Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7136/2010
U r t e i l v om 2 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
C7136/2010
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Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene kenianische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 20. Mai 2010 bei der
Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein SchengenVisum für einen rund
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZH). Dieser hatte am
17. Mai 2010 eine entsprechende Einladung an die Schweizer Botschaft
gerichtet.
B.
Mit Formularentscheid vom 20. Mai 2010 lehnte es die Schweizer
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Garantie für eine
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem SchengenRaum.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber ebenfalls am 20. Mai 2010
Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei wendete er ein, die Gesuchstellerin
habe keine Veranlassung, die Schweiz bzw. den SchengenRaum nach
einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht wieder zu verlassen. Sie
studiere seit drei Jahren an der Universität Eldoret, werde im Herbst
(nach dem geplanten Besuchsaufenthalt in der Schweiz) ihr Studium
fortführen und im Frühling 2011 ihren Abschluss machen. Er und die
Gesuchstellerin hätten alle erforderlichen Vorkehrungen (Flugbuchung,
Abschluss einer Reiseversicherung und Abgabe einer Garantieerklärung)
getroffen, und er garantiere nach wie vor für eine fristgerechte
Wiederausreise seines Gastes.
D.
Am 22. Juli 2010 richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich einen
Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser mit einer Eingabe vom 3.
August 2010 beantwortete.
E.
Mit Verfügung vom 13. September 2010 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiedeausreise nach einem
Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die
Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein
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anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der
Gesuchstellerin selbst handle es sich um eine junge und unverheiratete
Studentin. Ihr oblägen weder familiäre Verantwortlichkeiten noch
berufliche Verpflichtungen, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse
besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Die
Schweizer Vertretung in Nairobi habe die Ausstellung eines Visums
deshalb zu Recht verweigert.
F.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2010 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert sei. Die im Zusammenhang mit
dem Gesuch von den Behörden verlangten Unterlagen seien alle geliefert
worden, und er versichere nochmals, dass sein Gast die Schweiz nach
dem Besuchsaufenthalt anstandslos wieder verlassen werde.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2010
auf Abweisung der Beschwerde. Dabei qualifizierte sie unter anderem die
im Zusammenhang mit ihrem Studium von der Gesuchstellerin im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigung als ungenügend.
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer
Replik.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde
eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines SchengenVisums
zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTAPersonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich der SchengenAssoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine
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Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
SchengenAssoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich des SchengenRechts wie folgt:
4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
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2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV).
4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2
Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst.
a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu
PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen
Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die
Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu
belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art.
21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie
sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt
vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE
2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum
Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK).
4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum
ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum
geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt
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werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er
berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als kenianische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3. Obwohl Kenia die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der
ostafrikanischen Region ausweisen kann, leben trotzdem knapp 60% der
Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Ungefähr 25% der
Bevölkerung müssen mit weniger als 1 USDollar pro Tag auskommen
(Quelle: Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes:
www.auswaertiges > Länder, Reise, Sicherheit > Auswahl Kenia >
Wirtschaftspolitik, Stand: November 2010, besucht im Juli 2011).
Geschätzte 40% [Stand 2008] der arbeitsfähigen Bevölkerung sind
arbeitslos (Quelle: Webseite der Central Intelligence Agency [CIA]:
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> The World Factbook > Auswahl Kenya > Economy,
besucht im Juli 2011). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die
versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu
gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (bessere)
Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich
erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen
Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im
Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt
dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge,
unverheiratete Frau. Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter in Eldoret. Eine
Schwester der Gesuchstellerin wohnt in Mombasa. Ob in Kenia noch
weitere nahe Angehörige leben, kann den Akten nicht entnommen
werden. Die Gesuchstellerin dürfte in ihrer Heimat zwar familiäre
Bindungen haben. Eigentliche Verpflichtungen persönlicher oder
familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und
anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
begünstigen könnten, wurden aber weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich.
6.2. Im Zeitpunkt des Visumantrags ging die Gesuchstellerin keiner
Erwerbstätigkeit nach. Sie studierte an der Moi Universität in Eldoret
"Business Management". Ob sie ihr Studium – wie im
Einspracheverfahren vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellt –
tatsächlich im Frühling dieses Jahres mit Erfolg abgeschlossen hat, ist
nicht bekannt. Im Weiteren kann den Akten auch nicht entnommen
werden, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihre
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Angehörigen leben. Insgesamt sind daher auch in den beruflichen bzw.
wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin keine Besonderheiten
erkennbar, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im
SchengenRaum über den deklarierten Zeitraum hinaus als
unwahrscheinlich erscheinen liessen.
6.3. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die
Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser
Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er mit rechtlich
verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein
bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in
diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).
6.4. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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