Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7140/2010
Urteil vom 17. Juni 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien S._______,
Tariq Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.
C-7140/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
S._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ist eritreischer
Abstammung und lebte von Geburt an in Addis Abeba (Äthiopien). Sie
verliess Äthiopien am 14. Januar 2007 und reiste am 8. Februar 2007 in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit
Verfügung vom 22. Mai 2009 lehnte das BFM das Gesuch der
Beschwerdeführerin ab und verfügte deren Wegweisung aus der
Schweiz, welche wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
B.
Am 15. April 2010 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung brachte
sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreischer Abstammung und in
Äthiopien geboren. Dort habe sie auch bis zu ihrer Ausreise am 14.
Januar 2007 gelebt. Ihre Eltern seien im Jahr 1991 (nach äthiopischer
Zeitrechnung) nach Eritrea ausgewiesen worden. Der Vater sei daraufhin
im Jahr 1992 gestorben. Sie verfüge weder über die äthiopische noch
über die eritreische Staatsangehörigkeit, sei aber eritreischer
Abstammung. Formell besitze sie somit keine Staatsangehörigkeit und
sei somit als de iure-Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28.
September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen
(Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) anzuerkennen. Des
Weiteren habe sie ihre Staatsangehörigkeit weder freiwillig aufgegeben
noch habe sie die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit wieder zu
erwerben.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2010 gab die Vorinstanz dem Gesuch der
Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäss eritreischer Erklärung
zur Nationalität Nr. 21/1992 gelte jede Person durch Geburt als
eritreische Staatsangehörige, wenn ein Elternteil eritreischer Herkunft sei,
unabhängig davon, ob die betroffene Person in Eritrea oder im Ausland
geboren worden oder aufgewachsen sei. Die Beschwerdeführerin – deren
eritreische Abstammung nicht bestritten werde – sei nicht als Flüchtling
anerkannt, weshalb es ihr zugemutet werden könne, mit den heimatlichen
Behörden in Kontakt zu treten oder via Auslandvertretung einen Antrag
auf Zuerkennung der eritreischen Staatsangehörigkeit zu stellen.
C-7140/2010
Seite 3
Allenfalls könnten ihr auch die in Eritrea lebenden Verwandten bei der
Beschaffung von Dokumenten Unterstützung leisten. Es ergäben sich aus
den Akten weder Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits
mit den eritreischen Behörden in Kontakt getreten wäre, noch dass die
eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht als eritreische
Staatsangehörige registrieren würden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2010 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung ihrer Staatenlosigkeit; eventualiter sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Feststellung ihrer
Staatenlosigkeit zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es treffe zwar zu, dass gemäss
Eritrean Nationality Proclamation 21/1992 grundsätzlich jede Person
durch Geburt als eritreische Staatsangehörige gelte, wenn ein Elternteil
eritreischer Herkunft sei, allerdings seien zur Erlangung der eritreischen
Staatsangehörigkeit bzw. um den Beweis der eritreischen Herkunft der
Eltern zu erbringen, weitere Voraussetzungen (Vorweisung von drei
Zeugen, Ausfüllen eines Antrags und dessen persönliche Unterzeichnung
vor den eritreischen Behörden sowie Vorweisung von Kopien der
Geburtsurkunde und der eritreischen Identitätskarte der Eltern) zu
erfüllen. Sie verfüge aber über keine heimatlichen Papiere und sei aller
Wahrscheinlichkeit nie bei den eritreischen Behörden registriert gewesen.
Sie habe zudem seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und
wisse auch nicht, wo sich diese derzeit aufhalte. Sie könne somit nicht
alle der zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen. Es sei ihr somit objektiv
unmöglich, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2011
auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, gemäss
feststehender Praxis würden Personen, die ihre Staatsbürgerschaft
freiwillig aufgegeben hätten oder sich ohne triftige Gründe weigern
würden, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu
hätten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen fallen. Es liege
daher an der Beschwerdeführerin, die ihr offen stehenden gesetzlichen
Möglichkeiten zur Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit zu
nutzen.
C-7140/2010
Seite 4
F.
Mit Replik vom 17. Februar 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ergänzend führt sie
aus, sie besässe seit ihrer Geburt weder die äthiopische noch die
eritreische Staatsangehörigkeit. Somit falle sie nicht in die Kategorie von
Personen, die ihre Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hätten oder
sich weigern würden, diese wiederzuerlangen. Den notwendigen
Nachweis der eritreischen Abstammung könne sie nicht erbringen,
weshalb sie als de iure-Staatenlose unter die Definition des Staatenlosen-
Überein-kommens falle.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der
Staatenlosigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999
[OV-EJPD, SR 172.213.1]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
C-7140/2010
Seite 5
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1.
Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens ist eine Person
staatenlos im Sinne dieses Übereinkommens, die kein Staat aufgrund
seiner Gesetzgebung als seine Staatsangehörige betrachtet.
Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen
der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staate (YVONNE BURCKHARDT-
ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und
Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 mit Hinweisen auf
die Doktrin). Von dieser rechtlichen ist die in Art. 24 Abs. 1 in fine des
vom Bundesrat auf den 1. Januar 1989 in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale
Privatrecht (IPRG, SR 291) umschriebene faktische Staatenlosigkeit (vgl.
Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. November 1982, BBl 1983 I 324) zu
unterscheiden. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar formell noch
eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat sie aber faktisch
nicht mehr anerkennt und sich weigert, ihnen Schutz zu gewähren
(BURCKHARDT-ERNE, a.a.O., S. 2). Desgleichen liegt eine tatsächliche
Staatenlosigkeit vor bei Schriftenlosigkeit oder bei Abbruch der
Beziehungen mit dem früheren Heimatstaat ohne formelle Ausbürgerung
(BGE 98 Ib 83; vgl. auch Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Massgebend ist
im vorliegenden Fall jedoch einzig die rechtliche Staatenlosigkeit. Denn
mit dem von der Bundesversammlung am 27. April 1972 genehmigten
und am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Staatenlosen-
Übereinkommen wurde eine rechtliche Besserstellung nur den "de iure"
Staatenlosen gewährt (siehe Botschaft betreffend die Genehmigung des
Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II
424 ff.; BURCKHARDT-ERNE, a.a.O., S. 154, sowie Urteil des
C-7140/2010
Seite 6
Bundesgerichts 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 [auszugsweise
publiziert in VPB 61.74 E. 3a und 3b, 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E.
2 und 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1048/2006 vom 21.
Juli 2010
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2. Gemäss feststehender Rechtsprechung fallen jedoch Personen, die
ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust der
Staatsangehörigkeit auf Antrag) oder sich ohne triftige Gründe weigern,
diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht
unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit diversen Hinweisen).
Andernfalls würde der Rechtsstatus der Staatenlosigkeit den ihr im
Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verlieren
und würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit würden die
Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach
dem Willen der Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächlichen
Verhältnissen in deren Heimatland beurteilt wird, besser gestellt. Dies
hingegen kann nicht Sinn und Zweck des fraglichen Überkommens sein,
zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der
Staatenlosen in der Welt zu reduzieren. Das Staatenlosen-
Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne sich nach
Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in
erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine
Notlage geraten sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28.
Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
1. Oktober 2010 geltend, es treffe zu, dass grundsätzlich jede Person als
eritreische Staatsangehörige durch Geburt gelte, wenn ein Elternteil
eritreischer Herkunft sei. Um die eritreische Staatsangehörigkeit aber
tatsächlich zu erlangen bzw. den Beweis der eritreischen Herkunft der
Eltern zu erbringen, seien jedoch noch weitere Voraussetzungen zu
erfüllen. So müsse die betreffende Person drei Zeugen vorweisen,
welche die eritreische Herkunft der Eltern und das Familienverhältnis zu
denselben bezeugen könnten; es müsse ein Antrag ausgefüllt und vor
den eritreischen Behörden unterzeichnet werden. Zudem müssten Kopien
der Geburtsurkunde und der eritreischen Identitätskarten der Eltern
vorgewiesen werden. Sie besitze hingegen keinerlei heimatliche Papiere
C-7140/2010
Seite 7
und sei aller Wahrscheinlichkeit nach nie bei den eritreischen Behörden
registriert worden. Sie wisse zudem nicht, wo sich ihre Mutter – zu der sie
seit Jahren keinerlei Kontakt mehr habe – zurzeit befinde. Es sei ihr somit
objektiv unmöglich, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Da es
ihr objektiv unmöglich sei, die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen
und sie zudem auch von Äthiopien nicht als Staatsangehörige angesehen
werde, falle sie somit klar in die Kategorie der de iure-Staatenlosen im
Sinne des Staatenlosenabkommens.
4.2. Gemäss Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens ist eine Person
dann staatenlos, wenn kein Staat sie – aufgrund seiner Gesetzgebung –
als seinen Angehörigen betrachtet. Ausschlaggebend sind deshalb allein
die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, welche festlegen,
unter welchen Voraussetzungen jemand Staatsangehöriger dieses
Staates ist.
Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist eritreischer
Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind
eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist (vgl.
Gazette of Eritrean Laws, Eritrean Nationality Proclamation (No.
21/1992), HYPERLINK "
bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=3ae6b4e026"
3ae6b4e026, besucht im Mai 2011). Die Staatsangehörigkeit wird dabei
durch Abstammung originär übertragen (vgl. BERGMANN/FERID/HENRICH,
Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Frankfurt am
Main/Berlin 2005, S. 7). In casu wird die eritreische Abstammung der
Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten (vgl. Gesuch vom 15. April
2010, S. 3; Beschwerde vom 1. Oktober 2010, S. 3). Eine von der
Vorinstanz in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung bestätigt diese
sogar (vgl. Bericht der schweizerischen Botschaft in Äthiopien vom 22.
Dezember 2008). Demzufolge ist die Beschwerdeführerin nicht
unbekannter Staatsangehörigkeit, sondern – aufgrund ihrer Abstammung
– als eritreische Staatsangehörige zu betrachten.
Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, es sei ihr objektiv
unmöglich, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen bzw. den
Beweis der eritreischen Herkunft ihrer Eltern zu erbringen, da sie weder
über drei Zeugen noch über die genannten Dokumente ihrer Eltern
verfüge, so verkennt sie, dass es sich dabei lediglich um
Voraussetzungen handelt, welche dem Nachweis der eritreischen
C-7140/2010
Seite 8
Staatsangehörigkeit dienen. Das Erbringen dieses Nachweises steht
jedoch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes durch
Abstammung über die eritreische Staatsangehörigkeit verfügt, nicht
entgegen. Es muss somit unterschieden werden zwischen dem Besitz der
eritreischen Staatsangehörigkeit und dessen Nachweises (vgl. auch
BERGMAN/FERID/HENRICH a.a.O. S.8, wo darauf hingewiesen wird, dass
die eritreische Herkunft gegebenenfalls durch das Beibringen von drei
eritreischen Zeugen nachgewiesen werden könne). Entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin führt zudem auch das Fehlen von
heimatlichen Papieren bzw. das Nichtregistrieren bei einer eritreischen
Behörde nicht zwangsläufig zum Verlust der ursprünglichen
Staatsangehörigkeit bzw. zur Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 3.1
mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, es fehle
der Beschwerdeführerin an der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem
Staate. Das Vorliegen einer de iure- Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1
des Staatenlosen-Übereinkommens muss somit verneint werden (vgl.
dazu ausführlich E. 3.1), zumal sich aus den Akten auch keine
Anhaltspunkte ergeben, wonach sie vorgängig aus der eritreischen
Staatsangehörigkeit entlassen worden wäre. Die Vorinstanz hat die
Beschwerdeführerin daher zu Recht nicht als staatenlos im Sinne des
fraglichen Übereinkommens bezeichnet.
4.3. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf
hingewiesen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, sich
vorgängig bei der eritreischen Vertretung in der Schweiz über die
konkreten Bedingungen zu informieren, welche für die Bestätigung der
eritreischen Staatsangehörigkeit erforderlich sind. Offenbar sind diese –
entgegen ihren Ausführungen – nicht weltweit einheitlich geregelt. Die
Angaben von diplomatischen Vertretungen Eritreas variieren, wobei
lediglich die diplomatischen Vertretungen in Melbourne und Washington
öffentlich verfügbare Angaben machen. Die eritreische Vertretung in Genf
unterhält keine Website oder anderweitig öffentlich zugängliche
Informationen. Auf telefonische Anfrage des
bundesverwaltungsgerichtlichen Länderdienstes vom 11. Mai 2011
erklärte das eritreische Konsulat in Genf jedoch, dass zwar Kopien der
eritreischen Identitätskarten der Eltern eingereicht werden müssen, die
Benennung von Zeugen und das Einreichen einer Geburtsurkunde jedoch
nicht nötig seien. Überdies ist es Sache der Beschwerdeführerin,
C-7140/2010
Seite 9
Nachforschungen bezüglich des Aufenthaltsortes ihrer Mutter
anzustellen.
4.4. Unter diesen Umständen liegt es an der Beschwerdeführerin, die
nötigen Schritte zur Zuerkennung der Staatsangehörigkeit zu
unternehmen. Eine persönliche Vorsprache bei der eritreischen
Vertretung in der Schweiz wird dabei wohl unumgänglich sein. Die
Beschwerdeführerin – deren Asylgesuch mit Verfügung der Vorinstanz
vom 22. Mai 2009 rechtskräftig abgelehnt wurde – gehört jedoch nicht
einer Personengruppe an, für die es aufgrund ihres Status nicht zumutbar
ist, mit den Behörden ihres Heimatlandes Kontakt aufzunehmen, zu
welchen beispielsweise Asylsuchende, Flüchtlinge, Personen welche
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von
Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) vorläufig
aufgenommen wurden und Schutzbedürftige gehören. Es ist ihr somit –
als eine im Sinne von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig
aufgenommene Person – zuzumuten, mit den Behörden des
Heimatlandes Kontakt aufzunehmen (vgl. dazu ausführlich Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3367/2010 vom 4. April 2011 E. 5.1.3.).
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr
zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG in Verbindung mit Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
C-7140/2010
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
C-7140/2010
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismitte und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: