Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7134/2010
Urteil vom 9. Juni 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien T._______,
Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1984) ist eritreischer Abstammung und
lebte von Geburt an in Addis Abeba (Äthiopien). Am
7. Februar 2007 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 lehnte das BFM das
Gesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte deren Wegweisung aus
der Schweiz, welche wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
B.
Am 15. April 2010 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung brachte
sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreischer Abstammung und in
Äthiopien geboren; dort habe sie auch stets gelebt. Als sie zwei oder drei
Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater aus Eritrea ausgereist und ihre Mutter
verstorben. In der Folge habe sie bei der Mutter einer Cousine gewohnt.
Als auch diese im Jahr 1991 (äthiopische Zeitrechnung) nach Eritrea
ausgereist sei, habe sie zusammen mit ihrer Cousine bei einer Freundin
ihrer Tante gelebt. Da der Ehemann dieser Frau sie vergewaltigt und
bedroht habe, habe sie zusammen mit ihrer Cousine am 14. Januar 2007
Äthiopien verlassen. Sie verfüge aufgrund ihrer eritreischen Abstammung
nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit und könne diese auch
nicht erlangen, da weder ihre Mutter noch ihr Vater im Besitze der
äthiopischen Staatsbürgerschaft gewesen seien. Eine
Botschaftsabklärung vom
22. Dezember 2008 habe ergeben, sie sei zweifellos eritreischer
Abstammung und besitze keine äthiopischen Identitätspapiere. In Eritrea
habe sie nie gelebt. Auch habe sie die eritreische Staatsangehörigkeit nie
beantragt und somit formal nie besessen. Sie habe zudem aus
nachvollziehbaren Gründen – der militärische Konflikt mit Äthiopien, die
anhaltende Diskriminierung von Äthiopiern – nie ein Gesuch an die
eritreischen Behörden gestellt. Sie besitze somit formell keine
Staatsangehörigkeit und sei somit als de-iure-Staatenlose im Sinne des
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
anzuerkennen. Des Weiteren habe sie ihre Staatsangehörigkeit weder
freiwillig aufgegeben noch habe sie die Möglichkeit die
Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben.
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C.
Mit Verfügung vom 26. August 2010 gab die Vorinstanz dem Gesuch der
Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäss eritreischer Erklärung
zur Nationalität Nr. 21/1992 gelte jede Person durch Geburt als
eritreische Staatsangehörige, wenn ein Elternteil eritreischer Herkunft sei,
unabhängig davon, ob die betroffene Person in Eritrea oder im Ausland
geboren worden und aufgewachsen sei. Die Beschwerdeführerin – deren
eritreische Abstammung nicht bestritten werde – sei nicht als Flüchtling
anerkannt, weshalb es ihr zugemutet werden könne, mit den heimatlichen
Behörden in Kontakt zu treten oder via Auslandvertretung einen Antrag
auf Zuerkennung der eritreischen Staatsangehörigkeit zu stellen.
Allenfalls könnte sie auch durch die in Eritrea lebenden Verwandten bei
der Beschaffung von Dokumenten unterstützt werden. Es ergäben sich
aus den Akten weder Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin
bereits mit den eritreischen Behörden in Kontakt getreten wäre, noch
dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht als
eritreische Staatsangehörige registrieren würden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2010 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung ihrer Staatenlosigkeit; eventualiter sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur Feststellung ihrer
Staatenlosigkeit zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es treffe zwar zu, dass gemäss
Eritrean Nationality Proclamation 21/1992 grundsätzlich jede Person
durch Geburt als eritreische Staatsangehörige gelte, wenn ein Elternteil
eritreischer Herkunft sei, allerdings seien weitere Voraussetzungen (das
Vorweisen von drei Zeugen, das Ausfüllen eines Antrags und dessen
persönliche Unterzeichnung vor den eritreischen Behörden sowie das
Beibringen von Kopien der Geburtsurkunde und der eritreischen
Identitätskarte der Eltern) zu erfüllen. Sie verfüge aber über keine
heimatlichen Papiere und sei aller Wahrscheinlichkeit nach nie bei den
eritreischen Behörden registriert gewesen. Sie wisse auch nicht, wo sich
ihr Vater – zu dem sie seit Jahren keinen Kontakt mehr habe – derzeit
aufhalte. Sie könne somit nicht alle der zusätzlichen Voraussetzungen
erfüllen, weshalb es ihr objektiv unmöglich sei, die eritreische
Staatsbürgerschaft zu erlangen.
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E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2011 auf
Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die
Beschwerdeführerin habe sich im Asylverfahren selbst als eritreische
Staatsangehörige bezeichnet. Ihre Familie habe zudem für die
Registrierung als eritreische Staatsangehörige bei der eritreischen
Botschaft zwei Birr bezahlt. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit habe sie
allerdings kein Identitätsdokument erhalten. Es seien aber Quittungen
ausgestellt worden und sie sei im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen.
Ihre Behauptung, es sei für sie objektiv unmöglich, die eritreische
Staatsangehörigkeit zu erlangen, sei nicht nachvollziehbar, da sie bei den
eritreischen Behörden kein entsprechendes Begehren eingereicht habe.
Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgeben oder sich
weigern würden, diese ohne triftige Gründe wieder zu erwerben, würden
nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen fallen.
F.
Mit Replik vom 20. April 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ergänzend führt sie
aus, sie besässe seit ihrer Geburt weder die äthiopische noch die
eritreische Staatsangehörigkeit. Somit falle sie nicht in die Kategorie von
Personen, die ihre Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben habe oder
sich weigern würden, diese wiederzuerlangen. Zudem sei zu erwähnen,
dass das Vorgehen der eritreischen Behörden gegenüber Angehörigen
der Pfingstgemeinde sich im Laufe der letzten Jahre eher verschärft
habe. Es stelle sich somit die Frage, ob sie nicht infolge objektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr eine
Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden noch immer zugemutet
werden könne.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der
Staatenlosigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999
[OV-EJPD, SR 172.213.1]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1.
Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen;
SR 0.142.40) ist eine Person staatenlos im Sinne dieses
Übereinkommens, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seine
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Staatsangehörige betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser
Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem
Staate (YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen
im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1
mit Hinweisen auf die Doktrin). Von dieser rechtlichen ist die in Art. 24
Abs. 1 in fine des vom Bundesrat auf den 1. Januar 1989 in Kraft
gesetzten Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das
Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) umschriebene faktische
Staatenlosigkeit (vgl. Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. November
1982, BBl 1983 I 324) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um
Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren
Heimatstaat sie aber faktisch nicht mehr anerkennt und sich weigert,
ihnen Schutz zu gewähren (BURCKHARDT-ERNE, a.a.O., S. 2).
Desgleichen liegt eine tatsächliche Staatenlosigkeit vor bei
Schriftenlosigkeit oder bei Abbruch der Beziehungen mit dem früheren
Heimatstaat ohne formelle Ausbürgerung (BGE 98 Ib 83; vgl. auch
Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Massgebend ist im vorliegenden Fall
jedoch einzig die rechtliche Staatenlosigkeit. Denn mit dem von der
Bundesversammlung am 27. April 1972 genehmigten und am
1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Staatenlosen-Übereinkommen wurde
eine rechtliche Besserstellung nur den "de iure" Staatenlosen gewährt
(siehe Botschaft betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über
die Rechtsstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II 424 ff.; BURCKHARDT-
ERNE, a.a.O., S. 154, sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1996 vom
3. Oktober 1996 [auszugsweise publiziert in VPB 61.74 E. 3a und 3b,
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2 und 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1048/2006 vom 21. Juli 2010 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.2. Gemäss feststehender Rechtsprechung fallen jedoch Personen, die
ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust der
Staatsangehörigkeit auf Antrag) oder sich ohne triftige Gründe weigern,
diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht
unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit diversen Hinweisen).
Andernfalls würde der Rechtsstatus der Staatenlosigkeit den ihr im
Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verlieren
und würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit würden die
Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach
dem Willen der Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächlichen
Verhältnissen in deren Heimatland beurteilt wird, besser gestellt. Dies
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hingegen kann nicht Sinn und Zweck des fraglichen Überkommens sein,
zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der
Staatenlosen in der Welt zu reduzieren. Das Staatenlosen-
Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne sich nach
Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in
erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine
Notlage geraten sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28.
Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
1. Oktober 2010 geltend, es treffe zu, dass grundsätzlich jede Person als
eritreische Staatsangehörige durch Geburt gelte, wenn ein Elternteil
eritreischer Herkunft sei. Um die eritreische Staatsangehörigkeit aber
tatsächlich zu erlangen bzw. den Beweis der eritreischen Herkunft der
Eltern zu erbringen, seien jedoch noch weitere Voraussetzungen zu
erfüllen. So müsse die betreffende Person drei Zeugen vorweisen,
welche die eritreische Herkunft der Eltern und das Familienverhältnis zu
denselben bezeugen könnten; es müsse ein Antrag ausgefüllt und vor
den eritreischen Behörden unterzeichnet werden. Zudem müssten Kopien
der Geburtsurkunde und der eritreischen Identitätskarten der Eltern
vorgewiesen werden. Sie besitze hingegen keinerlei heimatliche Papiere
und sei aller Wahrscheinlichkeit nach nie bei den eritreischen Behörden
registriert worden. Sie wisse zudem nicht, wo sich ihr Vater – zu dem sie
seit Jahren keinerlei Kontakt mehr habe – zurzeit befinde. Es sei ihr somit
objektiv unmöglich, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Da es
ihr objektiv unmöglich sei, die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen
und sie zudem auch von Äthiopien nicht als Staatsangehörige angesehen
werde, falle sie somit klar in die Kategorie der de-iure-Staatenlosen im
Sinne des Staatenlosenabkommens.
4.2. Gemäss Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens ist eine Person
dann staatenlos, wenn kein Staat sie – aufgrund seiner Gesetzgebung –
als seinen Angehörigen betrachtet. Ausschlaggebend sind deshalb allein
die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, welche festlegen,
unter welchen Voraussetzungen jemand Staatsangehöriger dieses
Staates ist.
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Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist eritreischer
Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind
eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist (vgl.
Gazette of Eritrean Laws, Eritrean Nationality Proclamation (No.
21/1992), HYPERLINK "
bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=3ae6b4e026"
3ae6b4e026, besucht im Mai 2011). Die Staatsangehörigkeit wird dabei
durch Abstammung originär übertragen (vgl. BERGMANN/
FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea,
Frankfurt am Main/Berlin 2005, S. 7). In casu wurde die eritreische
Abstammung der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten (vgl.
Gesuch vom 15. April 2010, S. 3; Beschwerde vom 1. Oktober 2010, S.
3).
Eine von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung
bestätigt diese sogar (vgl. Bericht der schweizerischen Botschaft in
Äthiopien vom 22. Dezember 2008). Demzufolge ist die
Beschwerdeführerin nicht unbekannter Staatsangehörigkeit, sondern –
aufgrund ihrer Abstammung – als eritreische Staatsangehörige zu
betrachten.
Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, es sei ihr objektiv
unmöglich, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen bzw. den
Beweis der eritreischen Herkunft ihrer Eltern zu erbringen, da sie weder
über drei Zeugen noch über die genannten Dokumente ihrer Eltern
verfüge, so verkennt sie, dass es sich dabei lediglich um
Voraussetzungen handelt, welche dem Nachweis der eritreischen
Staatsangehörigkeit dienen. Das Erbringen dieses Nachweises steht
jedoch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes durch
Abstammung über die eritreische Staatsangehörigkeit verfügt, nicht
entgegen. Es muss somit unterschieden werden zwischen dem Besitz der
eritreischen Staatsangehörigkeit und dessen Nachweis (vgl. auch
BERGMAN/FERID/HENRICH a.a.O. S.8, wo darauf hingewiesen wird, dass
die eritreische Herkunft gegebenenfalls durch das Beibringen von drei
eritreischen Zeugen nachgewiesen werden könne). Entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin führt zudem auch das Fehlen von
heimatlichen Papieren bzw. das Nichtregistrieren bei einer eritreischen
Behörde nicht zwangsläufig zum Verlust der ursprünglichen
Staatsangehörigkeit bzw. zur Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 3.1
mit Hinweisen).
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Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, es fehle
der Beschwerdeführerin an der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem
Staate. Das Vorliegen einer rechtlichen Staatenlosigkeit im Sinne von
Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens muss somit verneint werden
(vgl. dazu E. 3.1), zumal sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte
ergeben, wonach sie vorgängig aus der eritreischen Staatsangehörigkeit
entlassen worden wäre. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher
zu Recht nicht als staatenlos im Sinne des fraglichen Übereinkommens
bezeichnet.
4.3. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf
hingewiesen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, sich
vorgängig bei der eritreischen Vertretung in der Schweiz über die
konkreten Bedingungen zu informieren, welche für die Bestätigung der
eritreischen Staatsangehörigkeit erforderlich sind. Offenbar sind diese –
entgegen ihren Ausführungen – nicht weltweit einheitlich geregelt. Die
Angaben von diplomatischen Vertretungen Eritreas variieren, wobei
lediglich die diplomatischen Vertretungen in Melbourne und Washington
öffentlich verfügbare Angaben machen. Die eritreische Vertretung in Genf
unterhält keine Website oder anderweitig öffentlich zugängliche
Informationen. Auf telefonische Anfrage des
bundesverwaltungsgerichtlichen Länderdienstes vom 11. Mai 2011
erklärte das eritreische Konsulat in Genf jedoch, dass zwar Kopien der
eritreischen Identitätskarten der Eltern eingereicht werden müssen, die
Benennung von Zeugen und das Einreichen einer Geburtsurkunde seien
jedoch nicht nötig. Überdies ist es Sache der Beschwerdeführerin,
Nachforschungen bezüglich des Aufenthaltsortes ihres Vaters
anzustellen.
4.4. Unter diesen Umständen liegt es an der Beschwerdeführerin, die
nötigen Schritte zur Zuerkennung der Staatsangehörigkeit zu
unternehmen. Eine persönliche Vorsprache bei der eritreischen
Vertretung in der Schweiz wird dabei wohl unumgänglich sein. Die
Beschwerdeführerin machte im Asylverfahren und in der Replik geltend,
dass sich das Vorgehen der eritreischen Behörden gegenüber
Angehörigen der Pfingstgemeinde – zu der sie gehöre – im Laufe der
Jahre tendenziell verschärft habe. Obwohl die Vorinstanz der Meinung
sei, es bestünden keine Hinweise, dass sie persönlich und gezielt religiös
motivierten Verfolgungsmassnahmen zum Opfer zu fallen drohe und mit
dieser Begründung das Asylgesuch abgewiesen habe, müsse man sich
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im Licht der neuesten Entwicklungen fragen, ob sie die
Flüchtlingseigenschaft infolge objektiver Nachfluchtgründe erfülle und ihr
die Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden noch immer
zugemutet werden könne. Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass es der
Beschwerdeführerin anheim gestellt ist, bei der Vorinstanz ein neues
Asylgesuch einzureichen und ihre Situation erneut prüfen zu lassen. Im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens – mithin des vorgegebenen
Streitgegenstandes – können jedoch keine Abklärungen bezüglich der
geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe getätigt werden. Der
Beschwerdeführerin – deren Asylgesuch mit Verfügung der Vorinstanz
vom 22. Mai 2009 rechtskräftig abgelehnt wurde – gehört auch nicht einer
Personengruppe an, für die es aufgrund ihres Status nicht zumutbar ist,
mit den Behörden ihres Heimatlandes Kontakt aufzunehmen, zu welchen
beispielsweise Asylsuchende, Flüchtlinge, Personen welche infolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83
Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) vorläufig
aufgenommen wurden und Schutzbedürftige gehören. Es ist ihr somit –
als eine im Sinne von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig
aufgenommene Person – zuzumuten, mit den Behörden des
Heimatlandes Kontakt aufzunehmen (vgl. dazu ausführlich Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3367/2010 vom 4. April 2011 E. 5.1.3.).
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr
zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG in Verbindung mit Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück
)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismitte und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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