B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7142/2013
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintreten auf zweites Renten-ge-
such, Verfügung der IVSTA vom 26. November 2013.
C-7142/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1954 geborene, verheiratete bosnische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in der
Schweiz von (…) bis (…) bei der B._______ in C._______ als Anlageführer
bei der (…) angestellt und hat Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen und Invalidenversicherung bezahlt. Am (…) 2007 musste er
seine Arbeit infolge einer Diskushernie C5/6 (Bandscheibenvorfall der
Halswirbelsäule) niederlegen und sich am (…) 2007 einer Operation unter-
ziehen, wobei sich die Beschwerden auch in der Folge nicht verbesserten
und der Versicherte vom (…) 2007 bis (…) 2008 krankgeschrieben wurde
(Akten der IV-Stelle D._______ [im Folgenden: D.-act.] 5.2 und 30). Am 18.
Februar 2008 (Eingang bei der IV-Stelle D._______ am 3. März 2008) mel-
dete sich der Versicherte zum Bezug einer IV-Rente an (D.-act. 1).
A.b Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 (D.-act. 30) wurde das Leis-
tungsbegehren von der IV-Stelle D._______ abgewiesen mit der Begrün-
dung, der Versicherte sei weniger als 12 Monate in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt gewesen (vom […] 2007 bis […] 2008), weshalb kein An-
spruch auf eine IV-Rente bestehe. Das bei Dr. med. E._______ durchge-
führte Gutachten vom 4. August 2008 (D.-act. 20.2) sei nachvollziehbar
und schlüssig, weshalb der Versicherte seit dem (…) 2008 wieder als voll
arbeitsfähig einzustufen sei, dies auch in der angestammten Tätigkeit.
Diese Verfügung der IV-Stelle D._______ vom 15. Dezember 2008 er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Schreiben vom 30. März 2009 machte der nun durch lic. iur. Gojko
Reljic vertretene Versicherte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert; diesbezügliche medizinische Unterlagen würden nachge-
reicht. Ebenso wurde mitgeteilt, der Versicherte habe kürzlich die Schweiz
verlassen und wohne nun in seiner Heimat (D.-act. 34). Die IV-Stelle
D._______ wurde auch ersucht, die Akten zuständigkeitshalber an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz)
weiterzuleiten. Dies wurde dann am 2./17. April 2009 auch getan (vgl. Ak-
ten der IVSTA [im Folgenden: IVSTA-act.] 1).
C-7142/2013
Seite 3
B.b Am 25. Mai 2012 sandte der Versicherte der IVSTA die erwähnten
Schreiben der IV-Stelle D._______ vom 2./17. April 2009 und den Austritts-
bericht des Spitals F._______ vom 25. Mai 2012. Aus diesem Bericht gehe
hervor, dass es nach der Verfügung der IV-Stelle D._______ vom 15. De-
zember 2008 zu einer wesentlichen Verschlechterung seines physischen
und psychischen Zustands gekommen sei (IVSTA-act. 2).
B.c Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 teilte die IVSTA dem Versicherten mit,
die entsprechende (Neu-)Anmeldung sei beim zuständigen heimatlichen
Versicherungsträger einzureichen (IVSTA-act.4).
B.d Der Versicherte stellte am 23. Juli 2012/2. August 2012 (Eingang bei
der IVSTA 27. November 2012) ein (neues) Gesuch um eine IV-Rente (IV-
STA-act. 7).
B.e Im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz legte die IVSTA die vom
Versicherten beigebrachten ärztlichen Berichte der Ärztin des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD), Dr. med. G._______, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin FMH und zertifizierte Gutachterin SIM, zur
Beurteilung vor.
B.f Dr. G._______ bat zunächst um eine RAD-interne Stellungnahme von
Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser
äusserte sich in seinem Bericht vom 4. April 2013 (IVSTA-act. 19, S. 4 f.)
dahingehend, dass nicht genügend Angaben bestünden, woraus auf das
Vorhandensein einer Arbeitsunfähigkeit verursachenden Krankheit psychi-
atrischer Natur geschlossen werden könne und verneinte eine Änderung
des Gesundheitszustandes des Versicherten.
B.g In ihrem Bericht vom 1. Juli 2013 (IVSTA-act. 27) ging Dr. G._______
von keinen objektivierbaren, versicherungsmedizinisch relevanten somati-
schen und psychiatrischen Befunden und damit von einem unveränderten
Gesundheitszustand des Versicherten aus.
C. Die Vorinstanz verneinte mit Vorbescheid vom 11. Juli 2013 (IVSTA-act.
28) eine glaubhaft gemachte Änderung des Gesundheitszustandes ge-
mäss Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) und stellte dem Beschwerdeführer
ein Nicht-Eintreten in Aussicht.
C.a Der Rechtsvertreter machte mit Schreiben vom 29. Juli 2013 (IVSTA-
act. 31), 29. August 2013 (IVSTA-act. 36) bzw. 5. September 2013 (IVSTA-
act. 37) geltend, mit dem Vorbescheid nicht einverstanden zu sein und
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Seite 4
reichte diverse Röntgenbilder und medizinische Berichte ein (IVSTA-
act. 33, 38, 39).
C.b In ihrer Stellungnahme vom 18. November 2013 (IVSTA-act. 40) und
gestützt auf die erneute interne Stellungnahme von Dr. H._______ vom
11. November 2013 (IVSTA-act. 40, S. 5 f.) bestätigte Dr. G._______ ihre
bisherige Einschätzung.
D.
Mit Verfügung vom 26. November 2013 (IVSTA-act. 41) trat die IVSTA auf
das zweite Gesuch nicht ein, da der Versicherte bei der neuen Anmeldung
nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht habe, dass sich
der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän-
dert habe.
E.
Gegen diese Verfügung vom 26. November 2013 erhob der Versicherte,
wiederum vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, beim Bundesverwaltungs-
gericht (im Folgenden auch: BVGer) mit Eingabe vom 19. Dezember 2013
Beschwerde. Es wurde beantragt, die Verfügung vom 26. November 2013
sei aufzuheben, es sei ihm eine ganze IV-Rente ab 1. März 2008 zuzuspre-
chen oder die Sache sei zur erneuten Abklärung zurückzuweisen (Akten
im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Zur Begründung
wurde ausgeführt, in Anbetracht der spezialärztlichen Dokumentation aus
Bosnien seien die RAD-Berichte unannehmbar. Der Versicherte sei aus
psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig, wobei sich sein Zustand stetig ver-
schlechtere, weshalb er zu multidisziplinären Untersuchungen in der
Schweiz aufzubieten oder ihm rückwirkend ab dem eingereichten Gesuch
bzw. ab dem 1. März 2008 der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzuer-
kennen sei; im Übrigen sei als Anmeldedatum der 30. März 2009 anzuneh-
men.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (BVGer-act. 6). Zur Begründung führte sie aus, sämtliche soma-
tischen Befunde seien vorbekannt; bezüglich der psychischen Situation sei
davon auszugehen, dass es sich um eine psychogene Überlagerung der
geklagten körperlichen Beschwerden handle. Auf die Abnahme weiterer
Beweise sei im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten.
C-7142/2013
Seite 5
G.
Der Beschwerdeführer bzw. die Vorinstanz hielten in ihren Eingaben vom
5. März 2014 (BVGer-act. 8) bzw. vom 25. März 2014 (BVGer-act. 10) an
ihren jeweiligen Anträgen fest.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie die Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis
70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Ad-
ressat der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2013 (IVSTA-
act. 41) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (BVGer-act. 4),
ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl.
sogleich E. 1.4).
C-7142/2013
Seite 6
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz
vom 26. November 2013 (IVSTA-act. 41). Strittig und zu prüfen ist die
Rechtmässigkeit dieser Verfügung, d.h. insbesondere, ob die Vorinstanz
zu Recht mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung des IV-
Grades nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten
ist. Der Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, son-
dern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des
Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht ver-
fügungsweise entschieden wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht da-
her grundsätzlich nicht urteilen (vgl. Urteil des BVGer C-366/2012 vom 17.
Dezember 2013 E. 1.4 m.H.; BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.). Insoweit der
Beschwerdeführer die Zusprechung einer (ganzen) IV-Rente beantragt, ist
auf diesen materiellen Antrag nicht einzutreten, da vorliegend eine Nicht-
eintretensverfügung der IVSTA angefochten ist, mit welcher über diesen
Punkt nicht befunden wurde (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.H., BGE 131 V
164 E. 2.1 m.H., Urteile des BGer 8C_498/2013 vom 23. Oktober 2013 E.
1e, 9C_708/2007 vom 11. September 2008 E. 1.2, und Urteil des BVGer
C-366/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 1.4 m.H.).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.7 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhaltes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, BGE 131 V 9
E. 1; BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach
grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens bei Erlass der
Nichteintretensverfügung vom 26. November 2013 (IVSTA-act. 41) in Kraft
standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a, AS 2011 5659 vom
18. März 2011]).
C-7142/2013
Seite 7
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit gewissen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien) neue Abkommen über Soziale Sicher-
heit abgeschlossen; ein Abkommen mit Bosnien und Herzegowina ist der-
zeit aber erst in Ausarbeitung. Für den Beschwerdeführer als bosnischen
Staatsangehörigen findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawi-
sche Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl.
Urteil des BGer 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; Urteil des
BVGer C-3498/2010 vom 7. Januar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art.
2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschrif-
ten, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss schweizerischen
Recht.
2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind.
Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich der Grad
der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise geändert hat.
2.2.1 Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133
V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Grundge-
danken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung
so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der
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Seite 8
Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhin-
dern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher be-
gründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden
Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmel-
dung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat
sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaub-
haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl.
BGE 117 V 198 E. 4b; Urteile des BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009
E. 2.2, 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie I 489/05 vom 4.
April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3).
2.2.2 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozial-
versicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu verstehen (BGE 126 V 353 E. 5b). Die Beweisanfor-
derungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen
Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,
dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine rele-
vante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemach-
ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist,
bei eingehenden Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht er-
stellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicher-
ten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der
rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuches lediglich kurze o-
der schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaft-
machen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder
weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007
vom 22. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3 und
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.1). Bereits ab einer Zeitspanne von
15 Monaten dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine
allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden
(BGE 130 V 64 E. 6.2 m.H.). Insofern steht der Vorinstanz ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren
hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden
kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be-
gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen
sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, SVR 2002 IV Nr. 10 S.
25 E. 1c/aa).
C-7142/2013
Seite 9
2.2.3 Als glaubhaft dargetan erweisen sich anspruchserhebliche Sachum-
stände dann, wenn für ihr Vorhandensein medizinische oder andere objek-
tivierbare Anhaltspunkte bestehen; selbst wenn in concreto noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be-
hauptete rentenrelevante Veränderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteile
des BGer 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hin-weisen und
9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4 m.H.).
2.2.4 Die Verwaltung bewegt sich auch dann noch auf der Stufe der for-
mellen Prüfung des Glaubhaftmachens, wenn sie auf eine Neuanmeldung
hin einfache Abklärungshandlungen selbst vornimmt – etwa wenn sie bei
Ärzten, auf deren Berichte sich eine Neuanmeldung stützt, zusätzlich ein-
fache Formularberichte einholt oder die vorgelegten Arztberichte ihrem
ärztlichen Dienst oder dem RAD vor Verfügungserlass zur Stellungnahme
unterbreitet (vgl. Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1, I
489/05 vom 4. April 2007 E. 7, I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 sowie
BGE 109 V 262 E. 3).
2.2.5 Erweisen sich vom Versicherten geltend gemachte anspruchs-erheb-
liche Sachumstände nicht als glaubhaft, so hat die Verwaltung auf die Neu-
anmeldung ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Andernfalls muss sie
materiell umfassend abklären und beurteilen, ob der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung – überwiegend wahrschein-
lich (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) – eine rentenrelevante Än-
derung erfahren hat (vgl. Urteil des BGer 9C_881/ 2007 vom 22. Februar
2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2.6 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in dem für den Invalidi-
tätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum, also eine wesentliche Verände-
rung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Er-
werbsunfähigkeit (vgl. 7 ATSG) oder eine wesentliche Veränderung der er-
werblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes (vgl. hierzu: Urteil des BGer 9C_881/ 2007 vom 22. Februar
2008 E. 2.2 sowie BGE 130 V 343 E. 3.5, je mit Hinweisen) glaubhaft dar-
getan ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeit-
punkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung, die auf einer
umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor-
mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – soweit erforderlich –
Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.4
sowie BGE 130 V 71 E. 3.1 und E. 3.2.3, je mit Hinweisen).
C-7142/2013
Seite 10
3.
Der Beschwerdeführer lässt vor Bundesverwaltungsgericht insbesondere
vorbringen, sein psychischer Zustand verschlechtere sich stetig, weshalb
er aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig sei (BVGer-act. 1 und vorne,
Bst. E.). Die Vorinstanz ihrerseits schloss auf Abweisung der Beschwerde
(BVGer-act. 6 und vorne, Bst. F.).
4.
Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorlie-
genden Verfahren als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Ver-
fügung der IV-Stelle D._______ vom 15. Dezember 2008 (D.-act. 30 und
vorne, Bst. A.b) zu gelten, mit welcher diese das erste Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2008 abgewiesen hat. Zu beur-
teilen ist daher, ob zwischen der Verfügung vom 15. Dezember 2008 und
der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 26. Novem-
ber 2013 (IVSTA-act. 41) eine erhebliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten medizi-
nischen Unterlagen glaubhaft erscheint und die IVSTA deshalb auf das
zweite Leistungsgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen
(vgl. E. 2.2.3 ff. hiervor).
4.1 Im Rahmen des Erlasses der ersten, gemäss Akten unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. Dezember 2008 wurde auf-
grund des Gutachtens von Dr. E._______ vom 4. August 2008 (D.-
act. 20.2) von einem chronischen Cervicalsyndrom bei Status nach Dis-
kektomie und Cageseinlage C5/C6 bei präoperativer kleiner Diskushernie
ohne sicheren bildtechnischen Nachweis einer Neurokompression und ei-
nem metabolischen Syndrom mit beginnendem Diabetes mellitus, Hyper-
cholesterinämie, Hypertonie und Adipositas ausgegangen.
4.2 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. November 2013
(IVSTA-act. 41) verfügte die Vorinstanz ein Nichteintreten aufgrund der
RAD-ärztlichen Stellungnahmen von Dr. G._______ und Dr. H._______,
wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ver-
schlechtert habe (vgl. dazu sogleich E. 4.2.6 ff.). Den RAD-Ärzten lagen
verschiedene medizinische Berichte zur Beurteilung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers vor (IVSTA-act. 13-17, 20-25, 38 und 39,
jeweils mit Übersetzungen):
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Seite 11
4.2.1 Im Bericht des I._______, Spital für nervöse und mentale Krankhei-
ten (IVSTA-act. 22) vom 11. Juni 2009 wird neben einem Syndroma cer-
vicobrachiale bill. erstmals eine "Depressio" diagnostiziert. Die weiteren,
stichwortartigen Ausführungen sind unklar bzw. unleserlich.
4.2.2 Im Kurzbericht von Dr. J._______, Orthopäde, vom 19. Juni 2009 (IV-
STA-act. 24) wird von Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme
berichtet und es wird eine Diskushernie C5/C6 und eine bilaterales Zervi-
kobrachialsyndrom sowie eine "Depressio" diagnostiziert; es wird weiterhin
eine neurologische und physiatrische Behandlung empfohlen.
4.2.3 Dr. K._______, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilita-
tion, berichtet am 19. April 2012 (IVSTA-act. 15) und in den Kontrollberich-
ten vom 14. bzw. 18. Mai 2012 (vgl. IVSTA-act. 14) über Schmerzen des
Versicherten in der LS-Wirbelsäule, die ins linke Bein ausstrahlten, wobei
diese Schmerzen ungefähr einmal jährlich aufträten. Sie stellte eine einge-
schränkte Beweglichkeit der rechten Hüfte aufgrund der Schmerzen fest
und diagnostizierte eine rechtsseitige Hüftgelenksarthrose (Coxarthrose).
4.2.4 Im Entlassungsbrief mit Epikrise der neurologischen Abteilung des
Spitals in F._______ von Dr. L._______, Facharzt für Neurologie und Neu-
ropsychiatrie, vom 25. Mai 2012 (vgl. IVSTA-act. 17), findet sich nebst den
somatischen Diagnosen (insbesondere Radikulopathie C6/C7 beidseits M
54.1 und chronisches zervikales Schmerzsyndrom M 54.0) auch die Diag-
nose einer "depressio major non psychotica (F 32.2)". Es wird ausgeführt,
der Patient sei wegen intensiver Schmerzen in Nacken und Schultern vom
21. Mai 2012 bis 25. Mai 2012 stationär aufgenommen worden, die Bewe-
gungen im Hals sei in alle Richtungen eingeschränkt mit Parästhesien in
C6 und C7. Die Schmerzen persistierten seit Jahren und trotz einer Ope-
ration im Jahr 2007. Der Patient sei "im psychischen Status verlangsamt,
verbal dürftig, depressiver affektiver Ton, bedeutender Abfall des Willens
und des Antriebs bei Gefühl der Existenzgefährdung, nicht in der Lage,
normale Lebensfreude zu empfinden, Schlaflosigkeit mit zeitigem Aufste-
hen am Morgen." Im Übrigen habe die Behandlung nur eine teilweise Ein-
dämmung der Schmerzen bewirkt. Die Entlassung erfolge mit der Bemer-
kung, dass der Patient nicht mehr arbeitsfähig sei und eine regelmässige
ambulante Beobachtung durch einen Neurologen und Psychiater fortge-
setzt werden sollte.
4.2.5 Im Bericht des M._______ in N._______ mit Stellungnahme der
O._______ vom 20. Juli 2012 (IVSTA-act. 13) wird ausgeführt, es handle
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sich um die erste Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Patienten beim Fach-
team. Vor fünf Jahren sei eine Operation eines Bandscheibenvorfalls C5-
C6 erfolgt, danach sei er ambulant und stationär auf der Neurologie des
Krankenhauses in F._______ behandelt worden. Der Patient habe eine
ambulante Physiotherapie beim Physiater absolviert, fühle sich nicht ar-
beitsfähig und wolle in Rente; er habe in der Schweiz alle Beschäftigungs-
zeiten zurückgelegt. Als Diagnosen werden ein Status post operationem
DH C5-C6 (M51), eine Radiculopathia C6-C7 bill. (M54), ein chronisches
zervikales Schmerzsyndrom (M54.1), eine Depressio major non psychotica
(F32.2) sowie ein Status post heriectomiam (K40) angegeben.
4.2.6 Die genannten Berichte wurden dem RAD zur Stellungnahme über-
mittelt. In seiner ersten internen Stellungnahme vom 4. April 2013 (IVSTA-
act. 19, S. 3 ff.) erklärt Dr. H._______ den Begriff einer schweren Episode
nach F 32.2. Es handle sich dabei um eine nach der Symptomenliste der
ICD-Skala definierte Episode, welche in traditioneller Terminologie "melan-
cholische endogene Psychose" heisse und in der Regel eine mehrere Wo-
chen lange psychiatrische Hospitalisierung notwendig mache. Der Begriff
einer nichtpsychotischen Depression werde traditionellerweise für leichtere
Depressionen gebraucht. Die im peripher-neurologischen Austrittsbericht
nebenbei eingebrachte Diagnose einer majoren Depression nicht definier-
ten Schweregrades sei der einzige Hinweis auf ein psychiatrisches Prob-
lem, wobei diese Diagnose mit keinem Wort in keinem der zahlreichen Do-
kumente untermauert werde. Damit enthielten die Unterlagen nicht genü-
gend Angaben, als dass auf das Vorhandensein einer im Sinne der schwei-
zerischen IV Arbeitsfähigkeit verursachenden Krankheit auf psychiatri-
schem Fachgebiet geschlossen werden könne.
4.2.7 In ihrem Bericht vom 1. Juli 2013 (IVSTA-act. 27) ging Dr. G._______
von keinen objektivierbaren, versicherungsmedizinisch relevanten somati-
schen und psychiatrischen Befunden und deshalb von einem unveränder-
ten Gesundheitszustand des Versicherten und dessen voller Arbeitsfähig-
keit aus. Als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
führte sie ein chronisches Zervikalsyndrom (M 47.2), mit Status nach vent-
raler Diskektomie C5/6, Cage 16/5 bei paramedianer linksseitiger Dis-
kushernie C5/6 ohne Nachweis einer direkten Nervenkompression; bei
neurologischer Auffälligkeit (seitenverkehrte Wahrnehmung in fremder Um-
gebung seit ca. 1990) auf. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie Schmerzen in der Lendenwirbelsäule,
eine mögliche Coxarthrose leichten Grades rechts sowie ein metaboli-
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sches Syndrom. Sie führte aus, die vom Versicherten geklagten Schmer-
zen der Lendenwirbelsäule, welche ins linke Bein ausstrahlten und einmal
jährlich auftreten, seien nicht IV-relevant. Auch die eingeschränkte Hüftge-
lenksbeweglichkeit rechts sei aufgrund der erhaltenen Gehfähigkeit auch
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht relevant. Bezüglich der übrigen
somatischen Beschwerden, insbesondere an der Halswirbelsäule, fänden
sich keine objektivierbaren Befunde, welche versicherungstechnisch rele-
vant wären. Bezüglich der psychiatrischen Aspekte verwies sie auf die spe-
zialärztliche Stellungnahme von Dr. H._______ vom 4. April 2013 (vgl.
soeben, E. 4.2.6).
4.2.8 Dem Bericht vom 2. September 2013 von Dr. L._______ (IVSTA-act.
39), welchen der Beschwerdeführer nach Erlass des Vorbescheids vom
11. Juli 2013 (IVSTA-act. 28) einreichte, ist zu entnehmen, dass er sich
damals seit ungefähr einem Monat über konstant starke Schmerzen in der
Lendenwirbelsäule, welche sich in beide Beine ausdehnen, beschwerte,
wobei das linke Bein stärker betroffen sei. Ebenso leide er an Nervosität
und Missstimmung sowie Lust- und Schlaflosigkeit. Er habe Schmerzen im
Nacken und den Schultern sowie den beiden Armen. Betreffend den psy-
chischen Status werden ein Abfall von Trieb und Willen sowie eine niedrige
Toleranz auf Frustrationen angegeben; er sei "bradypsychisch". Als Diag-
nose gibt Dr. L._______ neben Polydiscopatia cervicalis (M51), Syndroma
cervicobrachialae bill. (M54) und einem Status post op HD C5/C6 aa V/VI
auch eine "Depressio mayor prolongata" an. Der Patient wird als arbeits-
unfähig eingestuft und es wird eine stationäre Physiotherapie in einem Re-
habilitationszentrum empfohlen.
4.2.9 Dr. H._______ nahm auch dazu Stellung. Er führt in seinem Bericht
vom 11. November 2013 (IVSTA-act. 40 S. 5 f.) aus, die Verschreibung von
10mg Escitalopram wäre bei schweren Depressionen in dieser Dosis un-
genügend wirksam. Bezüglich der Symptome würden nur Antriebsminde-
rung und Denkverlangsamung sowie Reizbarkeit und Schlafstörungen ge-
nannt, hingegen sei nirgends von dauerhaft vorhandenen Symptomen er-
heblichen Schweregrades die Rede, welche einen Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit im Sinne der IV haben könnte. Es handle sich im Wesentlichen
weiterhin um Rückenorthopädisches, eventuell auch ein peripher-neurolo-
gisches Problem, "vermutlich mit einer mässigen psychogenen Überlage-
rung im Sinne einer chronisch-depressiven Verstimmung".
4.2.10 Dr. G._______ übernahm in ihrem Schluss-Bericht vom 18. Novem-
ber 2013 (IVSTA-act. 40, S. 40, S. 1 ff.) die Ansicht von Dr. Ha-bicht in
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psychiatrischer Hinsicht und bestätigte die im Bericht vom 1. Juli 2013 (vgl.
vorne, E. 4.2.7) gestellten somatischen Diagnosen; es liege damit sowohl
in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht keine Änderung des
Gesundheitszustandes im Vergleich zum Dezember 2008 vor.
5.
Dieser Einschätzung kann aufgrund der vom Beschwerdeführer einge-
reichten medizinischen Unterlagen nicht gefolgt werden, da, wie sogleich
zu zeigen sein wird, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers zumindest glaubhaft gemacht wurde.
5.1 Zum Verfügungszeitpunkt am 15. Dezember 2008 lagen ausschliess-
lich somatische Beschwerden vor (vgl. vorne E. 4.1). Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers unverändert geblieben wäre: Insbe-
sondere war damals noch keine Rede von Schmerzen in der Lenden-Wir-
belsäule mit Ausstrahlung in die Beine und auch nicht von einer Coxarth-
rose (vgl. die Berichte vom 19. April 2012, IVSTA-act. 15 bzw. vom 2. Sep-
tember 2013, IVSTA-act. 39). Beide Diagnosen wurden von Spezialärzten
gestellt und machen zumindest glaubhaft, dass sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers in physischer Hinsicht verschlechtert haben
könnte. Ob die geklagten Schmerzen, wie von der RAD-Ärztin in Frage ge-
stellt, objektivierbar und damit IV-relevant sind, ist sodann eine Frage der
materiellen Beurteilung, welche aber erst nach dem Eintreten auf eine Neu-
anmeldung vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang ob-
liegt es dann der Vorinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren.
5.2 Hinzu kommt, dass ebenfalls glaubhaft gemacht wurde, dass sich der
psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert haben könnte.
So wird im Bericht des I._______ vom 11. Juni 2009 (vgl. IVSTA-act. 22
und vorne E. 4.2.1) und im Bericht vom 19. Juni 2009 (IVSTA-act. 24 und
vorne, E. 4.2.2) jeweils eine Depression angegeben, diese Diagnose je-
doch nicht weiter begründet. Im neurologischen Austrittsbericht des Spitals
in F._______ vom 25. Mai 2012 (IVSTA-act. 17 und vorne, E. 4.2.4), wo der
Patient während fünf Tagen stationär aufgenommen worden war, wurde die
Diagnose einer majoren Depression nicht psychotischen Ausmasses
(F 32.2) gestellt und es wurden – entgegen den Ausführungen von Dr.
H._______ – die Symptome des Patienten beschrieben (im Status verlang-
samt, verbal dürftig, depressiv affektiver Ton, bedeutender Abfall des Wil-
lens und des Antriebs bei Gefühl der Existenzgefährdung, nicht in der Lage,
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normale Lebensfreude zu empfinden, etc). Der Patient wurde explizit als
nicht mehr arbeitsfähig eingestuft und eine regelmässige ambulante Be-
obachtung empfohlen. Eine solche majore Depression wird auch im Bericht
des M._______ in N._______ vom 20. Juli 2012 (IVSTA-act. 13 und vorne,
E. 4.2.5) erwähnt und im Bericht von Dr. L._______ vom 2. September
2013, welcher im Übrigen Facharzt für Neurologie und Neuropsychiatrie
ist, bestätigt (IVSTA-act. 39 und vorne, E. 4.2.8). Er berichtet ebenfalls über
die Symptome (Nervosität und Missstimmung, Lustlosigkeit und Schlaflo-
sigkeit sowie einen Abfall von Trieb und Willen und eine niedrige Frustrati-
onstoleranz). Der Beschwerdeführer wird auch in diesem Bericht als ar-
beitsunfähig eingeschätzt.
5.3 Dr. H._______ geht in seinem Bericht vom 11. November 2013 (IVSTA-
act. 40, S. 5 ff. und vorne, E. 4.2.9) davon aus, es handle sich um ein rü-
ckenorthopädischen Problem, eventuell auch ein peripher-neurologisches
Problem, "vermutlich mit einer mässigen psychogenen Überlagerung im
Sinne einer chronisch-depressiven Verstimmung". Demnach scheinen
auch der Psychiater des RAD sowie die Vorinstanz, welche in ihrer Ver-
nehmlassung vom 20. Februar 2014 explizit von einer "psychogenen Über-
lagerung der geklagten körperlichen Beschwerden" sprach, der Meinung
zu sein, eine psychische Beeinträchtigung liege vor, auch wenn ihre Ein-
schätzung von derjenigen in den Berichten des Beschwerdeführers (De-
pression/majore Depression) abweicht. 2008 bestanden demgegenüber
aber unbestrittenermassen noch keine psychiatrischen Beschwerden. Um
welche Art der Erkrankung es sich tatsächlich handelt, hat die Vorinstanz
in einem nächsten Schritt abzuklären. Diesbezüglich könnte sogar eine in-
terdisziplinäre Abklärung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
notwendig sein, da psychische und physische Beschwerden zusammen-
wirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_168/2008 vom 11. August 2008
E. 6.2.2 m.H. und 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008 E. 6.3).
6.
Es ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft
gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand in rechtserheblicher
Weise verändert hat. Die Vorinstanz hat einen zu strengen Massstab an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV gestellt und damit
Bundesrecht verletzt; sie hätte auf das Rentengesuch des Beschwerdefüh-
rers eintreten müssen. Zwar besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine
materielle Leistungsprüfung die behauptete Änderung in medizinischer
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Hinsicht nicht bestätigen kann; an der Pflicht zur materiell-rechtlichen Leis-
tungsprüfung durch die Vorinstanz ändert dies jedoch nichts.
Im Ergebnis ist die Beschwerde vom 19. Dezember 2013 in dem Sinne
gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. November 2013
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der
Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, den geltend gemachten
Leistungsanspruch materiell zu prüfen und neu zu verfügen. Ob im Übrigen
der 30. März 2009 als neues Anmeldedatum zu gelten hat – wie vom Be-
schwerdeführer im Beschwerdeverfahren behauptet – oder erst der
23. Juli/2. August 2012, braucht unter den gegebenen Umständen nicht
entschieden zu werden. Es wird der Vorinstanz obliegen, auch über diesen
Punkt zu befinden.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG).
7.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und des
gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.- (vgl. Urteil des BVGer C-530/2014 vom 15. Juli 2014)
angemessen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer, vgl. dazu die Urteile des BVGer C3800/2012 vom 27. Mai
2014, C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-6248/2011 vom 25. Juli
2012 E. 12.2.5 m.w.H. und C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.).
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(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2013 wird aufgehoben und
die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, auf die
Neuanmeldung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschlies-
send eine neue Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahlungsadresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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