B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7113/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______ AT-X._______.,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue
Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom
24. Oktober 2014.
C-7113/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am 18. September 1963, schweizerische Staatsange-
hörige, wohnhaft in Österreich (nachfolgend: Beschwerdeführerin), arbei-
tete im Zeitraum von 1981 bis 2003 während insgesamt 259 Monaten in
der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters,-
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.]
101 S. 2). Anschliessend übersiedelte sie nach Österreich. Zuletzt arbei-
tete sie bis Ende Juli 2012 in einem Gasthof in Österreich (Kochen, Kell-
nern, Zimmer reinigen, administrative Arbeiten [doc. 81, 83]).
B.
Am 8. März 2011 stellte sie über den österreichischen Versicherungsträger
ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (Formular E204 [doc. 1 S.
7]). Mit Verfügung vom 3. November 2011 trat die Invalidenversicherungs-
stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) auf
das Gesuch nicht ein. Als Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss
aus, die Beschwerdeführerin habe die angeforderten Unterlagen nicht ein-
gereicht und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt (doc. 32).
C.
Am 21. November 2012 stellte die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch
(doc. 77 S. 1). In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2013 (doc. 84)
hielt der IV-Arzt Dr. B._______ aufgrund der eingegangenen amtlichen Ak-
ten und medizinischen Unterlagen aus Österreich (doc. 35-76) ein Zervi-
kalsyndrom, eine Fibromyalgie und eine Anpassungsstörung als Diagno-
sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest, daneben einen Status
nach Hysterektomie vor Jahren sowie einen Status nach Schlingen-Inkon-
tinenz-operation im Februar 2012. Er beurteilte die Beschwerdeführerin in
der angestammten Tätigkeit ab Februar 2012 zu 30% arbeitsunfähig, in
einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 29. Juli
2013 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab (doc. 91).
D.
D.a Am 26. September 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein drittes Ge-
such (Formular E204, doc. 93 S. 7, sowie doc. 94-96). Am 3. Juni 2014
liess die Vorinstanz unter Mitgabe weiterer umfangreicher Akten aus Ös-
terreich (doc. 102-129 sowie 133) beim IV-Arzt unter Hinweis auf Art. 87
Abs. 3 IVV abklären, ob aufgrund der neuen Unterlagen glaubhaft gemacht
werde, dass eine rentenrelevante Änderung eingetreten sei (doc. 130).
C-7113/2014
Seite 3
D.b Am 30. Juli 2014 stellte Dr. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fest (doc. 142), dass bezüglich
der Halswirbelsäule (HWS) objektiv stationäre Befunde erhoben worden
seien. Ein psychotherapeutisches Setting sei von der Beschwerdeführerin
mehrmals abgelehnt worden. Die neurologische und die orthopädische
Gutachterin des österreichischen Versicherungsträgers hätten die Patien-
tin unter Limitationen weiterhin als vollschichtig arbeitsfähig gehalten (Gut-
achten vom 21.11.2013 und vom 17.12.2013). Aufgrund der neuen Unter-
lagen sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Invaliditätsgrad
der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise geändert habe.
D.c Nach erfolgtem Vorbescheid vom 5. August 2014 (doc. 143) wandte
die Beschwerdeführerin am 25. August 2014 per E-Mail ein, sie sei zu
100% arbeitsunfähig. Ihrer Eingabe legte sie eine Bestätigung ihres behan-
delnden Arztes, Dr. D._______, vom 22. Mai 2014 sowie eine Bestätigung
des Bundessozialamtes, wonach sie seit 1992 einen Gesamtgrad der Be-
hinderung von 50% aufweise, bei (doc. 148). Mit einem weiteren Schreiben
vom 11. September 2014 (doc. 155) wies sie darauf hin, sie sei nun im
Besitze eines Invalidenausweises. Sie leide unter grossen Schmerzen und
Depressionen.
D.d In seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 (doc. 179) hielt der
IV-Psychiater, Dr. E._______, aufgrund der Akten fest, als Diagnose werde
übereinstimmend ein HWS-Trauma mit Entwicklung einer anhaltenden so-
matoformen Schmerzstörung gestellt. Aus dem Schreiben des Landesstel-
lenarztes Dr. F._______ vom 2. Januar 2014 gehe hervor, dass der Versi-
cherten eine angepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei. Dem orthopädi-
schen Bericht vom 17. Dezember 2013 könnten keine pathologischen Be-
funde entnommen werden. Dem psychiatrischen Gutachten vom 21. No-
vember 2013 werde eine Anpassungsstörung mit depressiven und soma-
toformen Merkmalen diagnostiziert, was mit einer anhaltenden Schmerz-
störung quasi identisch sei. Es bestehe keine psychiatrische Komorbidität.
D.e Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 trat die Vorinstanz auf das neue
Gesuch nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nicht
glaubhaft machen können, dass sich der Invaliditätsgrad in rentenrelevan-
ter Weise verändert habe (doc. 181).
C-7113/2014
Seite 4
E.
E.a In ihrer an die Adresse der Vorinstanz gerichteten Beschwerde vom 7.
November 2014 (Beschwerdeakten [B-act] 1), welche die Vorinstanz zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hatte,
machte die Beschwerdeführerin auf ihre vielen Leiden aufmerksam und er-
stellte eine Liste der behandelnden Ärzte. Die Schmerzen würden es ihr
seit 2011 nicht mehr erlauben zu arbeiten. Es sei für sie völlig unverständ-
lich, dass die Vorinstanz den Grad der Behinderung und die enormen
Schmerzen nicht anerkannt habe
E.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde zu unter-
zeichnen, dem Gericht mitzuteilen, ob sie Beschwerde erheben wolle und
das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit
entsprechenden Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 2).
E.c Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 bestätigte die Beschwerdefüh-
rerin ihren Willen, eine Beschwerde zu erheben und legte eine unterzeich-
nete Beschwerdekopie sowie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege" bei (B-act. 4).
E.d Nachdem Dr. C._______ zahlreiche, im Vorbescheidverfahren einge-
gangene medizinische Akten zugestellt worden sind, nahm dieser am 13.
Februar 2015 dazu Stellung und hielt fest, dass diese keine neuen Aspekte
beinhalteten (B-act. 7 Beilage). Gestützt darauf beantragte die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2015 (B-act. 7) die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie
wies darauf hin, dass bei der Festlegung des Invaliditätsgrades allein die
schweizerischen Rechtsnormen gelten würden und die Beschwerdeführe-
rin deshalb weder aus der gewährten befristeten Erwerbsunfähigkeitspen-
sion der österreichischen Rentenversicherung noch aus der Anerkennung
eines Behindertengrades von 50% durch das Sozialamt Rechte ableiten
könne. Weiter wies sie darauf hin, dass die IV-Ärzte weder aus somatischer
Sicht noch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführerin hätten feststellen können.
E.e Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 (B-act. 8) hiess das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art.
65 Abs. 1 VwVG) gut.
C-7113/2014
Seite 5
E.f In ihrer Replik vom 29. April 2015 (B-act. 10) machte die Beschwerde-
führerin geltend, die IV-Ärzte hätten sie nicht selber untersucht und es sei
deshalb sehr verwunderlich, dass sie ihren Gesundheitszustand beurteilen
könnten. Die Ärzte in Österreich kämen zu einem anderen Ergebnis. Sie
leide seit Jahren unter zunehmenden Schmerzen, Depressionen, Angst-
und Panikattacken und Fibromyalgie. Nach dem Tod ihrer Freundin und
ihrer Hündin treffe sie weder Freunde ausserhalb ihrer Wohnung noch ma-
che sie alleine Einkäufe, wie dies die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt
habe. Der Replik legte sie u.a. den Arztbrief von Dr. G._______ vom 22.
April 2015 bei. Es ständen noch insgesamt vier weitere ärztliche Untersu-
chungen aus, u.a. bei Dr. H._______ am 23. April 2015 und bei Dr.
I._______ am 28. April 2015, welche sie noch einreichen wolle. In Ergän-
zung ihrer Replik reichte die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2015 (B-act.
13) den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt Y._______ vom 9. Juni
2015 ein, aus welcher hervorgeht, dass die bisher befristet zuerkannte Er-
werbsunfähigkeitspension unbefristet weitergewährt wird.
E.g
Mit Duplik vom 12. August 2015 (B-act. 15) verwies die Vorinstanz auf ihre
Ausführungen in der Vernehmlassung und hielt fest, es bestehe keine Ver-
anlassung für eine geänderte Betrachtungsweise. Die von der Beschwer-
deführerin in Aussicht gestellten weiteren medizinischen Unterlagen seien
nicht eingetroffen.
E.h
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 (B-act. 16) sandte das Bun-
desverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ein Doppel der Duplik der
Vorinstanz zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
F.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
C-7113/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
davon berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art.
38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Anfechtungsgegenstand – welcher die Grenze des möglichen Streitge-
genstandes bildet – ist eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf die
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Streitgegen-
stand bildet daher lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil BGer
9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1). Für die Beurteilung dieser Frage
sind namentlich die nachfolgend angeführten Bestimmungen und Grund-
sätze zu beachten.
2.
2.1 Da die Beschwerdeführerin schweizerische Staatsangehörige ist, rich-
ten sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen der schweizerischen Invalidenrente nach der
schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVG; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3597/2011 vom 11. Januar 2013 E. 2.1 und C-
1563/2008 vom 13. September 2010 E. 3.1). Demnach bestimmt sich auch
die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann die Beschwerdeführerin An-
spruch auf eine Rente der der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Nichts anderes
ergibt sich aus der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens mit der Eu-
ropäischen Union (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-5022/2012 vom 6. Feb-
ruar 2015 E. 3.1). Ebenfalls nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist
C-7113/2014
Seite 7
die vorliegend streitige Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuan-
meldung nicht eingetreten ist.
2.2 Da vorliegend Leistungsansprüche ab Juli 2013 streitig sind, sind die
Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen
des IVG und der IVV ist die Fassung gemäss dem ersten Massnahmenpa-
ket der 6. IV-Revision zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011
5679]).
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs.
2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]).
2.4 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante
Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letz-
ten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt
sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst
bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die be-
schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der
Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei
Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E.
5.2.5; Urteil BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1).
2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An-
forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht
nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt
sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte be-
stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel-
len lassen (Urteil BGer 9C_635/2015 E. 2.2). Die Verwaltung verfügt bei
der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über einen
gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die
frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an
die Glaubhaft-machung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anfor-
derungen stellen (Urteile BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2;
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Seite 8
9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai
2009 je mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3).
2.6 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle An-
haltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzu-
legen (betreffend Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der
Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel vgl. BGE 130
V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Be-
richte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf-
grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle
zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet,
wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden
– Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach
möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche
Änderung vorliegt (zum Ganzen: Urteil BGer 8C_228/2010 vom 19. Juli
2010 E. 2.3 mit Hinweis auf SZS 2009 S. 397 [9C_286/2009] E. 2.2.3;
8C_844/2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E.
7.3).
3.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-7113/2014
Seite 9
3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier-
telsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 %
auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.
4.1 Die Vorinstanz ist auf die neuerliche Anmeldung der Beschwerdeführe-
rin vom 21. November 2012 eingetreten und hat aufgrund medizinischer
Abklärungen mit ihrer Verfügung vom 29. Juli 2013 das Rentenbegehren
abgewiesen. Am 26. September 2013 hat die Beschwerdeführerin einen
dritten Antrag gestellt, auf welchen die Vorinstanz mit angefochtener Ver-
fügung vom 24. Oktober 2014 nicht eingetreten ist. In Anwendung der in E.
2.3 dargelegten Grundsätze ist deshalb nachfolgend der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfü-
gung festzuhalten (E. 4.2), anschliessend derjenige zum Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung (E. 4.3). Zuletzt ist zu prüfen, ob eine erhebliche
Veränderung mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zwischen dem 29.
Juli 2013 und dem 24. Oktober 2014 glaubhaft gemacht worden ist (E. 5).
4.2 Der ursprüngliche Gesundheitszustand wird wie folgt beschrieben:
– In mehreren Arztbriefen der Jahre 2011/2012 bestätigte das Klinikum
J._______ nebst orthopädischen Einschränkungen u.a. eine Depressio
(doc. 74, 69, 68, 62).
– Die vom österreichischen Versicherungsträger beauftragte Neurologin,
Dr. H._______, hielt in ihrem Gutachten vom 13. März 2012 (doc. 54)
als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit ängstlich depressiven
Merkmalen sowie ein Zervikalsyndrom bei bekanntem Bandscheiben-
vorfall C5/6 mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in beide Arme
fest. Im Vordergrund stehe die Schmerzsymptomatik der HWS und des
Schultergürtels. Aktuell fänden sich keine radikulären Ausfälle. Psychi-
scherseits bestehe eine Anpassungsstörung mit deutlich somatofor-
men und depressiven Merkmalen. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe
C-7113/2014
Seite 10
ein geringes Restleistungskalkül. Der Antragstellerin seien weiterhin
körperlich leichte Tätigkeiten ohne besondere Zwangshaltung der Hals-
und Lendenwirbelsäule zumutbar. Arbeiten in und über Schulterhöhe
sowie an exponierten Stellen und im Nacht- und Schichtdienst seien zu
vermeiden. Es seien ihr geistig mässig schwierige Tätigkeiten ohne be-
sonderen Zeitdruck und Stress zumutbar. Kundenkontakt und selbstän-
dige Geschäftsführung sei weiterhin zumutbar.
– Der Orthopäde, Dr. K._______, stellte in seinem ärztlichen Bericht vom
14. März 2012 (doc. 34) zuhanden des österreichischen Versiche-
rungsträgers ein Zervikalsyndrom, bei leichter bis mässiger HWS-De-
generation und Bandscheibenvorwölbungen ohne Kompressionszei-
chen, Lumbalgie bei leichter bis mässiger LWS-Degeneration und
Bandscheibenvorwölbungen ohne Kompressionszeichen, Bewegungs-
einschränkungen beider Schultern ohne nachweislich pathologische
Veränderung und einen Meniskusschaden beidseits operiert ohne Be-
wegungseinschränkungen fest. Die angegebenen Beschwerden seien
aufgrund der Anamnese, der Klinik und der vorliegenden Befunde nur
zum Teil erklärbar. Rein orthopädisch seien deshalb Arbeiten, die vor-
wiegend über Kopf, mit vorgestreckten Armen, andauernd stehend,
häufig gebückt, in exponierten Lagen, verrichtet werden müssten und
mit dem oftmaligen Heben und Tragen von Lasten über 10 kg verbun-
den seien, nicht mehr zumutbar.
– Dr. F._______ (Landeskassenarzt) hielt in seinem medizinischen Leis-
tungskalkül vom 20. März 2012 (doc. 43) fest, dass der Beschwerde-
führerin geistig mässig schwierige Tätigkeiten ohne besonderen Zeit-
druck und Stress zumutbar seien. Arbeiten im Nacht- und Schichtdienst
seien zu vermeiden. Kundenkontakt und selbständige Geschäftsfüh-
rung seien weiterhin zumutbar. Körperlich seien Tätigkeiten, die vor-
wiegend über Kopf, mit vorgestreckten Armen, andauernd stehend,
häufig gebückt, in exponierten Lagen, verrichtet werden müssten und
mit dem oftmaligen Heben und Tragen von Lasten über 10 kg verbun-
den seien, nicht mehr zumutbar. Zwangshaltungen der Hals- und Len-
denwirbelsäule sollten vermieden werden. Ergänzend hielt er fest, dass
eine Bestätigung des behandelnden Arztes nachgereicht werde, in wel-
chem eine somatoforme Schmerzstörung, evtl. auch eine Fibromyal-
gie, und eine massive Angst- und Panikstörung attestiert würden.
– Die behandelnde Psychiaterin, Dr. L._______, bestätigte am 24. April
2012 (doc. 63) eine chronisch depressive Störung mit somatoformer
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Seite 11
Ausprägung sowie eine Fibromyalgie. Trotz Massnahmen habe keine
Besserung erzielt werden können.
– Im ausführlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bun-
dessozialamtes Kärnten vom 2. August 2012 (Dr. M._______, Facharzt
für Chirurgie, Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin {doc. 119]) wurde
ein chronisches Schmerzsyndrom sowie der Status nach Gebärmutter-
entfernung festgehalten. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage
50%.
– Der IV-Arzt, Dr. N._______, hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Feb-
ruar 2013 fest (doc. 84), die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
betrage in ihrem angestammten Beruf seit Februar 2012 30 %; die Be-
schwerdeführerin sei jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit un-
eingeschränkt arbeitsfähig. Er diagnostizierte ein Zervikalsyndrom,
eine Fibromyalgie und eine Anpassungsstörung (mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit), daneben einen Status nach Hysterektomie vor
Jahren sowie einen Status nach Schlingen-Inkontinenzoperation im
Februar 2012 (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Es lägen
Gutachten vom März 2012 vor (Psychologie, Neurologie, Orthopädie),
welche für gewisse Arbeiten eine Einschränkung attestierten; insge-
samt liege aber kein rentenrelevantes invalidisierendes Leiden vor.
4.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung wird in den wesentlichen medizinischen Unter-
lagen wie folgt beschrieben:
– Der Landesstellenarzt, Dr. F._______, stellte anlässlich einer Untersu-
chung am 5. November 2013 (doc. 125) anamnestisch fest, die Be-
schwerdeführerin habe im Juni 2012 erneut ein Schleudertrauma der
HWS erlitten. Sie trage eine Schanz-Krawatte. Unverändert zum Vor-
befund habe sie Schmerzen im Bereich der Schultern und der HWS.
Sie sei in der Schmerzambulanz in Behandlung. Sie beklage eine Ver-
schlechterung der Beschwerden beim Heben von Gegenständen, "die
schwerer als eine Handtasche seien". Unverändert bestehe eine De-
pressio mit Angst und Panikattacken, sie sei bei der Neurologin Dr.
L._______ in Behandlung. Eine Psychotherapie sei als nicht zielfüh-
rend empfunden worden. Als Diagnosen mit Krankheitswert hielt er
eine Depressio, somatoforme Schmerzstörungen und einen Status
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Seite 12
nach rezidivierenden Schleudertraumata der HWS fest (S. 4). Es be-
ständen keine relevanten Änderungen zum Vorbefund (Dr. K._______
vom 14.3.2012, Voruntersuchungen vom 24.5.2011, 13.3.2012 [S. 6]).
– Im Gutachten von Dr. H._______ vom 21. November 2013, der Neuro-
login des österreichischen Versicherungsträgers, werden Anpassungs-
störungen mit depressiven und somatoformen Merkmalen diagnosti-
ziert; weiter ein Zervikalsyndrom bei Bandscheibenprotrusionen C5/6
und C6/7 mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in beide Arme.
Im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu keiner wesentlichen Verän-
derung gekommen, obwohl die Antragstellerin keine laufende psychiat-
rische und psychotherapeutische Behandlung mehr erhalte (doc. 124).
– Im Gutachten vom 17. Dezember 2013 der Orthopädin, Dr. I._______,
wird als Hauptdiagnose ein chronisches Schmerzsyndrom diagnosti-
ziert (R52.2). Bei deutlich erschwerten Untersuchungsbedingungen
wegen Weigerung der Antragstellerin, bestimmte Bewegungen durch-
zuführen, habe sich eine aktive Bewegungseinschränkung der HWS in
der Drehung sowie der Schultergelenke bei Überkopfbewegungen ge-
zeigt. Ansonsten könnten keine wesentlichen Funktionseinschränkun-
gen erhoben werden. Das Gangbild sei etwas unsicher und breitbeinig.
Befunde lägen keine vor. Orthopädischerseits sei aufgrund der de-
monstrierten Funktionseinschränkungen der HWS sowie der Schultern
das Leistungskalkül eingeschränkt bzw. bei häufigen vorgebeugten
und gebückten Zwangshaltungen sowie Überkopftätigkeiten. Das
Problem scheine wohl hauptsächlich im psychiatrischen Bereich zu lie-
gen (doc. 123).
– Im medizinischen Leistungskalkül vom 2. Januar 2014 hielt der Lan-
desstellenarzt, Dr. F._______ fest, der Antragstellerin seien geistig
mässig schwierige Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und Stress
zumutbar. Arbeiten im Nacht- und Schichtdienst seien zu vermeiden,
Kundenkontakt sei zumutbar. Körperlich seien häufig vorgebeugte und
gebückte Zwangshaltungen sowie Überkopftätigkeiten nicht zumutbar.
Arbeiten an gefährlich exponierten Stellen seien zu vermeiden. Arbeits-
pausen, die eine geregelte Tätigkeit wesentlich beeinträchtigten, seien
nicht erforderlich. Die Anmarschwege zum Arbeitsplatz seien nicht ein-
geschränkt. In Kenntnis des Befundes sei eine kalkülsändernde Bes-
serung nur bedingt zu erwarten, wobei die Antragstellerin keine lau-
fende psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erhalte
(doc. 114).
C-7113/2014
Seite 13
– RAD-Arzt Dr. C._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin) stellte in sei-
nem Schlussbericht vom 30. Juli 2014 zum aktuellen Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (doc. 142): chroni-
sches Schmerzsyndrom der HWS bei Osteochondrosen der HWS und
Protrusionen C5/C7 mit Foramenstenosen C5/C6 (bei identischem MRI
19.11.2011 und 25.3.2013), Status nach Auffahr-Traumata mit jeweils
Schleudertrauma und Distorsion am 14. Juni 2012 (M54.2), Anpas-
sungsstörungen mit depressiven und somatoformen Merkmalen
(F43.2), einen Status nach Schlingen-Implantation bei Stressinkonti-
nenz III (7.2.2012), nach Hysterektomie (2007) und nach Arthroskopien
der Knie rechts (2006) und links (2011).
Bezüglich der HWS seien objektiv stationäre Befunde erhoben worden.
Ein psychotherapeutisches Setting sei von der Beschwerdeführerin
mehrmals abgelehnt worden. Die neurologische und die orthopädische
Gutachterin des österreichischen Versicherungsträgers hätten die Pa-
tientin unter Limitationen weiterhin als vollschichtig arbeitsfähig gehal-
ten (Gutachten vom 21.11.2013 und vom 17.12.2013). Aufgrund der
neuen Unterlagen sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise ge-
ändert habe. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin
zu 30% arbeitsunfähig, in angepassten Tätigkeiten sei sie zu 100% ar-
beitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei unverändert.
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 24.
Oktober 2014 insbesondere auf die beiden Stellungnahmen ihres RAD-
Facharztes für Allgemeinmedizin (Dr. C._______) sowie ihres Psychiaters,
Dr. E._______. Deshalb ist zunächst der Beweiswert der beiden ärztlichen
Stellungnahmen zu prüfen.
5.2
5.2.1 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3.a).
C-7113/2014
Seite 14
5.2.2 Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 178/00 vom 3. August 2000
E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 31. März 2009
E. 3.3.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und des EVG I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2
[nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]).
5.2.3 Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter
Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V
352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3.b.bb, m.w.H.).
5.2.4 Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte sind aufgrund deren
auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit Vorbe-
halt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc; Urteil des EVG I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.). Sie sind aber auch nicht von vornherein un-
beachtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
5.2.5 Aufgabe des medizinischen Dienstes der IVSTA wie auch des regio-
nalen ärztlichen Dienstes (RAD) ist es, aus medizinischer Sicht – gewis-
sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und
Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei-
den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis;
Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der medizinische
Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen
Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stel-
lungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn –
C-7113/2014
Seite 15
wie vorliegend – keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit
den nach schweizerischem Recht erheblichen versicherungsmedizini-
schen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behan-
delnder sowie vom heimatlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztin-
nen und Ärzte (vgl. auch Urteile BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016
E. 3.2.1 sowie C-5221/2009 vom 6. Februar 2012 E. 4.2.2 f.).
5.3 Der RAD-Allgemeinmediziner, Dr. C._______, hat in seiner Stellung-
nahme vom 30. Juli 2014 (act. 142) die ihm vorgelegten Befundberichte
(Auflistung doc. 130) analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass
keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Veränderungen vorlägen, die sich
auf das funktionelle Leistungsvermögen beziehungsweise die Arbeitsfähig-
keit (in der angestammten Tätigkeit resp. in einer angepassten Tätigkeit)
auswirken könnten. Die neurologische und die orthopädische Gutachterin
des österreichischen Versicherungsträgers hätten die Patientin unter Limi-
tationen weiterhin als vollschichtig arbeitsfähig gehalten (Gutachten vom
21.11.2013 und vom 17.12.2013). Aufgrund der neuen Unterlagen sei nicht
glaubhaft gemacht worden, dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerde-
führerin in rentenrelevanter Weise geändert habe. In ihrer bisherigen Tä-
tigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 30% arbeitsunfähig, in angepassten
Tätigkeiten sei sie zu 100% arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei unver-
ändert. Nach erfolgtem Vorbescheid und Vorlage der gesamten medizini-
schen Akten hat sich Dr. C._______ am 13. Februar 2015 ein zweites Mal
geäussert und u.a. festgehalten, der Ambulanzbericht des Klinikums
J._______ vom 23. März 2014 diagnostiziere neu eine offene Fraktur der
Endphalanx II und einen Abriss an der Basis der Endphalanx III links (Zeig-
und Mittelfinger, Diagnosecodes S62.61.8 und S62.61.9 [doc. 163]). Zum
Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. O._______ führte er aus, dieser
bestätige bekannte Diagnosen ohne Angabe von Befunden und attestiere
eine Erwerbsunfähigkeit. Insgesamt bringe die neue medizinische Doku-
mentation somatisch keine neuen Aspekte (B-act. 7 Beilage 2).
5.4 In seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 (doc. 179) hielt der
IV-Psychiater, Dr. E._______, nach erfolgter Einsprache seitens der Be-
schwerdeführerin fest, aus psychiatrischer Sicht handle es sich um eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zumindest bewusstseinsna-
her Aggravation und Symptomausweitung. Es bestehe keine psychiatri-
sche Komorbidität. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Eine regelrechte Re-
habilitation werde bis anhin verweigert. Aus Schweizer Sicht bestehe keine
Arbeitsunfähigkeit, auch keine 30%-ige (S. 2). In vielen österreichischen
C-7113/2014
Seite 16
Kurzattesten werde einzig bestätigt, dass die Versicherte wegen depressi-
ven Episoden, die sie v.a. im Zusammenhang mit ihrer Schmerzsympto-
matik entwickelt habe, in fachärztlicher Behandlung stehe; aktuell bestän-
den depressive Restsymptome, im Vordergrund stehe jedoch die
Schmerzsymptomatik. Aus dem Schreiben des Landesstellenarztes Dr.
F._______ vom 2. Januar 2014 gehe hervor, dass der Versicherten eine
angepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei. Sie müsse vor allem körper-
lich angepasst sein, also nicht aus psychiatrischen Gründen. Dem ortho-
pädischen Bericht vom 17. Dezember 2013 könnten keine pathologischen
Befunde entnommen werden. Im Gutachten vom 21. November 2013
werde eine Anpassungsstörung mit depressiven und somatoformen Merk-
malen diagnostiziert, was mit einer anhaltenden Schmerzstörung quasi
identisch sei. In der Beurteilung werde weiter festgehalten, dass die chro-
nische Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe und die Depression be-
gleitend sei. Eine Anpassungsstörung sei kein IV-relevanter Gesundheits-
schaden, da er spätestens nach zwei Jahren nicht mehr diagnostiziert wer-
den dürfe. Wieso sich die österreichischen Ärzte nicht an diese internatio-
nale Definition hielten, sei nicht nachvollziehbar.
5.5 Die Stellungnahmen des RAD-Allgemeinmediziners und des IV-Psy-
chiaters stützen sich auf die umfangreichen Vorakten, sind umfassend, set-
zen sich mit den geklagten Beschwerden auseinander, sind plausibel und
nachvollziehbar. Dr. C._______ als Facharzt für Allgemeinmedizin und Dr.
E._______ als Psychiater und Psychotherapeut verfügen beide über die
vorliegend notwendige fachliche Qualifikation. Somit haben die beiden
Stellungnahmen vollen Beweiswert (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a und E.
3b/cc mit Hinweisen).
5.6 Die im Einsprache- und Beschwerdeverfahren vorgelegten Argumente
und Arztberichte vermögen daran keine Zweifel zu wecken. Die Beschwer-
deführerin kann sich auch nicht auf die Bestätigung des Bundessozialam-
tes Y._______, wonach sie seit 1992 einen Gesamtgrad der Behinderung
von 50% aufweise (doc. 148), berufen, da für die Invaliditätsbemessung
allein die schweizerischen Rechtsnormen massgebend sind und keine Bin-
dung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung öster-
reichischer Versicherungsträger besteht (BGE 130 V 257 E. 2.4). Dies gilt
auch für die Tatsache, dass die Erwerbsunfähigkeitspension nun unbefris-
tet weitergewährt wird (vgl. Bescheid vom 9. Juni 2015 [B-act. 13 Beilage
1]). In der Bestätigung des behandelnden Arztes, Dr. D._______, vom 22.
Mai 2014 (doc. 158) wird zwar ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei auf-
grund eines chronischen Schmerzsyndroms der HWS, Foramenstenosen
C-7113/2014
Seite 17
C5/6 und einer anhaltenden depressiven Störung mit Somatisierungen aus
hausärztlicher Sicht zu 100% arbeitsunfähig. Bereits am 15. März 2012 hat
derselbe Arzt – allerdings ohne Aussagen zur Erwerbsfähigkeit – die chro-
nische Schmerzstörung sowie eine massive Angst- und Panikstörung, al-
lenfalls eine Fibromyalgie, bestätigt, weshalb aufgrund des neuen Berich-
tes nicht von einer Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen
ist. Zudem sind Berichte der behandelnden Ärzte laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (vgl. vorne 5.1.4). Der Arztbrief
der Schmerzambulanz des Klinikums J._______ vom 27. April 2015 (B-act.
10 Beilage 3) bestätigt im Wesentlichen die bekannten Diagnosen, zudem
die regelmässig durchgeführten Behandlungen (Infiltrationen an der Schul-
ter) und dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen in erster Linie cer-
vicobrachial beidseits klage und ihr die Therapie eine Schmerzlinderung
bringe, welche zwei Wochen anhalte. Aussagen zur Erwerbsfähigkeit wer-
den dort nicht gemacht. Zudem ist den medizinischen Akten nicht zu ent-
nehmen, dass die regelmässigen Infiltrationen Folge einer deutlichen Ver-
schlechterung der Gesundheit seit 29. Juli 2013 sind. Im Bericht der be-
handelnden Psychiaterin, Dr. O._______, vom 29. August 2014 wird bestä-
tigt, dass sich die Beschwerdeführerin wegen depressiven Episoden, wel-
che sie v.a. im Zusammenhang mit ihrer Schmerzsymptomatik entwickelt
habe, in fachärztlicher Behandlung befinde; aktuell bestünden depressive
Restsymptome, im Vordergrund stände jedoch die Schmerzsymptomatik;
eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. Im Gutachten vom 21. November
2013 wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt. Eine solche
Diagnose ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als nicht-objektivier-
bar zu qualifizieren und in der Regel nicht IV-relevant (Urteil BGer
9C_825/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2), wie dies der IV-Psychiater zu
Recht feststellte. Zudem ist auch der Bericht von Dr. O._______ im Hinblick
auf die Tatsache zu würdigen, dass Berichten von behandelnden Ärzten
lediglich geringerer Beweiswert zukommt; er vermag keine Zweifel an den
Schlussfolgerungen des IV-Psychiaters zu wecken. Die zahlreichen Be-
richte beinhalten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Verfügung verschlechtert hat.
Im Gegenteil fällt auf, dass Dr. H._______ (Neurologin des österreichi-
schen Versicherungsträgers) in ihrem Bericht vom 21. November 2013
(doc. 124) im Vergleich zu deren Bericht vom 13. März 2012 (doc. 54) iden-
tische Diagnosen stellt, und sie unter dem Titel "Leistungskalkül und Beur-
teilung" selber festhält, dass es im Vergleich zum Vorgutachten zu keiner
C-7113/2014
Seite 18
wesentlichen Veränderung gekommen sei. Auch die beiden orthopädi-
schen Gutachten aus Österreich vom 14. März 2012 (Dr. K._______) und
vom 17. Dezember 2013 (Dr. I._______) sind hinsichtlich der Beschreibung
der gesundheitlichen Einschränkungen kaum zu unterscheiden. Ebenfalls
fällt auf, dass im medizinischen Leistungskalkül von Dr. F._______ vom 2.
Januar 2014 (doc. 114) dieselben Einschränkungen genannt werden wie
in seinem Leistungskalkül vom 20. März 2012 (doc. 43), was ebenfalls da-
rauf schliessen lässt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin keine wesentliche Veränderung erfahren hat. Auch die genannten Ärzte
aus Österreich verfügen über die notwendigen Fachkenntnisse, weshalb
deren Gutachten, auf welche sich der IV-Psychiater und der RAD-Allge-
meinmediziner im Wesentlichen abstützen, voller Beweiswert zukommt.
Die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. April 2015 (B-act. 10)
angekündigten neuen Gutachten sind beim Gericht nicht eingetroffen.
5.7 Insgesamt ist den Gutachten und Beurteilungen der Fachärzte zu fol-
gen. Die neuen medizinischen Unterlagen enthalten keine konkreten Hin-
weise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin. Dem entspricht, dass aufgrund vorgängigen Untersu-
chungen in Österreich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% bereits
vor der ursprünglichen Verfügung festgesetzt wurde (doc. 119 S. 4). Dr.
C._______ hat zwar darauf verzichtet, eine Beurteilung der Schwere der
im Jahr 2014 erlittenen Fingerverletzungen (die Beschwerdeführerin schil-
dert in ihrer Beschwerde Gefühllosigkeit an den beiden Fingerkuppen) und
zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Die Akten
und auch der neueste Arztbrief der Allgemeinen Ambulanz des Klinikums
J._______ vom 22. April 2015 (B-act. 10 Beilage) enthalten jedoch keine
konkreten Hinweise auf bleibende Schäden und auf Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Deshalb ist der Sachverhalt insgesamt vollständig abge-
klärt worden und die Vorinstanz kann auf neue Beweismassnahmen ver-
zichten (vgl. vorne E. 2.5).
5.8 Da die Beschwerdeführerin nicht hat glaubhaft machen können, dass
sich ihr Gesundheitszustand in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat,
ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das neue Rentengesuch eingetreten.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
C-7113/2014
Seite 19
6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 wurde
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung
gutgeheissen; entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-7113/2014
Seite 20
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: