Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7114/2009
U r t e i l v om 2 9 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien 1. A._______,
2. B._______, Kosovo,
beide vertreten durch lic. iur. Guido Ranzi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erteilung eines SchengenVisums.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende B._______, geboren 1989, beantragte
am 19. August 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein
SchengenVisum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Graubünden
wohnhaften Cousin A._______ besuchen zu wollen. Nach formloser
Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nach Vornahme ergänzender Abklärungen wies die Vorinstanz das
Gesuch am 13. Oktober 2009 ab, dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert
betrachtet werden. Dieser lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Ihm (ledig, keine Kinder) oblägen
im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch
familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich müsse das Risiko
einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich
hoch eingestuft werden, wenn im westlichen Ausland bereits ein
gewisses familiäres Beziehungsnetz bestehe.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. November 2009 beantragen B._______
und A._______, beide anwaltlich vertreten, beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Erteilung des beantragten Besuchervisums. In der Sache selbst
machen sie geltend, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem
Besuchsaufenthalt sei gesichert, lebe dieser doch zu Hause in einer
intakten, engen Familiengemeinschaft. Dabei handle es sich um eine
Familie mit grossem Vermögen und Grundbesitz. Die Wiederausreise des
Gesuchstellers dürfe auch deshalb nicht bezweifelt werden, weil er in
seinem Heimatland ein Wirtschaftsstudium an der Universität aufnehmen
werde. Schliesslich sei auch seiner Mutter bereits einmal eine
Einreisebewilligung erteilt worden, um Verwandte in der Schweiz zu
besuchen. Überdies stünden seine Verwandten in der Schweiz – eine gut
beleumundete Familie – für eine problemlose Rückkehr ein.
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Seite 3
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 spricht sich die
Vorinstanz unter Hinweis auf die in der Verfügung bereits genannten
Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie weist ergänzend
darauf hin, dass ein früherer Besuchsaufenthalt der Mutter des
Gesuchstellers in der Schweiz nicht belegt sei. Bei dem der Beschwerde
beigefügten Visum (Kopie der entsprechenden Passseite) handle es sich
um ein von den deutschen Behörden im Jahre 2006 ausgestelltes
SchengenVisum, welches nicht zu einem Aufenthalt in der Schweiz
berechtigt habe.
E.
In der Replik vom 30. Dezember 2009 halten die Beschwerdeführer an
ihren gestellten Anträgen fest. Sie betonen, dass das seinerzeit der
Mutter des Gesuchstellers erteilte SchengenVisum erst recht dafür
spreche, Mitgliedern dieser Familie einen Verwandtenbesuch in der
Schweiz zu erlauben. Da der Eingeladene aus einer angesehenen und
reichen Familie stamme – sein Vater habe dem Gastgeber immerhin ein
zinsloses Darlehen von CHF 80'000. gewährt – habe er auch keinen
Anlass, in der Schweiz zu bleiben.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums
verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BGVE 2007/41 E. 2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und
1.3).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom
13.04.2006, S. 132] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf
den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 14]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. ac der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L
243 vom 15.09.2009, S. 158]). Namentlich haben sie zu belegen, dass
sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex
sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Bst. e SGK).
5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
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Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 2 Bst. c SGK).
5.4. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17;
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da der Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der
Visumspflicht.
6.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den
Gesuchsteller mit der Begründung, dessen fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht gesichert.
Bei der Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der gesuchstellenden Person ergeben. Insbesondere
können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck eines zeitlich befristeten Besuchs in Einklang steht.
6.1. Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die
Unabhängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz
und mittlerweile von 77 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die
Sicherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre
weitgehend stabilisiert werden; auch ist der Wiederaufbau von
Administration und Infrastruktur unter Beteiligung internationaler
Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus
wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler
Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit
– sie betrug gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2007 immer
noch 43,6% – bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der
Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen.
Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 15% der
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Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl.
Countries>Kosovo>Overview>Country Brief,
Oktober 2010, besucht im Juli 2011). Vor diesem Hintergrund besteht
vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei
jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland
bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus
Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den
Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist
der Zuwanderungsdruck aus der Heimatregion des Gesuchstellers, was
sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten
im Jahr 2010 4,3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der
Statistik der Asylgesuche nach Nationen – mit insgesamt 602 Gesuchen
– an achter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration,
Themen>Statistiken>Asylstatistik>Jahresstatistiken
>kommentierte Asylstatistik 2010, S. 3). Seit dem 1. April 2009 gilt der
Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss
Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen
müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige
Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im ersten Halbjahr
2011 noch 286 Personen aus dem Kosovo ein Asylgesuch, womit dieses
Land statistisch nach wie vor die achte Stelle unter den Herkunftsländern
einnimmt (vgl. Bundesamt für Migration, a.a.O., kommentierte
Asylstatistik 2. Quartal 2011, S. 8).
7.
Angesichts der Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des
Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere, berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden. Erfahrungsgemäss wird die Tendenz zur
Auswanderung dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales
Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
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7.1. Der Gesuchsteller ist 21 Jahre alt, ledig und lebt mit seinen Eltern
sowie seinen jüngeren Geschwistern im gleichen Haushalt. Den Akten ist
weiterhin zu entnehmen, dass abgesehen von der Familie seines
Gastgebers zumindest noch eine weitere Verwandte, eine Tante, in der
Schweiz lebt (vgl. den von A._______ am 28. September 2009
ausgefüllten kantonalen Fragebogen). Die in der Schweiz bestehenden
verwandtschaftlichen Kontakte könnten somit für den Gesuchsteller ohne
Weiteres einen Anreiz darstellen, hier ebenfalls seine eigene Zukunft ins
Auge zu fassen.
7.2. Offensichtlich verfügt der Gesuchsteller, welcher im Jahre 2009 noch
das Gymnasium besuchte und angeblich im darauffolgenden Jahr ein
Wirtschaftsstudium beginnen wollte, über kein eigenes Einkommen. Er
hat im Verlauf des Beschwerdeverfahren allerdings auch nicht belegt,
dass er seine Absicht zu studieren mittlerweile verwirklicht hat. Damit
kann ein Wunsch, in die Schweiz zu emigrieren, erst recht nicht
ausgeschlossen werden.
7.3. Keine andere Einschätzung ergibt sich aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführer auf komfortable Lebensverhältnisse des
Gesuchstellers verweisen. Zum einen hat der Gastgeber zugesichert, alle
Kosten während des beabsichtigten Besuchsaufenthalts zu übernehmen
(vgl. den von A.______ am 28. September 2009 ausgefüllten kantonalen
Fragebogen), was nicht für die wirtschaftliche Selbstständigkeit seines
Gastes spricht. Zum anderen lassen aber auch die eingereichten
Unterlagen nicht darauf schliessen, dass die Familie des Gesuchstellers
tatsächlich derart wohlhabend ist, dass sie ihrem Sohn eine finanziell
gesicherte Zukunft bieten könnte. Fraglich ist, ob zwischen dem Vater
des Gesuchstellers und dem Gastgeber tatsächlich – oder nur zum
Schein – ein zinsloses Darlehen über CHF. 80'000. vereinbart wurde,
wurde der Betrag doch lediglich erst nachträglich und handschriftlich in
den vorformulierten gedruckten Text eingefügt und bei der
handschriftlichen Übersetzung ins Deutsche gar nicht berücksichtigt. Es
kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Eltern des
Gesuchstellers in überdurchschnittlich guten Verhältnissen leben, wofür
auch die vorgelegten Grundbuchbestätigungen für zwei Grundstücke
sprechen. Andererseits werden mit der Beschwerde keine Dokumente
eingereicht, die die aktuellen Einkommensverhältnisse der Eltern belegen
und aufzeigen könnten, welche finanziellen Mittel der fünfköpfigen Familie
für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Die dem Vater des
Gesuchstellers – sowie einer weiteren Person – für ein Bauprojekt erteilte
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Baugenehmigung vom 27. Dezember 2004 vermag hierüber keinen
Aufschluss zu geben.
7.4. Schliesslich kann der Gesuchsteller zu seinen Gunsten auch nichts
daraus ableiten, dass seiner Mutter vor mehreren Jahren ein Schengen
Visum durch die deutschen Behörden ausgestellt wurde, lassen sich doch
die persönlichen Umstände gar nicht miteinander vergleichen.
Insbesondere bestanden für die Mutter Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber ihren drei minderjährigen Kindern, so dass schon aus diesem
Grund ihre Rückkehr als gewährleistet betrachtet werden durfte.
Demgegenüber ist beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass ihn
irgendwelche Verpflichtungen an sein Heimatland binden.
8.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 5.3 vorstehend) wurden von den Beschwerdeführern
nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
9.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht
annehmen, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach dem geplanten
Besuchsaufenthalt sei nicht gesichert. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass sein Gastgeber wiederholt das Gegenteil zugesichert hat, ist
doch eine derartige Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar.
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch
für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
C7114/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 23. November 2009 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
Versand: