B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7131/2010
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z.________,
vertreten durch Dr. iur. Werner Jörger, Rechtsanwalt und
Notar, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung, Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfügung
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 30. August 2010.
C-7131/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) A._______,
Z._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) rück-
wirkend per 1. Januar 1990 der Auffangeinrichtung an (Zwangsanschluss,
act. 1.1).
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 bestätigte die Vorinstanz dem
Arbeitgeber den Zwangsanschluss per 1. Januar 1990 unter Bekanntga-
be der Anschlussnummer […], übermittelte ihm das Reglement und
eine Beitragsrechnung über Fr. 30'984.80 (Beiträge Arbeitnehmer:
Fr. 14'079.90, Arbeitgeber: Fr. 14'079.90 für die Beitragsjahre 1990 –
2008, Kosten gemäss Kostenreglement: Fr. 2'825.-) mit der Bitte um Be-
gleichung bis am 4. Januar 2010 (Vorakten [VA] act. 14).
B.b Mit Schreiben von 4. Januar 2010 beantragte der Arbeitgeber bei der
Vorinstanz die Korrektur der Zahlungsfrist, die Übermittlung von Versiche-
rungsausweisen für die einzelnen Arbeitnehmer inkl. deren Adressen und
die Korrektur in der Beitragsrechnung betreffend die (ehemaligen) Arbeit-
nehmer R. B._______ sowie S. und B. C._______, wobei er für diese drei
Arbeitnehmer Belege und Abrechnungen zu ihnen bereits erstatteten
Auszahlungen der Pensionskassenarbeitgeberbeiträge einreichte (mit
von den Arbeitnehmern unterzeichneten Quittungen, act. 1.4-5, 1.6-7).
B.c Am 12. Januar 2010 erstreckte die Vorinstanz die Zahlungsfrist bis
am 24. Januar 2010, übermittelte dem Arbeitgeber eine Abrechnung der
Beiträge aufgeschlüsselt auf die einzelnen Arbeitnehmer sowie eine Auf-
stellung der geschuldeten Beiträge für die Arbeitnehmerin R. B._______
für die Jahre 2000 – 2008 und verwies ihn bezüglich der Rückforde-
rung/Verrechnung des bereits an R. B._______ ausgezahlten Pensions-
kassenbetrags an die Arbeitnehmerin. Gleichzeitig forderte sie den Ar-
beitnehmer auf, die Lohnmeldeliste 2009 einzureichen (VA/act. 16, 14.2;
act. 1.8 – 1.10).
B.d Am 20. Januar 2010 übermittelte der Arbeitgeber der Vorinstanz eine
Beitragsaufstellung und teilte mit, den Betrag von Fr. 8'649.30, bestehend
aus den (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-) Beiträgen für die Arbeitnehmer
S. D._______, B. E._______, M. F._______, R. G._______,
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Seite 3
S. H._______, J. I._______, C. J._______, P. K.________, S. L._______
sowie die auferlegten Kosten des Zwangsanschlusses gemäss Kosten-
reglement von Fr. 2'825.- zu leisten. Gleichzeitig teilte er mit, die offenen
Beiträge für die ehemaligen Arbeitnehmer, von welchen er keine Adres-
sen habe eruieren können, werde er im Fall einer Bekanntgabe der Ad-
ressen begleichen. Die bereits an das Ehepaar C._______ ausgerichte-
ten Pensionskassenbeiträge sei er jedoch nicht bereit, nochmals zu be-
zahlen. Was die Zusammenstellung der Beiträge für R. B.________ an-
gehe, widerspreche die Berechnung wesentlich den gemeldeten (tieferen)
AHV-Lohnsummen, da sie neben ihrer Tätigkeit als Skilehrerin nur jeweils
in den Sommermonaten bei ihm gearbeitet habe. Er sei nicht bereit, für
die Tätigkeit bei den Bergbahnen M.________ in den Wintermonaten
Pensionskassenbeiträge zu bezahlen. Diesbezüglich bat er um eine ent-
sprechende Neuberechnung der Beiträge (VA/act. 17, act. 1.11).
B.e Mit Zahlungserinnerung vom 20. Februar 2010 und zweiter Mahnung
vom 22. März 2010 (per Einschreiben, mit Auferlegung einer Gebühr von
Fr. 50.- und der Androhung, bei Nichtleistung innert Frist die Betreibung
einzuleiten) mahnte die Vorinstanz den Arbeitgeber zur Leistung des noch
offenen Guthabens von Fr. 22'335.50 (act. 1.12, 1.13).
Da die offene Forderung nicht geleistet wurde, leitete die Vorinstanz ge-
gen den Arbeitgeber die Betreibung über Fr. 22'335.50 nebst Zins von
5 % seit 31. März 2009 und Mahnkosten von Fr. 50.- und Inkassokosten
von Fr. 100.- ein. Der Zahlungsbefehl Nr. […] wurde dem Arbeitgeber am
28. April 2010 zugestellt. Dieser erhob gleichentags dagegen Rechtsvor-
schlag (VA/act. 18).
Mit Einschreiben vom 23. Juni 2010 verwies die Vorinstanz den Arbeitge-
ber auf seine Zahlungspflicht, setzte ihm eine letzte Zahlungsfrist bzw.
eine Frist zur Begründung des Rechtsvorschlags und drohte andernfalls
mit der Fortsetzung des Verfahrens (act. VA/19).
B.f Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 verwies der Arbeitgeber im Wesentli-
chen auf seine Eingaben vom 4. Januar 2009 (recte: 2010) und vom
20. Januar 2010, und verlangte entweder "deren Beachtung oder wenigs-
tens eine rekursfähige Begründung". Gleichzeitig teilte er mit, er sei nicht
bereit, Leistungen für nie ausbezahlte Löhne zu entrichten oder bereits
ausbezahlte Beiträge von der Arbeitnehmerin zurückzufordern (act.
VA/20, act. 1.14).
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Seite 4
B.g Mit Beitragsverfügung vom 30. August 2010 hob die Vorinstanz den
Rechtsvorschlag vom 28. April 2010 im Umfang von Fr. 22'585.50
(Fr. 22'335.50 gemäss Faktura […], fällig seit 31. März 2009 zuzüglich
Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- und Betreibungskosten von
Fr. 100.-), plus Sollzinsen von 5% auf Fr. 22'335.50 seit dem 31. März
2009, auf, stellte fest, dass der Rechtsvorschlag aufgrund der Verpflich-
tung des Arbeitgebers, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten
fristgemäss zu bezahlen, nicht gerechtfertigt sei, dass der Beitragsaus-
stand nach wie vor bestehe, und dass nach erneuter Prüfung der Forde-
rung und der gegen sie erhobenen Einwendungen der Rechtsvorschlag
als materiell unbegründet erkannt werde. Weiter auferlegte sie dem Ar-
beitgeber Verfügungskosten von Fr. 450.- (act. 1.18).
B.h Am 30. September 2010 erhob der Beschwerdeführer – vertreten
durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Werner Jörger – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 30. August 2010 inklusive Beseitigung der Aufhebung des Rechts-
vorschlags im Betreibungsverfahren Nr. […], unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Er rügte die gemäss seiner An-
sicht mehrfach fehlerhafte Beitragsverfügung, in welcher die Vorinstanz
weder transparent noch nachvollziehbar dargelegt habe, wie sich die Ab-
rechnung der Beitragserhebung bezüglich der einzelnen Versicherten,
trotz seiner wiederholten Aufforderung, zusammensetze. Auch sei die ent-
sprechende Gesetzgebung nicht dargelegt worden, gemäss welcher die
Beitragserhebung hätte verifiziert werden können. Insbesondere bezüg-
lich der beanstandeten drei Versicherten R. B._______ sowie B. und
S. C._______ sei überhaupt nicht auf die vorgetragenen Einwände ein-
gegangen worden. Auf Empfehlung der BVG-Sammelstiftung der
N.________ [-Versicherung] habe er, davon ausgehend, bei der
N.________ angeschlossen zu sein, den Arbeitnehmern B. und S.
C._______ die Austrittsleistungen vom 1. Juli 2007 – 31. Oktober 2008
gestützt auf die persönlichen Vorsorgeübersichten der N._______ zu-
sammen mit dem Lohn in bar ausbezahlt. Eine detaillierte Beitragsbe-
rechnung, basierend auf die zugrunde liegenden Löhne, habe er bisher
auch nicht erhalten. Mit diesem Verhalten habe die Vorinstanz seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz von Treu und Glauben
verletzt. Weiter reichte er eine Abtretungserklärung vom September 2010
ein, und führte aus, er habe gegenüber seinen Arbeitnehmern, die er zwi-
schen den Jahren 1990 – 2008 beschäftigt habe, nie Beiträge für die be-
rufliche Vorsorge vom Lohn abgezogen. Deshalb trete er diese Arbeit-
nehmerbeitragsforderungen der Auffangeinrichtung BVG als zuständige
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Vorsorgeeinrichtung zum Zweck der Verrechnung mit den Aus-
trittsleistungen der betroffenen Personen ab (act. 1 Rz. A10, 1.16).
Am 20. Oktober 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- ein (act. 5).
C.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2010 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Beschwerdeführers abzuweisen. Sie begründete dies damit, dass die
Verfügung auf einer rechtskräftigen Zwangsanschlussverfügung beruhe
und die erhobenen Beiträge korrekt berechnet worden seien. Sie reichte
die entsprechenden Berechnungsunterlagen ein. Gleichzeitig äusserte sie
sich zur Berechnung der Beiträge der Arbeitnehmerin R. B._______. Wei-
ter hielt sie an den Beitragsleistungen betreffend die Arbeitnehmer S. und
B. C._______ mit der Begründung fest, beim Ehepaar C._______ würden
keine gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Zustimmungen des je-
weils andern Ehepartners zu den behaupteten Barauszahlungen der Aus-
trittsleistungen vorliegen, weshalb die eingereichten Vereinbarungen un-
gültig seien. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen behaupte, den Ar-
beitnehmern keine BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen zu haben, und
demzufolge diese Beiträge an die Auffangeinrichtung abtreten wolle, sei
dies nicht bewiesen, weshalb die Abtretungen abgelehnt würden (act. 9).
D.
Mit Replik vom 10. Februar 2011 (act. 13) hielt der Beschwerdeführer in-
soweit an seinen Beschwerdeanträgen fest, als dass er beantragte, die
Beitragsverfügung mit Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betreibungs-
verfahren Nr. […] sei aufzuheben, dies unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Weiter beantragte er, es sei betref-
fend die ehemaligen Versicherten B. und S. C._______ festzustellen,
dass diese die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangt und erhalten
hätten und der Beschwerdeführer der Vorinstanz für diese Versicherten
keine Beiträge mehr schulde. Hiezu reichte er zwischenzeitlich eingeholte
schriftliche Zustimmungen des Ehepaars C._______ betreffend die Bar-
auszahlungen ihrer Austrittleistungen (jeweils des anderen Ehepartners)
ein.
Weiter beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Abtretungserklä-
rung des Beschwerdeführers vom September 2010 zum Zweck der Ver-
rechnung der geschuldeten Austrittsleistungen entgegenzunehmen und
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bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auftrags- und gesetzes-
gemäss zu verrechnen. Weiter sei festzustellen, dass ein Beitragsaus-
stand von (lediglich) Fr. 15'036.50 bestehe, weshalb der Rechtsvorschlag
im Betreibungsverfahren Nr. […] gegen den Beschwerdeführer (lediglich)
im Umfang von Fr. 15'036.50 aufzuheben sei. Der Vorinstanz sei jedoch
wegen ihres pflichtwidrigen Verhaltens keine Rechtsöffnung für Mahn-,
Inkasso- und Betreibungskosten sowie Sollzinsen auf dem anerkannten
Beitragsforderungsbetrag von Fr. 15'036.50 zu erteilen (Rz. 7).
Das Festhalten am Kostenantrag begründete er damit, dass er nur mit
grossem Aufwand und Zuzug eines BVG-Spezialisten in der Lage gewe-
sen sei, die Berechnungsmechanismen der Vorinstanz nachzuvollziehen.
Diese habe es bis zu diesem Zeitpunkt unterlassen, ihrer Pflicht zur
Transparenz der Berechnung nachzukommen und damit ihre Verhaltens-
und Verfahrenspflichten verletzt, weshalb der Vorinstanz trotz teilweisem
Obsiegen sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und dem nur
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz aufzuerlegen sei.
E.
In ihrer Duplik vom 1. März 2011 beantragte die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei insoweit teilweise gutzuheissen, als dass die Beitragspflicht
von B. und S. C._______ aufgrund der eingereichten Auszahlungsverein-
barungen wegfalle und sich die Beitragsforderung um Fr. 7'299.10 redu-
ziere. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen fest (act. 15).
F.
Mit Verfügung vom 7. März 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel ab (act. 16).
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereich
der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgeset-
zes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung vom 30. August 2010 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Er hat mit Vollmacht
vom 29. September 2010 Dr. Werner Jörger, Rechtsanwalt und Notar, mit
der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Verfahren beauftragt. Die
von Dr. Jörger unterzeichnete Beschwerde vom 30. September 2010 ist
demnach rechtsgültig.
1.3 Da die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) er-
hoben wurde und auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1
3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a,
BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be-
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Seite 8
gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 134 I 83 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II
530 E. 4.3; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen).
Herabgesetzte Anforderungen an das Begründungsausmass gelten im
Bereich der sogenannten Massenverwaltung, also in jenen Verwaltungs-
zweigen, wo eine Vielzahl von Entscheiden zu fällen ist, denen gleiche
oder ähnliche Sachverhalte zugrunde liegen und wo bloss eine minimale
rechtliche Subsumption erforderlich ist (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in:
Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-
Kommentar, Zürich und St. Gallen 2008 zu Art. 35 Rz. 18, mit Hinweisen,
und ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 355).
3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb
führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer-
de in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Recht-
sprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann ge-
heilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs
in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerde-
instanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere In-
stanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine be-
sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem
darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung
soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130
E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht
wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde
eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Be-
hörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begrün-
dung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung
des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli-
chen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu ei-
nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-
lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen
ausführlich: L. KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 19 – 21, mit Hinweisen).
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Seite 9
3.2
3.2.1 Gemäss den Akten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am
12. Januar 2010 im Nachgang zu seinem Schreiben vom 4. Januar 2010
eine detaillierte Abrechnung der Beiträge für die einzelnen Arbeitnehmer
sowie aufforderungsgemäss das detaillierte Berechnungsblatt für die um-
strittenen Beiträge für R. B._______ zugestellt (oben Bst. B.b-B.c; act.
1.9-1.10).
3.2.2 Der Arbeitgeber hat der Vorinstanz darauf am 20. Januar 2010 mit-
geteilt, er leiste einen Teil der (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-) Beiträge
sowie die Kosten des Zwangsanschlusses. Weiter stellte er in Aussicht,
für die Arbeitnehmer, über deren Adressen er nicht verfüge (betreffend
L. O._______, D. P._______, A. Q._______, V. R._______ und
J. S._______), die Beiträge zu leisten, sofern die Adressen ausfindig ge-
macht würden, und hielt an seiner Auffassung fest, für das Ehepaar
C._______ nicht nochmals Pensionskassenbeiträge zu zahlen. Zudem
beanstandete er die Berechnung der Beiträge für R. B._______ und bat
diesbezüglich um eine korrigierte Abrechnung. Dem Schreiben ist im Üb-
rigen zu entnehmen, dass dieses Vorgehen mit dem Juristen
Dr. W. Jörger abgesprochen war (vgl. act. 1.11).
3.2.3 In der Folge erhielt der Beschwerdeführer im Februar 2010 eine
Zahlungserinnerung und im März 2010 eine zweite Mahnung. Beide
Schreiben enthielten unter anderem den Hinweis, für Fragen oder weitere
Auskünfte stehe die Stiftung zur Verfügung. Es finden sich indessen in
den Akten keinerlei Hinweise dazu, dass der Arbeitgeber versucht hätte,
wegen der aus seiner Sicht falschen Beitragssumme bei der Vorinstanz
nochmals nachzufragen. Auch die unbestritten gebliebenen Forderungen
für die Arbeitnehmer O.________, P._______, Q._______, R._______
und S.________ blieben offen, obwohl er seine grundsätzliche Bereit-
schaft, diese leisten zu wollen, bereits am 20. Januar 2010 eingeräumt
hatte. Eine Reaktion ist den Akten – abgesehen vom (nicht weiter be-
gründeten) erhobenen Rechtsvorschlag vom 28. April 2010 – erst am
5. Juli 2010 zu entnehmen, wo er weiter an seiner Auffassung festhielt, er
schulde die Forderung – jedenfalls teilweise – nicht.
3.3
3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs rügt, ist ihm insoweit zuzustimmen, als dass das Verwaltungsge-
richtsverfahren grundsätzlich nicht dazu dient, das vorgelagerte Verwal-
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Seite 10
tungsverfahren nachzuholen. Zudem steht fest, dass die Vorinstanz erst
im Rahmen der Vernehmlassung im materiellen Sinn erläuterte, weshalb
sie an den erhobenen Beiträgen für die Arbeitnehmer R. B._______ so-
wie B. und S. C._______ festhielt.
3.3.2 Es erweist sich ausserdem als gerichtsnotorisch, dass sich die Stif-
tung Auffangeinrichtung auf das Minimum der gesetzlichen Auskunfts-
und Begründungspflicht beschränkt. Auch im vorliegenden Fall wäre ein
kundenfreundlicherer Umgang mit dem Arbeitgeber und eine frühere ein-
lässlichere Begründung der Berechnungen wünschbar gewesen. Die an-
gefochtene Verfügung enthielt die wesentlichen rechtlichen Grundlagen
(im formellen Sinn) für die Beitragsverfügung und die Aufhebung des
Rechtsvorschlags. Ansonsten war sie nur rudimentär begründet. Der Be-
schwerdeführer war jedoch in der Lage, die Tragweite des Entscheids zu
erfassen und die Verfügung anzufechten.
3.3.3 Allerdings hat es der Beschwerdeführer seinerseits nach Zustellung
der ersten Mahnung im Februar 2010 bis zum Verwaltungsgerichtsverfah-
ren unterlassen, zur Klärung der Angelegenheit beizutragen bzw. sich be-
züglich der Berechnung der verlangten Beitragssumme kundig zu ma-
chen, zumal die Vorinstanz ihm die im Wesentlichen gerügten Berech-
nungsdaten des Beitrags für R. B._______ bereits im Januar 2010 zuge-
stellt hatte (act. 1.10), und die Berechnung dieser Beitragssumme auf ei-
ner klaren Regelung der obligatorischen beruflichen Beitragspflicht beruht
(vgl. hienach E. 5.1.2), weshalb er die gesamte Summe nunmehr – abge-
sehen von den nachträglich weggefallenen Beiträgen für das Ehepaar
C._______ (E. 4.3) – anerkannt hat (siehe hienach E. 5.1.2 f.). Zudem hat
er auch Beiträge nicht bezahlt, die er grundsätzlich anerkannt hatte, mit
der Begründung, er habe die Adressen seiner ehemaligen Arbeitnehmer
nicht (E. 3.2.2). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zudem dar-
auf, dass der Beschwerdeführer sich offenbar bereits im Januar 2010 in
der Sache rechtlich beraten liess (act. 1.11) und gegenüber der Vorin-
stanz mehrfach geltend machte, er habe sich in dieser Sache bereits frü-
her an die N._______ gewandt, ursprünglich um seine Arbeitnehmer an
deren Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (act. 1.3, 1.6 f., 1.14). Zudem
hatte er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons T._______ mehrfach
(tatsachenwidrig) bestätigt, er sei bei der N._______ Sammelstiftung
BVG vorsorgeversichert (act. 9.5.19-9.5.23). Weshalb er sich schliesslich
die Beitragsrechnung vom 23. Dezember 2009 erst im Januar 2011 von
der N._______ erläutern liess (vgl. act. 13.17), muss hier offen gelassen
werden.
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Seite 11
3.3.4 Zu ergänzen bleibt, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung eine
ausführliche und rechtsgenügliche Begründung nachgereicht hat. Die ge-
rügte – im vorliegenden Fall nicht als schwerwiegend zu beurteilende –
Gehörsverletzung erweist sich demnach als im Rahmen des durchgeführ-
ten doppelten Schriftenwechsels als geheilt, weshalb vorliegend materiell
zu entscheiden ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde für die Durchführung der beruflichen
Vorsorge der obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden als Arbeit-
geber mit Verfügung vom 12. Mai 2009 der Auffangeinrichtung zwangs-
weise rückwirkend auf den 1. Januar 1990 angeschlossen. Diese Verfü-
gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Somit hatte er gemäss
Art. 66 Abs. 2 BVG sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche integ-
rierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellt (vgl. Dispositivzif-
fer 3), die gesamten (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-) Beiträge zu bezah-
len. Diese ergeben sich aus den dargelegten Beitragsabrechnungen der
Vorinstanz (vgl. Sachverhalt B.a, Vorakten act. 14.2, act. 9.6-8). Der Be-
schwerdeführer bestreitet deshalb zu Recht seine Beitragszahlungspflicht
grundsätzlich nicht.
4.2 Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Höhe
der vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 2008 in Rechnung ge-
stellten Beitragsforderung. Im Rahmen seiner Replik hat er Zustimmungs-
erklärungen der Eheleute C._______ zu den je an den anderen Ehepart-
ner bar ausbezahlten BVG-Austrittsleistung vom 10. Januar 2011 einge-
reicht und bestreitet die Beitragspflicht für diese Arbeitnehmer im Umfang
von Fr. 7'299.- (act. 13 Rz. 6). Was die Forderung betreffend die Arbeit-
nehmerin R. B._______ sowie die weiteren Beiträge für die Arbeitnehmer
O._______, P.________, Q._______, R.________ und S.________ be-
trifft, anerkennt der Beschwerdeführer in der Replik eine Forderung von
Fr. 15'036.50 (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge; act. 13 S. 2 Nr. 4),
womit die Forderung nach einer Anerkennung der Abtretung der Forde-
rungen an die Vorinstanz entfällt (siehe hienach E. 5.3.3). Er bestreitet je-
doch seine Leistungspflicht für Mahn-, Inkasso-, Betreibungs- und Verfü-
gungskosten sowie für Sollzinsen zu Gunsten der Vorinstanz.
4.3 Die Vorinstanz ihrerseits anerkennt in der Duplik die Reduktion der in
Frage stehenden Beitragsforderung um Fr. 7'299.10 betreffend die Bei-
träge für die Arbeitnehmer B. und S. C._______, gestützt auf die mit der
Replik eingereichten Zustimmungen der Ehegatten zur Barauszahlung
C-7131/2010
Seite 12
der BVG-Austrittsleistungen vom 10. Januar 2011, je betreffend den an-
deren Ehegatten (act. 15 Rz. 4; vgl. Art. 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgeset-
zes vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]; act. 13.20 f.). Im Übrigen
hält sie an der verbleibenden Summe, für welche sie den Rechtsvor-
schlag beseitigt hat, sowie den weiteren erhobenen Kosten fest.
5.
Demnach streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen bleibt die
noch offene Beitragssumme von Fr. 15'036.40 zuzüglich Zinsen von 5%
seit 31. März 2009, soweit sich die Parteien darüber uneinig sind. Der
Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen seiner Replik die Summe von
Fr. 15'036.50 ausdrücklich anerkannt (act. 13 Rechtsbegehren 4), er be-
antragt jedoch weiterhin, die eingereichte Abtretungserklärung (der Ar-
beitnehmerbeiträge) sei entgegenzunehmen und auftrags- und gesetzes-
gemäss zu verrechnen (act. 13 Rechtsbegehren 3; nachfolgend 5.3). Zu-
dem führt er aus, gemäss der Auskunft eines BVG-Spezialisten sei es ge-
lungen, die Beitragsberechnung betreffend die Arbeitnehmerin
R. B._______ zu plausibilisieren und festzustellen, dass die Berechnung
für das Jahr 2000 korrekt sei (act. 13 S. 3). Aufgrund des Gesagten ist
nachfolgend auf die Berechnung des Beitrags für die Arbeitnehmerin
B._______ für den gesamten in Frage stehenden Zeitraum einzugehen
(E. 5.1). Schliesslich ist zu erörtern, ob und wenn ja, in welchem Umfang
der Beschwerdeführer der Vorinstanz Mahn-, Inkasso-, Betreibungs- und
Verfügungskosten schuldet (E. 5.2).
5.1 Die noch in Frage stehende Beitragsforderung setzt sich wie folgt zu-
sammen:
Name Arbeitnehmer-
beitrag
Arbeitgeber-
beitrag
Total
O._______ Nr. […] Fr. 423.75 Fr. 423.75 Fr. 847.50
P._______ Nr. […] Fr. 473.-- Fr. 473.-- Fr. 946.--
Q._______ Nr. […] Fr. 215.25 Fr. 215.25 Fr. 430.50
R._______ Nr. […] Fr. 302.85 Fr. 302.85 Fr. 605.70
S._______ Nr. […] Fr. 439.75 Fr. 439.75 Fr. 879.50
I.________ Nr. […] Fr. --.50 Fr. --.50 Fr. 1.--
B._______ Nr. […] Fr. 5'663.10 Fr. 5'663.10 Fr. 11'326.20
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Total Fr. Fr. 15'036.40
5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG gilt bei Arbeitnehmern, die weniger als
ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, als Jahreslohn der Lohn,
den der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen könnte
(vgl. z.B. ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bun-
dessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 14, Rz. 42).
5.1.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt
hat, ist Art. 2 Abs. 2 BVG bei der Arbeitnehmerin B._______ – welche in
den Jahren 2000 – 2006 jeweils während eines Teils des Jahres beim Ar-
beitgeber gearbeitet hatte, anwendbar. Daraus folgt, dass sich der mass-
gebliche Lohn für die Jahre 2000 – 2003 und 2005 – 2006 – gestützt auf
die jeweils auf das ganze Jahr hochgerechneten Löhne – auf insgesamt
Fr. 283'244.- beläuft. Im Jahr 2004 war die Arbeitnehmerin nur während
zwei Monaten (Mai und Juni) beim Arbeitnehmer tätig, weshalb für das
Jahr 2004 keine BVG-Beitragspflicht bestand (vgl. Art. 1j Abs. 1 Bst. b der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). Bezüglich der nunmehr
vom Beschwerdeführer anerkannten Beitragsforderung für die Arbeit-
nehmerin B._______ ergeben sich aus den Akten im Übrigen keine Hin-
weise darauf, dass die Beitragssumme nicht korrekt berechnet worden
wäre.
5.1.3 Replikweise hat der Beschwerdeführer neben den Beiträgen für
B._______ auch die offenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der
(ehemaligen) Arbeitnehmer O.________, P.________, Q.________,
R.________, S.________ und I._________ anerkannt, indem er festge-
stellt hat, dass noch ein Beitragsausstand von Fr. 15'036.50 (recte:
Fr. 15'036.40) bestehe. Auf den Bestand der anerkannten Beitragssumme
ist somit nicht mehr weiter einzugehen.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei wegen des pflichtwidrigen
Verhaltens der Stiftung keine Rechtsöffnung für Mahn- Inkasso- und Be-
treibungskosten sowie Sollzinsen auf dem anerkannten Beitragsforde-
rungsbetrag von Fr. 15'036.50 (recte: 15'036.40) zu bewilligen.
5.2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für
nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Zu verwei-
sen ist zudem auf Ziff. 4 Abs. 7 f. der Anschlussbedingungen (act. 1.1.1
S. 3 f.), wonach grundsätzlich rückwirkende Zinsen auf Beiträgen sowie
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Kosten, die durch ausserordentlichen Bearbeitungsaufwand entstehen,
geschuldet sind.
Im Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer – wie oben dar-
gelegt (E. 3.3.3) – während langer Zeit untätig blieb und die Vorinstanz
deshalb gezwungen war, das Verfahren weiter zu führen, besteht kein An-
lass dafür, dem Beschwerdeführer die gesetzlich und reglementarisch
vorgesehenen geschuldeten Zinsen und den Aufwand der Vorinstanz zu
erlassen.
5.2.2 Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im
Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt,
nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des Ob-
ligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220; Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] B 21/02 vom 11. De-
zember 2002 E. 6.6.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend werden die
Zinsen bei verspäteter Zahlung der Beiträge in Ziffer 4 Abs. 6 und 7 der
Anschlussbedingungen festgehalten, die auch für den Beschwerdeführer
gelten (vgl. Dispositivziffer 3 der Anschlussverfügung vom 12. Mai 2009;
act. 1.1 und 1.1.1).
Der auferlegte Zins von 5%, den die Vorinstanz für die offenen, nicht be-
zahlten Beiträge gemäss Faktura […] vom 23. Dezember 2009, fällig seit
31. März 2009, geltend macht, erweist sich demzufolge insofern als kor-
rekt, als dass die Beitragssumme sich auf Beiträge bis Ende 2008 bzw.
das Guthaben der Stiftung per 31. Dezember 2008 bezieht (vgl. act.
VA/14.1 und VA/18). Indessen ist der Zins nur für die korrigierte Beitrags-
summe von Fr. 15'036.40, fällig seit 31. März 2009, geschuldet. Zinsen
auf den zufolge der replikweise nachgereichten Belege weggefallen Bei-
trägen für das Ehepaar C._______ sind nicht geschuldet.
5.2.3 Zu tragen hat der Beschwerdeführer weiter die Mahn- und Inkasso-
kosten von Fr. 150.- sowie die Kosten von Fr. 450.- für die Verfügung vom
30. August 2010 (vgl. Kostenreglement, act. 1.1.1 S. 4). Was die von der
Vorinstanz ebenfalls in Rechnung gestellten Betreibungskosten von
Fr. 100.- betrifft, gehen diese zu Lasten der Vorinstanz, da gemäss Art. 68
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) die Betreibungskosten vom Gläubiger
vorzuschiessen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Juli 2007 [C-2381/2006] E. 8).
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Seite 15
5.2.4 Demzufolge ist der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren
Nr. […] gegen den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 15'036.40 nebst
Zins von 5% seit 31. März 2009 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von
Fr. 150.- aufzuheben. Weiter werden dem Beschwerdeführer die Verfü-
gungskosten für die Beitragsverfügung vom 30. August 2010 von Fr. 450.-
auferlegt.
5.3 Der Vollständigkeit halber ist auf die Frage nach der vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Abtretung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss
Art. 39 Abs. 2 BVG einzugehen.
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen Arbeitneh-
mern in den Jahren 1990 – 2008 nie Beiträge für die berufliche Vorsorge
vom Lohn abgezogen. Zum Zweck einer möglicher Verrechnung mit Aus-
trittsleistungen habe er deshalb die nicht von den Löhnen abgezogenen
Arbeitnehmerbeiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung abgetreten (act.
1 Rz. A10, 13 Rz. III.8; act. 1.16).
5.3.2 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210) hat derjenige das Vorhandensein einer be-
haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Der Be-
schwerdeführer hat den diesbezüglichen Beweis nicht erbracht, dass er
keine BVG-Abzüge vorgenommen habe, beispielsweise mittels Einrei-
chung der einzelnen Lohnabrechnungen. Auch die von R. B._______ un-
terzeichnete Bestätigung für das Jahr 2004 (act. 1.4; für das Jahr, in wel-
chem für R. B._______ gar keine BVG-Pflicht bestand, siehe act. 9.7)
beweist diesbezüglich genauso wenig wie die Behauptung der Arbeit-
nehmerin gegenüber der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe ihr Pen-
sionskassenbeiträge abgezogen, ohne eine Pensionskasse zu haben.
Entsprechende Lohnabrechnungen oder sonstige Belege dazu legt auch
die Arbeitnehmerin nicht vor. Ob es sich bei den erwähnten Abzügen um
Abzüge nach BVG, AHV/IV/ALV-Abzüge oder allenfalls um Nichtbetriebs-
unfallabzüge gehandelt hat, ist nicht ersichtlich (siehe VA/act. 5.1 ff.).
5.3.3 Da der Beschwerdeführer jedoch seine Leistungspflicht bezüglich
aller Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) ausser den nicht
geschuldeten Beiträgen des Ehepaars C._______ vollumfänglich aner-
kannt hat (act. 13 S. 2 Ziff. 4), soweit er sie nicht ohnehin schon geleistet
hat (oben Bst. B.d), fällt die Abtretungsfrage dahin, weshalb nicht weiter
darauf einzugehen ist.
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6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise,
so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie
erlassen werden. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Satz 1 VwVG werden den Vorin-
stanzen und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden kei-
ne Verfahrenskosten auferlegt.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang mit Obsiegen des Beschwer-
deführers zu einem Drittel, wären die Verfahrenskosten, welche gestützt
auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vor-
liegend auf Fr. 800.- bestimmt werden, dem Beschwerdeführer im Um-
fang von Fr. 530.- aufzuerlegen. Angesichts der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs und dessen Heilung im vorliegenden Verfahren rechtfertigt
es sich hier, die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- zu reduzieren, da der Be-
schwerdeführer nur durch Beschwerdeerhebung zu einer rechtsgenügli-
chen Begründung gelangt ist (oben E. 3.3; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 212 Rz. 4.60 mit Hinweisen, sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010
E. 10). Der Betrag ist mit dem am 20. Oktober 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen und dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Saldobetrag von
Fr. 500.- zurückzuerstatten.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist entsprechend dem Umfang seines Obsie-
gens zu einem Drittel, jedoch in Berücksichtigung der Gehörsverletzung
durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- zu Lasten
der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
VGKE, A. MOSER/M. BEUSCH/L. KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 214 Fn. 160).
Der teilobsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung
durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versi-
cherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen An-
spruch auf Parteientschädigung haben (BVG 126 V 143 E. 4b), keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 30. August 2010 wird dahingehend
geändert, als dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz den Betrag von
Fr. 15'036.40 nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2008 zuzüglich
Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten zu bezahlen hat. Weiter wird in Abän-
derung der Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 30. August 2010 der
Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 15'036.40 zuzüglich 5% Sollzinsen
aufgehoben. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
3.
Es werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobe-
trag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'750.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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