Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C712/2010
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien A._______,
vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
C712/2010
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Sachverhalt:
A.
Der (…) 1977 geborene A._______, Staatsangehöriger von Guinea,
reiste am 18. Oktober 2003 in die Schweiz ein. Unter dem Namen
Z._______, geboren (…) 1986, stellte er am gleichen Tag ein Asylgesuch
und gab dabei an, von der Elfenbeinküste zu stammen. Dieses Gesuch
wurde am 11. Februar 2004 unter Anordnung der Wegweisung
abgelehnt. Der Wegweisungsvollzug konnte aufgrund der falschen
Personalien nicht durchgeführt werden.
B.
Aufgrund seiner falschen Identität – als angeblich Jugendlicher – wurde
A._______ mit Urteil des Jugendgerichts BernMittelland vom 17. Februar
2004 zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen verpflichtet. Grund hierfür
waren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit
vom 1. November 2003 bis zum 1. Januar 2004 sowie ein am 8. Februar
2004 begangener Verstoss gegen eine amtliche Verfügung vom 20.
November 2003, mit der ihm ein Aufenthalt auf der Grossen Schanze in
Bern verboten worden war. Weitere Verurteilungen durch das
Jugendgericht – als Verweis bzw. als Busse – erfolgten am 29. April
2004, am 12. Mai 2004 und am 26. Mai 2004 wegen wiederholter
Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung der Gemeinde Bern vom 5.
Februar 2004.
C.
Unter Offenlegung der wirklichen Identität heiratete A._______ am 19.
November 2004 die Schweizerin B._______ und erhielt aufgrund dessen
im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert
wurde. Seine Berufstätigkeit im Zeitraum August 2005 bis Juli 2008
bestand aus mehreren Anstellungen, die jeweils auf wenige Wochen oder
Monate befristet waren und bei denen es sich überwiegend um öffentliche
Beschäftigungsprogramme handelte.
D.
Am 28. Juni 2005 wurde A._______ vom Untersuchungsrichteramt III
BernMittelland wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen verurteilt. Die gleiche
Behörde verurteilte ihn am 21. November 2005 wegen Erschleichung
einer falschen Beurkundung und wegen Betruges, beides in mehrfacher
Begehung, zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen.
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Seite 3
E.
Eigenen Angaben zufolge trennte sich A._______ Ende 2007 von seiner
Ehefrau, weil sich diese in einen anderen Mann verliebt hatte und von
diesem ein Kind erwartete. Die Scheidung der Ehegatten wurde am 16.
September 2008 ausgesprochen.
F.
Am 23. September 2008 ersuchte A._______ bei der Migrationsbehörde
der Stadt Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei; im
Folgenden: EMF) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die
EMF, die hiergegen keine Einwände hatte, unterbreitete das Begehren
dem BFM an 19. Juni 2009 zur Zustimmung. Da das BFM die
Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewährte es dem
Gesuchsteller hierzu mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 das
rechtliche Gehör. Dieser nahm am 30. Dezember 2009 durch seinen
Rechtsvertreter Stellung. Gleichzeitig führte er an, er habe am 4. Mai
2009 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches
sinngemäss auch im Zustimmungsverfahren gelte.
G.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 verweigerte das BFM die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig
wies es den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine
Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie gehe zwar
davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft von A._______ mehr als drei
Jahre gedauert habe; dies alleine begründe aber noch keinen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr erfordere Art. 50 Abs.
1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) neben diesem zeitlichen Element eine erfolgreiche Integration.
Diese liege beim Gesuchsteller jedoch nicht vor. Zum einen habe dieser
sich mehrfach strafbar gemacht, und es seien gegen ihn Betreibungen in
Höhe von Fr. 1'373. offen. Zum anderen lebe er erst seit etwas mehr als
sechs Jahren in der Schweiz, was im Falle einer Ausreise für ihn zu
keiner besonderen Härte führen würde. Zudem habe er sich in beruflicher
Hinsicht nicht nennenswert entwickelt und bekleide keine Position,
welche ihn für den schweizerischen Arbeitsmarkt in besonderer Weise
interessant machen würde. Er habe im Teilzeitpensum für verschiedene
Programme der Gemeinde gearbeitet und arbeite nun, anlässlich der
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2009, bei der Firma
H._______ rund 30 Stunden die Woche. Dass er, eigenem Vorbringen
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zufolge, in einem Verein Fussball spiele, sei kein aussergewöhnliches
Integrationsmerkmal und spreche – isoliert betrachtet – nicht für eine
besonders tiefe Beziehung zur Schweiz. Schliesslich sei in seinem Fall
der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar.
H.
Am 5. Februar 2010 hat A._______ Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben mit den Anträgen, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiterhin
beantragt er, ihm sei sowohl für das erstinstanzliche
Verwaltungsverfahren und das Zustimmungsverfahren als auch für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts zu
gewähren. Diesbezüglich macht er geltend, er habe am 4. Mai 2009 bei
der Fremdenpolizei der Stadt Bern, dann am 30. Dezember 2009 im
Zustimmungsverfahren beim BFM ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt. Dieses Gesuch habe die Vorinstanz nicht
behandelt und sich dazu auch nicht in der angefochtenen Verfügung
geäussert. In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, die
Fremdenpolizei sei bei ihren Sachverhaltsabklärungen völlig zutreffend
zum Schluss gekommen, dass er sich erfolgreich in die schweizerische
Gesellschaft integriert habe. Er habe während seines hiesigen
Aufenthalts immer Schulen besucht oder sei erwerbstätig gewesen und
sei nie der Sozialhilfe zur Last gefallen. Eine der Landessprachen
spreche er fliessend, eine zweite sehr gut. Ausserdem habe er einen
grossen Freundeskreis und gehöre zum Kader seines lokalen
Fussballklubs. Alle diese Elemente seien durch die Vorakten
ausgewiesen. Anders als die städtische Fremdenpolizei habe die
Vorinstanz diese Elemente aber nicht hinreichend gewürdigt. Was seine
strafrechtlichen Verurteilungen angehe, so handele es sich um
geringfügige bzw. alles andere als schwere Straftaten. Zudem habe er
sich in den letzten vier Jahren nichts zuschulden kommen lassen. Er
habe auch bereits den von der Vorinstanz monierten
Betreibungsausstand bezahlt. Seine Integration und damit sein Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stehe damit ausser Frage.
Ob ihm zugemutet werden könne, den Aufenthalt in der Schweiz
aufzugeben und wieder in seine Heimatland zurückzukehren, sei somit
nicht relevant. Diesbezüglich habe die Vorinstanz auch gar keine
Abklärungen getroffen. Hinsichtlich ihrer Einschätzung der Zumutbarkeit
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Seite 5
des Wegweisungsvollzugs habe sie ihm zudem das rechtliche Gehör
nicht gewährt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 hat das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren abgewiesen, dies
deshalb, weil der Beschwerdeführer nur unvollständige bzw. nicht belegte
Auskünfte zu seiner finanziellen Situation erteilt hatte.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 verweist die Vorinstanz
inhaltlich auf die angefochtene Verfügung und beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
K.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der der beigezogenen
fremdenpolizeilichen Akten – wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung
betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit
nicht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
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Seite 6
1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht
anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 23.
September 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im
vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.
3.2. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich
im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
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Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 ( >
Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und
Kreisschreiben). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu
unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem
Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung
der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche
Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art.
50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG).
5.
Die Ehe des Beschwerdeführers wurde im Jahre 2008 geschieden (vgl.
Sachverhalt Bst. E). Damit steht ihm kein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG mehr zu.
Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, wann genau die eheliche
Gemeinschaft aufgelöst wurde. Ob die Gemeinschaft drei Jahre lang, d.h.
bis zum 19. November 2007, oder – wie vom Beschwerdeführer
behauptet und von der Vorinstanz angenommen – sogar noch länger, bis
Ende 2007, bestand, ist fraglich, da die Ehefrau mit einem anderen
Partner ein Kind zeugte, welches bereits am 11. September 2008 auf die
Welt kam. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen braucht diese
Frage aber nicht abschliessend geklärt werden.
6.
Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft
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könnte der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann
einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten,
wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hätte. Diesbezüglich ist
insbesondere zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine soziale
und berufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen
versucht, genügen.
6.1. Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration,
verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen
Ziels. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 AuG umschreiben dieses Ziel als
Zusammenleben auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und
gegenseitiger Achtung und Toleranz und als Teilhabe der Ausländerinnen
und Ausländer am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellem Leben.
Nachfolgend wird festgehalten, dass diese Ziele den entsprechenden
Willen der ausländischen Personen sowie die Offenheit der
schweizerischen Bevölkerung voraussetzen (Art. 4 Abs. 3 AuG) und es
erforderlich sei, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den
gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz
auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art.
4 Abs. 4 AuG). Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205)
präzisiert, welche Leistungen von ausländischen Personen im Hinblick
auf ihre Integration erwartet werden.
6.2. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004
insgesamt viermal verurteilt wurde, zum einen wegen Drogenvergehen,
zum anderen wegen Missachtung von Verfügungen, mit denen sein
Aufenthalt in der Drogenszene unterbunden werden sollte. Dabei
handelte es sich zwar um relativ geringfügige Verurteilungen, dies
allerdings nur deshalb, weil A._______ seinerzeit eine falsche Identität
verwendete und unzutreffenderweise von einem Jugendgericht zur
Verantwortung gezogen wurde. Im Jahre 2005 erfolgten zwei
Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von 3 bzw. 30 Tagen. Letztere wurde
verhängt, weil er – ebenfalls unter falschem Namen – mehr als ein Jahr
lang ein Gleis7Abonnement der SBB benutzt hatte, obwohl er die dafür
zulässige Altersgrenze längst überschritten hatte. Die strafbaren
Handlungen des Beschwerdeführers sind nicht als Bagatellen zu
betrachten, zeigen sie doch, dass er über einen langen Zeitraum hinweg
nicht gewillt war, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren.
Angesichts seines Alters – das Geburtsjahr ist 1977 – kann ihm für die
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jeweilige Tatzeit auch keine Unreife bzw. jugendliche Uneinsichtigkeit
zugutegehalten werden.
6.3. In Bezug auf die wirtschaftliche Selbständigkeit des
Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er seit seiner Heirat im
November 2004 offensichtliche keine Fürsorgeleistungen in Anspruch
genommen und die bisher entstandenen Schulden getilgt hat. Der
Akteninhalt sowie das Beschwerdevorbringen werfen aber dennoch
erhebliche Zweifel an der beruflichen Integration des Beschwerdeführers
auf. Dieser war von August 2004 bis Juli 2008 bei insgesamt acht
Arbeitgebern, jeweils für wenige Wochen oder Monate, und dabei
überwiegend in öffentlichen Beschäftigungsprogrammen tätig. Dies mag
ein Indiz für anfängliches Integrationsbemühen darstellen; das weitere
berufliche Engagement des Beschwerdeführer reicht allerdings kaum
darüber hinaus, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass er – auch
wenn er selbst anderes behauptet und in den Arbeitsverträgen teilweise
als Student bezeichnet wird –irgendeine Aus oder Weiterbildung in
Angriff genommen hätte.
6.4. In dem gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom 5. Februar 2010 hat der
Beschwerdeführer geltend gemacht, er beziehe nach wie vor ein
Bruttoeinkommen von Fr. 2'100., und insoweit auf ein
Beschäftigungsverhältnis mit der Firma H._______ verwiesen. Der
entsprechende, in den Vorakten befindliche Arbeitsvertrag ist zwar – mit
fünf von insgesamt sechs Seiten – unvollständig; allerdings – und
offenbar in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer, der insoweit
dem Inhalt der Verfügung nicht widersprochen hat – ist das BFM davon
ausgegangen, dass dieser Vertrag, mit der Vereinbarung eines
Arbeitspensums von 30 Wochenstunden, im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses noch aktuell war. Aufgrund der nachfolgenden
Ereignisse bestehen hieran jedoch Zweifel. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 13. April 2010 aufgefordert hatte, das für sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege erforderliche Formular auszufüllen und damit
seine Bedürftigkeit nachzuweisen, hat dieser in seiner Eingabe vom 12.
Februar 2010 behauptet, weiterhin bei der Firma H._______ zu einem
unveränderten Lohn von Fr. 2'100. brutto beschäftigt zu sein. Sein
Arbeitgeber stelle ihm jedoch keine monatlichen Lohnabrechnungen aus,
und er habe von ihm trotz entsprechender Aufforderung auch keine
aktuelle Abrechnung erhalten; daher könne er nur den zuletzt
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ausgestellten Lohnausweis von April 2009 beilegen. Warum der
Beschwerdeführer seinerzeit keinen aktuellen Beleg vorweisen konnte,
wird allerdings klar, nachdem er den EMF drei Arbeitsbescheinigungen,
sogenannte Einsatzverträge der Arbeitsvermittlungsfirma R._______ AG,
alle datierend vom 13. April 2011, zur Verfügung gestellt hat. Eine dieser
Bescheinigungen bestätigt dem Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz
ab 30. September 2009, mit einer Arbeitszeit von ca. 40 Wochenstunden
und einer Einsatzdauer von maximal 3 Monaten. Diese Bescheinigung
zeigt, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 30. September
2009 nicht mehr bei der Firma H._______ gearbeitet hat. Damit ist aber
auch zu vermuten, dass dieses Arbeitsverhältnis über den Monat April
2009 hinaus gar nicht mehr Bestand hatte.
6.5. Mit seiner Behauptung, bei der Firma H._______ nach wie vor ein
Bruttoeinkommen von Fr. 2'100. zu beziehen, hat der Beschwerdeführer
in seiner Rechtsmitteleingabe glaubhaft zu machen versucht, er befinde
sich in einem festen und unbefristeten Arbeitsverhältnis. Das Gegenteil
war bisher der Fall. Abgesehen von jenem umstrittenen Arbeitsverhältnis
hat der Beschwerdeführer lediglich kurzzeitige Anstellungen für die Zeit
vom 1. August 2005 bis zum 4. Mai 2007 nachgewiesen (vgl. die an die
Vorinstanz gerichtete Eingabe vom 15. September 2009). Aus ihnen
ergibt sich eine Gesamtbeschäftigungsdauer von rund 12 Monaten, in
denen der Beschwerdeführer, soweit aus den eingereichten Unterlagen
ersichtlich, maximal Fr. 1'410. brutto pro Monat verdient hat. Ein weiterer
Vertrag mit der Firma V._______ vom 28. Juli 2008 sah zwar einen
unbefristeten Einsatz vor; dieser Vertrag, ohne Angabe zur Arbeitszeit
und damit ohne Aufschluss über den Gesamtverdienst, lässt ebenso
wenig auf ein längerfristiges Arbeitsverhältnis schliessen, da für die Zeit
ab März 2009 bereits die Beschäftigung bei der Firma H._______ geltend
gemacht wird.
6.6. All dies spricht nicht für eine berufliche Integration des
Beschwerdeführers. Eine andere Einschätzung erlauben auch nicht die
Arbeitsbestätigungen der R._______ AG vom 13. April 2011, die dem
Beschwerdeführer ab dem 30. September 2009, ab dem 28. Oktober
2010 und ab dem 24. Januar 2011 einen jeweiligen Arbeitseinsatz von
maximal drei Monaten bescheinigen. Dem Beschwerdeführer ist es somit,
zusammenfassend betrachtet, immer nur sporadisch gelungen, eine
Beschäftigung – und dies auch nur im Rahmen von Zeitverträgen – zu
finden. Mit den bisher von ihm ausgeübten Tätigkeiten, überwiegend als
Reinigungsmitarbeiter, hat er bisher auch kein existenzsicherndes
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Einkommen erreichen können. Die sich daraus für sein Aufenthaltsrecht
ergebende Problematik scheint dem Beschwerdeführer auch bewusst
gewesen zu sein, hätte er doch ansonsten wohl kaum unter Berufung auf
ein nicht bzw. nicht mehr existentes unbefristetes Arbeitsverhältnis seine
berufliche Integration vorzuspiegeln versucht.
6.7. Ansonsten sind Bemühungen des Beschwerdeführers, am
gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen, festzustellen.
Abgesehen davon, dass er Französisch – Amtssprache seines
Heimatlandes spricht – verfügt er mittlerweile auch über Kenntnisse der
deutschen Sprache. Er engagiert sich auch, wie er selbst betont, in einem
lokalen Fussballclub. Diese Kompetenzen fallen angesichts der fehlenden
beruflichen Eingliederung und der damit einhergehenden fehlenden
finanziellen Absicherung jedoch nicht ins Gewicht. Insgesamt betrachtet
kann daher nicht von einer erfolgreichen Integration des
Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden.
6.8. Im Ergebnis steht damit fest, dass Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auf den
Beschwerdeführer keine Anwendung findet, denn selbst wenn seine
eheliche Lebensgemeinschaft drei Jahre gedauert haben sollte, so wäre
das kumulativ erforderliche Kriterium der Integration nicht erfüllt.
7.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von den in Bst.
a genannten Kriterien – der Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe
können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der
betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide
Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3
ff.). Weitere wichtige – und im Zusammenhang mit der Ehe stehenden
Gründe – können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz
lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden
sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50
AuG N 7, sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 N 23 f.).
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7.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf
seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm
einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen
könnten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist,
nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
(Guinea) stark gefährdet wäre. Da aus seiner Ehe keine Kinder
hervorgegangen sind – die Vaterschaft für das innerhalb der Ehezeit
geborene Kind wurde aberkannt – können auch keine entsprechend
engen familiären Beziehungen einen wichtigen Grund für die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung darstellen.
7.2. Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige
persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine
abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31
Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für
die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden (BGE
2C_784/2010 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Ausdrücklich werden dort
aufgeführt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung
(Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse
sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der
Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
7.3. Aufgrund der bisherigen Erwägungen fallen die unter Art. 31 Abs. 1
Bst. a – d VZAE aufgeführten Kriterien von vornherein nicht zugunsten
des Beschwerdeführers in Betracht. Aber auch aus den weiteren
Aspekten (Bst. e – g ) lässt sich nicht ableiten, dass sich der
Beschwerdeführer in einer Härtefallsituation befindet, die die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würde.
Gesundheitliche Probleme sind bei ihm nicht ersichtlich, und seine
Anwesenheit in der Schweiz ist nicht von derart langer Dauer, dass sie in
beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu einer nennenswerten
Anpassung geführt hätte. Erst recht führt die hiesige Aufenthaltsdauer
nicht dazu, dass die Wiedereingliederung in seinem Heimatland, das er
erst im Jahr 2003 mit knapp 26 Jahren verlassen hat, unmöglich
erscheint.
7.4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe zwar
gerügt, die Vorinstanz habe zum letztgenannten Aspekt gar keine
Abklärungen getroffen und ihm insbesondere auch nicht das rechtliche
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Gehör gewährt; dieser Einwand ist jedoch unerheblich. Fest steht, dass
ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 mitteilte, sie
erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Hierzu hat ihm die
Vorinstanz auch ausdrücklich das rechtliche Gehör eingeräumt. Sie war
in diesem Rahmen nicht verpflichtet, sich zu jedem möglichen Ergebnis
der künftigen Verfügung zu äussern bzw. deren Begründung oder
einzelne Aspekte davon vorwegzunehmen (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 74 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer hätte im Anschluss daran zur gesamten Tragweite der
in Aussicht genommenen Verfügung Stellung nehmen können; in seiner
Eingabe vom 30. Dezember 2009 hat er allerdings nur seine Ehedauer
und seine Integration thematisiert. Für die Vorinstanz bestand angesichts
dessen keine Notwendigkeit, zusätzliche Abklärungen zu seiner
Wiedereingliederung im Heimatland zu treffen. Warum diese nicht
gelingen sollte, hat der Beschwerdeführer auch nicht im
Rechtsmittelverfahren dargelegt.
8.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30
AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte,
bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen
auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht
gekommen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts
2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.6 und 3.7). Dass die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat,
kann daher nicht beanstandet werden.
9.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
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9.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
9.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die
ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete
Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person
höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde,
beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger
Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit
Hinweisen).
9.3. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen
nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer
existenzbedrohenden Situation führen könnte. A._______ muss zwar in
Kauf nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in
seinem Heimatland nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch,
wie dargelegt, unbeachtlich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als
zumutbar zu erachten.
10.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, ihm
sei sowohl für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren und das
Zustimmungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
10.1. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 abgewiesen
worden.
10.2. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei für das – bei den
EMF hängige – Verfahren um Verlängerung der kantonalen
Aufenthaltsbewilligung die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ist
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festzustellen, dass dieses Verfahren nicht der Überprüfung durch das
Bundesverwaltungsgereicht unterliegt (vgl. Art. 31 und Art. 33 VGG). Auf
das entsprechende Gesuch ist daher nicht einzutreten.
10.3. Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift beanstandet, das BFM
habe sich mit dem Gesuch vom 30. Dezember 2009 um unentgeltliche
Rechtspflege gar nicht befasst. Dieser Vorwurf ist allenfalls nur teilweise
berechtigt. Zum einen hat der Beschwerdeführer mit diesem Gesuch auf
ein angeblich bei den EMF am 4. Mai 2009 gestelltes Begehren um
unentgeltliche Rechtspflege verwiesen und das Bundesamt ersucht, auch
darüber zu entscheiden, ein Entscheid, der jedoch allein im
Kompetenzbereich der EMF läge, weshalb auf eine entsprechende Rüge
von vornherein nicht einzutreten ist. Zum anderen hat der
Beschwerdeführer – immerhin anwaltlich vertreten und damit auch über
seine Mitwirkungspflichten informiert – bezüglich des Gesuchs für das
Zustimmungsverfahren nicht einmal seine aktuelle Bedürftigkeit
nachgewiesen. Ob das BFM die angeblich acht Monate zuvor bei den
EMF eingereichten Unterlagen – welche sich übrigens nicht in den
beigezogenen Akten befinden – hätte berücksichtigen können und
müssen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Inhaltlich hätte dabei der
Arbeitsvertrag mit der Firma H._______ überprüft werden müssen. Dieser
Vertrag bzw. das dort bezeichnete Einkommen hätte jedoch aufgrund der
täuschenden Angaben des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt des
beim BFM eingereichten Gesuchs bereits woanders beschäftigt war, nicht
zum Nachweis seiner Bedürftigkeit dienen können. Gestützt auf die
damalige Aktenlage hätte dem Gesuch daher nicht entsprochen werden
können. Das BFM hätte das Gesuch allerdings explizit abweisen müssen,
ein Mangel, der aber insofern irrelevant ist, als der Beschwerdeführer –
wie gezeigt – gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde führen konnte und dabei nicht die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz beantragt hat.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (…)
– Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern
(EMF)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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