Abtei lung II I
C-714/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer/-innen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-714/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren am 9. September 1943, ist Bürger von
Cabbio/TI. Er lebt seit über 25 Jahren im Ausland (Thailand, China,
Malaysia). Im Jahre 1982 heiratete er die malaysische Staatsangehöri-
ge Z.________, geboren am 29. August 1962, welche durch die Heirat
zusätzlich das schweizerische Bürgerrecht erwarb.
B.
Am 6. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, seine
Anstellung als Dozent am X._______ College in P._______ werde
nicht mehr erneuert und sein Arbeitsvertrag ende am 31. Dezember
2006.
C.
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 17. November 2006 für
sich und seine Ehefrau bei der Schweizerischen Botschaft in Kuala
Lumpur ein Gesuch um monatliche Unterstützung nach dem Bundes-
gesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Ausland-
schweizer (ASFG, SR 852.1).
D.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 bewilligte das Bundesamt für Justiz
(BJ) bis zur definitiven Festlegung des Unterhaltsbetrages für das Jahr
2007 vorübergehend eine monatliche Unterstützung zu Gunsten des
Beschwerdeführers von MYR 2'786.10. Eine Unterstützung der Ehe-
frau wurde hingegen mit Hinweis auf deren vorherrschendes malaysi-
sches Bürgerrecht abgelehnt.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Januar 2007 Beschwerde. Darin beantragte er die Gewährung ei-
ner Ausnahme bei der Festlegung der Leistung nach "vorherrschender
Staatsbürgerschaft". Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die
bewilligte Unterstützung reiche bei Weitem nicht aus, zumal allein die
Miete und die "Utilities" (Strom, Gas, Wasser, Telefon) sich auf
MYR 1'700.- belaufen würden. Da die AHV-Rente nur für ein oder zwei
ganze Jahre vorbezogen werden könne, bleibe zur Zeit nichts anderes
übrig als der Antrag auf Sozialhilfe. Auf Grund seines Alters sei es für
ihn sehr schwierig, eine neue Anstellung zu finden. Auch seine Ehe-
Seite 2
C-714/2007
frau sei – obwohl erst 45-jährig – zu alt, um eine reguläre Beschäfti-
gung zu finden. Nach malaysischen Vorstellungen sei der Ehemann für
das Auskommen seiner Ehefrau verantwortlich, weshalb trotz malaysi-
scher Staatsbürgerschaft keine staatliche Hilfe in irgendeiner Form
vorgesehen sei oder beansprucht werden könne.
F.
In der Vernehmlassung vom 22. Februar 2007 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Von seinem Replikrecht machte
der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
G.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 teilte die Schweizerische Botschaft
in Kuala Lumpur im Auftrag des Beschwerdeführers mit, ein Antrag auf
Vorbezug von AHV-Leistungen sei abgewiesen worden. Demzufolge
werde er erst ab dem 1. Oktober 2008 bezugsberechtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizer/-innen nach Art. 14 Abs. 1 ASFG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art.
50 und 52 VwVG).
Seite 3
C-714/2007
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2636/2007 vom 5. Oktober 2007,
E.2)
3.
3.1 Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Fürsorgeleistungen. Gemäss Art. 5 ASFG werden sol-
che Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebens-
unterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen
von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestrei-
ten können.
3.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches
Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 ASFG in der Regel nicht
unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht über-
wiegt, gilt es vor allem auf die Umstände, die zum Erwerb des auslän-
dischen Bürgerrecht geführt haben, und die Beziehungen zur Schweiz
abzustellen (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1973
über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]).
4.
4.1 Die 45-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt sowohl
über die malaysische als auch über die schweizerische Staatsbürger-
schaft. Sie ist in Malaysia aufgewachsen und hat – abgesehen von
Aufenthalten in Thailand und China in der Zeit von 1985 bis 2004 – im-
mer in diesem Land gelebt. Schweizerische Staatsangehörige wurde
sie im Jahre 1982 infolge Heirat mit dem Beschwerdeführer. Die
Schweiz kennt sie von Ferienbesuchen. Gemäss eigenen Angaben un-
terhält sie häufige Kontakte zu Verwandten und Bekannten in Basel
und Zürich und ist Mitglied der Schweizervereine von Bangkok und Ku-
Seite 4
C-714/2007
ala Lumpur. Bei dieser Sachlage besteht das Schweizer Bürgerrecht
der Ehefrau des Beschwerdeführers zwar nicht nur der Form halber,
die malaysische Staatsangehörigkeit erscheint indessen als klar vor-
herrschend. Dies wird vom Beschwerdeführer auf Rekursebene denn
auch nicht bestritten. Geltend gemacht wird vielmehr, bei der Festle-
gung der Fürsorgeleistungen sei eine Ausnahme vom Grundsatz der
"vorherrschenden Staatsbürgerschaft" zu machen.
4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob Gründe vorliegen, um von der Regel von
Art. 6 ASFG abzuweichen. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt Aus-
nahmen vom Grundsatz der Nichtunterstützung bei vorherrschendem
ausländischem Bürgerrecht zu. Der Gesetzgeber wollte damit Härten,
Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der
Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Ge-
setzes ergeben könnten. Die Rechtsprechung legt Art. 6 ASFG – auch
in Berücksichtigung der Botschaft des Bundesrates vom 6. September
1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizer (BBl 1972 ll S. 548 ff.) – dahingehend aus, Ausnah-
metatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen
es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine
hilfbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen (vgl. Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.25 E. 4.4). Zu denken
ist namentlich an Konstellationen, in denen die physische Existenz der
Betroffenen auf dem Spiel steht, die Möglichkeit, ein menschenwürdi-
ges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet erscheint oder wenn Aus-
landschweizerinnen und Auslandschweizer durch kriegerische Ereig-
nisse in Not geraten. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Unter-
stützung vor Ort fällt sodann in Betracht, wenn minderjährige Kinder
betroffen sind. Leistungen sollen in einem solchen Fall aber nur bean-
sprucht werden können, wenn bei mindestens einem Elternteil das
Schweizer Bürgerrecht vorherrscht. Voraussetzung der Ausrichtung
materieller Hilfen bleibt dem Sinn und Zweck des ASFG entsprechend
aber stets, dass sich das schweizerische Bürgerrecht nicht in einem
blossen Formalismus erschöpft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1271/2006 vom 24. Mai 2007, E. 5.2).
4.3 Letztere Voraussetzung ist – wie bereits gesehen – vorliegend er-
füllt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat auf Grund ihrer langjäh-
rigen Ehe mit einem Schweizer Bürger und den daraus resultierenden
Kontakten zu in der Schweiz lebenden Personen bzw. zu im Ausland
Seite 5
C-714/2007
lebenden schweizerischen Staatsangehörigen eine gewisse Bezieh-
ungsnähe zu unserem Land.
4.4 Als besondere Umstände, welche für das Bestehen einer Ausnah-
mesituation sprechen würden, beruft sich der Beschwerdeführer da-
rauf, dass seine Ehefrau auf Grund ihres Alters keine Aussicht mehr
auf eine reguläre Anstellung habe. Zudem könne sie vom malaysi-
schen Staat keine Hilfe erwarten, da nach dortiger Vorstellung der
Mann für das Auskommen seiner Ehefrau verantwortlich sei.
Diese Gründe genügen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht, um eine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 6 ASFG zu
rechtfertigen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers auf Grund gesundheitlicher oder anderer unüber-
windbarer Schwierigkeiten an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ge-
hindert wäre. Der Hinweis auf ihr Alter von 45 Jahren vermag nicht
überzeugend zu erklären, weshalb es ihr nicht zumutbar und möglich
sein sollte, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es mag zwar
zutreffen, dass die Suche nach einer Anstellung auf Grund hoher So-
zialabgaben für ältere Arbeitnehmer/-innen mit gewissen Erschwernis-
sen verbunden ist. Angesichts der seit Jahren tiefen Arbeitslosenquote
in Malaysia von unter 4% und der guten allgemeinen Wirtschaftslage
darf indessen angenommen werden, dass sie in der Lage wäre, eine
– allenfalls tiefer entlöhnte bzw. lediglich befristete – Arbeit zu finden,
um so zur Finanzierung des gemeinsamen Haushalts beizutragen (vgl.
Wirtschaftsreport Malaysia auf der Website der Wirtschaftskammern
Österreichs, , Aussenwirt-
schaft > Asien > Malaysia > Publikationen; zuletzt besucht am 23. Ja-
nuar 2008). Vor diesem Hintergrund spielt es letztlich keine entschei-
dende Rolle, ob sie wegen ihrer Ehe mit einem schweizerischen
Staatsangehörigen vom malaysischen Staat effektiv keinerlei finanziel-
le Unterstützung erhalten könnte.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass kein hinreichender Anlass zur Befürchtung besteht, der
Ehefrau des Beschwerdeführers werde durch die Verweigerung von
Fürsorgeleistungen durch den Bund das Führen eines menschenwür-
digen Lebens in Malaysia verunmöglicht. Schliesslich sind auch keine
anderen Umstände – wie namentlich kriegerische Ereignisse oder das
Betroffensein minderjähriger Kinder – ersichtlich, welche es erlauben
Seite 6
C-714/2007
würden, trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht aus-
nahmsweise eine Hilfeleistung nach dem ASFG auszurichten.
5.
Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz bei der Berechnung des Für-
sorgebudgets die gemeinsamen Haushaltkosten des Beschwerdefüh-
rers und seiner Ehefrau zu Recht anteilsmässig aufgeteilt. Im Weiteren
trägt der vom BJ im Budget eingesetzte Unterhaltsbetrag von
MYR 888.- (ca. CHF 300.-) den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1
ASFG, wonach sich Art und Mass der Fürsorge nach den besonderen
Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der not-
wendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden schweizeri-
schen Staatsangehörigen zu richten haben, angemessen Rechnung.
Schliesslich erweist sich die lediglich hälftige Kürzung der im Unter-
stützungsgesuch geltend gemachten Transportkosten – u.a. für tägli-
che Einkäufe mit dem Privatauto – als eher grosszügig, aber im vorlie-
genden Einzelfall gerade noch vertretbar. Die Berechnung des Fürsor-
gebudgets und die darauf gestützte Festlegung der zu Gunsten des
Beschwerdeführers gesprochenen Unterstützungsleistungen wurden
denn auch auf Rekursebene zu Recht nicht in Frage gestellt.
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Fürsor-
gebudget des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau korrekt erstellt
und die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen zu Gunsten der Letztge-
nannten gestützt auf Art. 6 ASFG zu Recht verweigert hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als bundesrechtskon-
form. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde zudem richtig und voll-
ständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss
ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuwei-
sen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände
rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 7
C-714/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten retour; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 8