Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7112/2010
Urteil vom 25. März 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Kroatien,
vertreten durch Integration Handicap, Rechtsdienst,
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 26. August 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in
Erwägung,
dass dem 1966 geborenen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
mit Beschluss der IV-Stelle St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle SG) vom
17. September 2001 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden: IV-Grad)
von 55 % mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ordentliche
Invalidenrente zugesprochen wurde, wobei die entsprechenden
Verfügungen – soweit ersichtlich – nicht aktenkundig sind,
dass die IV-Stelle SG nach durchgeführter, vom Beschwerdeführer
anbegehrter Rentenrevision mit Beschluss vom 10. März 2004 die
laufende halbe IV-Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2003 auf eine ganze
erhöhte (IV-Grad: 91 %),
dass die entsprechenden Verfügungen am 6. Mai 2004 erlassen wurden
und unangefochten in Rechtskraft erwuchsen,
dass der Beschwerdeführer per 1. August 2004 nach Kroatien ausreiste,
dass die IV-Stelle SG die Akten am 4. August 2004 zuständigkeitshalber
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) überwies,
dass die Vorinstanz von Amtes wegen ab November 2005 eine
Rentenrevision durchführte und ärztlicherseits am 23. März 2006 die
Beibehaltung der bisherigen Rente vorgeschlagen wurde,
dass in der Folge – soweit aus den Akten ersichtlich – keine
entsprechenden Verfügungen erlassen, sondern weitere medizinische
Abklärungen durchgeführt wurden,
dass die Vorinstanz im Anschluss an diese Abklärungen nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 26. August 2010 die
Rentenaufhebung per 1. November 2010 verfügte,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst der Inte-
gration Handicap, diese Verfügung mit Eingabe vom 29. September 2010
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. September
2010 um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersuchen
und weiter beantragen liess, die Verfügung vom 26. August 2010 sei
aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente im bisherigen Rahmen
auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur
ergänzenden Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen,
dass insbesondere gerügt wurde, es liege kein Revisionsgrund vor,
dass die Vorinstanz – nach Vorliegen einer Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes vom 15. Januar 2011 – in ihrer Vernehmlassung vom
21. Januar 2011 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der
erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass hinsichtlich der Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2010 und
des Eventualbegehrens von einer übereinstimmenden Auffassung der
Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
geltenden Sach- und Rechtslage anschliessen kann, auszugehen ist,
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als dass die
angefochtene Verfügung vom 26. August 2010 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der
Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG), vor Erlass der neuen Verfügung der
Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) nachzukommen und – gemäss der Stellungnahme des
ärztlichen Dienstes vom 15. Januar 2011 – eine multidisziplinäre
Begutachtung inkl. ergänzende psychiatrische Begutachtung in die Wege
zu leiten,
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dass, soweit weitergehend, die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E.
6.1),
dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer eine von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels
einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass vorliegend – unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in
Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen
– eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE
{Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und
höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September
1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt ist,
dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als das die angefochtene
Verfügung vom 26. August 2010 aufgehoben und die Sache mit der
Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, im Rahmen der neu
zu erlassenden Verfügung der ihr obliegenden gesetzlichen
Abklärungspflicht nachzukommen und weitere medizinische Abklärungen
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im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Soweit weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu Lasten der Vorinstanz
zugesprochen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
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Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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