Beschwerdeführerin – vertreten durch den Gastgeber – beim Bundesver-
waltungsgericht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Er-
teilung der gewünschten Einreisebewilligung ersuchen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht rügt sie, die Vorinstanz habe sie nie zur Einreichung von
besonderen Nachweisen für eine fristgerechte Wiederausreise aufgefor-
dert und damit den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ver-
letzt. In materiellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin implizit
geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht ge-
sichert. Bei ihrer rechtlichen Würdigung habe die Vorinstanz die vom Gast-
geber geleisteten Garantien, und die bestehenden familiären Verpflichtun-
gen unberücksichtigt gelassen. Auf diese und weitere Vorbringen sowie
auf die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen wird, so-
weit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit einer weiteren Eingabe vom 15. März 2007 (Datum des Poststempels)
liess die Beschwerdeführerin die Übersetzung einer bereits mit der Be-
schwerde eingereichten Arbeitsbestätigung zu den Akten reichen. Auf das
entsprechende Beweismittel wird in den Erwägungen eingegangen.
F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2007 die
3Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer
Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck zu verzeichnen
sei. Die Behörden sähen sich deshalb gezwungen, eine grundsätzlich res-
triktive Visumspolitik zu verfolgen. Das Risiko einer nicht fristgerechten
bzw. anstandslosen Wiederausreise sei nur dann zu relativieren, wenn ei-
nem Gast in der Heimat besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftli-
che Verpflichtungen oblägen. Die in diesem Zusammenhang in der Be-
schwerdeschrift geltend gemachten Obliegenheiten erreichten die erforder-
liche Intensität nicht.
G. In einer Replik vom 27. April 2007 (Datum des Poststempels) hält die Be-
schwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
1.4
1.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör, indem die Vorinstanz ihr Gesuch um Erteilung eines Einreise-
visums abgewiesen habe, ohne sie vorgängig zur Einreichung besonderer
Nachweise aufzufordern, welche eine anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise als wahrscheinlich erscheinen liessen.
1.4.2 Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden: Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101], Art. 29 VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben (BGE 132 II
485, Erw. 3.2). Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf
vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung
4und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde ge-
denke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen nicht voraus-
sehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. Entscheid der Schweizerischen
Asylrekurskommission vom 24. Mai 1994, teilweise publiziert in der Ver-
waltungspraxis des Bundes, VPB 59.53 mit Hinweisen). In Verfahren, die
auf Antrag des Betroffenen eingeleitet werden, muss das Äusserungsrecht
uno actu mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden. Der Betroffene
hat die Beweise, mit denen er seine Vorbringen zu untermauern gedenkt,
gleichzeitig mit der Antragsstellung anzubieten. Aus dem Gehörsanspruch
folgt nicht allgemein, dass dem Betroffenen die Gelegenheit zur Bezeich-
nung von Beweismitteln ausdrücklich gewährt werden muss; eine solche
ausdrückliche Aufforderung erübrigt sich insbesondere dann, wenn die
Notwendigkeit, eine Behauptung zu beweisen, aus der Verfahrenssituation
eindeutig hervorgeht (KLAUS REINHARDT, Das rechtliche Gehör in Verwal-
tungssachen, Zürich 1968, S. 206). Sofern der Antrag aus Gründen abge-
wiesen werden soll, die dem Betroffenen nicht bekannt sind und zu denen
er sich nicht schon in der Antragsbegründung geäussert hat, sind ihm die-
se Gründe mitzuteilen. Andernfalls entfällt diese Mitteilungspflicht (KLAUS
REINHARDT, a.a.O., S. 20).
1.4.3 Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Beschwer-
deführerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Be-
suchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgeho-
ben werden. Die Beschwerdeführerin hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse
möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die
Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid einzig auf
die von der Beschwerdeführerin und ihrem Gastgeber eingereichten Unter-
lagen und Auskünfte ab. Sie war somit nicht verpflichtet, der Beschwerde-
führerin in Form eines Verfügungsentwurfes das Ergebnis ihrer Beweis-
würdigung und rechtlichen Beurteilung - nämlich, dass die fristgemässe
Wiederausreise nicht gewährleistet sei - vorgängig mitzuteilen, damit sich
diese dazu äussern und ergänzende Belege einreichen konnte.
1.4.4 Erachtet die Behörde somit die Visumsvoraussetzungen der gesicherten
Wiederausreise nicht als erfüllt, ohne die Partei dazu vorgängig anzuhören
und ihr die Gelegenheit zum Gegenbeweis einzuräumen, so verletzt sie
nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie fällt allenfalls einen mate-
riell unrichtigen Entscheid, der als solcher beschwerdeweise beanstandet
werden kann. Falls eine Behörde bei der Sachverhaltsermittlung in Gestalt
willkürlicher Beweiswürdigung oder Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes Verfahrensfehler begeht, so kommt solchen Fehlern in einem Ver-
fahren wie dem vorliegenden keine selbständige Bedeutung zu. Denn das
Bundesverwaltungsgericht verfügt dabei über freie Kognition (Art. 49 Bst. b
VwVG; vgl. ferner FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 287).
2.
2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
5spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel
usw. 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben
unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die
Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die Asienkrise von 1997 liess auch die Wirtschaft Thailands schrumpfen,
dem Land gelang allerdings schnell der Umschwung hin zu neuem Wirt-
schaftswachstum. Seit 2005 sind die Wachstumswerte wieder leicht rück-
läufig. Hauptträger des Wachstums 2005 waren, gestützt durch umfangrei-
che Konjunkturprogramme der Regierung, der Export und öffentliche In-
vestitionen, die den privaten Verbrauch als Wachstumsmotor klar abgelöst
haben (Quelle: , Stand: Oktober 2006).
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können
aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass (vor allem in landwirt-
schaftlich geprägten Teilen des Landes) nach wie vor breite Bevölkerungs-
schichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen
6Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der
Bevölkerung betrug im Jahre 2005 nur gerade 2'628 USD. Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich
dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern
zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein mi-
nimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Ge-
suchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchs-
aufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 37-jährige, geschie-
dene Frau. Sie hat zwei Töchter, wobei die jüngere im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung 14 Jahre alt war und noch zur Schule ging. Mit dieser
und der eigenen Mutter zusammen lebt die Beschwerdeführerin in Chum-
puang. Die ältere Tochter ist offenbar schon selbständig und lebt als Wo-
chenaufenthalterin bei einer Schwester der Beschwerdeführerin. Aus den
Akten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin für ihren eigenen Le-
bensunterhalt sowie für denjenigen ihrer Mutter und ihrer jüngeren Tochter
aufkommt. Sie hat somit durchaus familiäre Bindungen und Verpflichtun-
gen im Heimatland. Solche Verhältnisse (zurückbleibende Familienange-
hörige) bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslo-
se und fristgerechte Wiederausreise. Wesentliche Bedeutung kommt hier
den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befin-
den. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig auch mit der
Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachziehen
zu können, oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland ef-
fizienter unterstützen zu können, was in vielen Fällen nicht unrealistisch
sein dürfte. Vorliegend ist nicht bekannt, in welchen wirtschaftlichen Ver-
hältnissen die Beschwerdeführerin und die von ihr unterstützten Familien-
angehörigen leben. Aufgrund der gesamten Umstände kann aber nicht da-
von ausgegangen werden, diese Verhältnisse seien besonders vorteilhaft.
5.2 In beruflicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ih-
rem persönlichen Einreisegesuch unter der entsprechenden Rubrik "Arbei-
terin" vermerkte. Die Rubrik, in der ein Arbeitgeber zu benennen gewesen
wäre, liess sie offen. Der Gastgeber hielt in seinem Auskunftsschreiben
vom 16. Dezember 2006 gegenüber dem Migrationsamt Kanton Aargau
7fest, sein Gast arbeite als Näherin in einer Kleiderfabrik. Im Beschwerde-
verfahren wurde eine Arbeitsbestätigung vom 18. Januar 2007 und eine
entsprechende Übersetzung zu den Akten gereicht. Gemäss dieser Bestä-
tigung arbeitet die Beschwerdeführerin jedoch als Putzfrau temporär bei ei-
ner öffentlichen Amtsstelle der Provinz Nakhon Ratchasima und erwirt-
schaftet dabei ein monatliches Einkommen von 5'000 Baht (191 CHF;
Wechselkurs vom 26.06.2007). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die
Beschwerdeführerin in der kurzen Zeit zwischen den beiden Auskünften
die Stelle gewechselt hat, so könnte unter den gegebenen Umständen je-
denfalls nicht von etablierten und existenzsichernden beruflichen Verhält-
nissen ausgegangen werden. Das zeigt sich letztendlich auch darin, dass
die Beschwerdeführerin dem Arbeitsplatz nicht nur für wenige Wochen,
sondern gleich für volle drei Monate fernbleiben möchte.
5.3 Insgesamt sind vorliegend in den Verhältnissen vor Ort keine Verpflichtun-
gen zu erkennen, welche die Beschwerdeführerin nachhaltig davon abhal-
ten könnten, ins Ausland zu emigrieren. Vor dem aufgezeigten allgemei-
nen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchs-
aufenthalt besteht.
5.4 Diese Risikoeinschätzung lässt sich mit den Zusicherungen des Gastge-
bers noch nicht grundlegend in Frage stellen. Er betont zwar die Seriosität
der Beziehung und seine Absicht, für eine strikte Einhaltung der Besuchs-
modalitäten besorgt zu sein. An seiner Integrität und seinem guten Willen
ist sicherlich nicht zu zweifeln. Bei der Risikoeinschätzung sind aber nicht
so sehr die Verhältnisse des Gastgebers, als vielmehr diejenigen des Gas-
tes von Bedeutung. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risi-
ken, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes in rechtlich
oder auch nur faktisch durchsetzbarer Weise garantieren. Letztlich bleibt
es dem Gast selbst anheim gestellt, ob er sich an die deklarierten Vorga-
ben hält oder nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass sich der Gastgeber und sein Gast noch nicht besonders lange ken-
nen.
6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 12. Februar 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 265 278 mit separater Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
A. Trommer D. Kaufmann
Versand am: