Abtei lung II I
C-713/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 21. Dezember 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-713/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1961 geborene A._______, deutscher Staatsangehöriger
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), arbeitete als
Grenzgänger vom 1. Oktober 1986 bis 30. September 1989 bei der
B._______, Z._______, als Maurer, ab 1. Oktober 1989 als
Betriebsmitarbeiter bei der C._______ AG in Y._______ (act. IV/2/4,
20/4) und leistete bis 2002 Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. IV/5/2).
B.
Seit 1991/92 litt der Versicherte unter Rückenschmerzen im Lumbalbe-
reich, die mit Schmerzmitteln (Tabletten und Spritzen) behandelt wur-
den (act. IV/20/4). Ab Anfang 2001 verstärkten sich die Schmerzen des
mittlerweile festgestellten Bandscheibenvorfalls L4/L5 L5/S1 medio-
lateral rechtsseitig massiv mit einer Begleitischialgie (Ausstrahlung ins
rechte Bein; act. IV/6/37-49). Ab Juli 2001 war der Versicherte zu
100% krank geschrieben (act. IV/13/1). Der Bandscheibenvorfall wurde
erstmals im Oktober 2002 operiert (act. IV/6/26-31), zwei weitere Ope-
rationen aufgrund Bildung von Rezidiven (Wirbelhämangiom) folgten
im September 2003 (act. IV/6/11-13; 12/2, 4-16) und Januar 2004
(inklusive Nachbestrahlung des Hämangioms, act. IV/18/2-3). Am
30. April 2003 erfolgte unabhängig der Rückenprobleme eine Opera-
tion im rechten Sprunggelenk aufgrund einer Osteochondrosis disse-
cans (Gelenkmaus, act. IV/6/5-6, 8, 9, 35; 12/17-19).
Am 22. April 2003 stellte bei der Versicherte bei der IV-Stelle
X._______ (nachfolgend: IV-Stelle X._______) – mit Ergänzung von
weiteren Akten am 3. Mai 2003 – Antrag auf Berufsberatung und
Umschulung auf eine neue Tätigkeit (act. IV/2 – 3).
C.
Mit Rentenbescheid vom 24. Januar 2005 sprach die Landesversiche-
rungsanstalt W._______, V.________ (nachfolgend: LVA), dem Ver-
sicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar
2004 zu (Beilage 2 zu act. 1).
D.
Die IV-Stelle X._______ leitete berufliche Massnahmen ein. Nachdem
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indes mehrere rückenschonende Arbeitsversuche beim Arbeitgeber
aus gesundheitlichen Gründen gescheitert waren, wurde der
Rentenanspruch geprüft. Dabei liess die IV-Stelle vom Spital
D._______, U.________ ein neurochirurgisches Gutachten erstellen
(act. IV/15, 16) und – da sich für die IV-Stelle daraus Unklarheiten
ergaben – ein zusätzliches rheumatologisches Gutachten von
Dr. E._______, Y.________ (act. IV/20). Am 1. September 2005 wurde
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) beauftragt, im vorliegenden Fall die Geldleistung zu
berechnen und die Verfügung zu versenden (act. IV/24, Protokoll der
IV-Stelle X._______ vom 24. Mai 2004 – 27. Juli 2005).
Mit zwei Verfügungen vom 3. November 2005 sprach die IVSTA dem
Versicherten mit Wirkung vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2004 eine
ganze, ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente zu (act. IV/25).
Zusätzlich wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 drei Kinder-
renten zur Rente des Vaters für seine Söhne F._______, G._______
und H._______ zugesprochen (act. IV/29).
E.
Am 29. November 2005 reichte der Versicherte, vertreten durch die
C.________ AG, Beratungs- und Sozialdienst, Einsprache gegen die
Verfügung vom 3. November 2005 bei der IV-Stelle X.________ ein
(act. IV/26). Er begründete diese damit, dass er seit 1. Juli 2001
dauernd zu 100% krankgeschrieben sei, und dass er – wegen Prob-
lemen mit längerem Sitzen und Stehen – auch nicht an einem Büro-
platz eingesetzt werden könne. Weil er nicht längere Zeit sitzen könne,
sei auch eine Umschulung nicht denkbar.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2006 (act. IV/31) wies die
Vorinstanz die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit,
dass nach der Rechtsprechung eingeholten Gutachten gegenüber
Stellungnahmen von behandelnden Ärzten in der Regel höhere Be-
weiskraft beizumessen sei. Vorliegend sei von der Richtigkeit und
Massgeblichkeit des eingeholten Gutachtens vom 26. April 2005 aus-
zugehen.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 25. Januar 2007
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Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. hinten E. 5.1). Der
Beschwerde waren ein Arztbericht von Dr. med. I._______, Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie, vom 23. Januar 2007, sowie der
Deutsche Rentenbescheid vom 24. Januar 2005 beigelegt (act. 1).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2007 beantragte die IVSTA
unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der IV-Stelle X.________
und den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 3 – 4).
I.
Mit Verfügung vom 24. April 2007 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis zu
und gab ihm Gelegenheit zur Replik bis zum 24. Mai 2007. Es teilte
mit, bei unbenutzter Frist werde der Schriftenwechsel als abgeschlos-
sen betrachtet.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32] in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
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dungen zuständig. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IV-Stelle
X._______ gearbeitet hat, war diese für die Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldung zuständig. Die Verfügung wurde hingegen zu
Recht von der IVSTA erlassen.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59
des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend:
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 22a
Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis
und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
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2.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen In-
validenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte
gemäss Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung
574/72) berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung
Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Ent-
scheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines
anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale
der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend
anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
2.2.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
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tungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2006,
eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestim-
mungen des ATSG anwendbar.
Das IVG ist somit in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision]
anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind
demnach die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, wel-
che am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Fol-
genden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen). Wie im öffentlichen Recht allgemein gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung, was durch die Rechtsprechung mit
Selbstverständlichkeit berücksichtigt wird (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft des
Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (vgl. BGE
122 V 157 E. 1c; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/
Basel/Genf 2009, Rz. 33 zu Art. 43 mit weiteren Hinweisen; vgl. aller-
dings E. 4.5 hiernach).
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4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht ab
Juli 2004 eine halbe Invalidenrente (statt weiterhin einer ganzen) zuer-
kannt hat.
4.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, die gesundheitlich bedingte Unfähig-
keit, durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen zu verdienen (vgl.
ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialver-
sicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16 und § 12 Rz. 16).
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bishe-
rigen Beruf dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Diese Erwerbsmöglichkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
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tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, auf eine halbe Rente,
wenn sie zu mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn
sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004
massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
geben bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine ganze
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 60% auf eine Dreiviertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente.
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Demnach besteht die – arbeitsmedizinische –
Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen darin, sich dazu zu äussern, inwie-
fern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funk-
tionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei
vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung
im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Per-
son wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts (heute: Bundesgericht) I 457/04 vom 26. Oktober 2004,
in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere
im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt
dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht (BGE
115 V 133 E. 2, 114 V 310 E. 3c mit Hinweisen).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
Seite 9
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seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V
157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen, AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten insbesondere
folgende Richtlinien: Ergebnissen von Gutachten, die im Verwaltungs-
verfahren eingeholt wurden, wird volle Beweiskraft zuerkannt, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen. Berichte von versicherungsinternen Ärzten haben ebenfalls
Beweiswert, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit sprechen. Bei Berichten von Hausärzten kann indes der Aus-
gangslage Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b-
c, 122 V 157 E. 1c, 123 V 175 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar zu Art. 43 Rz. 35).
4.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dau-
ern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.
Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die weitere Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente seit 1. Juli 2004.
5.1 Er macht in der Beschwerde geltend, trotz Schmerzmittelein-
nahme sei er an Schonarbeitsplätzen nicht in der Lage (gewesen),
Arbeit zu leisten, beziehungsweise habe solche Arbeitsplätze über-
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haupt nicht antreten können. Weiter sei auch eine Umschulung/
Weiterqualifikation durch die IV-Stelle X.________ wegen der starken
Schmerzen – auch bei einer Präsenzzeit von 50% – nicht in Frage
gekommen. Selbst für die Führung des Haushaltes benötige er Hilfe
und müsse zum Autofahren mit der Einnahme von Schmerzmitteln auf-
passen, da diese seine Konzentrationsfähigkeit erschweren würden.
5.2 Die IV-Stelle X._______ verweist in ihrer Vernehmlassung
vollumfänglich auf ihren Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2006.
Es werde in der Beschwerde nichts dargetan, was über die im
Einspracheentscheid (act. IV/31) beurteilten Gegebenheiten
hinausführen würde. Der der Beschwerde beigelegte Bericht von Dr.
I._______ vermöge an diesen Befunden nichts zu ändern.
Im Einspracheentscheid war ausgeführt worden, es sei auf die fach-
ärztliche Beurteilung von Dr. E.________ abzustellen. Danach sei in
einer rückenadaptierten beziehungsweise angepassten Tätigkeit eine
Tätigkeit als Magaziner, Lagerist, Kontrolldienst oder Portier eine 75%-
ige Restarbeitsfähigkeit zumutbar, unabhängig vom Arbeitgeber. Die
Einschränkung auf adaptierte Tätigkeiten sei bei der Bemessung des
Invalidenlohnes entsprechend mit einem leidensbedingten Abzug von
10% berücksichtigt worden. Weiter hatte sich die IV-Stelle X._______
darauf bezogen, dass der Beschwerdeführer [in der Einsprache vom
29. Januar 2005] eine 100-%-ige Krankschreibung seit 1. Juli 2001 gel-
tend gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass diese durch den
behandelnden Arzt erfolgt sei. Gemäss Rechtsprechung sei indes bei
unterschiedlicher medizinischer Beurteilung durch behandelnde Ärzte
und zugezogener fachärztlicher Gutachter derjenigen des Gutachters
in aller Regel höhere Beweiskraft beizumessen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen, was hier
nicht feststellbar sei. Somit sei im vorliegenden Fall von der Richtigkeit
und Massgeblichkeit des Gutachtens von Dr. E._______ auszugehen,
welches ausserdem die vornehmlich deutschen medizinischen Unter-
lagen mitberücksichtigt habe.
Aus diesen Gründen schützte die IV-Stelle X._______ die Verfügung
vom 3. November 2005 und wies die Einsprache ab.
Seite 11
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6.
6.1 Dem Bundesverwaltungsgericht liegen folgende – für die nachfol-
genden Erwägungen massgeblichen – ärztliche Berichte und Gutach-
ten vor:
- Neurochirurgisches Gutachten in freier Form, Prof. Dr. J._______,
Dr. K._______, Spital D._______, U._______, Abteilung allgemeine
Neurochirurgie, vom 8. Oktober 2004 (act. IV/16/1-16);
- Ausführlicher ärztlicher Bericht, E213, Dr. L._______, LVA
W._______, vom 22. Dezember 2004 (act. IV/18/26-41);
- Medizinische Abklärung/Rheumatologisches Gutachten,
Dr. med. E._______, Y._______, vom 26. April 2005 (act. IV/20);
- Stellungnahme Dr. E._______, Y._______, zu Handen der IV-Stelle
X.________ vom 6. Mai 2005 (act. IV/22),
- Stellungnahme Dr. I._______, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, T._______, vom 23. Januar 2007 (Beil. 1 zu act. 1).
6.2 Vorab sind der jeweilige Inhalt der drei vorhandenen Gutachten
zusammenzufassen und die daraus gezogenen Schlüsse einander
gegenüber zu stellen.
6.2.1 Das neurochirurgische Gutachten in freier Form vom 8. Oktober
2004 durch das [behandelnde] Spital D.________, U._______
Prof. Dr. J. _______ (Ärztlicher Direktor der Klinik) und Dr. K._______
(act. IV/16/1-16), bezieht sich auf hausinterne medizinische Akten
(Neurochirurgie, Interdisziplinäres Schmerzzentrum im Neurozentrum,
Neuropathologie) zwischen dem 13. Dezember 2001 und dem
18. August 2004 sowie auf eine neurologische Untersuchung und
Anamnese des Versicherten vom 27. September 2004. Es enthält eine
ausführliche Zusammenfassung des Krankheitsverlaufs anhand der
zitierten Akten. Das Gutachten wurde im Auftrag der IV-Stelle
X._______ erstellt (act. IV/14, 15, 16/1). [...]
[...] Bezüglich Verbesserungsmöglichkeit durch medizinische
Massnahmen bestehe prinzipiell eine erneute Operationsindikation.
Angesichts der Tatsache, dass der Patient in dieser Höhe bereits
dreifach voroperiert sei, seinen indes die Erfolgsaussichten als gering
anzusehen. Im aktuellen klinischen Zustand sei der Patient nicht
arbeitsfähig. Das Gangbild sei erheblich beeinträchtigt und jegliche
Belastung führe zu Exazerbation [Verschlimmerung] der
Schmerzsymptomatik mit einschiessenden Schmerzen ins rechte Bein.
In der abschliessenden Beurteilung geben die unterzeichnenden Ärzte
an, dass bezüglich einer erneuten operativen Intervention aufgrund
Seite 12
C-713/2007
des bisherigen Verlaufs eine gewisse Zurückhaltung geboten und
zweifelsfrei eine intensive Schmerztherapie erforderlich sei. Die der-
zeitige Erwerbsfähigkeit werde auf 50% eingeschätzt.
6.2.2 Im ausführlichen ärztlichen Bericht E 213 vom 22. Dezember
2004 (act. IV/18 S. 26 ff.) von Dr. L._______, Ärztin der Sozialmedizin,
zu Handen der LVA, beruhend auf eigener Untersuchung vom 6. Okto-
ber 2004, werden neben einer ebenfalls ausführlichen medizinischen
Anamnese und derzeitig vorrangigen Beschwerden und Behandlungen
(Schmerzmittel, ambulante Fango- und Krankengymnastik sowie Ther-
malbäder und Rückenschule, Ziff. 3.1 – 3.3) bei der Wirbelsäule eine
ca. 6 cm lange äusserlich reizlose, feste OP-Narbe im unteren Len-
denwirbelsäulenbereich, eine linkskonvexe Skoliose und eine Streck-
haltung der Lendenwirbelsäule festgestellt. [...]
[...] Aufgrund des Beschwerdebildes und des Befundes könne der
Versicherte derzeit auf nicht absehbare Zeit keine regelmässigen
Lohnarbeiten verrichten. Weitere operative Massnahmen seien derzeit
nicht vorgesehen. Ob durch eine vorgesehene Schmerztherapie
Besserung erzielt werden könne, sei äusserst fraglich (Ziff. 8). Der
Versicherte könne weder seine letzte Tätigkeit als [...]arbeiter noch
eine angepasste Arbeit verrichten. Gemäss den Rechtsvorschriften
des Wohnlandes bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit voll-
ständige Invalidität. Es könne weder eine Verbesserung für den der-
zeitigen Gesundheitszustand erzielt noch eine Verbesserung der
Leistungsfähigkeit bewirkt werden. Es werde empfohlen, in zwei
Jahren den Hausarzt anzufragen.
6.2.3 Dr. E._______, Spezialarzt für Rheumatologie, Physikalische
Medizin und Rehabilitation, Y.________, stützt seine medizinische
Abklärung bzw. sein rheumatologisches Gutachten vom 26. April 2005
(act. IV/20) auf umfangreiche medizinische Akten des Spitals
D._______, U._______, von Dr. M._______, S._______ (Hausarzt),
vom Landeskrankenhaus R._______ (Fussoperation), von Reha-
kliniken und weiteren behandelnden Ärzten in Q._______ und
P._______. Das versicherungsärztliche Gutachten von Dr. L._______
vom 22. Dezember 2004 (siehe oben 6.2.2) fehlt indes in der Aufzäh-
lung. Am 23. April 2005 hat er den Versicherten persönlich untersucht.
Nach einer ausführlich kommentierten Aktenlage zum bisherigen Ver-
lauf vermutet Dr. E._______ bezüglich der von der IV-Stelle festge-
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C-713/2007
stellten Diskrepanz im Gutachten vom 8. Oktober 2004 (siehe oben
E. 6.2.1, 100% arbeitsunfähig – 50% Erwerbsunfähigkeit), dass
Prof. J._______ den Unterschied zwischen Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit berücksichtige und wahrscheinlich meine, der
Explorand sei wegen der aktuellen Beschwerden zum Zeitpunkt des
Gutachtens arbeitsunfähig, aber langfristig dürfe allenfalls eine
Erwerbsfähigkeit von 50% möglich sein. [...]
In seiner Zusammenfassung und Beurteilung stellt Dr. E._______ fest,
dass der dreimalige operative Eingriff am gleichen Bewegungsseg-
ment sich sicherlich auf die Stabilität des Gelenkes auswirke, weshalb
beim dritten Eingriff das Segment L5/S1 nicht operativ fixiert worden
sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Ebenfalls würde ein stabilisierender
lumbaler Gurt (kein Korsett) von Nutzen sein, welchen der Versicherte
im Bedarfsfall hätte benutzen können. Der Befund zeige vor allem an
den unteren Extremitäten eine deutliche Fussheberschwäche bei recht
gut erhaltener Muskeltrophik.
Der Gutachter beurteilt das Arbeitspotenzial des Versicherten in
Berücksichtigung der vorhandenen psychosozialen Faktoren als genü-
gend vorhanden. Eine mehrheitlich bewegungsreiche Tätigkeit mit
Sitzen und kurzem Umhergehen dürfe dem Exploranden aus rheuma-
tologischer Sicht zugemutet werden. In seinem angestammten Beruf
sei der Versicherte, sofern er Gewichte unter 20 kg hebe oder stosse,
zu 60% arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung seines Leidens am rech-
ten Bein und der Fussheberschwäche sei vorliegend eine Leistungs-
minderung von ca. 10% abzuziehen, so dass eine Arbeitseffizienz von
50% erwartet werde. Für rückenadaptierte bzw. -angepasste Tätig-
keiten im gleichen „C._______-Betrieb, sei es als Magaziner, Lagerist,
Kontrolldienst, als Portier etc. dürfte eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit
zugemutet werden“.
Der Gutachter stellt unter Berücksichtigung der laufenden ärztlichen
Behandlungen, die wohl so weiter geführt würden, und der daraus
resultierenden Arbeitsunfähigkeit, diesen festgestellten Erkenntnissen
eine unsichere Prognose bezüglich Wiederaufnahme einer Tätigkeit
gegenüber. Rein aus somatischen Gründen bestehe eine Erwerbsfä-
higkeit von 60%. Ebenfalls könne die Arbeitsfähigkeit durch Reduktion
des Traggewichts oder der Stossmasse, durch Zuteilung von rücken-
angepassten Arbeiten und eventuell durch Tragen eines Lendengurtes
zur Stabilisierung des Rückens verbessert werden. Der Versicherte
Seite 14
C-713/2007
konsumiere sehr wenig Schmerzmedikamente. Aus dieser Medikation
könne kein Schmerzdruck abgeleitet werden.
6.2.4 Im Nachgang zu seinem Gutachten vom 26. April 2005 präzisiert
Dr. E._______ am 6. Mai 2005 gegenüber der IV-Stelle, die alternative
Arbeitsfähigkeit gelte ab Mitte 2004. Vorher sei die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch die medizinischen Behandlungen eher eine un-
realistische Hypothese. Ebenfalls präzisiert er der IV-Stelle gegenüber
bezüglich einer alternativen Tätigkeit – zum Beispiel als Portier – eine
Einschränkung von 10%, falls der Versicherte z.B. im Haus- bzw. Post-
dienst eingesetzt würde, wo er in langen Gängen gehen und Post-
pakete heben oder tragen müsste, ansonsten bestehe keine Leis-
tungsminderung.
6.2.5 Die der Beschwerde beigelegte Stellungnahme vom 23. Januar
2007 von Dr. I._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
enthält eine Beschreibung des Ist-Zustandes im Rahmen einer
neurologischen Untersuchung am 22. Januar 2007. Er stellt einen
Zustand nach Etagenbandscheiben-OP und verbleibenden
Beschwerden fest und schlägt als Behandlung Krankengymnastik und
eventuell Schmerztherapie vor.
6.3 Zusammenfassend liegen drei ausführliche fachärztliche bzw. ver-
sicherungsärztliche Gutachten vor, die zur Beurteilung der vorliegen-
den Streitfrage zu berücksichtigen sind, auch wenn der Versicherte
vom (das erste Gutachten erstellenden) Spital D._______, U._______
behandelt wurde. Das versicherungsärztliche Gutachten von Dr.
L._______ (siehe oben E. 6.2.2) wurde im Bericht von Dr. E._______
(oben E. 6.2.3) nicht berücksichtigt. Die Stellungnahme von Dr.
I._______ (E. 6.2.5) ist von einem behandelnden Spezialarzt erstellt
worden. Da der sehr kurze Bericht als Momentaufnahme nicht entspre-
chend einem Gutachten begründet und zeitlich kurz nach dem Ein-
spracheentscheid der Vorinstanz datiert ist, kann daraus höchstens ein
Indiz für den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids abgeleitet werden.
6.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff der Erwerbsunfähigkeit
gemäss Schweizer Recht von der Verwaltung (bzw. im Beschwerdefall
vom Gericht, siehe oben E. 4.2 – 4.4) und nicht von Ärzten festzu-
setzen ist. Der vorliegend im Gutachten von Prof. J._______ verwen-
dete Begriff – wie allenfalls im deutschen Recht üblich – und die damit
missverständliche beziehungsweise widersprüchliche Aussage in der
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C-713/2007
Beurteilung ist gemäss Schweizer Recht im Zusammenhang mit einer
(fach-)ärztlichen Beurteilung nicht relevant und deshalb nicht beacht-
lich. Dasselbe gilt für die Beurteilung im Gutachten von Dr. E._______,
soweit er den Begriff Erwerbs(un)fähigkeit verwendet.
6.5 Von den drei fachärztlichen Gutachten wurden zwei im Verwal-
tungsverfahren erstellt, das Dritte ist eine versicherungsärztliche Ex-
pertise, erstellt durch den deutschen Versicherungsträger. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist allen drei Gutachten volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine konkreten Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit sprechen (siehe oben E. 4.5).
Im Vergleich der Gutachten stellen sowohl die Ärzte des Spitals
D._______, U._______ im Oktober 2004 (Untersuchung vom 27. Sep-
tember 2004) und die Versicherungsärztin der LVA im Dezember 2004
(Untersuchung vom 6. Oktober 2004) eine volle Arbeitsunfähigkeit fest.
Während sich die U._______ Ärzte vorwiegend zu weiteren Therapie-
möglichkeiten (act. IV/16 S. 15/16) äussern, stellt Dr. L._______ eine
schlechte Prognose bezüglich einer in absehbarer Zeit zumutbaren
Arbeitswiederaufnahme (act. IV/15 S. 36 ff).
Demgegenüber stellt Dr. E._______ (Untersuchung vom 23. April
2005) in seinem Gutachten eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit mit einer
Leistungsminderung von 10%, das heisst einer Arbeitseffizienz von
50% fest. Für rückenadaptierte bzw. -angepasste Tätigkeiten beurteilt
er die Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 75% ab Mitte 2004 (act.
IV/22 [ein halbes Jahr nach der letzten Rückenoperation]). Bezüglich
einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme stellt indes auch er eine schlech-
te Prognose (act. IV/20 S. 16).
7.
Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Invalidenrente hat. Es bleibt demnach zu prüfen, ob, und wenn ja,
ab wann diese aufgrund einer Verbesserung der Gesundheit gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG reduziert werden kann (vgl. oben E. 4.6).
7.1
7.1.1 Bei der Würdigung der Ergebnisse der drei Gutachten ist fest-
zustellen, dass sich die verschiedenen Gutachter bezüglich einer
zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Stand: Herbst 2004 und Frühling 2005)
stark widersprechen. Zumindest bis zum Zeitpunkt der Untersuchung
Seite 16
C-713/2007
durch Dr. L._______ vom 6. Oktober 2004 ist für das
Bundesverwaltungsgericht keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes ersichtlich. Für eine vollständige damalige
Arbeitsunfähigkeit – ohne dass jegliche Verweistätigkeiten zumutbar
gewesen wären – spricht auch die Feststellung der IV-Stelle
X._______ vom 10. August 2004 (vgl. Verlaufsprotokoll der IV-Stelle,
S. 3), wonach gemäss dem Arzt des Arbeitgebers sowie dessen
Sozialdienst die diversen durchgeführten Arbeitsversuche alle nicht
erfolgreich waren und einzelne gar nicht begonnen werden konnten.
Gerade weil damals eine Wiedereingliederung nicht absehbar
gewesen sei, liess die IV-Stelle ab diesem Zeitpunkt den Anspruch
einer Rente prüfen.
7.1.2 Im Gutachten von Dr. E._______ finden sich ansatzweise Erklä-
rungen dafür, weshalb er – jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Unter-
suchung – objektiv nicht von einer so einschränkenden Schmerzsymp-
tomatik ausgeht, wie in den anderen Gutachten beschrieben wird und
wie der Beschwerdeführer angibt. Der Gutachter stellt fest, dass die
Kraft auch im rechten Bein recht gut erhalten sei und trotz einer so
langen Zeit und Schonhaltung keine Atrophiezeichen vorhanden seien
(S. 13). Beim zufälligen Beobachten ausserhalb der Praxis sei auch
ein deutlicher Rückgang des Hinkens beobachtet worden (S. 12 und
15). Durch Tragen eines Lendengurtes könne der Rücken stabilisiert
werden (S. 16).
7.1.3 Trotz dieser Angaben ist – gemäss dem üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nicht nachvollziehbar, wes-
halb Dr. E.________, entgegen den Beurteilungen der anderen Gut-
achter und der IV-Stelle selbst, bereits ab 1. Juli 2004 von einer zumut-
baren Arbeitsfähigkeit von 75% in Verweistätigkeiten ausgeht, während
sich auch aus den Ergebnissen der Untersuchung von Dr. E._______
vom 23. April 2005 keine erhebliche Verbesserung der Gesundheit –
welche eine Kürzung der Rente nach den Revisionsregeln von Art. 17
ATSG von einer ganzen auf eine halbe zulassen würde – feststellen
lässt. Im Übrigen ist die Annahme dieses Zeitpunkts nicht begründet.
7.2 Grosse Differenzen in den Gutachten bestehen aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts zwischen der festgestellten und behaup-
teten Schmerztherapie bzw. der Schlüsse, die daraus gezogen werden.
7.2.1 Während das Gutachten von Dr. J._______ vom 8. Oktober 2004
feststellt, zweifelsfrei sei eine intensive Schmerztherapie erforderlich
Seite 17
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(S. 16), nach Angaben des Patienten das längere Autofahren aufgrund
der Schmerzsymptomatik nicht möglich (S. 14) und eine erneute Vor-
stellung des Patienten im interdisziplinären Schmerzzentrum absolut
notwendig (S. 15), finden sich bei Dr. L._______ im Gutachten vom
22. Dezember 2004 als derzeitige Behandlung „nach Absetzens des
Voltarens vor 1 Woche jetzt täglich 2x1 Bextra 10 mg, 3x wöchentlich
ambulante Behandlung mit Fango und Krankengymnastik, 1x wöchent-
lich Thermalbänder und Rückenschule bei der VHS“.
7.2.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers stellt Dr. E._______
am 26. April 2005 fest, dieser nehme bei Bedarf Voltaren (ca. 1x pro
Woche) und dazu 1x pro Monat Tramal. Dazu kämen Magenschutz-
mittel und Injektionen nach Bedarf vom Hausarzt. Weiterhin erhalte er
Krankengymnastik, Fango und medizinisches Aufbautraining (S. 7). Er
bemerkt, dass der Explorand sehr wenig Schmerzmedikamente konsu-
miere und daraus kein Schmerzdruck abgeleitet werden könne.
7.2.3 Der Beschwerdeführer selbst macht in der Beschwerde vom
25. Januar 2007 geltend, er stehe dauernd unter Beeinflussung von
Schmerzmitteln, sodass er vorsichtig sein müsse mit der Einnahme
wegen des Autofahrens, oder deswegen Probleme habe, sich zu kon-
zentrieren.
7.2.4 Der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht vom Neurolo-
gen, Dr. I._______, vom 23. Januar 2007 empfiehlt zu Handen Dr.
N._______ Krankengymnastik und eventuell Schmerztherapie, wobei
aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob Dr. N._______ die neue
Hausärztin des Beschwerdeführers (anstelle Dr. M._______ [act.
IV/2/8]) ist.
7.2.5 Was die Schmerztherapie betrifft, ist festzustellen, dass die
Akten weder seitens des Hausarztes noch seitens des Interdisziplinä-
ren Schmerzzentrums des Spitals D._______, U._______ eine
Gesamtsicht dazu enthalten, welche Schmerztherapie im fraglichen
Zeitpunkt angewendet wurde. Die Vorinstanz hat es unterlassen, im
Rahmen des Einspracheverfahrens oder der Vernehmlassung diesen
offensichtlich divergierenden Angaben nachzugehen. Somit kann auch
aufgrund der Schmerztherapie keine Schlussfolgerung zum effektiven
Gesundheitszustand und deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit
gezogen werden.
Seite 18
C-713/2007
7.3 Zusammenfassend bleibt für das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung der drei Gutachten und aufgrund der Differenzen in
der gesundheitlichen Beurteilung nicht geklärt, ob sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz ange-
nommen – deutlich verbessert hat und falls ja, ab welchem Zeitpunkt.
Dazu ist festzuhalten, dass im Gutachten vom 26. April 2005, worauf
sich die Vorinstanz einzig gestützt hat, einerseits das versicherungs-
ärztliche Gutachten vom 22. Dezember 2004 unzulässigerweise
unberücksichtigt blieb und andererseits aus dem Gutachten des
Spitals D._______, U._______ nicht rechtsprechungskonforme
Schlüsse gezogen wurden (siehe oben E. 6.4). Zudem ist vorliegend
eine für die Beurteilung des Gesundheitszustandes essentielle
Gesamtsicht betreffend der tatsächlichen Schmerztherapie in den
Akten nicht vorhanden.
7.4 Wie oben ausgeführt (E. 2.3), stellt das Bundesverwaltungsgericht
bei der Beurteilung des Falls auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2006 ab. Da die Akten nach
dem Gutachten vom 26. April 2005 ausser dem sehr kurzen und nicht
aussagekräftigen Bericht von Dr. I._______ vom 23. Januar 2007 keine
Angaben enthalten, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers bis zum Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2006
weiter entwickelt hat, ist eine abschliessende Beurteilung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers auch für diesen Zeitpunkt nicht
möglich.
7.5 Demnach ist der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2006
aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese hat die Akten im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen und
anschliessend die Sachlage neu zu prüfen, einen allfälligen Zeitpunkt
einer dauerhaft erlangten (Teil-)Arbeitsfähigkeit zu bestimmen und den
Rentenanspruch mittels neu ermittelten Erwerbsvergleichs neu zu be-
rechnen. Anzumerken bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der vorliegenden Akten nicht davon ausgeht, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits im Juli 2004 so
stark verbessert hatte, dass zum damaligen Zeitpunkt nur noch ein
Anspruch auf eine halbe Rente bestand.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
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8.1 Weder dem obsiegenden Beschwerdeführer noch der unterlie-
genden Vorinstanz sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer, welchem durch die Beschwerdeführung
keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind,
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspra-
cheentscheid vom 21. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä-
rung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. DE/[...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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