Abtei lung II I
C-715/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Stiftung Wohnheim U._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Betriebs- und Einrichtungsbeitrag (Rechnungsjahr 2005).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-715/2007
Sachverhalt:
A.
Nach Inkrafttreten der Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaus-
halts (Entlastungsprogramm 2003), welche auch die kollektiven Leis-
tungen der Invalidenversicherung betrafen, entwickelte das Bundesamt
für Sozialversicherungen (BSV) zu deren Umsetzung ein Tagesansatz-
Entlastungsprogramm (TAEP), welches mit den so genannten TAEP-
Verträgen umgesetzt wurde.
Einen solchen TAEP-Vertrag schlossen am 2./13. August 2004 die Stif-
tung Wohnheim U._______, und das BSV betreffend die Ausrichtung
der Betriebsbeiträge für die Jahre 2004 – 2006. Der Vertrag enthält die
maximalen Betriebsbeiträge pro anrechenbaren Aufenthaltstag sowie
die maximalen jährlichen Gesamtbeiträge.
Der Vertrag stützt sich gemäss Ingress auf Art. 73 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, (IVG, SR
831.20; aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neu-
gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen
Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung per 1. Jan. 2008 [AS 2007
5779, 5817]), Art. 107bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; eingefügt durch Ziff. I der Ver-
ordnung vom 24. April 2002 [AS 2002 1374], aufgehoben durch Ziff. I
17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzaus-
gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit
Wirkung per 1. Jan. 2008 [AS 2007 5823]) und die Kreis- und Rund-
schreiben des BSV.
(Die mit dem NFA aufgehobenen Bestimmungen des IVG und der IVV
werden im Folgenden mit "altArt." zitiert.)
Am 4./19. Mai 2004 unterzeichneten die Parteien gemäss Ziff. 7 und 8
des TAEP-Vertrags einen Nachtrag 1 betreffend Platz und Betreuungs-
zuschläge.
B.
Am 1. August 2005 trat L._______, geboren am (Geburtsdatum), wel-
che bis zu diesem Zeitpunkt im Wohnheim W._______ wohnte, in wel-
chem ihre Aufentshaltstage vom BSV als beitragsberechtigt anerkannt
wurden, ins Wohnheim U._______ ein.
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C.
Am 17. Mai 2005 stellte die Stiftung Wohnheim U._______ dem BSV
das Gesuch um den Betriebs- und Einrichtungsbeitrag für das Rech-
nungsjahr 2005, für welches die Stiftung vom BSV mit Verfügung vom
9. Januar 2006 bereits eine Akontozahlung von Fr. 2'687'000.- erhalten
hatte.
D.
Das BSV stellte dabei – neben weiteren Punkten, die nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bilden - fest, dass L._______ erst
nach Erreichen des AHV-Alters ins Wohnheim U._______ umgezogen
war und kündigte daher an, den auf sie entfallenden Anteil des Ausga-
benüberschusses vom Bundesbeitrag abzuziehen. Im Entwurf der Bei-
tragsverfügung 2005, welcher der Stiftung zur Stellungnahme zuge-
stellt wurde, kündigte das BSV einen prozentualen Abzug von
Fr. 30'016.- an. Nachdem die Stiftung am 20. Dezember 2006 Einwän-
de gegen die Kürzung vorgebracht hatte, hielt das BSV mit Verfügung
vom 5. Januar 2007 an den angekündigten Kürzungen fest.
Da die Aufenthaltstage von L._______ 1.16% der gesamten Aufent-
haltstage ausmachten, kürzte das BSV den Bundesbeitrag ausgehend
vom Ausgabenüberschuss von Fr. 2'581'196.- und Fr. 30'016.-. Als
Rechtsgrundlage der Kürzung berief sich das BSV auf das von ihm er-
lassene, ab 1. Januar 2004 gültige Wohnheim-Kreisschreiben sowie
auf den TAEP-Vertrag.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Stiftung Wohnheim U._______ (im
Folgenden Beschwerdeführerin) am 25. Januar 2007 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie machte sinngemäss geltend, im
vorliegenden Fall sei die Nichtanrechenbarkeit der Aufenthaltstage von
L._______ willkürlich. L._______ sei von Geburt an geistig behindert
und auf fremde Hilfe angewiesen. Seit ihrem 9. Lebensjahr werde sie
institutionell betreut, und mit 22 Jahren sei sie ins W._______ gekom-
men. Da die Aufenthaltstage von L._______ in W._______ auch nach
dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin als beitragsfähig anerkannt
worden wären, erscheine es willkürlich, ihre Aufenthaltstage nach dem
Wechsel in ein anderes Heim mit der Begründung, sie habe das AHV-
Alter erreicht, nicht mehr als beitragsberechtigt anzuerkennen. Im Wei-
teren rügte die Beschwerdeführerin, die Art der Kürzung sei nicht
nachvollziehbar.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 legte das BSV einlässlich die
Rechtsgrundlagen der angefochtenen Verfügung dar und hielt an der
angefochtenen Verfügung fest.
G.
Zur Vernehmlassung des BSV hat sich der Bescherdeführer nicht
mehr vernehmen lassen.
Den von der Beschwerdeinstanz geforderten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.- hatte die Beschwerdeführerin bereits am 13. Februar 2007
geleistet.
Am 30. Januar 2008 wurde den Parteien die Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekannt gegeben. Es wurden keine Ausstandsbegeh-
ren gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung be-
treffend Beiträge an Institutionen zur Förderung der Invalidenhilfe nach
Artikel 73 IVG.
1.2 Mit dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von
Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben-
teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS
2007 5779 ff.) wurde in die Bundesverfassung unter anderem ein neu-
er Art. 112b betreffend die Förderung der Eingliederung Invalider ein-
gefügt. Gemäss Absatz 2 fördern die Kantone die Eingliederung Invali-
der, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Ins-
titutionen, die dem Wohnen und Arbeiten dienen. Wie bereits dargelegt
wurde altArt. 73 IVG deshalb durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006
zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi-
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schen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung per 1. Jan. 2008 (AS
2007 5779, 5817) aufgehoben.
Für die vorliegende gegen eine noch auf altArt. 73 IVG erlassene Ver-
fügung gerichtete Beschwerde bleibt das Bundesverwaltungsgericht
zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
und der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- rechtzeitig einbe-
zahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR
830.1) in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG ist das ATSG auf
die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 73 ff. IVG) indes - mit Ausnahme
von Art. 32 [Amts- und Verwaltungshilfe] und 33 [Schweigepflicht], die
vorliegend aber ohne Belang sind – nicht anwendbar. Nach Art. 37
VGG finden daher die Bestimmungen des VwVG Anwendung.
1.6 Bei den Beiträgen gemäss altArt. 73 IVG handelt es sich nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht um
Versicherungsleistungen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des EVG vom
20. März 2003, I 389/02, E. 1; BGE 118 V 16 E. 4b).
2.
Nach altArt. 73 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit altArt. 106 Abs. 2
IVV gewährte die Invalidenversicherung Betriebsbeiträge an Wohnhei-
me, soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche Be-
triebskosten entstanden und diese nicht durch individuelle Leistungen
der Versicherung sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffent-
lichen Hand gedeckt werden konnten. Gemäss altArt. 107bis IVV konnte
das Bundesamt mit Institutionen beschränkt auf drei Jahre Leistungs-
verträge hinsichtlich der anrechenbaren Leistungen abschliessen.
Die Beitragsberechtigung des Wohnheims U._______ ist grundsätzlich
nicht strittig.
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Laut Art. alt75 Abs. 1 IVG setzte der Bundesrat die Höchstgrenzen der
Beiträge nach Art. 73 IVG fest. Er konnte deren Ausrichtung von weite-
ren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden.
Das Bundesamt regelte die Berechnung der Beiträge und die Einzel-
heiten der Anspruchsvoraussetzungen. Die näheren Bestimmungen
betreffend die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen fanden sich in altArt.
105 ff. IVV.
3.
3.1 Strittig ist vorerst, ob die Aufenthaltstage von L._______ trotz des
nach dem Erreichen des AHV-Alters erfolgten Wechsels in ein anderes
Wohnheim weiterhin als anrechenbare Aufenthaltstage gelten.
Dabei ist aufgrund von Art. 30 IVG, wonach der Renenanspruch mit
der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV erlischt,
davon auszugehen, dass Aufenthaltstage von Personen im AHV-Alter
nicht mehr anrechenbar sind.
3.2 Gemäss altArt. 73 Abs. 3 IVG galt indes eine Ausnahme, indem
die Betriebsbeiträge an Wohnheime weiterhin auszurichten waren,
wenn die in den genannten Einrichtungen untergebrachten Personen
das Rentenalter der AHV erreichen.
3.3 Im Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an
Wohnheime, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte
(Wohnheim-Kreisschreiben, KSWH), ab 1. Januar 2004 bis zum 31.
Dezember 2006 geltenden Fassung, hielt das BSV in Ziffer 8.2.2, Abs.
1, unter dem Titel "Anrechenbare Aufenthaltstage" Folgendes fest:
"Sind in einer Institution ausser Behinderte noch andere Personen
untergebracht (Rentenbezüger/innen, die nach Erreichen der AHV-
Altersgrenze eingetreten sind, Personen ohne Behinderung,
Chronischkranke usw.), so sind nur die durch die Behinderten verursachten
Kosten (einschliesslich Eingliederungsfälle) beitragsberechtigt. Dabei wird
der Betriebsbeitrag prozentual aufgrund der Aufenthaltstage berechnet. Für
die Berechnung des massgebenden Defizits gilt derselbe Prozentsatz."
Eine entsprechende Regelung kannte bereits das frühere ab 1. Januar
2002 geltende Kreisschreiben. Dort figurierte die Regelung unter dem
Titel "In Betracht fallende Behinderte", wobei grundsätzlich nur Perso-
nen unter dem AHV als Behinderte in Betracht fallende Behinderte an-
geführt wurden. Die Ausnahme lautete wie folgt: "Personen im AHV-Al-
ter, die sich bereits vor [Hervorhebung im Text des Kreisschreibens]
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Erreichung des Rentenalters im betreffenden Wohnheim resp. in der
betreffenden Tagesstätte befanden."
Aufgrund dieser auch der Beschwerdeführerin bekannten früheren
Praxis kann aus der Formulierung in Ziff. 8.2.2 KSWH keine Ausdeh-
nung der früheren Praxis abgeleitet werden.
3.4 Für diese Auslegung sprechen auch die parlamentarischen Bera-
tungen (vgl. Amtl Bull N 1986 765), auf welche die Vorinstanz hinge-
wiesen hat. Wie der Berichterstatter darlegte, wurde in altArt. 73 IVG
ein dritter Absatz eingefügt, damit Insassen von Heimen beim Errei-
chen des AHV-Alters nicht Gefahr liefen, wegen des Wegfalls des Bun-
desbeitrags ihr Wohnheim verlassen zu müssen.
3.5 Da das BSV im Übrigen zutreffend darauf hinwies, dass der abge-
schlossene TAEP-Vertrag die einschlägigen Kreis- und Rundschrei-
ben, für Wohnheime das KSWH, ausdrücklich als Grundlage des Ver-
trags erwähnte.
3.6 Die Zuständigkeit des BSV zum Erlass der Weisungen ergibt sich
im Übrigen aus Art. 64 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), so dass diese auch ohne
Verweis im TAEP-Vertrag Anwendung gefunden hätten.
3.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass
das BSV die in Ziff. 8.2.2 KSWH enthaltene Regelung sachgerecht an-
gewandt hat.
4.
Die Berechnung der Kürzung hat das BSV in seiner Vernehmlassung
ausführlich begründet, unter anderem auch mit Hinweis auf das Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 349/1998 vom 18. Oktober 2000.
Da die angefochtene Verfügung von der Beschwerdeführerin nur mit
dem allgemeinen Hinweis angefochten wurde, der Entscheid sei inso-
weit nicht nachvollziehbar, verweist das Bundesverwaltungsgericht hin-
sichtlich der vorgenommenen Kürzung auf den angefochtenen Ent-
scheid und die Vernehmlassung des BSV.
Dass vom Ausgabenüberschuss auszugehen war, ergibt sich aus dem
TAEP-Vertrag und altArt. 106bis IVV. Sachliche Argumente, weshalb bei
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einer Kürzung von Bundesbeiträgen andere Kriterien massgeblich sein
sollen als bei deren Festsetzung, sind nicht vorgebracht worden. Die
massgeblichen Betreuungstage sind nicht strittig, und konkrete Hin-
weise, dass L._______ überdurchschnittlich an die Kosten ihres Auf-
enthalts beigetragen hätte, liegen nicht vor.
5.
5.1 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der unterliegenden
Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.- zu verrechnen, so dass der Beschwerdeführerin
ein Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- zurückzuerstat-
ten ist. Die Beschwerdeführerin wird um Mitteilung ersucht, welchem
Konto dieser Betrag zu vergüten ist.
5.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin, der im Übrigen keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, sowie
die Vorinstanz als Bundesbehörde haben keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der unterliegenden Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 3000.- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses,
Fr. 1'500.-, ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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