Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7145/2008
U r t e i l v om 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien R._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Art. 84
Abs. 5 AuG).
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer gelangte am 2. März
2003 unter dem Namen M._______ (geb. 1985) in die Schweiz und stellte
ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 30. November 2005 lehnte das BFM
das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es gleichzeitig die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
B.
Am 15. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt
des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im
Verlaufe dieses Verfahrens reichte er einen am 17. März 2008
ausgestellten irakischen Reisepass der Serie S ein, der ihn als
Ra._______ (geb. […] 1983) auswies. Am 12. Juli 2008 zeigte die
kantonale Migrationsbehörde dem BFM ihre Bereitschaft an, ihm unter
Vorbehalt der Zustimmung durch das BFM eine Aufenthaltsbewilligung im
Sinne von Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls) zu erteilen.
C.
Am 16. Juli 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung
(Widersprüche zur Identität, vorgelegter Reisepass der Serie S von der
Schweiz nicht anerkannt). Von dieser Möglichkeit machte der
Beschwerdeführer Gebrauch, indem er am 4. September 2008 einen am
24. August 2008 ausgestellten irakischen Reisepass der Serie G lautend
auf die Personalien R._______ (geb. […] 1983) einreichte. Dieser Pass
wurde durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich einer
Echtheitsüberprüfung unterzogen, wobei keine objektiven
Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. Hierauf teilte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. September 2008 erneut die
Absicht mit, dem Antrag der kantonalen Migrationsbehörde auf
Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht stattzugeben.
Mit einer weiteren Eingabe vom 18. September 2008 bestätigte der
Beschwerdeführer die Richtigkeit der im neuen Reisepass der Serie G
stehenden Personalien.
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D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 verweigerte die Vorinstanz die zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
erforderliche Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen (recte:
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen) und stellte gleichzeitig
fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz vorläufig
aufgenommen bleibe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer habe seine echte Identität erst nach einem mehr
als fünf Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz und ausschliesslich
im Hinblick auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung
bekannt gegeben. Damit sei das in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) genannte Kriterium der Offenlegung der Identität als
Teil seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht klarerweise nicht erfüllt.
E.
Mit Rechtmitteleingabe vom 10. November 2008 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Antrags des
Migrationsamtes des Kantons Zürich um Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, Art.
84 Abs. 5 AuG und Art. 31 Abs. 2 VZAE setzten nicht voraus, dass die
Identität des gesuchstellenden Ausländers schon während des
Asylverfahrens oder jedenfalls vor Erteilung der Härtefallbewilligung
festgestanden habe bzw. feststehen müsse. Die Einführung dieses im
Gesetz nicht genannten Kriteriums durch die Vorinstanz als
Voraussetzung für die Erteilung einer Härtefallbewilligung sei weder in
der Gesetzessystematik des AuG (und also auch der VZAE) angelegt
noch in einer bundesrätlichen Verordnung oder gar einer Weisung der
Vorinstanz vorgesehen. Es handle sich um eine einschränkende
Interpretation des Wortlautes von Art. 31 Abs. 2 VZAE, die sich auf keine
objektiven Gründe stützen könne und damit rechtswidrig sei. Allenfalls
müsste die im Asylverfahren unterbliebene Identitätsoffenlegung im
Verhältnis zu allen vom Kanton positiv gewerteten Gesichtspunkten
gewichtet werden. Eine solche Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte
und Besonderheiten würde im vorliegende Fall auch dann zu einer
positiven Einschätzung führen, wenn man die späte Offenlegung der
Identität in Rechnung stelle. Die vorbildliche Integration des
Beschwerdeführers sei real, weshalb ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliege. Indem die Vorinstanz keine entsprechende
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Gesamtwürdigung vorgenommen habe, habe sie ihr Ermessen nicht
pflichtgemäss ausgeübt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um eine
umgehende Anweisung der Vorinstanz, die in die Wege geleitete
Überprüfung seiner vorläufigen Aufnahme bis zum Entscheid über die
vorliegende Beschwerde zu sistieren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 trat das
Bundesverwaltungsgericht auf diesen Sistierungsantrag mangels Bezug
zum Streitgegenstand nicht ein.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2009 auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 27. April 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
Begehren und deren Begründung fest.
I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Oktober 2011 erhielt der
Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und
abschliessende Bemerkungen anzubringen, wovon er mit Eingabe vom
15. Dezember 2011 Gebrauch machte.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten des
Migrationsamtes des Kantons Zürich und die mit den Eingaben des
Beschwerdeführers eingereichten Belege) wird, soweit rechtserheblich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
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Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM
betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus
humanitären Gründen gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AuG.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110).
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf die frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und
1.3).
3.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 404, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
Nr. 61, E. 4.1; BGE 117 Ib 118 f.). Im vorliegenden Fall geht es – auch
wenn das Dispositiv der angefochtenen Verfügung insoweit
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missverständlich ist – um ein Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG
i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Dieses Verfahren betrifft auch die
Frage nach der Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach
Art. 30 AuG und damit – so wie hier – die Zulassung im Rahmen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG und Art. 31 VZAE (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2010/55 insb. E.
4.2, MARTIN NYFFENENEGGER in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Art. 99 N 18 sowie Weisungen des BFM im
Ausländerbereich, Stand 30. September 2011, Ziff. 1.3.2). Es geht jedoch
– wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 festgestellt
– nicht darum, über die von der Vorinstanz in den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung angekündigte Absicht über die
Wiederaufnahme eines bereits in die Wege geleiteten Verfahrens
(Überprüfung der vorläufigen Aufnahme) zu befinden. Das Dispositiv der
vorinstanzlichen Verfügung – und nur dieses selbst ist Streitgegenstand –
enthält lediglich eine rechtsgestaltende bzw. feststellende Anordnung in
Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen (Ziffer 1) und stellt zudem in
Ziffer 2 des Dispositivs fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der
Schweiz vorläufig aufgenommen bleibt (vgl. dazu Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C1486/2009 vom 9. Dezember 2010 E. 2
und C1250/2006 vom 8. November 2007 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das
ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse
Ausführungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91
VZAE). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt
das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE
2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung
bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf das AuG und die
VZAE abzustellen.
4.2. Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass
die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13
BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG
geht nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den
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Zulassungsvorschriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen
Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft
des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786).
5.
Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG
fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung
gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die Zuständigkeit des
BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Dieses entscheidet gemäss Art. 99 AuG über
seine Zustimmung, sofern sich die zuständige kantonale Behörde in
diesem Rahmen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt
hat. Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind
daher nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2283/2010 vom 9. August 2011
E. 6.1 mit Hinweisen).
6.
6.1. Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG werden Gesuche um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen
und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz
aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären
Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat
vertieft geprüft. Andererseits sind die Voraussetzungen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Art. 30 Abs. 1 Bst b AuG
i.V.m. Art. 31 VZAE definiert. Art. 31 VZAE legt die gemeinsamen
Beurteilungskriterien zur Prüfung von Aufenthaltsbewilligungsgesuchen
fest, welche gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG und Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingereicht werden (vgl. auch PETER
BOLZLI in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 2.
aktualisierte Ausgabe 2009, Rz. 10 zu Art. 84 AuG S. 203). Nach Art. 31
Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls insbesondere die Integration des Gesuchstellers
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d),
die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der
Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. Ferner
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muss die gesuchstellende Person die Identität offen legen (Art. 31 Abs. 2
VZAE).
6.2. Art 84 Abs. 5 AuG erwähnt diesbezüglich nur drei
Beurteilungskriterien (Integration, familiäre Verhältnisse und Zumutbarkeit
der Rückkehr in den Herkunftsstaat). Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich in diesem Zusammenhang bereits zur Prüfungsbefugnis der Behörde
und zum nicht abschliessenden Charakter der dabei anwendbaren
Beurteilungskriterien geäussert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Danach unterscheiden sich die
Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls bezüglich eines in der Schweiz vorläufig
aufgenommenen Ausländers gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG – abgesehen
von der Pflicht zur vertieften Prüfung nach einem Aufenthalt von fünf
Jahren – grundsätzlich nicht von den Kriterien, nach denen einer
Ausländerin oder einem Ausländer unter Abweichung der
Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. mit
Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.
6.3. Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im
Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den
Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und den vom
Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f
BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien,
die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch
kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung
Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur
Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet,
dass ihre Lebens und Existenzberechtigung, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in
gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung
einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit
schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines
Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls
berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht
zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel
zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen
Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene
soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich
alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu
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begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person
so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt
werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat
zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche
Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes
in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere
BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).
7.
Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2003 in der Schweiz auf und ist
seit November 2005 im Besitze einer vorläufigen Aufnahme. Damit erfüllt
er die formellen Voraussetzungen zur Einleitung eines
Aufenthaltsbewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG.
8.
Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Meinung, der
Beschwerdeführer habe durch Angabe einer falschen Identität im
Asylverfahren ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt und
damit das in Art. 31 Abs. 2 VZAE genannte Kriterium der Offenlegung der
Identität als Teil der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht klarerweise nicht
erfüllt. Entsprechend stützt sie die Verweigerung der Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen einzig
auf diese Bestimmung.
8.1. Die Vorinstanz übersieht dabei, dass das Erfordernis der
Offenlegung der Identität in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG
steht, wonach die Gesuch stellende Person im Bewilligungs und
Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich
zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung
dieser zwingenden Vorschriften kann zwar den Widerruf einer Bewilligung
zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu
Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 77 Abs. 1 Bst.
c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG)
führen (PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: Peter
Uebersax/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009, Rz.
7.273 ff.), einen weiteren Regelungsumfang hat die insoweit nur
deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE
(abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen
Text) jedoch nicht und bietet insbesondere auch keinen
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Interpretationsspielraum für das bisherige Verhalten der Gesuch
stellenden Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3 mit Hinweis). Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz erfasst somit Art. 31 Abs. 2 VZAE das
Auftreten des Beschwerdeführers unter falscher Identität im
Asylverfahren bzw. vor Einleitung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens
nicht. Ein solches Verhalten wird jedoch unter dem Kriterium der
Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller zu würdigen sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE; vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1207/2009 vom 6.
Januar 2011 E. 4.3 und 6.4 mit Hinweis).
8.2. In casu hat der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des
Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen
Migrationsbehörde einen irakischen Reisepass der Serie S mit gegenüber
dem später bei der Vorinstanz abgegebenen Reisepass der Serie G leicht
abweichenden Personalien (2 Buchstaben seiner Vornamen anders)
eingereicht. Da es sich dabei offensichtlich nur um eine andere
Schreibweise handelt, und im Übrigen Nachname und Geburtsdatum
übereinstimmen, ist er der Pflicht der Offenlegung seiner Identität gemäss
Art. 31 Abs. 2 VZAE nach Einreichung des
Aufenthaltsbewilligungsgesuches in rechtsgenüglicher Weise
nachgekommen.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer befindet sich – zunächst als Asylbewerber,
danach als vorläufiger Aufgenommener – seit acht Jahren und zehn
Monaten in der Schweiz. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei
einem Asylsuchenden (mit noch hängigem Asylverfahren), der sich seit
zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser
finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis
dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthaltes
nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtmitteln
zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II
110 E. 3). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (vgl. Art. 31 Abs.
1 Bst. e VZAE) ist vor diesem Hintergrund (Asylentscheid Ende 2005)
nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne das Vorliegen besonderer
Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall
geschlossen werden könnte. Somit stellt sich die Frage, ob sich aus den
sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhaltens des
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Seite 11
Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten
lässt.
9.2. Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten
persönlichen und sozialen Integration ergibt sich diesbezüglich lediglich,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einige freundschaftliche
Beziehungen unterhält und der deutschen Sprache insoweit mächtig ist,
dass er sich auch im Schriftverkehr mit den Behörden einigermassen
verständigen kann, was seine handschriftlich verfassten Eingaben beim
BFM belegen. Andererseits sind – abgesehen vom Besuch des TAST
Grundkurses B der AsylOrganisation Zürich vom 4. September 2003 bis
6. Februar 2004 (20 Lektionen pro Woche in den Fächern Deutsch,
Mathematik, Projekte, Mensch und Umwelt sowie Gestalten) – keine
besonderen Integrationsbemühungen ersichtlich, die über dem
Durchschnitt eines seit mehreren Jahren hier lebenden Ausländers
liegen. Eine breite soziale Vernetzung, die über die gewöhnlichen
beruflichen, nachbarschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen
hinausgeht, liegt nicht vor. Insgesamt weist der Sachverhalt nicht auf eine
vertiefte soziale Integration und damit auf eine überdurchschnittliche
Verwurzelung in der Schweiz hin.
9.3. Art. 31 Abs. 1 Bst b VZAE nennt als weiteres Kriterium die
Respektierung der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer ist im
Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (vgl. Auszug des
Bundesamts für Justiz vom 1. November 2011). Allerdings ist – wie
bereits festgestellt – auszuführen, dass er bei der Einreichung seines
Asylgesuchs eine falsche Identität angab (falscher Name und Vorname
sowie falsches Geburtsdatum) und die Behörden während Jahren über
seine wahre Identität täuschte. So reichte er noch im August 2007 eine
auf den Namen Muhammad Imad (geb. 7. August 1985) lautende und
angeblich am 16. Februar 2004 ausgestellte (gefälschte) Identitätskarte
zu den Akten. Erst im Frühjahr 2008 – nach Einreichung des Gesuchs um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – legte er seine wahre Identität
offen und reichte bei der kantonalen Migrationsbehörde einen irakischen
Reisepass ein. Dies stellt grundsätzlich einen strafrechtlich relevanten
Verstoss dar (vgl. Art. 118 Abs. 1 AuG). Mit der von Beginn an bewussten
Täuschung der Behörden hat der Beschwerdeführer die im Asyl und
Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1
AsylG) verletzt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht und die jahrelange
Täuschung der Behörden (mit Hilfe eines gefälschten Ausweises) ist –
selbst wenn diesbezüglich kein Strafverfahren eröffnet wurde – zweifellos
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als fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren und daher
im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu
berücksichtigen.
9.4. Im Weiteren nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Familienverhältnisse
(Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), den
Gesundheitszustand (Bst. f.) und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) als Kriterien für das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
9.4.1. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat in der Schweiz keine
Familienangehörigen und lebt – soweit sich dies aus den Akten ergibt –
auch nicht mit einer Person in enger Beziehung zusammen. Vom 15.
März 2004 bis Ende Mai 2008 arbeitete er als Hausbursche in einem
Restaurationsbetrieb und verdiente dort zuletzt Fr. 3'300. brutto im
Monat. Er wurde dort für sämtliche Reinigungsarbeiten eingesetzt, war
verantwortlich für die richtige Bestuhlung und Vorbereitung der
Banketträume, sorgte für Ordnung und Sauberkeit im Küchenbereich und
war am Buffet im Bistro tätig. Wie aus dem Zwischenzeugnis vom 14.
März 2008 hervorgeht, erledigte er die ihm übertragenen Arbeiten zur
vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers, erwies sich als hilfsbereiter und
freundlicher Mitarbeiter, arbeitete sauber und speditiv, war lernwillig und
lernfähig. Seit 19. Juni 2008 arbeitet er als Officeangestellter/Allrounder in
einem anderen Restaurationsbetrieb in Zürich und verdient Fr. 3'700.
brutto im Monat (Vorbereiten und Auffüllen des Buffets, Betreuung der
Kasse, Mithilfe im Office und bei diversen Reinigungsarbeiten, Umstellen
des Mobiliars von Tagesbetrieb auf Bankettbetrieb, selbständiges
Aufdecken und Vorbereiten von Banketts und Apéros, Durchführen von
Apéros und kleinen Banketts). Gemäss Zwischenzeugnis vom 1.
November 2011 handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen
zuverlässigen und ausdauernden Mitarbeiter. Er arbeitet sorgfältig und
gewissenhaft. Seine Aufgaben erfüllt er mit viel Engagement und
übernimmt bereitwillig allfällige Mehrarbeiten. Bei Vorgesetzten und
Mitarbeitenden ist er aufgrund seiner freundlichen und kollegialen Art
sehr geschätzt. Im Umgang mit Gästen ist er stets freundlich und
zuvorkommend. Von einer ausserordentlichen beruflichen Integration im
Vergleich zu einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender
Ausländer kann jedoch trotz guter Arbeitszeugnisse und der mit der
Arbeitstätigkeit verbundenen finanziellen Unabhängigkeit nicht
ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat während der Zeit seiner
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Seite 13
beruflichen Tätigkeit weder besondere Fach oder Spezialkenntnisse
erworben noch eine beachtenswerte berufliche Entwicklung an den Tag
gelegt, die in seiner Lage als überdurchschnittlich bezeichnet werden
könnte.
9.4.2. Der Beschwerdeführer ist als 20jähriger junger Erwachsener in die
Schweiz gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens,
welcher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige
Phasen umfasst, in seiner Heimat Irak (Provinz Dohuk) verbracht, wo er
gemäss seinen eigenen Angaben noch Familienangehörige hat. Die
Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint von diesem Aspekt her nicht
mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Wenn ihm eine allfällige
Wiedereingliederung nach fast neun Jahren Abwesenheit auch nicht
einfach fallen wird, so verfügt er in seiner Heimat doch über familiären
und sozialen Rückhalt. Hinzu kommt, dass er offensichtlich gesund ist
und nicht auf eine spezielle medizinische Betreuung angewiesen ist, die
ihm nur in der Schweiz und nicht in seinem Herkunftsstaat gewährt
werden könnte.
9.5. Aus den Akten ergibt sich auch sonst nichts, was auf derart enge
Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer
nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land,
insbesondere in seiner Heimat, weiterzuführen. Ausser Acht kann
schliesslich im vorliegenden Verfahren die Frage nach der aktuellen
Sicherheits und Menschenrechtslage in der nordirakischen Provinz
Dohuk gelassen werden. Ob dort – wie von der Vorinstanz am 18. Juli
2007 gegenüber dem Beschwerdeführer behauptet – tatsächlich keine
Situation allgemeiner Gewalt vorliegt und deshalb der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar wäre, ist gegebenenfalls im
Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu beurteilen.
10.
Damit ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt. Im
Ergebnis hat daher die Vorinstanz zu Recht die Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30
Abs. 1 Bst. b AuG verweigert.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
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Verfügung rechtsmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 14
C7145/2008
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 24. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS […] und N […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Zürich ad ZH […]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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