B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7115/2017
Ur t e i l vom 4 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Serbien),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitrags-
dauer, Einspracheentscheid vom 13. November 2017.
C-7115/2017
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige
A._______ lebt in Serbien. Er stellte am 13. März 2017 auf dem Formular
„Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz“ beim serbischen Sozialversicherungsträger zu Handen der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ei-
nen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 2). Am 20. März
2017 übermittelte der serbische Sozialversicherungsträger die Anmeldung
zum Leistungsbezug der SAK zur weiteren Bearbeitung (SAK-act. 3).
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (SAK-act. 13) wies die SAK das Renten-
gesuch von A._______ mit der Begründung ab, dass die einjährige Min-
destbeitragsdauer nicht erfüllt sei und deshalb kein Anspruch auf eine Al-
tersrente bestehe.
C.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 (SAK-act. 14) erhob A._______ Einsprache
gegen die Verfügung vom 27. Juni 2017. Er beantragte die Zusprache ei-
ner Rente und führte zur Begründung aus, er habe in den Jahren 1982 und
1983 beim selben Arbeitgeber gearbeitet und habe deshalb mehr als zwölf
Monate Beitragszeit vorzuweisen. Er sei sich sicher, dass der Arbeitgeber
die AHV-Beiträge bezahlt habe, aber er habe keine Belege.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2017 (SAK-act. 17) wies die
SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie aus,
dass im individuellen Konto (IK) für das Jahr 1983 für die Monate März bis
November Beiträge erfasst worden seien, dass hingegen für das Jahr 1982
trotz Nachfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse keine weiteren Bei-
tragsmonate hätten ermittelt werden können. Den damaligen Arbeitgeber
könne man nicht mehr kontaktieren, da die Firma mittlerweile nicht mehr
bestehe. Insgesamt betrage die anrechenbare Beitragsdauer somit ledig-
lich neun Monate und die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2017 erhob
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Dezem-
ber 2017 Beschwerde bei der SAK, die die Eingabe mit Schreiben vom
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14. Dezember 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weiterleitete (BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer beantragte die
nochmalige Überprüfung der Beitragszeiten und die Anrechnung von wei-
teren Beitragsmonaten im Jahr 1982 sowie die Zusprache einer Alters-
rente. Zur Begründung führte er aus, er habe von Juli bis Dezember 1982
beim selben Arbeitgeber gearbeitet wie im Jahr 1983, was durch die Anhö-
rung von Zeugen bewiesen werden könne.
F.
Mit E-Mail-Eingabe vom 19. Januar 2018 (BVGer-act. 3) gab der Be-
schwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine schweizeri-
sche Korrespondenzadresse bekannt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 (BVGer-act. 5) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die
Nachforschungen bei der angefragten Ausgleichskasse hätten keine wei-
teren Beitragszeiten ergeben. Der Beweis für die offensichtliche Unrichtig-
keit des IK sei nicht erbracht worden und deshalb seien lediglich die im IK
ausgewiesenen Beitragsmonate von März bis November 1983 zu berück-
sichtigen. Die Mindestbeitragszeit sei damit nicht erfüllt, weshalb der Be-
schwerdeführer keinen Rentenanspruch habe.
H.
Mit Replik vom 20. März 2018 (BVGer-act. 7) hielt der Beschwerdeführer,
mittlerweile vertreten durch B._______, sinngemäss an seinem Antrag fest.
Er reichte eine Bescheinigung der Einwohnerkontrolle (…) vom 19. März
2018 ein, gemäss welcher er vom 1. Juli 1982 bis zum 30. November 1982
und vom 3. März 1983 bis zum 30. November 1983 in (…) Wohnsitz gehabt
habe.
I.
Mit Duplik vom 12. April 2018 (BVGer-act. 9) hielt die SAK ebenfalls an
ihrem Antrag fest. Zur Begründung führte sie aus, die Wohnsitzbescheini-
gung erbringe lediglich den Beweis für weitere tatsächliche Aufenthaltszei-
ten in der Schweiz, aber nicht dafür, dass tatsächlich AHV-Beiträge geleis-
tet worden seien.
C-7115/2017
Seite 4
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
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mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt dort.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkom-
men über soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit Serbien. Vorlie-
gend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozial-
versicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 die-
ses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ih-
ren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften,
zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Ver-
fahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen
selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarun-
gen.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
SAK die Beitragszeiten korrekt festgestellt und den Rentenanspruch ge-
stützt darauf verneint hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im
November 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls) gültigen Bestimmungen
des AHVG und der AHVV (SR 831.101).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
SAK die Beitragszeiten korrekt ermittelt und den Rentenanspruch gestützt
darauf verneint hat.
3.1
3.1.1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstä-
tigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Anspruch auf eine ordentliche
Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen,
denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Be-
treuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlasse-
nen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50
Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
3.1.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2
AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von
welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das
individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entspre-
chenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche
Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Netto-
lohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämt-
liche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbe-
stände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn sei-
nes Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto-
lohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden
Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.1.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
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Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies
nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versi-
cherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen,
dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er
alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den
Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl.
BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.1.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über-
zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie
dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in den Jahren 1982
und 1983 beim selben Arbeitgeber in (…) gearbeitet. Der Beschwerdefüh-
rer reichte zu seinem Arbeitsverhältnis keine Belege ein, führte jedoch aus,
Zeugen könnten bestätigen, dass er sowohl 1982 als auch 1983 bei
C._______ in (…) gearbeitet habe. Während des Beschwerdeverfahrens
reichte er überdies eine Wohnsitzbescheinigung ein.
3.2.2 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass sie trotz Nach-
forschungen bei der Ausgleichskasse keine weiteren Beitragszeiten habe
in Erfahrung bringen können. Die Ausgleichskasse habe bestätigt, dass der
Beschwerdeführer nicht auf der Lohnliste des besagten Arbeitgebers für
das Jahr 1982 aufgeführt gewesen sei. Mit der eingereichten Wohnsitzbe-
scheinigung vermöge der Beschwerdeführer zwar zu belegen, dass er sich
in der fraglichen Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, aber ein Nachweis
für geleistete AHV-Beiträge sei die Wohnsitzbescheinigung nicht. Eine Kor-
rektur des IK sei deshalb nicht möglich.
3.3 Dem IK ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von März bis
November 1983 bei C._______ in (…) gearbeitet hat und AHV-Beiträge
geleistet worden sind. Der Wohnsitzbescheinigung ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer vom 1. Juli 1982 bis zum 30. November 1982 und
vom 3. März 1983 bis zum 30. November 1983 in (...) Wohnsitz hatte. Wie
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erwähnt ist für die Korrektur eines IK erforderlich, dass der behauptete
Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig
ist. In casu ist die Unrichtigkeit des IK nicht offenkundig, weshalb der Ein-
trag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhalts korrigiert werden
kann. Obwohl die Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse nach-
gefragt hat, konnten für den Beschwerdeführer für das Jahr 1982 keine
weiteren Beitragsmonate festgestellt werden, da der Beschwerdeführer
nicht auf der Lohnliste des Arbeitgebers war. Auch der Beschwerdeführer
konnte keine Belege zu seinem Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag, Lohnab-
rechnungen o.ä.) beibringen. Er beschränkte sich, darauf hinzuweisen,
dass es Zeugen gebe, die den Sachverhalt bestätigen könnten. Zeugen-
aussagen sind in diesem Fall jedoch nicht geeignet, den behaupteten
Sachverhalt zu belegen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Zeu-
gen Angaben über die Höhe der geleisteten Beiträge machen könnten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_675/2013 vom 8. November 2013
E. 3.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-1361/2012
vom 13. November 2012 E. 3.6). Der SAK ist nicht vorzuwerfen, sie habe
den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei der
Ausgleichskasse Auskünfte über allfällige abgerechnete Löhne ein, woraus
sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liess.
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise
entnehmen lassen, dass die SAK die Beitragszeiten nicht korrekt festge-
stellt hätte. Auch der Beschwerdeführer konnte für weitere Beitragszeiten
keine Belege beibringen. Daher ist auf die Feststellungen der Vorinstanz
respektive auf die Einträge im IK abzustellen. Dem Beschwerdeführer sind
somit lediglich neun Monate Beitragszeit anzurechnen, weshalb er die Min-
destbeitragszeit nicht erfüllt hat und demnach kein Anspruch auf eine Al-
tersrente besteht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde ist der SAK jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
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Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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