B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
09.02.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_51/2018)
Abteilung III
C-712/2016
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom
7. Januar 2016.
C-712/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1964 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer),
deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, arbeitete von 2001
bis 2002 während 23 Monaten in der Schweiz und entrichtete dabei Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung. Nach der Rückkehr in seine Heimat arbeitete er als selbständiger
Rechtsanwalt (ab 2005) und war als Mentor in einem Studienzentrum in
Deutschland angestellt. Im Ausland ist eine Beitragsdauer von 196 Mona-
ten ausgewiesen (Akten der Vorinstanz [doc.] 8, 98).
B.
B.a Am 18. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer einen ersten
Rentenantrag ein, welchen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: Vorinstanz) am 19. Mai 2009 abwies (doc. 42). Die dagegen erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Ent-
scheid C-3982/2009 vom 20. Juli 2011 ab (doc. 53). Am 4. November 2011
bestätigte das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts (doc. 57).
B.b Ab dem 1. Dezember 2011 entrichtete die deutsche Rentenversiche-
rung dem Beschwerdeführer nach eigenen und von der Vorinstanz nicht
bestrittenen Angaben eine Rente bei einem Grad der Behinderung von
50% (Beschwerdeakten [B-act. 1] S. 4).
B.c Am 2. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Vo-
rinstanz ein Revisionsbegehren ein. Dabei stützte er sich auf das neurolo-
gische Gutachten von Dr. B._______ vom 6. Oktober 2011 zuhanden der
deutschen Rentenversicherung. Im Vorbescheid vom 21. Mai 2012 wies
die Vorinstanz darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Revision
nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht vorlägen. Im Vorbescheidverfahren be-
harrte der Beschwerdeführer darauf, dass mit dem neurologischen Gutach-
ten von Dr. B._______ als neues Beweismittel die Voraussetzungen für
eine prozessuale Revision vorlägen. In der Verfügung vom 24. September
2012 stellte die Vorinstanz fest, die Voraussetzungen für eine prozessuale
Revision lägen nicht vor; sie habe indes das Revisionsgesuch als Neuan-
meldung entgegengenommen. Gemäss Stellungnahme des ärztlichen
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Seite 3
Dienstes (Dr. C._______) vom 6. Januar 2012 habe sich die Arbeitsunfä-
higkeit des Beschwerdeführers nicht in anspruchserhebender Weise ver-
ändert, weshalb der neue Rentenantrag abgewiesen werde (doc. 61, 70).
B.d Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 8. November 2012 hat das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid C-5841/2012 vom 9. Ok-
tober 2014 gutgeheissen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zwar das Re-
visionsgesuch zurecht als Neuanmeldung entgegengenommen habe, wies
aber mangels Abklärung des vollständigen Sachverhalts die Sache zu ei-
ner interdisziplinären fachärztlichen Gesamtbegutachtung in rheumatologi-
scher/orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück (doc. 79).
B.e Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 bat die Vorinstanz die deutsche
Rentenversicherung, ein Gutachten in den Fachbereichen Rheumatolo-
gie/Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie zu veranlassen (doc. 81). Nach
Erstellung der Gutachten von Dr. D._______ (Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie) vom 13. März 2015 (doc. 86) und Dr. E._______ (Arzt für Chi-
rurgie und Sportmedizin) vom 5. Juli 2015 (doc. 97) hielt Dr. F._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin des medizinischen Dienstes der Vorinstanz,
den Beschwerdeführer gestützt auf die beiden Gutachten in seiner ange-
stammten Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Fach Jura) bzw. als
selbständiger Rechtsanwalt als voll arbeitsfähig (vgl. Stellungnahme vom
27. August 2015 [doc. 100, 102]), weshalb die Vorinstanz in ihrem Vorbe-
scheid vom 27. Oktober 2015 den neuen Rentenantrag abwies.
B.f Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer die zuhanden
des deutschen Rentenverfahrens erstellten Gutachten von Dr. G._______
(Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie) vom 18. Mai 2015 und von
Dr. H._______ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 29. Mai 2015
ein und beantragte die Ausrichtung zumindest einer halben Rente (doc.
104, 105, 106). Nach deren Prüfung hielt Dr. F._______ am 22. Dezember
2015 an seiner ursprünglichen Stellungnahme fest, weshalb die Vorinstanz
den neuen Rentenantrag mit Verfügung vom 7. Januar 2016 abwies (doc.
110).
C.
In der Beschwerde vom 1. Februar 2016 (B-act. 1) beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Weiter be-
antragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm eine Invalidenrente nach
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Seite 4
Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen auszurichten, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, statt eines rheumatolo-
gisch-orthopädischen Gutachtens sei ein chirurgisches Gutachten erstellt
worden. Die beiden von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachten
zuhanden der Vorinstanz seien ihm zudem nicht unterbreitet worden, wes-
halb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Gutachten im deutschen
Rentenverfahren hätten eine Gesamtminderung von 50% ergeben. Wei-
tere Befundberichte hätten zusätzliche Bandscheibenvorfälle festgestellt.
Die Dysthymie sei nicht grundsätzlich kein invalidisierendes Leiden, wie
dies die Vorinstanz ausführe. Die sensible Neuropathie führe dazu, dass
eine dauerhafte sitzende Tätigkeit wegen fortbestehender Schmerzen aus-
geschlossen sei. Das erforderliche Anforderungsprofil (Termindruck, Kon-
zentrationsfähigkeit etc.) eines Juristen vermöge er nicht mehr auszufüllen.
Somit sei er aufgrund des degenerativen HWS- und LWS-Leidens einer-
seits sowie wegen den genannten psychischen Anforderungen anderer-
seits nicht mehr in der Lage, den im Internet abrufbaren aktuellen Anforde-
rungen an die Tätigkeit eines Juristen zu genügen.
Daneben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unentgeltliche Pro-
zessführung.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2016 (B-act. 6) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie wies zunächst darauf hin,
dass der Begriff der Behinderung nach dem deutschen Sozialgesetzbuch
(IX. Buch) nicht mit dem Begriff der Arbeits- und Erwerbstätigkeit nach IVG
identisch sei. Aus der Feststellung der deutschen Rentenversicherung, wo-
nach der Beschwerdeführer zu 50% (Grad der Behinderung) behindert sei,
könne nichts abgeleitet werden, da dort der Grad der Behinderung unab-
hängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf beurteilt worden sei.
In rheumatologisch/orthopädischer Hinsicht hätten zwei aktuelle Fachgut-
achten von Dr. E._______ und von Dr. G._______ zur Verfügung gestan-
den. Der IV-Arzt sei zur Überzeugung gelangt, aufgrund des Gutachtens
von Dr. E._______ – welches mit demjenigen von Dr. G._______ überein-
stimme – stehe fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten
Tätigkeit als Jurist vollzeitig arbeitsfähig sei. Zu den beschwerdeweise ein-
gereichten medizinischen Unterlagen betreffend Rückenbeschwerden
C-712/2016
Seite 5
habe der ärztliche Dienst dargelegt, dass sich im MRT-Befund vom 10. No-
vember 2015 keine Befundänderungen gegenüber früheren Untersuchun-
gen ergeben hätten.
In psychiatrischer Hinsicht hätten ebenfalls zwei Gutachten (Dr. D._______
und Dr. H._______) zur Verfügung gestanden. Beide Gutachter stellten nur
leichte psychische Störungen fest; der Beschwerdeführer befinde sich
auch nicht in psychiatrischer Behandlung.
Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 8C_595/2011 vom 4. No-
vember 2011, in welchem A._______ als Beschwerdeführer auftrat, aus-
drücklich festgehalten, dass eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. als juris-
tischer Mitarbeiter auch von einer körperlich behinderten Person ausgeübt
werden könne.
Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach das rechtliche Gehör verletzt
worden sei, wies die Vorinstanz darauf hin, dass Akteneinsicht auf Gesuch
hin gewährt werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab
(B-act. 7). Am 26. April 2016 traf der gleichzeitig einverlangte Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- ein (B-act. 9).
F.
In der Replik vom 29. April 2016 (B-act. 10) hielt der Beschwerdeführer an
seinen gestellten Anträgen fest. Er listete zusammenfassend die gestellten
Diagnosen der Dres. B._______, G._______ und H._______ auf und wies
darauf hin, dass die beiden Gutachter der Vorinstanz (Dr. D._______ und
Dr. E._______) nicht alle diese Diagnosen festgestellt hätten und deshalb
zum Schluss gelangt seien, er sei zu 6 Stunden und mehr auf dem allge-
meinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig. Der Begriff der Erwerbsminderung nach
§ 43 Abs. 3 Halbsatz 1 des deutschen Sozialversicherungsbuches (VI.
Buch) sei nicht identisch mit dem Begriff der Arbeits- und Erwerbstätigkeit
nach schweizerischem Invalidengesetz. Aus den von der Vorinstanz in Auf-
trag gegebenen Gutachten lasse sich nichts über seine Leistungsfähigkeit
schliessen, da Dr. B._______ festgestellt habe, er sei nur zu 3-6 Stunden
arbeitsfähig. Zwar sei die juristische Tätigkeit für eine körperlich behinderte
Person wohl zumutbar, entscheidend sei jedoch das Zusammenspiel der
verschiedenen festgestellten Erkrankungen (Wirbelsäulenerkrankung,
C-712/2016
Seite 6
Schmerzsyndrom, chronische neurotische Depression in Form einer Dys-
thymie, welche sich somatisiert habe). Dr. D._______ habe sich mit diesen
Aspekten nicht befasst. Eine Dysthymie könne, wenn sie zusammen mit
weiteren Beschwerden auftrete, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ha-
ben. Dies sei abzuklären.
G.
In ihrer Eingabe vom 12. Mai 2016 (B-act. 12) bestätigte die Vorinstanz
ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete mangels
neuer Sachverhaltselemente auf weitergehende Äusserungen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2016 brachte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz vom 12. Mai
2016 zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 13).
I.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
C-712/2016
Seite 7
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2016 berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA
nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BVGer C-
33/2014 vom 20. April 2016 E. 3.1).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Vorliegend ist die Abweisung des Revisionsgesuchs vom 2. Dezem-
ber 2011 strittig. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV
ist daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getrete-
nen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzu-
stellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist,
sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu
diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten
(IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fas-
sung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Nachfolgend wird auf die
ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser diese hätten
mit der IV-Revision 6a eine Änderung erfahren.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG).
C-712/2016
Seite 8
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset-
zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
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Seite 9
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung ei-
ner anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind.
Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft
zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwal-
tung – wie vorliegend – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat-
sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V
71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidi-
tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände-
rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun-
mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs-
pflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
C-712/2016
Seite 10
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450,
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153 und 457 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen).
3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil
des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
3.6 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte (vgl. Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
C-712/2016
Seite 11
nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit
Hinweisen).
3.7 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179;
vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel-
mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel
der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des EVG, [heute:
BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht festgestellt hat, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem 19.
Mai 2009 und dem 7. Januar 2016 nicht in rentenrelevanter Weise verän-
dert hat (vgl. vorne E. 2.5, 2.6).
4.1 Folgende medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers im Zeitraum zwischen der ursprünglichen Verfügung am
19. Mai 2009 und dem Abschluss des aktuellen Beschwerdeverfahrens be-
finden sich in den Akten:
– Das neurologische Gutachten von Dr. B._______ vom 6. Oktober 2011
zuhanden der deutschen Rentenversicherung (doc. 55, 58). Er diag-
nostizierte eine degenerative HWS-Erkrankung mit Zustand nach
rechts-mediolateralem Diskusprolaps C6/C7 und Wurzelirritation
rechts, einen Zustand nach Exstirpation eines spinalen Ependymoms
Grad II in Höhe LWK 2 (2005) und links-lateralem Diskusproplaps L2/L3
mit Wurzelläsion L2, einen Zustand nach Irritation der cauda equina im
Rahmen der spinalen Anästhesie (1987) mit residueller Sensibilitäts-
störung des linken Beins, ein chronisches Schmerzsyndrom bei dege-
nerativer Erkrankung der Wirbelsäule, eine dezente sensible axonale
Polyneuropathie der Beine, ein chronisches Kopfschmerzsyndrom mit
episodischem Spannungskopfschmerz und Verdacht auf vestibuläre
Migräne sowie eine leichte depressive Reaktion. Es bestehe sowohl
eine geringe geistige wie auch mässige körperliche Leistungsminde-
rung, so dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem
Beruf als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Mentor im Studienzentrum
C-712/2016
Seite 12
I._______) gemindert sei. Es könnten körperlich leichte und geistig
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis unter 6 Stunden täglich (halb-
schichtig) ausgeführt werden.
– In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2012 (doc. 61) führte die IV-Ärz-
tin, Dr. C._______, aus, die im Gutachten von Dr. B._______ vom 6.
Oktober 2011 gestellten Diagnosen seien schon länger bekannt. Im
Vordergrund ständen nun Beschwerden der gesamten Wirbelsäule mit
Ausstrahlung ins Bein. Es lägen keine stichfesten Argumente für eine
eindeutige Verschlechterung vor.
– Im Rahmen des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens gegen die auf-
gehobene Verfügung vom 24. September 2012 stellte (doc. 74) stellte
der IV-Neurologe, Dr. J._______, in seiner Stellungnahme vom 14.
März 2013 (doc. 74) zum Gutachten von Dr. B._______ vom 6. Oktober
2011 fest, es beinhalte eine genaue Anamnese und eine genaue Be-
schreibung der klinischen Befunde. Die Beschwerden seien indes vor-
wiegend subjektiv; objektive Befunde lägen kaum vor. Insgesamt lasse
das Gutachten nicht auf eine Verschlechterung schliessen.
– Im von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen neurologisch/psychiatri-
schen Gutachten von Dr. D._______ vom 13. März 2015 (doc. 86)
wurde ein Zustand nach der Operation eines spinalen Ependymoms
sowie der Verdacht auf eine depressiv unterlegte Anpassungsstörung
festgehalten. Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht sei der Beschwer-
deführer mehr als 6 Stunden täglich in einer leichten bis mittelschweren
Tätigkeit arbeitsfähig (S. 16), auch in seiner letzten beruflichen Tätig-
keit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Fernuniversität (S. 14/15).
– Im von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachten
von Dr. E._______ vom 5. Juli 2015 (doc. 97) wurde ein Zustand nach
Ependymom mit nachfolgender Resektion im LWS-Bereich, ein dege-
neratives pseudoradikuläres HWS-Syndrom sowie ein degeneratives
pseudoradikuläres LWS-Syndrom festgehalten (S. 17). Der Beschwer-
deführer könne seinen zuletzt ausgeübten Beruf als wissenschaftlicher
Angestellter vollzeitig ausüben (S. 13).
– Dr. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin der IV-Stelle, beurteilte
in seiner Stellungnahme vom 27. August 2015 die Gutachten von Dr.
D._______ und Dr. E._______ als ausführlich, ohne Widersprüche und
vollständig nachvollziehbar. Darin werde die volle Arbeitsfähigkeit als
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wissenschaftlicher Mitarbeiter (Bereich Jura) bestätigt (doc. 100). In
seiner Ergänzung (doc. 102) hielt der IV-Arzt fest, dass auch keine Ar-
beitsunfähigkeit als selbständiger Rechtsanwalt bestehe.
– Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer ein orthopädi-
sches Gutachten von Dr. G._______ zuhanden des deutschen Renten-
verfahrens vom 18. Mai 2015 ein (doc. 105). Darin wurden ein Halswir-
belsäulen- und Lendenwirbelsyndrom mit deutlicher Bewegungs- und
Belastungseinschränkung, ohne sichere oder höhergradige neurologi-
sche Ausfallzeichen sowie neu eine initiale Hüftgelenksarthrose beid-
seits, rechts mit endgradigem Bewegungs- und Belastungsschmerz di-
agnostiziert. Bei ersterem wurde ein Grad der Behinderung von 30%,
bei letzterem von 10% festgehalten.
– Das ebenfalls im Vorbescheidverfahren eingereichte nervenärztliche
Gutachten von Dr. H._______ zuhanden des deutschen Rentenverfah-
rens vom 29. Mai 2015 (doc. 106) wurde eine sensible Neuropathie (mit
GdB 20), eine Dysthymia (chronisch neurotische Depression, mit GdB
20), sowie eine Neigung zu Spannungskopfschmerz (mit GdB 10) fest-
gehalten. Weiter hielt Dr. H._______ – auch unter Berücksichtigung
des Gutachtens von Dr. G._______ – einen Gesamtgrad der Behinde-
rung von 50% ab Januar 2014 fest.
– Eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule durch das
Röntgeninstitut am Theaterplatz in (…) vom 10. November 2015 (B-act.
1 Beilage 2) ergab im Vergleich zur präoperativen Aufnahme vom 6.
Juni 2005 und einer Nachuntersuchung vom 5. Dezember 2011 keine
Befundänderung.
– Dr. F._______ schloss in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember
2015 (doc. 109) zu den beiden im Vorbescheidverfahren eingereichten
Gutachten von Dr. G._______ und von Dr. H._______, dass keine we-
sentlichen neuen Sachverhalte vorlägen. Mit den Diagnosen Zustand
nach Ependymom mit nachfolgender Resektion im LWS-Bereich, de-
generatives pseudoradikuläres HWS- und LWS-Syndrom würden im
Gutachten von Dr. E._______ identische Diagnosen wie im fachortho-
pädischen Gutachten von Dr. G._______ vom 18. Mai 2015 festgehal-
ten. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, ein (ergänzendes) rheu-
matologisch-orthopädisches Gutachten einzuholen. Die psychischen
Probleme seien aus Sicht der Gutachter Dr. D._______ und Dr.
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H._______ leichtgradig, die Dysthymie sei nach schweizerischer Ge-
richtspraxis nicht invalidisierend. Am Vorbescheid, wonach keine Inva-
lidität vorliege, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöge,
sei festzuhalten.
– Dr. F._______ stellte am 26. Februar 2016 – nach Eingang der Be-
schwerdeunterlagen und des MRT-Befundes vom 10. November 2015
– fest, dass der Beschwerdeführer weder in somatischer noch in psy-
chiatrischer Sicht eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aufweise (B-act. 6 Beilage 1).
5.
5.1 Die beiden von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen und damit hier
massgeblichen Gutachten sind von spezialisierten Fachärzten erstellt wor-
den.
5.1.1 Dr. D._______ stellt fest, aus neurologisch/psychiatrischer Sicht sei
der Beschwerdeführer mehr als 6 Stunden täglich in einer leichten bis mit-
telschweren Tätigkeit arbeitsfähig (doc. 86 S. 16), auch in seiner letzten
beruflichen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Fernuniversi-
tät (S. 14/15).
5.1.2 Dr. E._______ stellt fest, aus orthopädischer Sicht könne der Be-
schwerdeführer seinen zuletzt ausgeübten Beruf als wissenschaftlicher An-
gestellter vollzeitig ausüben (doc. 97 S. 13). Der Beschwerdeführer wendet
ein, es sei statt eines orthopädischen ein chirurgisches Gutachten erstellt
worden; er macht damit sinngemäss geltend, das Gutachten sei nicht be-
weiskräftig.
5.1.3 Eine Arztperson hat die Begutachtung auf diejenige Fachrichtung zu
beschränken, für welche sie ausgebildet ist. Abweichungen hievon sind zu-
lässig, zumal die klinische Erfahrung eines medizinischen Experten zu be-
rücksichtigen ist, welche sich durchaus auch auf Phänomene anderer, ins-
besondere benachbarter Disziplinen erstrecken kann (vgl. ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl. 2014, N 231 zu Art 28a). Bei der Würdigung eines Gutachtens
ist aber in Betracht zu ziehen, dass ein Gutachter allenfalls nicht genügend
sachkundig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 1999
i.S. D., 1P.553/1999).
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Vorliegend weist sich Dr. E._______ nicht nur als Chirurg, sondern auch
als Arzt für Sportmedizin, für Chirotherapie/Akupunktur, für arthroskopische
Gelenkchirurgie und für Sporttraumatologie aus, zudem als beratender Arzt
der Berufsgenossenschaft (doc. 97 S. 12). Damit besitzt er – zusätzlich zur
primären Ausbildung als Chirurg – eine Ausbildung in etlichen der Ortho-
pädie benachbarten Fachdisziplinen, insbesondere auch als Chirothera-
peut, welcher sich hauptsächlich mit der Behandlung des Bewegungsap-
parates, speziell der Wirbelsäule, beschäftigt. Mit Blick auf die Ausbildung
des Gutachters und die im Gutachten beschriebene Vorgehensweise fin-
den sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter nicht sachkundig
gewesen wäre. Zudem stellt Dr. E._______ laut Stellungnahme des RAD
identische Diagnosen, wie sie im fachorthopädischen Gutachten von Dr.
G._______ festgehalten wurden. Deshalb ist dem Gutachten, das zudem
auf neueste bildgebende Befunde im Bereich des Beckens, der Lenden-
wirbelsäule und der Halswirbelsäule abstützte (doc 97 S. 10/11), mit Blick
auf die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und deren Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit uneingeschränkte Beweiskraft zuzumessen.
5.1.4 Insgesamt haben die beiden Gutachter den Beschwerdeführer selber
untersucht, diskutieren die geklagten Beschwerden, erörtern die Befunde
und gelangen gestützt darauf zu schlüssigen Ergebnissen zur Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers. Der das orthopädische Gutachten verfas-
sende Experte stützte sich – wie oben dargelegt – auf aktuelle Röntgenbil-
der (doc. 97 S. 10/11). Die Beurteilung und die Schlussfolgerungen der
beiden Fachärzte sind plausibel. Damit ist von zwei Fachgutachten mit vol-
lem Beweiswert auszugehen, auch wenn den Fachärzten nicht sämtliche
Vorakten zur Verfügung standen.
5.1.5 Dr. F._______ schloss sich in seiner ersten Beurteilung den Schluss-
folgerungen der beiden Gutachter an. Er hielt fest, dass die beiden Gut-
achten ausführlich, ohne Widersprüche und vollständig nachvollziehbar
seien. Darin werde die volle Arbeitsfähigkeit als wissenschaftlicher Mitar-
beiter (Bereich Jura) bestätigt (doc. 100). In seiner Ergänzung (doc. 102)
hielt er fest, dass auch keine Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Rechts-
anwalt bestehe.
5.2 In seiner Beschwerde stützte sich der Beschwerdeführer hauptsächlich
auf das Gutachten von Dr. B._______ vom 6. Oktober 2011. Er hielt ge-
stützt auf eine ausführliche Diagnose (vgl. vorne E. 5.1) fest, es bestehe
sowohl eine geringe geistige wie auch mässige körperliche Leistungsmin-
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derung, so dass die Leistungsfähigkeit in seinem Beruf als wissenschaftli-
cher Mitarbeiter (Mentor im Studienzentrum I._______) gemindert sei. Es
könnten körperlich leichte und geistig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
bis unter 6 Stunden täglich (halbschichtig) ausgeführt werden.
5.2.1 Das Gutachten von Dr. B._______ vom 6. Oktober 2011 war dem
Bundesgericht bereits aus seinem Beschwerdeverfahren gegen den Ent-
scheid des BVGer C-5841/2012 vom 9. Oktober 2014 bekannt. Es hat in
seinem Entscheid 8C_595/2011 vom 4. November 2011 (doc. 57) bereits
dazu Stellung genommen. Es führte aus, entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers liege in der vorinstanzlichen Feststellung, […] dass er
noch in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit von
Positionswechseln und ohne Heben/Tragen von schweren Gewichten wei-
terhin auszuüben, und dass die frühere Tätigkeit als Rechtsanwalt und wis-
senschaftlicher Mitarbeiter diesen Kriterien grundsätzlich entspreche,
keine Aktenwidrigkeit. Daran vermöge auch das Zeugnis des vom Versi-
cherten angerufenen Prof. Dr. med. B._______ nichts zu ändern, selbst
wenn dieser ausführe, dass feinmotorische Arbeiten nicht mehr zuzumuten
und dass alle Tätigkeit vorzugsweise an der frischen Luft auszuführen
seien.
5.2.2 Diese Erwägungen des Bundesgerichts gelten auch im vorliegenden
Verfahren, da der den Erwägungen zugrundeliegende Sachverhalt nahezu
identisch ist. Im vorhergehenden Verfahren stellte Dr. J._______, Neuro-
loge des RAD Rhone, am 7. Mai 2009 gestützt auf die vorhandenen medi-
zinischen Unterlagen fest, der Beschwerdeführer leide zwar an neurologi-
schen Problemen und sich daraus ergebenden funktionellen Einschrän-
kungen, jedoch nicht in seiner angestammten Tätigkeit als Jurist (doc. 41
S. 3). Auch im vorliegenden Verfahren werden die funktionellen Beein-
trächtigungen vom orthopädischen Gutachter (Dr. E._______) festgestellt
(Diagnosen vgl. doc. 97 S. 10); auch hier hält der Gutachter gleichzeitig
fest, dass der Beschwerdeführer seinen zuletzt ausgeübten Beruf als wis-
senschaftlicher Angestellter vollzeitig ausüben könne (doc. 97 S. 13).
Diese Beurteilung wird durch den MRT-Bericht vom 10. November 2015
bestätigt, welcher festhält, dass sich im Vergleich zur präoperativen Auf-
nahme vom 6. Juni 2005 und einer Nachuntersuchung vom 5. Dezember
2011 keine Befundänderung ergeben habe (B-act. 1 Beilage 2).
5.2.3 Weiter ist das Gutachten von Dr. B._______ nicht von der Vorinstanz
in Auftrag gegeben, sondern zuhanden des deutschen Rentenverfahrens
erstellt worden. Die darin enthaltenen Aussagen zur Erwerbsminderung
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Seite 17
beziehen sich deshalb auf das deutsche Recht, was der Beschwerdeführer
in seiner Replik auf Seite 2 selber ausführt. Die Beurteilung der Erwerbs-
minderung – insbesondere die Auflistung von Prozentzahlen – sind des-
halb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Schweizer Recht von ge-
ringem Beweiswert. Das Gutachten von Dr. B._______ enthält insgesamt
keine Anhaltspunkte, welche die Schlussfolgerungen von Dr. E._______ in
Zweifel zu ziehen vermöchten. Zudem stammt es aus dem Jahr 2011, das-
jenige von Dr. E._______ aus dem Jahr 2015. Aktuelle Gutachten genies-
sen gegenüber älteren Gutachten generell einen höheren Beweiswert.
5.3 Nebst dem Gutachten von Dr. B._______ legt der Beschwerdeführer
zwei Gutachten zuhanden des deutschen Rentenverfahrens ins Recht.
Beide stellen zwar Beeinträchtigungen fest und legen einen Grad der Be-
hinderung fest (vgl. Dr. G._______, doc. 105 S. 10-12, Dr. H._______, doc.
106 S. 11-13); beide beantworten jedoch nicht die Frage, wie sich diese
Einschränkungen auf seine bisherige Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. als
wissenschaftlicher Assistent auswirken und haben deshalb geringen Be-
weiswert.
5.3.1 Dr. H._______ (Neurologe/Psychiater) stellt lediglich leichte Folgen
einer Polyneuropathie mit „Gleichgewichtsstörungen“ fest (doc. 106 S. 12).
In psychischer Hinsicht gehe er vom Vorliegen einer Dysthymia, einer chro-
nischen neurotischen Depression aus, die sich aus einer Anpassungsstö-
rung entwickelt habe. Subjektiv berichte der Beschwerdeführer über eine
gedrückte Stimmungslage, einen gestörten Nachschlaf etc. Er gehe jedoch
von einer leichten psychischen Störung aus (S. 12). Eine psychiatrisch/psy-
chotherapeutische Behandlung wäre zwar wünschenswert, werde aber
nicht durchgeführt (S. 13).
Somit kann sich der Beschwerdeführer bei seiner Rüge, wonach die Dys-
thymia im Zusammenspiel mit anderen Beschwerden vorliegend ein inva-
lidisierendes Leiden sei, nicht auf das Gutachten von Dr. H._______ stüt-
zen.
5.3.2 Dr. G._______ stellt zwar ein HWS- und LWS-Syndrom mit deutlicher
Bewegungs- und Belastungseinschränkung fest, jedoch ohne sichere oder
höhergradige neurologische Ausfallzeichen, sowie eine initiale Hüftge-
lenksarthrose rechts stärker als links, mit endgradigem Bewegungs- und
Belastungsschmerz (doc. 105 S. 10). Auch wenn im Gutachten von Dr.
E._______ die initiale Hüftgelenksarthrose nicht explizit festgehalten wird,
so stellt er doch – aufgrund aktueller Röntgenaufnahmen aus dem Jahr
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2015 – Beschwerden im Hüftbereich fest. Deshalb kann der Beschwerde-
führer keine eingeschränkte Beweistauglichkeit daraus ableiten, dass die
initiale Hüftgelenksarthrose im Gutachten von Dr. E._______ nicht explizit
erwähnt wird. Zudem hat Dr. G._______, auf dessen Gutachten sich der
Beschwerdeführer stützen will, dieser Diagnose einen GdB von lediglich
10% zugeordnet.
5.3.3 Da die beiden Gutachten insgesamt keine Beurteilung zur Arbeitsfä-
higkeit in der angestammten Tätigkeit als Jurist/wissenschaftlicher Ange-
stellter enthalten, sind sie nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung der
von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachten zu wecken.
5.4 Dr. F._______ schliesst sich bei seiner Beurteilung (doc. 100, 102, 109)
den beiden von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachten an. Er
nimmt auch zu den beiden im Vorbescheidverfahren eingereichten Gutach-
ten Stellung, zuletzt zu dem der Beschwerde beigelegten MRT-Befund. Da-
bei hält er jeweils an seiner bisherigen Beurteilung fest, wonach der Be-
schwerdeführer weiterhin vollzeitig in seiner angestammten Tätigkeit arbei-
ten könne. Aufgrund der Aktenlage konnte sich der RAD-Arzt ein vollstän-
diges Bild zum Gesundheitszustand und zu den funktionellen Einschrän-
kungen machen. Auch wenn Dr. F._______ nur Allgemeinmediziner ist, war
es ihm dennoch möglich, eine verlässliche Beurteilung gestützt auf die ver-
schiedenen fachärztlich erstellten Gutachten abzugeben (vgl. dazu Urteil
des BGer 9C_581/2007 vom 14. Juli 2008 E. 3.2). Seine Ausführungen
sind nachvollziehbar, plausibel und begründet.
Der IV-Arzt hält insbesondere zu Recht fest, der Beschwerdeführer könne
weiterhin als Jurist arbeiten, obwohl der Beschwerdeführer einwendet, die
sensible Neuropathie führe dazu, dass eine dauerhafte sitzende Tätigkeit
wegen fortbestehender Schmerzen ausgeschlossen sei und dass er – in
Verbindung mit den psychischen Einschränkungen – das erforderliche An-
forderungsprofil (Termindruck, Konzentrationsfähigkeit etc.) eines Juristen
nicht mehr auszufüllen vermöge (vgl. B-act. 1 S. 5, 6). Dazu hat einerseits
wiederum das Bundesgericht in seinem oben erwähnten Entscheid festge-
halten, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bzw. eines wissenschaftli-
chen Mitarbeiters auch von körperlich behinderten Menschen ausgeübt
werden könne (E. 3); andererseits sind den Akten keine Anhaltspunkte für
eine erhebliche psychische Beeinträchtigung zu entnehmen. In der Replik
führt der Beschwerdeführer dazu zwar aus, entscheidend für die Beurtei-
lung der Erwerbsfähigkeit sei das Zusammenwirken der verschiedenen re-
ferierten Erkrankungen auf die Leistungsfähigkeit (Replik, B-act. 10 S. 2);
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die beiden beweiskräftigen Gutachten lassen jedoch den Schluss zu, dass
keine rentenrelevanten Einschränkungen bestehen. Selbst bei den drei
vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen, welche
ohnehin von geringem Beweiswert sind (vgl. vorne E. 5.2.3, 5.3), finden
sich keine konkreten Hinweise auf ein rentenrelevantes Zusammenspiel
der verschiedenen Einschränkungen, insbesondere in Bezug auf seine Tä-
tigkeit als Jurist. Deshalb ist in antizipierte Beweiswürdigung (vgl. vorne E.
2.2) auf das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten zu verzichten.
5.5 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig ermittelt und zu Recht
festgestellt, dass keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers eingetreten ist und deshalb den neuen
Rentenantrag zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und
dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
C-712/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe bereits beglichen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
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BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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