Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7149/2009
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A.________, Z.________ (Österreich),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y.________,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 6. November 2009.
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Sachverhalt:
A.
A.________, geboren am (…) 1948, österreichischer Staatsangehöriger
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), lebt in Österreich
(act. IV/1). Er arbeitete von Juni 1973 bis Juli 2004 als Grenzgänger in
X._______ und W._______ (Kanton St. Gallen) als Lagerarbeiter in der
Textilindustrie und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Ab August 2004 bezog er in
Österreich Arbeitslosengelder (act. IV/2 S. 2).
Am 19. Juli 2007 stellte er via die Pensionsversicherungsanstalt
V._______ bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(Vorinstanz) einen Antrag auf eine Schweizer Invalidenrente (act. IV/1,
Eingang bei der Vorinstanz am 17. August 2007). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurde eine fehlende Vermittelbarkeit aus Krankheits-
und Altersgründen (act. IV/9), insbesondere Beeinträchtigungen der
Lendenwirbelsäule nach Wirbelkörperbruch L5 im Jahr 1998 sowie zwei
am 29. Mai 2007 diagnostizierten Diskushernien, je eine in der Hals- und
der Brustwirbelsäule, geltend gemacht (vgl. act. IV/33, 38).
B.
Die Vorinstanz klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab und holte
beim regionalärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) Stellungnahmen ein,
(act. IV/48, 54). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2009 stellte sie dem
Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht und
begründete dies damit, dass ihm trotz einer festgestellten 100%-igen
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit weiterhin eine dem
Gesundheitszustand angepasste leichte gewinnbringende Tätigkeit im
vollen zeitlichen Umfang zumutbar sei. Bei einer errechneten
Erwerbseinbusse von gerundet 25% (vgl. act. IV/51) bestehe kein
Anspruch auf eine Invalidenrente (act. IV/56).
Der Versicherte erhob dagegen am 3. Juli 2009 einen "Einspruch" und
reichte am 14. August 2009 und am 21. September 2009 neue
Arztberichte ein (act. IV/57, 59, 60, 64-66, 68). Der RAD nahm am 15.
Oktober 2009 nochmals Stellung (act. IV/69).
Mit Verfügung vom 6. November 2009 wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Versicherte habe bei
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einem ermittelten IV-Grad von 25% keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente (act. IV/71).
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 sprach die
Pensionsversicherungsanstalt V._______ dem Versicherten eine
unbefristete monatliche Invaliditätspension von € 135.94, in
Berücksichtigung von 111 Versicherungsmonaten, davon 67
Beitragsmonaten, zu (act. IV/13).
D.
D.a Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht am
13. November 2009 (mit Ergänzung vom 26. November 2009)
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer
Invalidenrente sowie – wie bereits mehrfach bei der IVSTA (vgl. act. IV/9,
14.4, 28) – die Durchführung einer medizinischen Untersuchung durch
die IV-Stelle (act. 1, 4, 10).
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2010 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete diesen
Antrag einerseits damit, dass die Schweizer Invalidenversicherung nicht
an die Entscheidungen ausländischer Versicherungsträger gebunden sei.
Andererseits seien die vorliegenden und nachgereichten medizinischen
Akten wiederholt dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet worden,
welcher sich ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe machen können. Gestützt darauf stehe die
Ausübung einer angepassten Tätigkeit den geltend gemachten Leiden
nicht entgegen, weshalb sich eine Erwerbseinbusse von 25% seit dem 9.
Oktober 2007 ergebe (act. 12).
D.c Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer die
Zuerkennung der unentgeltlichen Rechtspflege und machte weiter
geltend, er sei am 18. Dezember 2009 an der rechten Schulter operiert
worden, diese Operation sei nur teilweise erfolgreich gewesen (act. 17).
Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 (Poststempel) reichte er das ausgefüllte
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inklusive seinen
Pensionistenausweis 2010 und denjenigen seiner Ehefrau ein (act. 21).
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D.d Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut (act. 22).
D.e Replikweise machte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 seinen
unveränderten Gesundheitszustand geltend. Es sei ihm deshalb
unmöglich, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Gleichzeitig
erneuerte er seinen Antrag auf eine vertrauensärztliche Untersuchung in
der Schweiz (act. 23).
D.f In ihrer Duplik vom 25. Juni 2010 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
fest (act. 25).
D.g Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 übermittelte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik zur
Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 26).
D.h Mit Eingabe vom 20. Juli 2010 (act. 29; eingereicht bei der IVSTA)
reichte der Beschwerdeführer medizinische Akten des
Landeskrankenhauses Bregenz vom 18. Dezember 2009 sowie einen
Verlaufsbericht vom 3. November 2009 – 15. Juli 2010 (vgl. act. 18, 28)
ein.
D.i Das Bundesverwaltungsgericht öffnete den Schriftenwechsel wieder
und übermittelte die Eingabe am 17. August 2010 an die Vorinstanz zur
Stellungnahme (act. 30).
D.j Die IV-Stelle holte nochmals eine Stellungnahme des RAD vom
10. September 2010 ein (act. IV/77). Gestützt darauf hielt sie in ihrer
Quadruplik vom 24. September 2010 an ihrem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest (act. 31).
D.k Am 11. Oktober 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel erneut ab (act. 32).
D.l Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1];
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und 52 VwVG) wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a
– 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
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Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG).
2.2.2. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2.3. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss
Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72)
berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die
vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die
Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen
Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das
Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das
Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist.
2.2.4. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, ins-besondere nach dem IVG sowie der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.210).
3.
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3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.1. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.2.2. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122
V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer entgegen
der Auffassung der Vorinstanz Anspruch auf eine Schweizer
Invalidenrente hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
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4.1. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert
wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f.,
8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 6.
November 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-
Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
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Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
4.2. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens
während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 aIVG) Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei
Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat während über 30 Jahren Beiträge an die
schweizerische AHV/IV entrichtet (act. IV/6). Damit erfüllt er die
gesetzliche Mindestbeitragsdauer. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob und
wenn ja, in welchem Grad er im Sinne des Gesetzes in
rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist.
4.3. Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der
Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangegangenen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 aIVG).
Massgebend ist die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger
(hier: 19. Juli 2007, act. IV/1 S. 7), weshalb allfällige Leistungen
grundsätzlich frühestens ab dem 19. Juli 2006 ausgerichtet werden
könnten.
4.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5. Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung
des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
4.6. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 aIVG).
4.7. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
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wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische
– Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern,
inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche
konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben
und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten
Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder
dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu
beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis
auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.9. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen
Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu
entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.10. Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte
Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen
Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Nach der Gerichtspraxis ist für
die Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen, ob die
verbliebene Arbeitskraft nutzbar wäre, würden die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
(unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 10. Mai 1995, E. 5a). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet
sich durch ein Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen und
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Nachfrage nach solchen; dabei muss zudem ein Fächer
verschiedenartiger Stellen vorliegen, und zwar sowohl bezüglich der dafür
verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er berücksichtigt demnach nicht
die konkrete Arbeitsmarktlage und umfasst in wirtschaftlich schwierigen
Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von
den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare
und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 sowie
BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 321 E. 3B, ZAK 1989 322 E. 4a am
Ende; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Auflage, Bern 2003, S. 124, UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 26 zu Art. 7, je mit weiteren Hinweisen, und
ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
2. Auflage, Zürich 2010, S. 323 ff.).
Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene
Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK
1991 S. 321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht
darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
4.11. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
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Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und
soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c,
123 V 178 E. 3.4 sowie U. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz. 35).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Invalidenrente
sowie sinngemäss die Durchführung einer vertrauensärztlichen
Untersuchung. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte er
ausserdem – im Zusammenhang mit der Operation seiner rechten
Schulter nach vorbestehendem Sehnenteilriss – eine
Gesundheitsverschlechterung im Dezember 2009 geltend (act. 17, 23),
wozu er am 20. Juli 2010 ärztliche Akten des Landeskrankenhauses
U._______ nachreichte (act. 29). Grundsätzlich ist vorliegend der
Gesundheitszustand bis Verfügungsdatum vom 6. November 2009 zu
berücksichtigen (hievor E. 2.3). Nachträgliche Verschlechterungen des
Gesundheitszustandes nach diesem Datum sind allenfalls im Rahmen
eines neuen IV-Verfahrens zu beurteilen, dies gilt auch für die vom
Beschwerdeführer im Februar 2011 geltend gemachte rezidive Gonalgie
rechts mit Bakerzyste (vgl. act. 33).
5.1. Gemäss den Akten war der Beschwerdeführer seit August 2006 (vgl.
act. IV/2.2, 32) wegen einer chronischen Lumbalgie nach Sturz von der
Leiter acht Jahre zuvor und einer Hemisakralisation L5 links sowie einer
Pseudolisthese (Wirbelgleiten der Lendenwirbelsäule) L4/5 Grad I mit
Irritation der Nervenwurzel L5 beidseits krankgeschrieben. Dr.
B._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, stellte
am 21. November 2006 zu Handen des Arbeitsmarktservices (AMS)
Dornbirn fest, dass der Versicherte in seiner weiteren beruflichen
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Seite 14
Tätigkeit eine leichte körperliche Tätigkeit – ohne das Heben von
schweren Lasten – haben sollte. Nach Möglichkeit solle diese Tätigkeit in
wechselnder Körperhaltung (Sitzen, Gehen, Stehen) zu verrichten sein,
dabei sei ein Aufenthalt in geschlossenen, geheizten und nicht feuchten
Räumen wünschenswert (act. IV/33).
5.2. Im Nachgang zu einer festgestellten Verbesserung der
gesundheitlichen Situation nach einer dreiwöchigen Kur (act. IV/36, 37),
wurden am 29. Mai 2007 mittels einer Magnetresonanztomographie
(MRT) der Brustwirbelsäule (BWS) je eine Diskushernie Th6/7 und C4/5
bei deutlicher Osteochondrose, Uncarthrose und mittelgradiger
Spondylarthrose C5 bis C7 diagnostiziert (act. IV/38).
5.3. Im „ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer
Invaliditätspension“ (Untersuchung vom 9. Oktober 2007 durch den
Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. C.________,
act. IV/44) finden sich die Diagnosen chronisches Lumbalsyndrom mit
pseudoradiculärer Ausstrahlung rechts, Zervikobrachialgie rechts,
Diskushernie Th7/8, Osteochondrose C5/6, stärkergradige
Diskusherniation C6/7, Hemisacralisation L5 sowie degenerative
Antelisthese L4 gegenüber L5 sowie ein Verdacht auf
Radiocarpalarthrose rechts. Der Arzt stellt vordergründig eine
Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Handgelenks sowie eine
Schmerzausstrahlung von der HWS in den distalen Unterarm- und
Handgelenksbereich rechts fest. MR-tomographisch könne eine
Osteochondrose C5/6 sowie eine stärkergradige Diskusprotrusion C6/7
median aufgezeigt werden. Als Nebenbefund sei eine grosse
Diskushernie Th7/8 aufgezeigt worden, die derzeit allerdings kein
radikuläres Schmerzgeschehen verursache. An der LWS zeige sich eine
degenerative Antelisthese L4 gegenüber L5, es handle sich hierbei um
das unterste bewegliche Segment, da der Wirbelkörper L5 über eine
Hemisacralisation fix an den Sakrumsockel gebunden sei. In der Summe
seien dem Versicherten leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
zumutbar, aber keine höhenexponierten Arbeiten. Weiter sei durch
medizinische Massnahmen keine kalkülsändernde Besserung möglich.
Dr. D._______, Facharzt für Innere Medizin, stellte gestützt auf seine
Untersuchung vom 17. September 2007 im Gutachten für die
Rentenversicherung vom 15. Oktober 2007 zusätzlich zur von Dr.
C._______ beschriebenen Rückenproblematik als Hauptursache der
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Seite 15
Minderung der Erwerbsfähigkeit die Schmerzsymptomatik im Bereich des
rechten Handgelenks (Radiocarpalarthrose) sowie eine
Schmerzausstrahlung von der Halswirbelsäule in den distalen Unterarm-
und Handgelenksbereich rechts fest. Aus internistischer Sicht seien die
zwischenzeitlich aufgetretenen Thoraxschmerzen wohl auch vertebragen
bedingt zu interpretieren, jedenfalls sei in einer
Herzkatheteruntersuchung im Juni 2007 lediglich eine diffuse
Koronarsklerose beschrieben worden. Keine Einschränkungen bestünden
aufgrund der narbigen Veränderungen der Lunge bei Zustand nach
Tuberkulose in der Kindheit. Zusammengefasst seien leichte Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung ohne Höhenexposition zumutbar.
5.4. Dr. E._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie
Ärztin für psychosoziale und psychotherapeutische Medizin, attestierte
am 30. März 2009, dass der Versicherte in ihrer Praxis wegen einer
depressiven Störung behandelt werde, und bestätigte, dass das Warten
des Patienten auf den Bescheid der Invalidenversicherung eine
erhebliche psychische Belastung darstelle (act. IV/49).
5.5. Dr. F._______, Spéc. Médecine Générale FMH, vom
regionalärztlichen Dienst RAD kam in Berücksichtigung dieser Akten am
18. März 2009 zum Schluss, beim Versicherten liege eine gut
dokumentierte Beeinträchtigung der Wirbelsäule vor, vor allem ein
chronisches lumbales Schmerzsyndrom. Medizinisch bestehe eine volle
Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Textilarbeiter. Indes
sei eine adaptierte leichte Tätigkeit (als Parkhaus- bzw. Museumswärter,
Lagerverwalter, Verkäufer allgemein sowie einer allgemeinen
unqualifizierten Tätigkeit in Büro- und Administration) unter
Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen zu 100% zumutbar
(act. IV/48). Gestützt auf das nachgereichte nervenärztliche Attest vom
30. März 2009 präzisierte er zu Handen der IVSTA am 3. Juni 2009, die
Psychiaterin attestiere eine depressive Episode, aber keine
Arbeitsunfähigkeit. Sie präzisiere auch nicht den Schweregrad der
depressiven Episode. Entsprechend seien seine Schlussfolgerungen vom
18. März 2009 zur Arbeitskapazität in einer Verweistätigkeit weiterhin
gültig, wobei er eine reduzierte Stressresistenz des Versicherten
attestierte (act. IV/54).
5.6. Am 13. August 2009 bescheinigte der Hausarzt Dr. G.________, Arzt
für Allgemeinmedizin, dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Auch leichtere, dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeiten seien
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Seite 16
ihm nicht zumutbar. Er begründete diese Beurteilung mit der chronischen
Schmerzsituation des Patienten wegen der degenerativen
Wirbelsäulenerkrankung. Die Höchstdosen jeglicher Analgetika führten
[beim Patienten] nicht zu einer Schmerzfreiheit, sodass sich konsekutiv
ein depressives Zustandsbild ergebe. Ein mit Höchstdosen an Analgetika
eingestellter Patient sei darüber hinaus in keiner Weise arbeitsfähig und
dürfe auch kein Kraftfahrzeug lenken oder eine Maschine bedienen (act.
IV/59).
Am 6. November 2009 bestätigte der Hausarzt, dass die
Schmerzmedikation dem Versicherten das Lenken von Kraftfahrzeugen
und das Bedienen von Medikamenten untersage (act. IV/73, 74).
5.7. Dr. H._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
Oberarzt im Landeskrankenhaus T._______, stellte am 17. September
2009 gestützt auf eine neue MRT-HWS und MRT-rechte Schulter vom
10. September 2009 (vgl. act. IV/64) folgende Diagnosen:
chronische Cervikobrachialgie rechts bei hochgradiger Osteochondrose,
Unkarthrose C5/6 und C6/7, kleine rechtslaterale Diskushernie C6/7
und leichtgradige Diskusprotrusion C4/5;
Schulterschmerzen rechtsseitig bei inkompletten os acromiale,
intraossären Zysten Tuberculum maj., gelenksinnenseitige
Teilruptur der Supraspinatussehne, Ruptur der Subscapularissehne
mit medialer Subluxation der verdickten langen Bizepssehne mit
Bursitis subacromialis und subdeltoidea;
Chronische rezidive Lumbalgien bei bekannter LW-Körper-5-Fraktur,
Diskusprotrusionen L2-L4, Foramenstenosen L2-L4, degenerative
leichte Spondylolisthese L4/5.
Er stellte fest, der Patient könne aufgrund der vorliegenden Befunde
nur noch leichte körperliche Tätigkeiten durchführen, fallweise
mittelschwere Tätigkeiten. Das Heben von schweren Lasten sei ihm
nicht möglich. Weiter seien Zwangshaltungen des Kopfes zu
vermeiden und Arbeiten über Schulter/Kopfhöhe nicht möglich.
Ebenfalls zu vermeiden sei das ständige Bücken, Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten, das Arbeiten am Fliessband bzw.
Akkordarbeiten. Ausserdem sei der Aufenthalt in geschlossenen
und geheizten, nicht fechten Räumen zu empfehlen (act. IV/66).
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Seite 17
5.8. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. H._______ stellte Dr. F._______
vom RAD am 15. Oktober 2009 fest, dass eine adaptierte angepasste
Tätigkeit zumutbar bleibe, wobei er diese Tätigkeit zu seinen früheren
Beurteilungen insoweit einschränkte, als dass das Führen von schweren
Maschinen oder potenziell gefährlichen Maschinen ebenso
ausgeschlossen sei wie das Heben der Arme über die Horizontale hinaus
sowie wiederholtes Vorbeugen (act. IV/69).
6.
6.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Feststellungen ihres ärztlichen
Dienstes, welcher sich seinerseits im Wesentlichen auf die Akten der
behandelnden Orthopäden sowie die beiden Gutachten stützte, welche
die österreichische Rentenversicherung hatte erstellen lassen, zum
Schluss, leichte, an die unbestritten bestehende Rückenproblematik
angepasste Verweistätigkeiten seien dem Beschwerdeführer in vollem
Umfang zumutbar.
Gemäss den Berichten der Orthopäden Dres. B._______, C._______ und
H._______ (vgl. oben E. 5.1, 5.3, 5.7) gehen alle drei Fachärzte von einer
zeitlich uneingeschränkten verbleibenden – an die Behinderung
angepasste – Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Dr. H.______
hat am 17. September 2009 in Kenntnis der am 10. September 2009
mittels MRT festgestellten Schulterproblematik die von Dr. B.________
festgelegte zumutbare verbleibende Tätigkeit explizit bestätigt (act. IV/64
– 66). Die Berichte entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen
an (Fach-) arztberichte, sie beruhen auf ausführlichen Untersuchungen,
berücksichtigen die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der
Vorakten abgegeben, leuchten ein, die Schlussfolgerungen sind
begründet und aus den Berichten gehen keine Widersprüche hervor.
6.2. Abweichend von diesen fachärztlichen Beurteilungen bescheinigte
der Hausarzt Dr. G._______ eine volle Arbeitsunfähigkeit, insbesondere
gestützt auf die Rückenproblematik und der dafür notwendigen
Medikamentation (oben E. 5.6). Einerseits widerspricht diese
arbeitsmedizinische Beurteilung diametral den Berichten der ohnehin
beweisrechtlich höher zu qualifizierenden behandelnden Fachärzte,
andererseits sind die Angaben des Hausarztes bezüglich des
Ausschlusses jeglicher zumutbarer Tätigkeiten nicht weiter begründet.
Zudem ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zu
berücksichtigen, dass ein Hausarzt im Zweifel eher zu Gunsten seines
Patienten aussagt, weshalb die beiden Atteste nur über einen geringen
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Seite 18
Beweiswert verfügen (siehe oben E. 4.9). Deshalb ist auf die
fachärztlichen Berichte abzustellen.
Bezüglich der Schmerzproblematik bleibt zu ergänzen, dass gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Schmerzsymptomatik
für sich als grundsätzlich überwindbar betrachtet wird (vgl. BGE 130 V
396 E. 6.2.3).
6.3. Auch aus psychiatrischer Sicht ergeben sich – wie der RAD zu Recht
ausführt – aus den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer, abgesehen von einer gewissen reduzierten
Stressresistenz (vgl. act. IV/54 S. 2) zusätzlich zur rückenbedingten
Einschränkung, in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre.
6.4. Soweit der Beschwerdeführer weitere gesundheitliche Probleme wie
die Folgen von Operationen von Leistenhernien oder wiederkehrende
Nierensteinprobleme geltend macht (vgl. act. 4), finden sich dazu in den
Akten keinerlei Hinweise auf leistungsrelevante Einschränkungen.
6.5. Unter diesen Umständen ist im Zwischenergebnis festzustellen, dass
gestützt auf die dargelegten fachärztlichen Beurteilungen – wie die
Vorinstanz zu Recht erwogen hat – dem Beschwerdeführer jedenfalls im
Verfügungszeitpunkt (siehe hienach E. 6.7) eine leidensangepasste
Tätigkeit wie dargelegt zumutbar war. Daran ändert auch die im
September 2009 erstmals festgestellte Schulterproblematik nichts, da
diese gemäss dem beurteilenden Facharzt keinen weiteren Einfluss auf
die seit Jahren bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hatte (act.
IV/65 S. 2). Bei dieser Sachlage besteht demnach auch kein Anlass,
weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb der Eventualantrag auf
Einholung einer vertrauensärztlichen Untersuchung in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. E. 3.2.2) für das vorliegende Verfahren
abzuweisen ist.
6.6. Der Beschwerdeführer macht mehrfach geltend, die von der
Vorinstanz festgestellten zumutbaren Tätigkeiten könne er nicht ausüben,
weil er dafür nicht ausgebildet sei und zudem auch aufgrund seines Alters
kein Arbeitsmarkt bestehe bzw. in seinem Alter eine Umschulung nicht
mehr sinnvoll sei (vgl. z.B. act. 1, 4). Er macht weiter geltend, er habe
eine Stelle als Aushilfsfahrer bei Krankentransporten angenommen, was
ihm jedoch wegen den Medikamenten untersagt worden sei (act. IV/68,
75, act. 1). Weiter machte er am 1. Februar 2011 geltend, er habe die
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Seite 19
Prüfung zur Taxilenkerberechtigung abgelegt. Indessen könne er diesen
Beruf wegen der wiederum aufgebrochenen Knieproblematik nicht
ausüben (act. 33.1).
Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung feststellt, dem
Beschwerdeführer seien Tätigkeiten z.B. als Museumswärter, Verkäufer
oder Archivar noch in vollem Umfang zumutbar, ist ihr zuzustimmen. Dem
Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den
vorgeschlagenen Tätigkeiten um körperlich leichte sowie bezüglich der
beruflichen Anforderungen um einfachste Tätigkeiten handelt, für welche
keine Ausbildung bzw. Umschulung oder Eingliederung notwendig ist.
Ausserdem besteht für diese Art Tätigkeiten wie beispielsweise auch
Billettverkäufer in einem Kino, Theater oder Schwimmbad,
Kioskverkäufer, Museumsaufseher etc. auch für den Beschwerdeführer
ein ausgeglichener Arbeitsmarkt (siehe oben E. 4.10) sowohl in
Österreich wie auch im schweizerischen Grenzgebiet zu Österreich.
Gemäss den Akten ist im Übrigen unbestritten, dass dem
Beschwerdeführer das Führen von Fahrzeugen und das Bedienen von
gefährlichen Maschinen nicht zumutbar ist.
6.7. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der
Beschwerdeführer wegen der Schulterproblematik im Nachgang zur
durchgeführten Schulteroperation vom 18. Dezember 2009 eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte (act. 17,
23, 27.1, 29.1). Da diese allfällige Verschlechterung – wie ausgeführt –
einen nach dem vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfenden Zeitraum
betrifft, liegt allenfalls eine Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV vor.
Deshalb ist die Angelegenheit nach Abschluss des vorliegenden
Verfahrens an die Vorinstanz zu überweisen, damit diese prüft, ob
vorliegend die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind. Dabei ist
auch die am 1. Februar 2011 geltend gemachte Verschlechterung wegen
des rechten Knies zu berücksichtigen (vgl. 33.1 f.).
6.8. Somit bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle gestützt auf den von ihr
vorgenommenen Erwerbsvergleich zu Recht auf einen Invaliditätsgrad
von 25% geschlossen hat, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
ergibt.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
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Seite 20
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff.)
6.8.1. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
heranzuziehen (vgl. das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 mit weiteren
Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die
Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen
eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt
beziehen müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom
5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
6.8.2. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist – wie die
Vorinstanz zu Recht erwogen hat – vom letzten, vollständig geleisteten
Jahreseinkommen 2003 von Fr. 56‘737.-- bzw. Fr. 4‘728.08 pro Monat
auszugehen (vgl. act. IV/6.2), welches gemäss dem jeweiligen Index der
Nominallöhne der Männer von 1958 im Jahr 2003 auf den Index von 2014
im Jahr 2006 (allfälliger Beginn des Rentenanspruchs: Juli 2006; Basis:
1939 = 100, vgl. BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der
Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976 – 2010) zu indexieren ist,
was für das Jahr 2006 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'863.31
ergibt.
6.8.3. Der Berechnung des Invalideneinkommens sind für den
Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung noch leichte Tätigkeiten
in wechselnder Körperhaltung, ohne das Heben von schweren Lasten
über 10 kg, nach Möglichkeit in geschlossenen und geheizten, nicht
feuchten Räumen, in reduzierter Stressresistenz, ohne das Führen von
Fahrzeugen oder Bedienen von Maschinen im Umfang von 100% eines
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Vollzeitpensums zu Grunde zu legen. Beim hier ungelernten langjährigen
Lagermitarbeiter in der Textilindustrie (vgl. act. IV/27) hat die Vorinstanz
wegen fehlender anderweitiger Ausbildung und Praxis zu Recht einfache
und repetitive Tätigkeiten im Bereich von Detailhandel und Reparatur,
Dienstleistungen für Unternehmen sowie sonstige öffentliche und private
Dienstleistungen, je Tabellenlöhne des Jahres 2006 des BFS gemäss
Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten; Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, des Arbeitsplatzes und
Geschlecht, Privater Sektor; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb, zeitidentisch
zum allfällig beginnenden Rentenanspruch, siehe hievor) zu Grunde
gelegt. In Anwendung der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (vgl. Urteil I 655/02 vom 16. Juli 2003) kann vom
Durchschnitt dieser Werte ausgegangen werden.
6.8.4. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen
Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen
Lohn von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die
das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen.
Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine
Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf
das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund
an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75).
Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der persönlichen und
beruflichen Umstände einen Leidensabzug von 20% vorgenommen. Es
besteht – jedenfalls für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis zum
6. November 2009 und entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers – neben der Einschränkung auf höchstens leichte,
leidensangepasste Tätigkeiten sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung
des Alters des Beschwerdeführers und seiner mehrjährigen Abwesenheit
vom Arbeitsmarkt, kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz
einzugreifen, zumal sich auch unter Annahme eines maximalen
Leidensabzugs von 25% kein rentenrelevanter IV-Grad von mindestens
40% ergeben würde (siehe hienach).
Indexiert auf das Jahr 2006 und unter Festlegung von dem
Beschwerdeführer zumutbaren Lohnkategorien wird das
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Invalideneinkommen wie folgt berechnet: Tabellenlöhne 2006, Männer,
Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten): Detailhandel und
Reparatur: Fr. 4'383.--, Dienstleistungen für Unternehmen: Fr. 4'563.--,
Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen: Fr. 4'259.--;
Durchschnittswert: 4'401.67.--. Diese Tabellenlöhne beziehen sich auf
eine 40-Stundenwoche. Die übliche mittlere Wochenarbeitszeit bei einer
100%-Beschäftigung für den Sektor 3 Dienstleistungen betrug im Jahr
2006 41.7 Std./Wo. (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2006 – 2009). Somit
ergibt sich ein Durchschnittslohn von Fr. 4'588.74. Abzüglich des
Leidensabzugs von 20% beträgt das Invalideneinkommen für ein ganzes
Pensum im Jahr 2006 Fr. 3'670.99 (4'588.74 – 20%). In Anwendung
dieser Werte ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 25% ([{4'863.31
– 3'670.99} x 100] / 4'863.31 = 24.52%).
Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25% ergäbe sich im
Übrigen ein IV-Grad von gerundet 29% (4'863.31 – 25% = 3'441.56 bzw.
[{4'863.31 – 3'441.56} x 100 / 4'863.31] = 29.23%), was ebenfalls keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt. Ergänzend ist anzufügen, dass
sich auch in Berücksichtigung von indexierten Werten für das Jahr 2009
(Verfügungserlass) kein invaliditätsrelevanter IV-Grad ergäbe, da die
Vergleichseinkommen zwischen den Jahren 2006 und 2009 nicht
rentenwirksam geändert haben.
6.9. Da demnach kein Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht, hat
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer
unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind – unter
Beachtung der zusätzlichen Aufwendungen des Gerichts während des
Verfahrens (vgl. D.d, D.i – D.k) auf Fr. 400.-- festzulegen (vgl. Art. 69
Abs. 1bis IVG). Da indes das Gesuch des Beschwerdeführers um
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Seite 23
unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden im Sinne von Erwägung 6.7 an die Vorinstanz
überwiesen, damit diese das neue Leistungsgesuch beurteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: