Abtei lung III
C-712/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vaudan; Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisebewilligung für
S._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1958 geborene mazedonische Staatsangehörige S._______ (nach-
folgend: Gesuchstellerin) beantragte am 14. Dezember 2005 bei der
Schweizerischen Vertretung in Skopje ein Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton St. Gallen lebenden Sohn
A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Schwei-
zerische Vertretung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz aus-
zustellen und leitete das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM,
nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum förmlichen Entscheid wei-
ter.
B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber wei-
tere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Be-
willigung der Einreise mit Verfügung vom 21. Februar 2006 ab. Zur Be-
gründung führte sie aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region,
aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie
vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufent-
halt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu
verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Die fristge-
rechte und anstandslose Wiederausreise könne daher vorliegend nicht als
einwandfrei gesichert betrachtet werden. Im Weiteren würden auch keiner-
lei Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig
machen würden.
C. Mit Beschwerde vom 6. März 2006 beantragte der Gastgeber beim Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilli-
gung. Als Begründung machte er geltend, die Wiederausreise seiner Mut-
ter wäre gewährleistet. Er wolle sie wirklich nur für einen Besuch einladen,
damit sie seine Ehefrau und ihr gemeinsames neues Zuhause kennenler-
nen könne. Die Gesuchstellerin spiele nicht mit dem Gedanken und habe
auch nicht den Wunsch, in der Schweiz zu bleiben. Sie habe in Mazedo-
nien noch zwei Söhne, wovon einer minderjährig sei; es sei ihre Pflicht,
sich um ihn zu kümmern. Er wäre bereit, eine Garantieerklärung abzuge-
ben, dass sie die Schweiz wieder rechtzeitig verlasse.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2006 spricht sich die Vorinstanz für
eine Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin stamme aus ei-
ner Region mit starkem Zuwanderungsdruck. Zur Erteilung eines Visums
müssten deshalb familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtun-
gen im Heimatland von gewisser Intensität vorausgesetzt werden. Von sol-
chen Verpflichtungen sei bei der Gesuchstellerin nicht auszugehen. Ge-
mäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Skopje halte sich ihr
Ehemann angeblich in der Türkei auf. Demnach wäre die Gesuchstellerin
als alleinerziehende Mutter und Hausfrau zu betrachten. Schliesslich seien
bereits am 16. Juni 2004 und am 1. Dezember 2003 ähnlich lautende Vi-
3sumsanträge abgewiesen worden. An den damaligen Beurteilungen habe
sich in der Zwischenzeit nichts geändert.
E. In seiner Replik vom 27. April 2006 hält der Beschwerdeführer implizit an
seinem Rechtsbegehren fest. Die Vorinstanz gehe von einem unzutreffen-
den Sachverhalt aus: Sein Vater sei Besitzer einer Schneiderei und unter-
nehme bloss aus geschäftlichen Gründen Reisen in die Türkei und andere
Länder. Entsprechend sei seine Mutter nicht alleinerziehend. Er und seine
Ehefrau möchten sie wirklich nur zu einem Besuch einladen. Er garantiere
für ihre rechtzeitige Ausreise und wäre bereit, die Schweiz selber zu ver-
lassen, falls die Gesuchstellerin nicht rechtzeitig ausreisen sollte.
Der Replik wurde die deutsche Übersetzung eines Handelsregisterauszu-
ges der Gemeinde Gazi-Baba-Skopje vom 29. Juli 1991 beigelegt.
F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer
eingeladen, ergänzende Angaben und Belege zu den familiären und wirt-
schaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin einzureichen. Der Be-
schwerdeführer hat darauf innert angesetzter Frist nicht reagiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der beim Inkrafttreten
des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48 VwVG
zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
42.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Vi-
sum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1
Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter an-
derem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs.
2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Er-
teilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien ge-
stalten sich für breite Bevölkerungsschichten schwierig. Obschon das Wirt-
schaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinuierlich gesteigert wer-
den konnte, lag die Arbeitslosenquote im europäischen Vergleich mit
37,3% im Jahre 2005 weiterhin überdurchschnittlich hoch. Das Durch-
schnittsnettogehalt eines Berufstätigen betrug im Dezember 2006 bloss
ca. EUR 230 (Quelle: , Stand: März 2007).
Gemäss World Bank Report lebten im Jahre 2005 rund 22% der mazedoni-
schen Bevölkerung in absoluter Armut (siehe auch Amnesty International
5Report 2006). Für einen echten Aufholprozess der sich immer noch in der
Transformation befindlichen Volkswirtschaft müssten die Wachstumsraten
nach Einschätzung von Experten deutlich höher liegen als heute (vgl. Aus-
wärtiges Amt, a.a.O.). Auf entsprechend hohem Niveau bewegt sich der
Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Der Wille zur Auswan-
derung wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, in denen
sich Verwandte, Bekannte oder Freunde dauerhaft im Ausland aufhalten
bzw. sich dort etabliert haben.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstel-
lern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die
sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschrifts-
gemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 49-jährige Mutter des Be-
schwerdeführers. Von ihren insgesamt drei Söhnen soll einer noch minder-
jährig sein (Stand: März 2006). Ein weiterer (demnach volljähriger) Sohn
lebe ebenfalls in Mazedonien. Über die persönlichen Verhältnisse dieser
Söhne (Alter, Zivilstand, Wohnadresse usw.) ist nichts aktuelles bekannt.
Der Beschwerdeführer selbst hat sich erst Ende 2004 mit einer in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau verheiratet und ist danach von
Mazedonien hierher zugezogen. Was den Ehemann der Gesuchstellerin
betrifft, so ging die Schweizerische Vertretung davon aus, dieser lebe in
der Türkei. Der Beschwerdeführer stellt das in Abrede und versucht an-
hand eines Handelsregisterauszuges aus dem Jahre 1991 zu belegen,
dass sein Vater an der Wohnadresse der Gesuchstellerin eine Schneiderei
betreibe. Nur aus geschäftlichen Gründen halte er sich zeitweise in der
Türkei und in anderen Ländern auf.
4.3 Der Beschwerdeführer hat es trotz ausdrücklicher Aufforderung versäumt,
obenerwähnte Verhältnisse umfassend offenzulegen und mit den entspre-
chenden aktuellen Belegen zu versehen. Kommt hinzu, dass der Besuch
nicht etwa für wenige Wochen, sondern für mehrere Monate geplant wur-
de. Unter diesen Umständen konnte und kann nicht davon ausgegangen
werden, es bestünden bei der Gesuchstellerin persönliche und familiäre
Verpflichtungen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Rückkehr nach ei-
nem Besuchsaufenthalt in der Schweiz führen würden.
4.4 Vor dem gleichen Hintergrund bleibt auch unergründlich, in welchen wirt-
schaftlichen Verhältnissen sich die Gesuchstellerin befindet. Sie selbst
geht erklärtermassen keiner Erwerbstätigkeit nach. Dass sie dennoch in
sehr guten, geordneten Verhältnissen lebe, ist eine blosse Behauptung
6und durch nichts belegt oder auch nur in nachvollziehbarer Weise offenge-
legt.
4.5 Die Vorinstanz durfte demnach zu Recht davon ausgehen, die fristgerech-
te Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesi-
cherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht - abzulehnen.
5. An der Risikoeinschätzung vermögen auch die Zusicherungen des Be-
schwerdefühers nichts zu ändern. Dessen Integrität als Gastgeber wird in
keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des
Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr um das
Verhalten des Gastgebers, sondern vielmehr um dasjenige des Gastes.
Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für ge-
wisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher
Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re-
glements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 17. März 2006 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 056 974 zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer L. Birgelen
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