Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7122/2010
{T 0/2}
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo)
vertreten durch Ernest Osmani,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 20. September
2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren 1959, als
kosovarischserbischer Doppelbürger im Kosovo lebt (vgl. IV/1 f.),
dass er in den Jahren 1988 bis 1994 als Saisonnier in der Schweiz
arbeitete und in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung leistete (vgl. IV/1 f., 57),
dass er mit Gesuch vom 1. August 2007 bei der IVStelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz) eine Invalidenrente
beantragte (vgl. IV/2),
dass die IVSTA dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16.
Oktober 2008 abwies (act. 56),
dass sie diese Abweisung damit begründete, dass infolge
Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe, dass dem Beschwerdeführer
hingegen eine dem Gesundheitszustand angepasste Verweistätigkeit zu
100% zugemutet werden könne, was zu einer rentenausschliessenden
Erwerbseinbusse von 10% führe,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 16. Oktober 2008 mit
Beschwerde vom 8. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. IV/60),
dass der Allgemeinmediziner Dr. B._______ des RAD Rhone mit
Stellungnahme vom 7. Juli 2009 empfahl, eine pluridisziplinäre
(orthopädischpsychiatrische) Begutachtung vornehmen zu lassen (vgl.
IV/59),
dass die IVSTA mit Duplik vom 13. Juli 2009 beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der
Stellungnahme von Dr. B._______ an die Verwaltung zurückzuweisen
(vgl. IV/60),
dass das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
unter Bezugnahme auf die besagte ärztliche Stellungnahme von Dr.
B._______ als unvollständig abgeklärt beurteilte und die Beschwerde mit
Urteil C7199/2008 vom 18. März 2010 guthiess, die Verfügung vom 16.
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Oktober 2008 aufhob und die Angelegenheit zur Abklärung des
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückwies (vgl. IV/60),
dass die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Juli
2010 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht stellte
(IV/63), was sie damit begründete, dass die Schweizer Regierung
beschlossen habe, das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im
Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) und die
Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung
dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12; im Folgenden:
Durchführungsvereinbarung) im Verhältnis zum Kosovo ab dem 1. April
2010 nicht mehr anzuwenden, sodass zwischen der Schweiz und dem
Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung
mehr bestehe und der Beschwerdeführer als kosovarischer
Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kosovo die versicherungsmässigen
Voraussetzungen nicht erfülle, und dass ausserdem bis zum 31. März
2010 keine Verfügung in dieser Sache ergangen sei, zumal die
Verfügung vom 16. Oktober 2008 mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2010 aufgehoben worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2010 zum Vorbescheid Stellung
nahm und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die
beantragten IVLeistungen gemäss dem Sozialversicherungsabkommen
zu gewähren (IV/64),
dass die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20.
September 2010 mit der im Vorbescheid verwendeten Begründung
abwies (vgl. IV/65 und act. 1.2, 5),
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2010 gegen diese Verfügung
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es
sei 1. sein am 24. Juli 2010 gegen den Vorbescheid erhobener Einwand
gutzuheissen, es sei 2. die Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge, es
seien 3. ihm die gesetzlichen Leistungen vollumfänglich zu gewähren –
alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 1),
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dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2011 die Abweisung
der Beschwerde bzw. die Gutheissung der angefochtenen Verfügung
beantragte (act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 13. Januar
2011 abschloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend macht, die IVSTA
habe trotz Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts seinen
Fall nicht behandelt und das Leistungsbegehren abgewiesen, womit er
geltend macht, die Vorinstanz habe sein Gesuch in rechtsverweigernder
Weise behandelt,
dass Streitgegenstand der Rechtsverzögerungs bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde lediglich die Verzögerung bzw.
Verweigerung der anbegehrten Verfügung sein kann, nicht jedoch deren
materieller Aspekt (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 30 zu Art. 54; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 80/04 vom 12. Juli 2004 E.
5.2.2 m.w.H.),
dass das Bundesverwaltungsgericht, wenn es eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde gutheisst, die Sache mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) und
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insbesondere nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde
entscheiden darf, da dadurch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls
weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. ANDRÉ
MOSER, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 5.5),
dass vorliegend daher, soweit der Beschwerdeführer die vollumfängliche
Gewährung der gesetzlichen Leistungen verlangt, auf seine Beschwerde
nicht einzutreten ist,
dass das Gericht einen vorinstanzlichen Entscheid dann wegen
materieller Rechtsverweigerung aufhebt, wenn er offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE
125 II 129 E. 5b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6P.27/2006 vom 27.
November 2006 E. 1; Urteil 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2b),
dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 66 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG, vormals SR 173.110) Rückweisungen für die
untere Instanz verbindlich sind und die Rechtsauffassung, mit welcher
das Gericht eine Rückweisung an die Vorinstanz begründet, der neuen
Entscheidung der Vorinstanz zugrunde zu legen ist, wobei das Gericht an
die rechtlichen Weisungen, die es der Vorinstanz im früheren Urteil erteilt
hat, ebenfalls gebunden ist (BGE 131 III 91, 116 II 220, 110 IV 116, 104
Ia 63, 94 I 384 E. 2) und dass diese Praxis unter der Geltung des am 1.
Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) keine Änderung erfahren hat
(BGE 135 III 334 mit weiterem Hinweis) und auch für
verwaltungsrechtliche Streitigkeiten gilt (BGE 94 I 384 E. 2),
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das
Sozialversicherungsabkommen und die Durchführungsvereinbarung auf
kosovarische Bürger (auch nach dem 31. März 2010) anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass dieses Urteil am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist,
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dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist (vgl. auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C663/2011 vom 21. November 2011),
dass vorliegend die Vorinstanz das Leistungsbegehren ohne weitere
Abklärungen abgewiesen und ihre Verfügung vom 20. September 2010
einzig mit der Nichtweiterführung des Abkommens und der
Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 IVG begründet hat,
dass damit offensichtlich ist, dass die Vorinstanz die Anweisungen des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil C7199/2008 vom 18. März 2010
nicht beachtet und damit Bundesrecht verletzt hat und in diesem
Vorgehen somit klarerweise eine materielle Rechtsverweigerung zu
erblicken ist,
dass, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch die
Vorinstanz rügt, seine Beschwerde daher gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass die Sache bei Gutheissung der materiellen
Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
zumal dies die einzige Möglichkeit ist, den rechtsmässigen Zustand
wieder herzustellen und den Instanzenzug nicht zu verkürzen oder
weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten zu verletzen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2174/2011 vom 21. November 2011 E. 2.4
mit weiteren Hinweisen),
dass deshalb vorliegend die Sache ausnahmsweise und in Abweichung
zur neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4) an die Vorinstanz zur Vornahme der weiteren Abklärungen
(pluridisziplinäre [orthopädischpsychiatrische] Begutachtung) in
Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C7199/2008
vom 18. März 2010 und – unter Anwendung des noch in Kraft stehenden
Sozialversicherungsabkommens – zur anschliessenden neuen Verfügung
in der Sache zurückzuweisen ist,
dass zusammenfassend die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit
darauf einzutreten ist, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September
2010 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren
Abklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500. festzusetzen ist,
dass die unterliegende IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2010 wird aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zu weiteren
Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende
Parteientschädigung von Fr. 500. zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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