B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7143/2010
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhr von E-Zigaretten - Verfügung vom 22. September
2010.
C-7143/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 13. Mai 2010 wurde durch DHL Paket International bei der Eidgenös-
sischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV oder Vorinstanz) im Rahmen
der Einfuhrveranlagung eine für X._______ bestimmte Sendung mit
500 Kartuschen für elektronische Zigaretten (nachfolgend: E-Zigaretten)
mit einer hohen Dosierung flüssigen Nikotins (1,26 ml) angemeldet (Vor-
instanz-act. 1.1).
B.
Bei der Überprüfung der Sendung mit 500 Kartuschen für E-Zigaretten
durch das Zollinspektorat Basel-St. Jakob wurde festgestellt, dass die
Sendung nicht verkehrsfähig sei und demzufolge nicht in den freien in-
ländischen Verkehr überführt werden dürfe. Mit Verfügung vom 21. Mai
2010 verfügte die EZV daher die Rückweisung der Sendung (act. 1.2).
C.
Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2010 erhob X._______ am 25. Mai
2010 per E-Mail (act. 1.3) und am 31. Mai 2010 schriftlich (act. 1.3) Ein-
sprache beim Zollinspektorat Basel-St. Jakob. Er beantragte die Aufhe-
bung der Verfügung und begründete dies damit, dass die von ihm impor-
tierte Menge Kartuschen zum Eigengebrauch bestimmt sei, weshalb das
Importverbot hier nicht zum Tragen komme.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2010 (act. 1.4) wies die
EZV, handelnd durch das Zollinspektorat Basel-St. Jakob, die Einsprache
von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, der Import von E-
Zigaretten und der dazugehörigen Nachfüllkartuschen sei nur im Rahmen
des Eigengebrauchs erlaubt. Zwecks einheitlichen Vollzugs der entspre-
chenden Gesetzesbestimmung habe das Bundesamt für Gesundheit
(nachfolgend: BAG) das Informationsschreiben Nr. 146 veröffentlicht, ge-
mäss welchem 150 Kartuschen oder 150 ml Nachfüllflüssigkeit als Eigen-
bedarf gälten. Sendungen, deren Inhalt diese Mengen überschritten, sei-
en daher zurückzuweisen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2010 erhob
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Sep-
tember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und führte zur Begründung
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aus, der Import sei zulässig, da dieser gemäss Selbstdeklaration zum Ei-
gengebrauch erfolge. Ferner sei das Informationsschreiben Nr. 146 des
BAG nicht zu berücksichtigen, da dieses Schreiben immer wieder überar-
beitet werde und somit die Rechtssicherheit nicht gewährleistet sei. Im
Übrigen sei die Praxis der Zollverwaltung nicht konsequent, erhebe sie
doch auf den von ihm bestellten Kartuschen Tabaksteuer, obwohl jene
nicht als Tabakerzeugnisse oder -ersatzstoffe qualifiziert würden.
F.
Am 27. Oktober 2010 ist der vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 14. Oktober 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 500.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass lediglich die Einfuhr geringer Mengen zum Eigengebrauch zu-
lässig sei. Da der Begriff Eigengebrauch einer Konkretisierung bedürfe
und dies auch für einen rechtsgleichen Vollzug erforderlich sei, stelle man
deshalb auf das Informationsschreiben Nr. 146 des BAG ab. Die im In-
formationsschreiben genannte Menge für den Eigengebrauch entspreche
einer Vorratshaltung von ungefähr zwei Monaten, was angemessen sei.
H.
Mit Replik vom 15. Februar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag fest.
I.
Mit Duplik vom 15. März 2011 hielt auch die Vorinstanz an ihrem Antrag
fest.
J.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 forderte der Instruktionsrichter die
Swissmedic und das BAG auf, sich zur Frage der Zuständigkeit verneh-
men zu lassen.
J.a Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2012 führte die Swissmedic aus, dass
E-Zigaretten-Kartuschen mit oder ohne Nikotin, die nicht zur Raucher-
entwöhnung angepriesen würden, als Gebrauchsgegenstände bezie-
hungsweise als Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- oder Haarkon-
takt im Sinne der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
zu qualifizieren seien. Da gemäss Art. 37 Abs. 3 der Lebensmittel- und
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Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) bei solchen Ge-
genständen aber der Zusatz von Substanzen, welche den Erzeugnissen
eine pharmakologische Wirkung verliehen, verboten sei, seien die E-Ziga-
retten-Kartuschen beziehungsweise Nachfüllkartuschen mit Nikotin in der
Schweiz als Gebrauchsgegenstand nicht verkehrsfähig. Deshalb sei die
Einfuhr gemäss Informationsschreiben Nr. 146 des BAG nur in kleinen
Mengen für den Eigengebrauch zulässig.
J.b Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2012 führte das BAG aus, dass ge-
mäss Absprache mit der Swissmedic und dem erlassenen Informations-
schreiben Nr. 146 die E-Zigaretten respektive die Nachfüllkartuschen, die
– wie vorliegend – nicht als Arzneimittel angepriesen würden, nicht als
Arzneimittel zu qualifizieren seien, weshalb die Produkte in den Rege-
lungsbereich des BAG fielen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von den in Art. 33 VGG als
Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die
Verfügungen der EZV, die eine Behörde gemäss Art. 33 lit. d VGG ist. Ei-
ne Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben
(vgl. Art. 32 VGG).
1.2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfah-
ren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung ohne
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Zweifel besonders berührt und hat an deren Aufhebung beziehungsweise
Abänderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.3. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erho-
ben (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 500.-- fristgerecht geleistet, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.2).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die Vorinstanz die Einfuhr von E-Zigaretten respektive den entspre-
chenden Nachfüllkartuschen durch den Beschwerdeführer zu Recht ver-
weigert hat.
3.1. Vorab ist zu prüfen, welches die anwendbaren, einschlägigen mate-
riellen Gesetzesbestimmungen sind.
3.1.1. Das Gesetz erfasst gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Le-
bensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) das Herstellen, Behandeln, Lagern,
Transportieren und Abgeben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen-
ständen (lit. a), das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen (lit. b) und die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Gemäss Art. 3
Abs. 1 LMG gehören sowohl Nahrungs- als auch Genussmittel definiti-
onsgemäss zu den Lebensmitteln. Nahrungsmittel sind Erzeugnisse, die
dem Aufbau oder dem Unterhalt des menschlichen Körpers dienen und
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nicht als Heilmittel angepriesen werden (Art. 3 Abs. 2 LMG). Genussmittel
sind alkoholische Getränke sowie Tabak und andere Raucherwaren
(Art. 3 Abs. 3 LMG).
3.1.2. Gemäss Art. 2 lit. e der gestützt auf das LMG erlassenen Verord-
nung vom 27. Oktober 2004 über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren
mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV, SR 817.06) ist ein Ta-
bakersatzstoff ein zum Rauchen bestimmter Stoff mit Ausnahme von Ta-
bak. Da bei den E-Zigaretten die Inhaltsstoffe inhaliert werden und kein
eigentlicher Verbrennungsprozess stattfindet, können jene nicht den "an-
deren Raucherwaren" zugeordnet werden. Rechtlich gesehen fallen die
E-Zigaretten daher in den Anwendungsbereich des LMG, nämlich unter
Art. 5, welcher besagt, dass Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände
(Gebrauchsgegenstände) im Sinne dieses Gesetzes Gegenstände sind,
die nicht als Heilmittel angepriesen werden und unter eine der folgenden
Produktekategorien fallen: (…) Körperpflegemittel und Kosmetika sowie
Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit den Schleimhäuten des
Mundes in Berührung kommen (lit. b).
Gegenstände, die bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu er-
wartendem Gebrauch mit der Haut, den Haaren oder den Schleimhäuten
des Mundes oder der äusseren Genitalregionen in Berührung gelangen
(Kleidungsstücke, Schmuck, Perücken, Zahnbürsten, Zahnstocher, Zahn-
seide, Bestecke, Windeln, Nuggis usw.) dürfen Zusatzstoffe nur in Men-
gen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind (Art. 37 Abs. 1 LGV).
Verboten ist der Zusatz von Substanzen, welche den Erzeugnissen
pharmakologische Wirkungen verleihen, wie Nikotin oder Desinfektions-
mittel (Art. 37 Abs. 3 LGV).
Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a LMG gilt das Gesetz für Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind, nicht.
3.1.3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. b der Verordnung des EDI vom
23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
(nachfolgend: Vollzugsverordnung EDI, SR 817.025.21) können die Zoll-
ämter beanstandete Waren zurückweisen, wenn die festgestellten Mängel
nicht behoben werden können (Ziff. 1) und die beanstandeten Waren
nicht gesundheitsschädlich sind (Ziff. 2).
3.2. Den obgenannten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass auf die E-
Zigaretten nicht die Bestimmungen für Tabak und andere Raucherwaren,
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sondern grundsätzlich die Bestimmungen für Lebensmittel und Ge-
brauchsgegenstände anzuwenden sind, da es sich bei den E-Zigaretten
um Gegenstände handelt, die bei bestimmungsgemässem oder üblicher-
weise zu erwartendem Gebrauch mit der Haut und den Schleimhäuten
des Mundes in Berührung gelangen. Dies gilt allerdings nur, sofern sie
nicht als Heilmittel angepriesen werden. Das Bundesgericht hat im Urteil
2A.565/2000 vom 8. Mai 2001 E. 4b/bb bezüglich der Abgrenzung von
Lebens- und Arzneimitteln allerdings festgehalten, dass eine rein subjek-
tive Betrachtungsweise, welche ausschliesslich auf die Anpreisung durch
den Anbieter abstelle und damit auf von der Natur des Produktes gänzlich
unabhängigen Überlegungen beruhen könne, den von der Gesetzgebung
verfolgten Interessen allein nicht hinreichend gerecht werde. So sind bei
der Qualifikation eines Produktes in erster Linie (unter Miteinbezug inter-
nationaler Normen und ausländischer Gesetzgebungen) dessen Zusam-
mensetzung, die damit verbundenen Produkteigenschaften und sein ei-
gentlicher Zweck beziehungsweise das Einsatzgebiet, welches sich auch
aus der Verkehrsauffassung der Konsumenten ergibt, zu berücksichtigen
(BVGE 2010/50 E. 6.3.1).
Das BAG und die Swissmedic gehen in ihren Stellungnahmen davon aus,
dass es sich bei den vorliegenden Filterkartuschen nicht um ein Arznei-
mittel handle, da weder auf der Verpackung noch auf dem Produkt selbst
Heilanpreisungen gemacht worden seien. Zudem sei es bei E-Zigaretten,
die zur Raucherentwöhnung dienen, üblich, dass Kartuschen mit unter-
schiedlichem Nikotingehalt geliefert würden, damit eine stetige Reduktion
des Nikotins bis zur Nikotinfreiheit erreicht werden könne; dies sei jedoch
vorliegend nicht der Fall.
Dem BAG und der Swissmedic ist zuzustimmen, dass vorliegend weder
den Kartuschen noch der Verpackung eine Heilanpreisung zu entnehmen
ist; eine Packungsbeilage ist nicht vorhanden. Ferner beeinhalten die ein-
zelnen Schachteln – wie in den beiden obgenannten Stellungnahmen zu-
treffend festgestellt – Kartuschen, die alle denselben Nikotingehalt auf-
weisen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass ein Konsument die E-
Zigaretten respektive die Nachfüllkartuschen trotzdem zur Reduktion sei-
nes Zigarettenkonsums verwendet, aber das ist unbeachtlich, da jeden-
falls weder eine Heilanpreisung noch von Seiten des Herstellers/Ver-
treibers eine eigentliche Zweckbestimmung zur Reduktion des Zigaret-
tenkonsums vorliegt. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die jüngste
Rechtsprechung in Deutschland hinzuweisen: Das Verwaltungsgericht
Köln hat mit Urteil 7 K 3169/11 vom 2. April 2012 (vgl. PharmR 5/2012
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S. 223 ff.; so auch das Urteil des OVG Magdeburg 3M 129/12 vom 5. Juni
2012 [PharmR 7/2012 S. 298 ff.]) unter Berücksichtigung des europäi-
schen Rechts und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
festgestellt, dass mit Blick auf die Zweifel bezüglich Therapieeignung und
dem Fehlen einer entsprechenden Zweckbestimmung, der Inhaltsstoffe
sowie der Modalitäten des Gebrauchs davon auszugehen ist, dass es
sich bei den E-Zigaretten nicht um Arznei- sondern um Genussmittel
handelt. Da in der schweizerischen Rechtsprechung praxisgemäss die
Rechtsprechung der europäischen Gerichte als Auslegungshilfe beigezo-
gen wird (vgl. BVGE 2010/50 E. 6.3), ist auch vorliegend in Übereinstim-
mung mit der Schlussfolgerung des vorgenannten Urteils sowie den Stel-
lungnahmen des BAG und der Swissmedic davon auszugehen, dass E-
Zigaretten und Nachfüllkartuschen mit Nikotin ohne Heilanpreisungen
nicht als Arzneimittel zu betrachten sind. Die vorliegend von der Vorin-
stanz ihrem Entscheid zugrunde gelegte Zuordnung zu den Ge-
brauchsgegenständen ist somit nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Gemäss Art. 37 Abs. 3 LGV dürfen Gegenstände, die bei bestim-
mungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch mit der
Haut und den Schleimhäuten des Mundes in Berührung gelangen, kein
Nikotin enthalten. Daraus ist zu schliessen, dass E-Zigaretten mit Nikotin
respektive die nikotinhaltigen Filterkartuschen in der Schweiz nicht in den
Verkehr gebracht werden dürfen. Die Einfuhr solcher Produkte ist aller-
dings gemäss der Ausnahmeregel von Art. 2 Abs. 4 lit. a LMG zulässig,
wenn es sich um Produkte für den Eigengebrauch handelt, da auf diese
das Gesetz nicht anwendbar ist und somit der Import im Rahmen des Ei-
gengebrauchs erlaubt ist.
4.2. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er benötige die Fil-
terkartuschen für den Eigengebrauch. Da er bis vor ein paar Jahren star-
ker Raucher gewesen sei, benötige er dementsprechend viele Kartu-
schen. Sein Verbrauch belaufe sich auf fünf bis acht Kartuschen täglich,
sodass die importierte Menge von 500 Kartuschen einem Bedarf von zwei
bis drei Monaten entspreche. Die Vorinstanz gehe bei der Definition des
Eigengebrauchs zwar ebenfalls von einem zulässigen Vorrat für zwei Mo-
nate (60 Tage) aus, indes erachte die Vorinstanz gestützt auf das Infor-
mationsschreiben Nr. 146 des BAG lediglich eine Menge von 150 Kar-
tuschen als zulässig.
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Seite 9
4.3. Die Vorinstanz führte aus, dass man zur Unterbindung des (unzuläs-
sigen) gewerbsmässigen Handels dieser Produkte die Einfuhr auf geringe
Mengen beschränken müsse. Das BAG gehe gemäss Informations-
schreiben Nr. 146 davon aus, dass eine Menge von 150 Kartuschen für
ungefähr zwei Monate reiche, da man im Durchschnitt von einem
Verbrauch von zwei bis drei Kartuschen täglich ausgehen könne. Die frü-
here Praxis (40 Kartuschen für 40 Tage) habe man gestützt auf die Er-
kenntnis, dass diese Menge durchschnittlich nicht einmal für einen Monat
reiche, aufgegeben. Die Vorinstanz machte geltend, dass eine zulässige
Importmenge von maximal 150 Kartuschen grosszügig bemessen sei, da
mit der Bestellung weder ein grosser Aufwand noch grosse Kosten anfal-
len würden, sodass die Konsumenten nicht darauf angewiesen seien,
möglichst grosse Mengen auf einmal bestellen zu können. Den Konsu-
menten könne zugemutet werden, pro Bestellung nicht mehr als 150 Kar-
tuschen zu kaufen, zumal auch Zigarettenkonsumenten ihren Bedarf wö-
chentlich einkaufen würden.
4.4. Zu prüfen bleibt somit, ob sich die Vorinstanz zu Recht auf den
Standpunkt gestellt hat, die zulässige Importmenge für den Eigenge-
brauch sei auf 150 Kartuschen zu beschränken.
4.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass weder das Gesetz noch die anwend-
baren Verordnungen eine Definition für den Begriff Eigengebrauch enthal-
ten. Auch die Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Ge-
brauchsgegenstände (nachfolgend: Botschaft LMG, BBl 1989 I 893) gibt
auf diese Frage keine Antwort. Somit ist grundsätzlich nicht zu beanstan-
den, dass die Vorinstanz respektive das BAG ein Informationsschreiben
zur Konkretisierung dieses unbestimmten und somit auslegungsbedürfti-
gen Begriffes verfasst hat.
Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind
generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Be-
hörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und
sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen
Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Der Richter soll die Wei-
sungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die
Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der
Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225
E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
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Seite 10
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 123 ff.).
Das von der Vorinstanz als Auslegungshilfe zur Anwendung gebrachte In-
formationsschreiben Nr. 146 ist wie eine Verwaltungsweisung zu behan-
deln, obwohl es sich – streng gesehen – nicht um eine solche handelt.
Eine Besonderheit der vorliegenden Verwaltungsweisung liegt nämlich
darin, dass sie vom BAG erlassen wurde und von der EZV angewendet
wird, obwohl diese keine untergeordnete Behörde des BAG ist. Allerdings
handelt es sich bei der EZV immerhin um eine Vollzugsbehörde des LMG
(vgl. dazu insbesondere die Art. 62 ff. Vollzugsverordnung EDI). Ob dies
ein zulässiges Vorgehen im Rahmen der auf Gesetzes- und Verord-
nungsebene vorgesehenen Zusammenarbeit der beiden Behörden ist,
kann vorliegend offengelassen werden, da vom Gericht in jedem Fall zu
prüfen ist, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Gesetzesauslegung
– unabhängig davon, worauf sie basiert – im Rahmen des Zulässigen ist
und eine dem Einzelfall gerecht werdende und sachgerechte Lösung zu-
lässt.
4.4.2. Der Grundgedanke des LMG besteht insbesondere darin, die Ge-
sundheit der Konsumenten zu schützen und Täuschung zu verhüten (vgl.
Art. 1 LMG). Art. 2 Abs. 4 lit. a LMG hat zum Zweck, die strengen Schutz-
bestimmungen für diejenigen Fälle zu lockern, in welchen namentlich ein
Schutz nicht erforderlich ist, da ein Lebensmittel oder Gebrauchsgegens-
tand nicht in den Verkehr gelangt, weil das Produkt zum Eigengebrauch
eines einzelnen Konsumenten bestimmt ist. Damit aber ausgeschlossen
werden kann, dass Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände, welche für
den Eigengebrauch bestimmt sind, dennoch in den Verkehr gelangen, ist
es notwendig, die Definition des Eigengebrauchs eng zu fassen. Vorlie-
gend hat das BAG eine mengenmässige Beschränkung mit der Begrün-
dung vorgesehen, dass Produkte für den Eigengebrauch nicht in grossen
Mengen importiert werden können sollen. Dies ist sachgerecht, weil die
Massnahme geeignet und notwendig ist, um ein unzulässiges Inver-
kehrbringen unattraktiv zu machen und somit zu verhindern. Die Mass-
nahme erscheint grundsätzlich auch verhältnismässig, da sie, im Gegen-
satz zu einem kompletten Verbot, die Einfuhr – wenn auch in geringen
Mengen – grundsätzlich zulässt. Die zugelassene Höchstmenge von
150 Kartuschen ist nicht zu beanstanden, da ein Vorrat, der einem durch-
schnittlichen Konsument ungefähr zwei Monate reicht, grosszügig be-
messen scheint (vgl. die restriktivere Rechtsprechung zum Arzneimittel-
recht, welche für den Eigengebrauch lediglich die Einfuhr eines Monats-
C-7143/2010
Seite 11
bedarfs zulässt [Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5894/2010 vom
26. August 2011 E. 5]) und überdies dem Umstand Rechnung trägt, dass
für diese Produkte grundsätzlich ein Einfuhrverbot gilt. Die vom Be-
schwerdeführer vertretene Ansicht, dass sein persönlicher Verbrauch und
seine Selbstdeklaration für die Definition von Eigengebrauch massge-
bend seien, ist abzulehnen, da der Begriff Eigengebrauch in einer vom
Einzelfall losgelösten Sichtweise auszulegen und vom Durchschnittskon-
sumenten auszugehen ist, weil sich der tatsächliche Verbrauch nicht
überprüfen lässt und daher Selbstdeklarationen wenig verlässlich sind.
4.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die im Informations-
schreiben Nr. 146 festgehaltene Praxis der Vorinstanz betreffend Einfuhr
von E-Zigaretten nicht zu beanstanden ist und daher die Sendung des
Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen worden ist. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind bei Streitigkeiten mit Ver-
mögensinteresse bei einem Streitwert von bis zu Fr. 10'000.-- auf
Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend wurde der Wert der von der Vorinstanz zurückgewiesenen
Sendung in der Zolldeklaration auf Euro 400.-- beziffert. Verfahrenskosten
in der Höhe des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- erscheinen
daher als angemessen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe zu verrechnen.
5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die EZV jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-7143/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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