Abtei lung II I
C-7128/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______, Ecuador,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B._______,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Eingliederungsmassnahmen IV.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7128/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1997 in der Schweiz geborene Schweizerbürgerin A._______
leidet an einem infantilen psychoorganischen Syndrom vom hypo-
aktiven Typ (act. 1, 5, 8 und 11). Bis Ende September 2005 lebte sie
bei ihren Eltern in X._______ (Schweiz). Seit dem 1. Oktober 2005
lebt A._______ mit ihrer Mutter in Ecuador (act. 15 und 16).
Am 23. Dezember 2004 stellte B._______ für ihre minderjährige
Tochter A._______ bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen
(nachfolgend: IV-Stelle St. Gallen) ein Gesuch um Bezug von IV-
Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr und beantragte
medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404
des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen vom
9. Dezember 1985 (SR 831.232.21 [GgV]; act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2005 gewährte die IV-Stelle St. Gallen
A._______ folgende Kostengutsprache für medizinische Massnahmen
(act. 13):
– Übernahme der Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens
gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang ab dem 15. Dezember 2004 bis zum
31. Dezember 2009;
– Übernahme von EEG-Kontrollen in begründeten Fällen und auf
vorgängige Zustimmung der Invalidenversicherung hin;
– Übernahme der Kosten für ambulante Ergotherapie nach ärztlicher
Verordnung im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen gemäss
Ziff. 404 GgV-Anhang ab dem 15. Dezember 2004 bis zum 31. De-
zember 2006 für maximal 80 Sitzungen; eine Verlängerung von
längstens einem Jahr sei nur ausnahmsweise und nach Abklärung
durch einen Neuropädiater möglich;
– Vergütung nach IV-Tarif; bei Spitalaufenthalt Übernahme der Kosten
der allgemeinen Abteilung;
– Falls A._______ nach Ablauf der Kostengutsprache weiterhin in
ärztlicher Behandlung oder nichtärztlicher Therapie stehe, sei für die
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Verlängerung der Kostengutsprache frühzeitig ein schriftliches
Gesuch zu stellen;
– Gewährung der Psychotherapie für zwei Jahre ab Therapiebeginn;
eine allfällige Verlängerung müsse durch den Spezialarzt schriftlich
begründet werden; der Therapiebeginn sei der Invalidenversicherung
mitzuteilen.
C.
Mit Schreiben vom 10. März 2008 ersuchte B._______ die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) sinngemäss um
Verlängerung der Ergotherapie für ihre Tochter und teilte mit, dass sie
und A._______ seit ca. zwei Jahren in Ecuador leben würden (act. 14).
In der Folge überwies die IV-Stelle St. Gallen die IV-Akten an die
IVSTA (act. 18).
D.
Mit Vorbescheid vom 1. September 2008 teilte die IVSTA B._______
im Wesentlichen mit, dass sie seit ihrer Ausreise aus der Schweiz am
1. Oktober 2005 nicht mehr der obligatorischen Versicherung
unterstellt sei. Die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung hätte
innert Jahresfrist seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen
Versicherung eingereicht werden müssen. Sie sei der freiwilligen Ver-
sicherung jedoch nicht beigetreten. Da die versicherungsmässigen
Voraussetzungen somit seit ihrer Ausreise nach Ecuador am
1. Oktober 2005 nicht mehr erfüllt seien, bestehe ab diesem Datum
kein Anspruch mehr auf Eingliederungsmassnahmen für ihre Tochter
A._______. Die von der IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom
2. November 2005 zugesprochenen Leistungen zur Behandlung des
Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang sowie weitere
Kosten für therapeutische Massnahmen (Ergotherapie) könnten somit
ab dem 2. Oktober 2005 nicht mehr übernommen werden (act. 19).
E.
In ihrem Einwand vom 3. Oktober 2008 führte B._______ insbe-
sondere aus, dass C._______, der Vater von A._______, in der
Schweiz wohne und arbeite, weshalb er der obligatorischen Versiche-
rung unterstehe. Damit seien die Voraussetzungen zur Gewährung der
Eingliederungsmassnahmen erfüllt. Ferner sei sie seit dem
12. Februar 2008 rechtskräftig von C._______ geschieden. Bis zu
diesem Zeitpunkt habe sie nicht gearbeitet, jedoch habe C._______
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mehr als das Doppelte des Mindestbeitrages bezahlt, weshalb sie als
mitversichert zu gelten habe (act. 24).
F.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 teilte die IVSTA B._______ im
Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten
Begründung mit, dass die von der IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung
vom 2. November 2005 zugesprochenen Leistungen zur Behandlung
des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang sowie weitere
Kosten für therapeutische Massnahmen (Ergotherapie) ab dem
2. Oktober 2005 nicht mehr übernommen werden können. Durch die
obligatorisch geleisteten AHV/IV-Beiträge von C._______ sei
A._______ nicht versichert, da sich deren Wohnsitz in Ecuador befinde
(act. 25).
G.
Gegen diese Verfügung erhob B._______, vertreten durch Rechts-
anwalt Pablo Blöchlinger, für ihre minderjährige Tochter A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. November
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung und die Weitergewährung der
Eingliederungsmassnahmen. Zur Begründung führte sie insbesondere
aus, dass die Frage der elterlichen Sorge noch nicht geregelt sei. Da
das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen noch ausstehend sei, sei
davon auszugehen, dass A._______ unter gemeinsamer elterlicher
Sorge stehe. Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) müsse mindestens
ein Elternteil freiwillig versichert sein. Dabei handle es sich um einen
"Mindeststandard". Der Vater von A._______ sei aufgrund der
bestehenden obligatorischen Versicherung nicht in der Lage, sich
freiwillig versichern zu lassen. Daher seien die Leistungen weiterhin
geschuldet. Ansonsten würden Kinder von geschiedenen Eltern diskri-
miniert, was nicht angehen könne. Als Beweismittel reichte sie das
Ehescheidungsurteil vom Kreisgericht Y._______ vom 23. Oktober
2007 sowie ein die Nebenfolgen der Ehescheidung betreffendes
Schreiben des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. September 2008 zu
den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2008 forderte der zu-
ständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kosten-
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vorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am
2. Dezember 2008 bei der Gerichtskasse ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass
der in der Schweiz durch Wohnsitz obligatorisch versicherte Vater
seine im Ausland wohnhaften Kinder nicht mitversichern könne. Dies
entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers. Der in der Schweiz
obligatorisch versicherte Vater könne auch die Ehefrau nicht durch
seine Beiträge mitversichern, wenn diese selbst der Versicherung nicht
unterstellt sei. Selbst wenn die Ehefrau obligatorisch weiterversichert
gewesen wäre, wären die Kinder dadurch nicht mitversichert gewesen.
Die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für die Ge-
währung von Eingliederungsmassnahmen für A._______ seien
demnach seit dem Verlassen der Schweiz im Oktober 2005 nicht mehr
erfüllt gewesen.
J.
Mit Replik vom 23. Februar 2009 hielt die Beschwerdeführerin ihre
bisher gestellten Anträge aufrecht.
K.
Mit Duplik vom 6. März 2009 wiederholte die IVSTA ihre bisher
gestellten Anträge.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin ist durch die
angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
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führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit -
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
2.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Ände-
rungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Renten-
anspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der
5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
3.
3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, so-
weit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für
den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt somit nur noch eine
drohende, und nicht mehr eine unmittelbar drohende Invalidität (Art. 8
Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung)
voraus (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, BBl
2005 S. 4560). Die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwen-
digen medizinischen Massnahmen werden jedoch unabhängig von der
Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Auf-
gabenbereich gewährt (Art. 8 Abs. 2 IVG [4. und 5. IV-Revision]).
3.2 Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebre-
chen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundes-
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rat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt
werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von
geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2).
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die
bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburts-
gebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt; das Eidgenössische
Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht
in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne
von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische
Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens not-
wendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkennt-
nis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeu-
tischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2
Abs. 3 GgV).
3.3 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens
mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Ver-
sicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung
(Art. 9 Abs. 1bis IVG [5. IV-Revision]; vgl. auch Art. 22quarter Abs. 1 IVV
[4. IV-Revision]).
4. Der Vater der Beschwerdeführerin hat seinen Wohnsitz unbestritte-
nermassen in der Schweiz, weshalb er – nicht aber die Beschwerde-
führerin – obligatorisch versichert ist (vgl. Art. 1b IVG i. V. m. Art. 1a
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Gemäss den er-
wähnten gesetzlichen Grundlagen sind Leistungen auf Eingliederungs-
massnahmen bei Geburtsgebrechen nur für Versicherte im Sinne des
IVG vorgesehen (vgl. E. 3 hiervor). Eine Ausnahme von diesem Grund-
satz findet sich jedoch in Art. 9 Abs. 2 IVG (vgl. auch Art. 22quarter
Abs. 2 IVV [4. IV-Revision]). Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob
sich der Anspruch der nicht versicherten Beschwerdeführerin auf
Leistungen bei Geburtsgebrechen aus der Unterstellung des obligato-
risch versicherten Elternteils herleiten lässt.
4.1 Nach Art. 9 Abs. 2 IVG haben Personen, die der Versicherung
nicht oder nicht mehr unterstellt sind, höchstens bis zum 20. Altersjahr
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein
Elternteil freiwillig versichert ist (lit. a) oder nach Art. 1a Abs. 1 lit. c
AHVG oder nach Art 1a Abs. 3 lit. a AHVG oder auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im
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Ausland obligatorisch versichert ist (lit. b; vgl. auch Art. 22quarter Abs. 2
IVV [4. IV-Revision]).
4.2 Die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung
sind in Art. 2 Abs. 1 AHVG aufgeführt. Demnach können Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung
beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf auf-
einander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die
Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder
subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines
Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen
Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein
Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1
der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 [VFV, SR 831.111]).
Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind die natürlichen Personen, die in der
Schweiz ihren Wohnsitz haben (lit. a) oder eine Erwerbstätigkeit
ausüben (lit. b), obligatorisch versichert.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Voraussetzungen
zur Gewährung der Eingliederungsmassnahmen erfüllt seien, da ihr
Vater obligatorisch versichert sei. Art. 9 Abs. 2 IVG regle die Mindest-
anforderung der freiwilligen Versicherung eines Elternteils. Es sei
absurd zu verlangen, dass sich ein obligatorisch Versicherter freiwillig
versichern lassen müsse, damit sein Kind in den Genuss von Ein-
gliederungsmassnahmen kommen könne. Diesfalls würden Kinder von
geschiedenen Eltern diskriminiert werden, was nicht angehen könne.
4.4 Mit Urteil I 169/03 vom 12. Januar 2005 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die in Art. 22quarter Abs. 2 IVV (4. IV-Revision; vgl.
Art. 9 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
enthaltene Ausnahmeregelung auf nicht der Versicherung unterstellte
schweizerische Staatsangehörige, deren Vater oder Mutter als Grenz-
gänger oder Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und somit
obligatorisch versichert sind, ausgedehnt, soweit die medizinischen
Massnahmen in der Schweiz durchgeführt würden (publiziert in Sozial-
versicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2005 IV Nr. 34).
Begründet wurde dies insbesondere damit, dass ein solches Kind von
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der fakultativen Versicherung ausgeschlossen sei. In der Regel hätte
es aufgrund der Erwerbsfähigkeit seiner Eltern in einem anderen Land
auch nicht die Möglichkeit, der ausländischen Sozialversicherung
beizutreten. Ferner hätten auch seine Eltern nicht die Möglichkeit,
zwischen der Unterstellung unter die Versicherung des Wohnsitz-
staates und derjenigen unter die obligatorische Versicherung der
Schweiz zu wählen.
In der Folge wurde der Anwendungsbereich von Art. 22quarter Abs. 2 IVV
(4. IV-Revision) vom Bundesverwaltungsgericht auch auf Kinder von
Grenzgängern und Grenzgängerinnen bei Staatsangehörigen der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausgedehnt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2822/2006 vom 23. November
2007).
4.5 Diese Praxis lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen,
zumal der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund seines schweize-
rischen Wohnsitzes und nicht aufgrund der Erwerbstätigkeit als Grenz-
gänger in der Schweiz der obligatorischen Versicherung untersteht.
Die 1997 geborene Beschwerdeführerin lebte bis September 2005 bei
ihren Eltern in der Schweiz. Sie und ihre Mutter (schweizerisch-
ecuadorianische Doppelbürgerin [act. 23]) waren daher bis zu diesem
Zeitpunkt auch obligatorisch versichert. Sowohl der Beschwerde-
führerin als auch ihrer Mutter wäre es somit möglich und zumutbar
gewesen, sich innerhalb eines Jahres nach ihrem Wegzug nach
Ecuador der fakultativen Versicherung zu unterstellen (vgl. E. 4.2
hiervor). Damit hätte sie den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
für Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres abwenden können. Von
einer Verletzung der Rechtsgleichheit bzw. des Diskriminierungsver-
bots kann daher keine Rede sein. Eine Ausdehnung des Anwendungs-
bereichs von Art. 9 Abs. 2 IVG (Art. 22quarter Abs. 2 IVV [4. IV-Revision])
erweist sich demnach im vorliegenden Fall als nicht sachgerecht. Aus
der Unterstellung des obligatorisch versicherten Vaters lässt sich somit
kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen bei Geburtsge-
brechen herleiten.
4.6 Hinzu kommt, dass die Botschaft zur 5. IV-Revision, mit welcher
die bisher in Art. 22quarter IVV genannten Anspruchsvoraussetzungen
auf Gesetzesstufe gehoben wurden (vgl. Art. 9 Abs. 1bis und Abs. 2
IVG in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung), explizit festhält,
dass abgesehen von den in Art. 9 Abs. 2 lit. b IVG genannten Fällen
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im Ausland wohnhafte Kinder obligatorisch versicherter Eltern – wozu
auch Kinder von Grenzgängern gehörten – mangels Versicherungs-
unterstellung nicht in den Genuss von Eingliederungsmassnahmen
kommen könnten (BBl 2005 S. 4561 f.). Die vorgenannte Schluss-
folgerung, wonach sich aus der Unterstellung des obligatorisch versi-
cherten Vaters kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen
bei Geburtsgebrechen herleiten lässt, erweist sich demnach insbeson-
dere auch mit Blick auf diese mit der 5. IV-Revision einhergehende
Verschärfung des bisherigen Rechts als richtig. Die IVSTA hat folglich
zu Recht verfügt, dass seit der Ausreise nach Ecuador kein Anspruch
mehr auf Eingliederungsmassnahmen besteht. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen.
5.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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