B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7117/2017
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________, (Kolumbien),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 13. Dezember 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vor-
instanz) mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2017 A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) die Berechnung seiner
Altersrente erklärte, seine einspracheweise gestellten Fragen beantwor-
tete, die Einsprache vom 25. Oktober 2017 abwies und ihre Verfügung vom
9. Oktober 2017 bestätigte (Beschwerdeakte [B-act.] 1 Beilage 3),
dass der Versicherte am 13. und 14. Dezember 2017 mit zwei an die SAK
gerichteten E-Mails gegen den Einspracheentscheid im Wesentlichen ein-
wendete, seine ehemalige Ehefrau B.________ sei nie AHV-versichert ge-
wesen, weshalb an sie im Rahmen des Splittings auch keine Beiträge ab-
geführt werden dürften,
dass er weiter ausführte, je nach Antwort der SAK behalte er sich vor, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzureichen (B-act. 1, Beilagen 1
und 2),
dass die SAK die E-Mail-Eingaben des Beschwerdeführers vom 13./14.
Dezember 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete und am 9. Januar 2018 aufforderungsgemäss die Vorakten
einreichte (B-act. 1 und 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Versicherten mit Schreiben vom
18. Januar 2018 (versandt per Einschreiben mit Rückschein) aufforderte,
eine Zustelladresse in der Schweiz mitzuteilen,
dass es ihm gleichzeitig in Aussicht stellte, er werde nach Bekanntgabe
eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert, innert fünf Arbeitstagen
zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
wolle, und in diesem Fall eine rechtsgültige Beschwerde mit eigenhändiger
Unterschrift im Original, Anträgen für das Beschwerdeverfahren und einer
Begründung der Anträge einzureichen (B-act. 4),
dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer gemäss Postnachfor-
schung (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2018) am
22. Februar 2018 (recte wohl: 2. März 2018) zugestellt worden ist (B-act.
5),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2018 – eröffnet via
Schweizerische EDA-Vertretung in (…), Kolumbien, – aufgefordert wurde,
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innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der
Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im
vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bun-
desblatt eröffnet würden (B-act. 6 f.),
dass die Schweizer Botschaft in (…) dem Bundesverwaltungsgericht am
1. November 2018 mittels unterzeichneter erster Seite der Verfügung vom
12. Juni 2018 bestätigte, dass die Ehefrau des Versicherten das Dokument
am 25. Juni 2018 abgeholt habe (B-act. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 6. November 2018, eröffnet im Bundesblatt am 13. Novem-
ber 2018, aufforderte, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenver-
fügung im Bundesblatt zu erklären, ob er Beschwerde vor Bundesverwal-
tungsgericht erheben wolle, gegebenenfalls seine Beschwerde mit Origi-
nalunterschrift und Anträgen sowie eine entsprechende Begründung der
Beschwerde einzureichen, und ankündigte, dass bei ungenutztem Fristab-
lauf nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (B-act. 10, 12),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Schweizerischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar sind (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass der Beschwerdeführer mit am 13. November 2013 im Bundesblatt er-
öffneter Zwischenverfügung aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Eröff-
nung dieser Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er vor Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben wolle, gegebenenfalls Rechtsbegehren zu
stellen, diese zu begründen und die Rechtsschrift zu unterschreiben
(Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht einge-
treten werde (B-act. 12),
dass die fünftägige Frist zur Beschwerdeverbesserung am 14. November
2018 zu laufen begann und am 19. November 2018 ablief (vgl. Art. 38
Abs. 1 und 3 sowie Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG [SR 830.1]),
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dass der Beschwerdeführer sich beim Bundesverwaltungsgericht bis heute
nicht zum vorliegenden Verfahren vernehmen liess,
dass der Beschwerdeführer demnach innert der gesetzten, am 19. Novem-
ber 2018 abgelaufenen, Frist – unter weiterer Berücksichtigung der or-
dentlichen Übermittlung einer Postsendung von Kolumbien in die Schweiz
(vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG) – weder seinen Beschwerdewillen kundgetan
noch eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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