Abtei lung II I
C-7114/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
Bielstrasse 3, Postfach 963, 4502 Solothurn,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 13. September 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7114/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
13. September 2007 X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 nebst Kin-
derrenten für J._______ und A._______ zugesprochen hat,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred
Dätwyler, gegen diese Verfügung unter Beilage medizinischer Berichte
mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht eingereicht und beantragt hat, die Verfügung vom 13.
September 2007 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine
ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 inklusive entspre-
chender Kinderrenten auszurichten, und es seien weitere medizinische
Begutachtungen vorzunehmen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. März 2008 beantragt
hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und die Sache sei im Sinn der Stellungnahme des ärztli-
chen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass Dr. W._______, ärztlicher Dienst der IVSTA, in seiner Stellung-
nahme vom 28. Februar 2008 (act. 79) ausgeführt hat, unter Berück-
sichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen (Arztbericht von
Dr. M._______ vom 23. Dezember 2005 und Attest der Universitätskli-
nik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom 21. August
2007) könne er sich der Meinung von Dr. R._______, IV-Stellenarzt,
anschliessen, dass mindestens eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit als
Hausfrau gegeben sei, er fühle sich jedoch ausserstande eine Stel-
lungnahme betreffend ausserhäuslicher Arbeitsfähigkeit vorzunehmen,
da dazu eine zuverlässige Beschreibung der ganzen Psychopathologie
fehle; er empfehle daher, die Beschwerdeführerin psychiatrisch und
rheumatologisch begutachten zu lassen,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. April 2008 mit
dem Antrag der Vorinstanz einverstanden erklärt hat,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2008 der
Spruchkörper bekanntgegeben worden und kein Ausstandsbegehren
eingegangen ist,
Seite 2
C-7114/2007
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und Art. 34 VGG beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, was hier nicht der Fall ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und das
Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, so
dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG,
vgl. auch Art. 60 ATSG),
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 13. September 2007 nach über-
einstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermitt-
lung des Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien wei-
tere fachärztliche (psychiatrische und rheumatologische) Abklärungen
erforderlich, und es sich insbesondere nicht veranlasst sieht, vom da-
hingehenden Antrag der Vorinstanz und der Beschwerderführerin ab-
zuweichen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen
Seite 3
C-7114/2007
fachärztlichen (psychiatrischen und rheumatologischen) Begutach-
tungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
11. April 2008 eine Kostennote von pauschal Fr. 2'500.-- inkl. Spesen
und Mehrwertsteuer eingereicht hat,
dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die
im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden
Fall, in dem die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Ausland hat, und die
Dienstleistung des Rechtsvertreters daher ins Ausland exportiert wird
(Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Ver-
bindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2],
vgl. auch SVR 2003, IV Nr. 32 E. 6.4 in fine),
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weite-
re notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung
nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin
zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen
mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer)
beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10
VGKE),
dass sich der Rechtsvertreter vorliegend nicht mit einem komplexen
Sachverhalt zu befassen hatte und es sich bezüglich der zeitlichen In-
anspruchnahme um einen unterdurchschnittlichen Fall handelt, da die
Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2008 Gut-
heissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwaltsauf-
wand von neun Stunden als angemessen erscheint, der zu einem
Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen ist,
Seite 4
C-7114/2007
dass daher die Parteientschädigung auf Fr. 2'100.-- (inkl. Auslagen von
pauschal Fr. 120.--) festzusetzen ist, die von der Vorinstanz zu leisten
ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn von Ziffer 2 gutgeheissen, und die
angefochtene Verfügung vom 13. September 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die
erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Begutachtungen im Sinn der
Erwägungen durchführen zu lassen und neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.--
(inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Seite 5
C-7114/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 6