B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-713/2010/mes/wam
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung.
C-713/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Auf ihr Leistungsgesuch vom 31. Januar 2005 hin gewährte die IV-Stelle
des Kantons A._______ (im Folgenden: IV-Stelle A._______) der damals
in der Schweiz wohnhaft gewesenen, im Jahre 1971 geborenen und ver-
heirateten Schweizer Bürgerin X._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führerin; vgl. act. 1 und 2) mit Verfügung vom 29. Mai 2006 rückwirkend
ab dem 1. März 2005 eine ganze ordentliche Invalidenrente der Schwei-
zerischen Invalidenversicherung (IV), samt entsprechender Zusatzrenten
für ihre drei Kinder (vgl. act. 31 und 32; vgl. auch 26 bis 29). Da die Be-
schwerdeführerin ihren Wohnsitz in die Türkei verlegt hatte (vgl. act. 33
und 34), überwies die IV-Stelle A._______ die Akten am 14. Juli 2006 zu-
ständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz; vgl. act. 39). Am 18. Juli 2006 berechnete die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die ganzen Invalidenrenten der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2006 neu (vgl. act.
40).
B.
In der Folge führte die Vorinstanz ein Revisionsverfahren durch (vgl. act.
47 bis 70) und setzte die ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten der
Beschwerdeführerin mit der den Vorbescheid vom 4. Juni 2009 (act. 71)
im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 6. August 2009 mit Wir-
kung ab dem 1. Oktober 2009 auf eine Viertelsinvalidenrente samt Zu-
satzrenten herab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, aufgrund neu erhobener Unterlagen sei erstellt, dass die Beschwer-
deführerin seit dem 24. November 2008 in der bisherigen bzw. zuletzt bis
zum 6. Februar 2004 ausgeübten Erwerbstätigkeit als Stoffkontrolleurin
(vgl. act. 2 S. 4 sowie act. 6 und 54) sowie in leidensangepassten Ver-
weisungstätigkeiten zu 60% arbeitsfähig sei. Demnach resultiere eine
Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 40%, der einen Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsinvalidenrente zuzüglich ent-
sprechender Kinderrenten begründe (vgl. act. 82).
C.
Mit Beschwerde vom 9. September 2009 gelangte die Beschwerdeführe-
rin an das Sozialversicherungsgericht des Kantons A._______ und bean-
tragte unter Beilage medizinischer Vorakten (act. 8, 14, 24, 63, 64 und
77) sowie eines fachärztlichen Berichtes der Dres. med. B._______ und
C._______ vom 12. November 2009 sinngemäss, in Abänderung der Ver-
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fügung der Vorinstanz vom 6. August 2009 sei ihr weiterhin eine ganze
Invalidenrente samt Zusatzrenten auszurichten. Zugleich stellte die Be-
schwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten). Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, auf das der angefochtenen Verfügung zugrunde
liegende psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 15. De-
zember 2008 (act. 64) könne nicht abgestellt werden. Diese Expertise
beinhalte weder eine ausreichend genaue Einschätzung ihrer Arbeitsfä-
higkeit noch nachvollziehbare und zuverlässige Ausführungen dazu, ob
sich ihr Gesundheitszustand anspruchsrelevant verändert habe. Eine die
streitige Revisionsverfügung rechtfertigende Veränderung des Gesund-
heitszustandes liege nicht vor. Vielmehr hätten die Dres. med. E._______
und F._______ keine Verbesserung ihrer psychischen Leiden festgestellt
(vgl. act. 77) und ihr zu Recht eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attes-
tiert – wie auch Dr. med. G._______ (vgl. act. 63).
D.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2009 trat das Sozialversicherungsgericht des
Kantons A._______ auf die Beschwerde vom 9. September 2009 nicht
ein (vgl. act. 87) und überwies am 5. Februar bzw. 23. März 2010 die Sa-
che zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2009 beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerde vom 9. September 2009 sei abzuweisen und die
angefochtene Verfügung vom 6. August 2009 zu bestätigen. Angesichts
des zuverlässigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D._______
(act. 64) sowie der übrigen medizinischen Akten sei erstellt, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem 24. November 2008 generell nur noch zu 40%
arbeitsunfähig sei.
F.
Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der
Verfahrenskosten) zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.
Juni 2010 zurück. Den mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010
einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- leistete sie am
12. Oktober 2010.
G.
Mit Replik vom 21. Oktober 2010 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre
Rechtsbegehren. Sie führte ihre bisherige Begründung ergänzend im
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Seite 4
Wesentlichen aus, im vorinstanzlichen Verfahren seien ihr Suizidversuch
im Jahre 2007 sowie eine von den Dres. med. E._______ und F._______
am 6. Juli 2009 diagnostizierte schwere depressive Episode zu Unrecht
nicht berücksichtigt worden.
H.
In ihrer Duplik vom 28. Oktober 2010 bestätigte die Vorinstanz ihren An-
trag und dessen Begründung.
I.
Am 8. November 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf Ver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2012 hin teilte
die Beschwerdeführerin am 19. November 2012 unter Beilage von Do-
kumenten aus der Zeit vom 28. Mai 2010 bis zum 14. November 2012
fristgerecht mit, sie habe die Schweiz im Jahre 2006 verlassen und bis
zum 22. März 2009 in der Türkei gewohnt. Seither wohne sie wieder in
der Schweiz und besuche ihren Ehemann und ihre Kinder in der Türkei
jeweils einzig während den Sommerferien. Ein Sohn von ihr studiere in
Deutschland und besuche sie oft in der Schweiz.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 9. September 2009 gegen die Ver-
fügung vom 6. August 2009, mit der die Vorinstanz die ganze Invaliden-
rente der Beschwerdeführerin samt entsprechender Zusatzrenten revi-
sionsweise mit Wirkung per 1. Oktober 2009 auf eine Viertelsinvaliden-
rente samt Zusatzrenten herabgesetzt hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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Seite 5
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art.
33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das mit der angefochtenen Verfügung der IVSTA vom 6. August 2009 ab-
geschlossene vorinstanzliche Revisionsverfahren wurde am 22. April
2008 eröffnet. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie
der Akten, namentlich auch der von ihr im vorliegenden Verfahren nach-
gereichten Dokumente aus der Zeit vom 28. Mai 2010 bis zum 14. No-
vember 2012 (vgl. lit. I hiervor; vgl. auch act. 33 und 34), ist davon aus-
zugehen, dass sie vom 15. Juli 2006 bis zum 21. März 2009 in der Türkei
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Unter diesen Umständen
war die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig,
obwohl die Beschwerdeführerin seit dem 22. März 2009 wieder in der
Schweiz wohnt (perpetuatio fori, vgl. Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] i.V.m.
Art. 40 Abs. 1 und 3 IVV in der Fassung vom 15. Juni 1992 [AS 1992
1251]; im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch kei-
ne Anwendung fand Art. 40 Abs. 1, 2quater und 3 IVV in der Fassung vom
16. Nov. 2011 [AS 2011 5679]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat sie an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
C-713/2010
Seite 6
schutzwürdiges Interesse. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführerin dieses Erkenntnis am 10. August
2009 eröffnet wurde. Folglich hat sie ihre Beschwerde fristgerecht beim
unzuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons A._______ einge-
reicht. Da die Beschwerdeeinreichung bei irgendeiner schweizerischen
Behörde zur Fristwahrung ausreicht, und die Beschwerdeführerin auch
den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist geleistet hat, ist auf die im
Übrigen formgerechte Beschwerde vom 9. September 2009 einzutreten
(vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG sowie zum Ganzen
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., A._______ 2009 [im Folgenden:
KIESER, ATSG], Rz. 10 Bst. c zu Art. 60 sowie Rz. 9 ff. zu Art. 39).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und hatte im Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Wohnsitz in der
Schweiz. Demnach beurteilt sich die vorliegend streitige Frage, ob ihre
ganzen Invalidenrenten zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009
auf Viertelsinvalidenrenten herabgesetzt wurden, allein aufgrund schwei-
zerischer Rechtsvorschriften. Ferner besteht für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus-
land stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute:
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Seite 7
Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 6. August 2009) eintraten, im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.4 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. August
2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
der streitigen Rentenherabsetzung von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die IVV in den entsprechen-
den Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet
vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS
2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), des
Einkommensvergleichs (Art. 16) sowie der Revision der Invalidenrente
und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
C-713/2010
Seite 8
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb nachfolgend auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentli-
chen Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und von der
Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273 E.
4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern –
wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu er-
mitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% besteht Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von
mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG
in der bis Ende 2007 gültig gewesenen bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung). Renten die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in der bis Ende 2007 gelten-
den Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung; zum Begriff des Wohnsitzes sowie des gewöhnlichen
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Seite 9
Aufenthalts vgl. BGE 127 V 237 E. 1 mit Hinweisen SOWIE KIESER, ATSG,
Rz. 15 ff., insbes. Rz. 17 zu Art. 13), was laut Rechtsprechung eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Akten (vgl.
lit. I hiervor; vgl. auch act. 33 und 34) ist davon auszugehen, dass sie ih-
ren Wohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt seit dem 22. März 2009 in
der Schweiz hat. Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung vom 6. August 2009 (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllte
demnach die Beschwerdeführerin die vorerwähnte Anspruchsvoraus-
setzung.
3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidi-
tät und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16
ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der – unter Berücksichtigung allfälliger rentenwirksamer Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
(hier: 6. August 2009) – resultierenden Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe
der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne-
nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs; vgl. hierzu BGE 129 V 222 E. 4.1, BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b, je mit Hinweisen; ZAK 1990 S.
518 E. 2; KIESER, ATSG, Rz. 8 zu Art. 16).
Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in
einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel-
mehr kann statt eines Einkommensvergleichs auch eine Gegenüber-
stellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare
hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls mit 100% zu bewerten,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro-
zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der In-
validitätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. hierzu Urteile
C-713/2010
Seite 10
des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4,
8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 4.2, 8C_755/2009 vom 8. Januar 2009
E. 4.3.1 f., I 756/02 vom 23. März 2003 E. 3 und BGE 114 V 310 E. 3a, je
mit Hinweisen).
3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision; vgl.
Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem-
nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198
E. 3b, je mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung ei-
nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisi-
onsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb, BGE 112 V 387 E. 1b und
BGE 371 E. 2b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; ZAK
1987 S. 36 ff.) .
Eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
(vgl. Art. 7 ATSG) ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un-
terbrechung drei Monate angedauert hat, eine Verbesserung allerdings
nur dann, wenn sie nach Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin
andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den ab dem 1. März 2004
bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassungen; Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2007 sowie der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist in
derartigen Konstellationen nicht anwendbar; vgl. BGE 109 V 125 E. 4a).
3.4.2 Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachenspektrum überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist
(vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen), beurteilt
sich im Revisionsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit-
punkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung, welche auf ei-
ner umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
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Seite 11
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) – bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands – beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfü-
gung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.5 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Er-
lass der früheren rechtskräftigen Verfügung überwiegend wahrscheinlich
eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und
im Beschwerdeverfahren das Gericht – in der Regel auf Unterlagen an-
gewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig (vgl.
hierzu Art. 6 ATSG) ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung
dem Versicherten noch zugemutet werden kann (sog. leidensangepasste
Verweisungstätigkeit vgl. ZAK 1986 S. 204 f.; vgl. zum Ganzen auch BGE
115 V 133 E. 2, BGE 114 V 310 E. 3c, BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V
235 E. 2a und BGE 105 V 156 E. 1, je mit Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerun-
gen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf
Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten
eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt werden,
sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Nicht in je-
dem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicher-
ten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag
daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies
gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der
erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachver-
halts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in
den Hintergrund rückt.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten
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Seite 12
oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem-
ber 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hin-
weisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grund-
satz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten externer
Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun-
gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-
rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl. hierzu BGE
125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte
dagegen sind – obschon ihren Erkenntnissen durchaus Gehör zu schen-
ken ist – aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Pati-
enten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizieren-
den Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351
E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit
Hinweisen).
4.
Angesichts dieser Vorgaben sowie in Würdigung der Vorakten ist vorab
festzuhalten, dass vor Erlass der streitigen Verfügung eine umfassende
materielle Anspruchsprüfung letztmals im Rahmen jenes Verfahrens
stattgefunden hat, das der unangefochten in formelle Rechtskraft er-
wachsenen (vgl. zur formellen Rechtskraft KIESER, ATSG, Rz. 2 f. zu Art.
53), eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten zusprechenden Verfü-
gung der IV-Stelle A._______ vom 29. Mai 2006 (act. 31 und 32; vgl.
auch act. 26 bis 29) zugrunde lag; wobei damals angesichts der voll-
schichtigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. act. 24 S 9;
vgl. auch act. 48 und 49) zu Recht auf die Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs verzichtet wurde.
Im Folgenden ist demnach unter Berücksichtigung der relevanten Doku-
mente zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin seit dem 29. Mai 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 6. August 2009 in rentenrelevanter Weise verbessert hat
– was sie bestreitet.
4.1 Ihre Verfügung vom 29. Mai 2006 erliess die IV-Stelle A._______ vor-
nehmlich gestützt auf die Stellungnahmen des regionalärztlichen Diens-
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Seite 13
tes (Dr. med. H._______) vom 31. Oktober 2005, 3. Januar und 12. April
2006 (act. 11 S. 2 und 25). Nebst den übrigen damaligen Vorakten lagen
Dr. med. H._______ fachärztliche Berichte aus der Zeit vom 11. Juni 2004
bis zum 17. November 2005 (vgl. act. 8 sowie 14 bis 16) sowie das psy-
chiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 24. März 2006 (act.
24) vor. Er gelangte im Wesentlichen zum Schluss, angesichts des psy-
chiatrischen Gutachtens von Dr. med. D._______ vom 24. März 2006 sei
erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge einer schweren chronischen
agitierten Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10-Code F
32.31; vgl. act. 24 S. 8) seit dem 25. März 2004 in jeglicher Erwerbstätig-
keit vollschichtig arbeitsunfähig ist (vgl. act. 25 S. 3).
4.2 Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2009 beruht hauptsäch-
lich auf den Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes
Z._______ (Dr. med. I._______) vom 5. Mai 2008 (act. 49) und des ärztli-
chen Dienstes der Vorinstanz (Dr. med. Y._______) vom 8. und 12. Juni
2008 sowie vom 14. Februar und 18. Juli 2009 (act. 52, 53, 67 und 79).
Nebst den übrigen Vorakten lagen Dr. med. Y._______ fachärztliche Be-
richte aus der Zeit vom 16. Juni 2008 bis zum 6. Juli 2009 (vgl. act. 55,
63, 77) sowie insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
D._______ vom 15. Dezember 2008 (act. 64) vor.
Als Diagnosen erwähnte Dr. med. D._______ eine chronische Depression
leichten bis mittleren Grades (ICD-10-Code F 32.11) sowie Zähneknir-
schen (ICD-10-Code F 45-8). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine
generelle Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50% respektive von zirka
40% und führte im Wesentlichen aus, in psychopathologischer Hinsicht
habe sich ihr Zustand seit der letzten Begutachtung im März 2006 gebes-
sert. Eine psychotische Symptomatik sei nicht mehr evaluierbar und die
antipsychotische Medikation habe abgesetzt werden können. Der de-
pressive Zustand habe sich entschärft, indem dieser nun zwischen
einem leichten und mittleren Grad schwanke und keine Konzentrations-
oder andere geistige Störungen mehr auszumachen seien (vgl. act. 64 S.
8 ff.). Angesichts dieser Ausführungen und Schlussfolgerungen gelangte
der ärztliche Dienst der Vorinstanz zum Schluss, seit dem 24. November
2008, dem Datum ihrer Begutachtung durch Dr. med. D._______, sei die
Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Vollzeiterwerbstä-
tigkeit als Stoffkontrolleurin (vgl. act. 2 S. 4, 6 und 54) als auch in einer
leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit zu 40% arbeitsunfähig
(vgl. act. 67). Daran vermöge auch der fachärztliche Bericht der Dres.
med. E._______ und F._______ vom 6. Juli 2009 (act. 77) nichts zu än-
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Seite 14
dern, da er weniger beweiskräftig sei als die Expertise von Dr. med.
D._______ vom 15. Dezember 2008 (vgl. act. 79).
4.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelangte der ärztliche Dienst
der Vorinstanz (Dr. med. Y._______) am 30. August 2010 zudem sinnge-
mäss zum Schluss, der beschwerdeweise nachgereichte fachärztliche
Bericht der Dres. med. B._______ und C._______ vom 12. November
2009 sei nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegenden Leistungskalküls zu wecken.
4.4 Dieser Schlussfolgerung ist im Ergebnis zuzustimmen, beinhaltet
doch der fachärztliche Bericht der Dres. med. B._______ und C._______
vom 12. November 2009 nebst anamnestischen Angaben einzig Ausfüh-
rungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem vor-
liegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung vom 6. August 2009, so dass er nicht relevant und folglich nicht zu
berücksichtigen ist (vgl. E. 2. 3 hiervor). Weiter ist festzuhalten, dass die
Dres. med. E._______ und F._______ in ihrem fachärztlichen Bericht
vom 6. Juli 2009 – abweichend von Dr. med. D._______ in seiner Exper-
tise vom 15. Dezember 2008 – zwar starke Konzentrationsstörungen er-
wähnten und der Beschwerdeführerin – wie auch die Dres. med.
G._______ und E._______ in ihren fachärztlichen Berichten vom 17. No-
vember 2008 (act. 63) und 12. November 2012 – eine vollschichtige Ar-
beitsunfähigkeit attestierten (vgl. act. 77). Auch mag Dr. med. G._______
in seinem Bericht vom 17. November 2008 noch psychotische Symptome
diagnostiziert haben (vgl. act. 63). Allerdings können diesen Facharztbe-
richten – mit Ausnahme eines Verweises auf die Expertise von Dr. med.
D._______ vom 15. Dezember 2008 im Bericht der Dres. med.
E._______ und F._______ vom 6. Juli 2009 – keine Angaben dazu ent-
nommen werden, gestützt auf welche konkreten medizinischen Vorakten
(Anamnese) sie erstellt wurden. Demgegenüber beinhaltet das Gutachten
von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 detaillierte anamnesti-
sche Angaben. Schon aus diesem Grunde kommt dieser Expertise, die
auf einer eingehenden Untersuchung sämtlicher seitens der Beschwerde-
führerin geklagten Leiden beruht, anlässlich welcher insbesondere keine
psychotische Symptome und Konzentrationsstörungen festgestellt wer-
den konnten, ein wesentlich höherer Beweiswert zu als den vorerwähnten
Berichten der Dres. med. E._______, F._______ und G._______. Diese
Berichte sind demnach nicht geeignet Zweifel an der vollen Beweiskraft
der Expertise von Dr. med. D._______ zu generieren – umso mehr als sie
bereits deshalb mit Vorbehalt zu würdigen sind, weil sie von behandeln-
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den Ärzten der Beschwerdeführerin stammen. Ohnehin konnten sowohl
Dr. med. D._______ als auch – entgegen der Behauptung der Beschwer-
deführerin – die Dres. med. E._______ und F._______ keine schwere
Depression mit psychotischen Symptomen mehr diagnostizieren; anders
noch Dr. med. D._______ vor Erlass der Verfügung der IV-Stelle
A._______ vom 29. Mai 2006. Vielmehr erwähnten diese Fachärzte einen
depressiven Zustand maximal mittleren Grades. Auch wenn die Dres.
med. E._______ und F._______ – entgegen Dr. med. D._______ – einen
Suizidversuch der Beschwerdeführerin mit Tabletten im Jahre 2007 er-
wähnten, so wiesen sie doch explizit darauf hin, dass aktuell keine Suizi-
dalität bestehe (vgl. act. 77 S. 3).
Angesichts all dieser Umstände erweist die Feststellung von Dr. med.
D._______, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich
verbessert, als ebenso einleuchtend und zuverlässig begründet, wie die
ihr attestierte generelle (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 60%. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz das der
streitigen Verfügung zugrunde liegende Leistungskalkül gestützt auf die
Expertise von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2008 erstellt hat.
Da erstmals Dr. med. D._______ anlässlich der Untersuchung der Be-
schwerdeführerin am 24. November 2008 eine Verbesserung ihres Ge-
sundheitszustandes feststellen konnte (vgl. act. 64 S. 1), war es auch ge-
rechtfertigt, dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz von einer seit diesem
Zeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von
40% ausging.
5.
Angesichts der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60%
– auch in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Stoffkontrolleurin –
hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad nicht mittels eines Einkommens-
vergleichs, sondern sinngemäss aufgrund eines Prozentvergleichs auf
40% festgelegt (vgl. act. 80 und E. 3.3 hiervor). Diese Vorgehensweise ist
nicht zu beanstanden.
5.1 Der Invaliditätsgrad Erwerbstätiger ist zwar in der Regel im Rahmen
eines Vergleichs des Validen- und des Invalideneinkommens möglichst
genau zu ermitteln oder aber nach Massgabe der konkreten Umstände zu
schätzen. Eine direkte Bestimmung des Einkommensverlustes und damit
des Invaliditätsgrades durch die Übernahme der prozentualen Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt sich indessen insbesondere dann,
wenn – wie vorliegend infolge der 60%igen Arbeitsfähigkeit der Be-
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schwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit – für die Be-
stimmung des Validen- und Invalideneinkommens dieselbe Bemessungs-
grundlage heranzuziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2009
vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4 sowie E. 4.3 hiervor). Da ferner
ein leidensbedingter Abzug bei der Anwendung des Prozentvergleichs
grundsätzlich nicht vorzunehmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_734/ 2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2 und 9_C 129/2008 vom 7. Au-
gust 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b), ist die Vorin-
stanz durchaus zu Recht von einem Invaliditätsgrad der Beschwerdefüh-
rerin von 40% ausgegangen, der – zumal sie Wohnsitz in der Schweiz
hat – einen Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente zu begründen ver-
mag.
5.2 Nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV kann eine Rentenherabsetzung frü-
hestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol-
genden Monats an erfolgen. Die angefochtene Verfügung wurde der Be-
schwerdeführerin am 10. August 2009 eröffnet (vgl. E. 1.3 hiervor). Es ist
daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit diesem Er-
kenntnis die ganzen Invalidenrenten der Beschwerdeführerin mit Wirkung
per 1. Oktober 2009 auf Viertelsinvalidenrenten herabgesetzt hat.
6.
Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. August
2009 nicht auf einer revisionsrechtlich unzulässigen unterschiedlichen
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizini-
schen Sachverhalts beruht. Vielmehr erweist sie sich als rechtens und ist
die Beschwerde vom 9. September 2009 abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Ge-
richtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
im vorliegenden Verfahren auf Fr. 300.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs.
4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
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gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Ver-
fahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 9. September 2009 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
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Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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