Abtei lung II I
C-7152/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7152/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener türkischer Staatsangehö-
riger, gelangte im Juni 2000 in die Schweiz und stellte hier ein Asyl -
gesuch. Das zuständige Bundesamt lehnte den Antrag mit Verfügung
vom 4. Dezember 2000 ab und ordnete die Wegweisung und deren
Vollzug aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde
hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskommission teilweise
gut (Urteil vom 1. September 2003); der Beschwerdeführer wurde
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
genommen.
B.
Am 16. Juni 2004 heiratete der Beschwerdeführer in Schaffhausen
eine Schweizer Bürgerin (geb. 1984). Gestützt auf seine Ehe erteilte
ihm der Kanton Schaffhausen eine Aufenthaltsbewilligung, die in der
Folge mehrmals verlängert wurde, letztmals mit Wirkung bis zum
27. Juni 2008. Aus entsprechenden Polizeirapporten zu schliessen,
war die Ehe spätestens seit Ende 2007 nicht mehr intakt und lebten
die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt. Ein am 24. April 2008 ein-
gereichtes Gesuch um abermalige Verlängerung seiner Aufenthalts-
bewilligung zog der Beschwerdeführer schliesslich am 9. Oktober 2008
zurück und zwei Tage später verliess er die Schweiz definitiv in
Richtung Türkei.
C.
Am 10. Oktober 2008 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a, c und d des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) ein fünfjähriges Einreiseverbot. Die Massnahme
wurde damit begründet, der Beschwerdeführer habe wegen schwerer
Drohung, sexueller Belästigung, Nötigung, Tätlichkeiten, Freiheits-
beraubung und Körperverletzung gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen bzw. er gefährde diese mit seinem Verhalten. Im
Weiteren habe er in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft
werden müssen.
Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog die Vor-
instanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
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C-7152/2008
D.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Schaff-
hausen vom 20. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer der Tät-
lichkeiten, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Drohung, der
Nötigung, der sexuellen Belästigung sowie der Übertretung des Be-
täubungsmittelgesetzes (alles mehrfach begangen) schuldig ge-
sprochen und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-,
abzüglich 22 durch Untersuchungshaft erstandene Tagessätze, sowie
zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt, wobei der Vollzug der Geld-
strafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben
wurde.
E.
Gegen das von der Vorinstanz verfügte Einreiseverbot liess der Be-
schwerdeführer am 10. November 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. Darin beantragt er die ersatzlose Auf-
hebung der belastenden Verfügung. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, er bestreite die ihm zur Last gelegte Delinquenz und
habe gegen den Strafbefehl vom 20. Oktober 2008 Einsprache ein-
gelegt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe beruhten in weiten Teilen
einseitig auf Aussagen seiner Ehefrau und es könne nicht angehen,
dass bei "derart unsicherer Aktenlage" gestützt auf ein noch nicht
rechtskräftig erledigtes Strafverfahren eine Fernhaltemassnahme ver-
fügt werde. Unzutreffend sei auch die Feststellung der Vorinstanz,
wonach er in Ausschaffungshaft genommen worden sei. In Wirklichkeit
habe er selbst sich in der Untersuchungshaft entschieden, nicht länger
an einer Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung festhalten und das
Land umgehend verlassen zu wollen. Entsprechend sei er dann direkt
aus der Haft auf den Flugplatz geführt worden und habe die Heimreise
angetreten. Im Übrigen gehe es ihm mit seiner Beschwerde nicht in
erster Linie um Wiedereinreisen in die Schweiz, sondern darum, eine
mit der Massnahme verbundene übermässige Einschränkung seiner
Bewegungsfreiheit innerhalb des Schengen-Raumes zu beseitigen.
Konkret habe er Bekannte in Deutschland, die er bei Gelegenheit wie-
der besuchen möchte.
F.
In einer weiteren Eingabe vom 8. Januar 2009 ersuchte der Be-
schwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung führte
er an, dass er die Möglichkeit haben müsse, in der hängigen Straf-
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sache einer Vorladung Folge zu leisten und sich persönlich am Ver-
fahren in der Schweiz zu beteiligen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Ja-
nuar 2009 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer
wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, für befristete und zweck-
gebundene Einreisen, die sich als notwendig erweisen würden, an die
dafür zuständige Vorinstanz zu gelangen.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar
2009 auf Abweisung der Beschwerde und hält unter Bezugnahme auf
eine gleichzeitig edierte Beilage unter anderem fest, dass der Be-
schwerdeführer bereits durch einen anderen Schengenstaat (Italien)
zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS)
ausgeschrieben sei.
I.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 23. April 2009 an
seinem Antrag und an dessen Begründung fest. Er wisse selbst nicht,
weshalb er von Italien zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
worden sei. Dieser Ausschreibung könne jedenfalls kein "gravieren-
deres Problem" zugrunde liegen.
J.
Mit Suspensionsverfügung vom 22. Januar 2010 setzte die Vorinstanz
die Wirkungen des Einreiseverbots vorübergehend ausser Kraft, damit
der Beschwerdeführer einreisen und an der Gerichtsverhandlung vor
dem Kantonsgericht Schaffhausen teilnehmen konnte.
K.
In einem Urteil vom 11. März 2010 sprach das Kantonsgericht Schaff-
hausen den Beschwerdeführer der mehrfachen Übertretung des Be-
täubungsmittelgesetzes, der einfachen Tätlichkeit, des mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung sowie
der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig. Es befand ihn nicht
schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Nötigung.
Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à
Fr. 140.- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-, wobei an die Geldstrafe
21 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden, und der Vollzug der
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Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben
wurde. Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreise-
verbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als materieller Verfügungsadressat zur
Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach-
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und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Das BFM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 1 AuG ein Einreiseverbot
gegenüber ausländischen Personen verhängen, die gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird befristet oder in
schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der ausländischen Per-
son die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichtige Gründe es
rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend aufgehoben
werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot beinhaltet keine Sanktion für vergangenes
Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff
für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung (Bot-
schaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK
SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und
Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13
mit Hinweisen).
3.3 Eine Fernhaltemassnahme knüpft nicht an die Erfüllung einer
Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine
solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die zuständige Be-
hörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch aus-
länderrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend ist sie in der
Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafver-
fahrens abzuwarten. Ein Einreiseverbot kann – entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers – grundsätzlich auch dann ergehen, wenn ein
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rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es weil ein Strafverfahren noch
hängig ist, gar nicht eröffnet, oder eingestellt wurde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4338/2008 vom 30. Dezember 2009
E. 5.2 mit weiterem Hinweis).
4.
Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein
Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt
auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS],
vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der be-
troffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mit -
gliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene
Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vor-
ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits erwähnt – in einem
Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen am 11. März 2010 wegen
diverser Delikte, die er grösstenteils wiederholt begangen hatte, zur
Rechenschaft gezogen. Das damit abgeurteilte Fehlverhalten recht-
fertigt grundsätzlich die Verhängung einer Fernhaltemassnahme ge-
stützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG.
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5.2
5.2.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im
Weiteren damit, der Beschwerdeführer habe in Ausschaffungshaft ge-
nommen und ausgeschafft werden müssen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d
AuG).
5.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt: Er habe
sich während der Untersuchungshaft freiwillig dazu entschieden, auf
eine Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verzichten und um-
gehend in die Türkei auszureisen. Gestützt darauf sei er aus der
Untersuchungshaft entlassen worden und habe die Schweiz verlassen.
Dass keine Ausschaffungshaft angeordnet worden sei, ergebe sich
u.a. auch aus einer entsprechenden Feststellung des Strafrichters im
Strafbefehl vom 20. Oktober 2008, wonach die Untersuchungshaft bis
zum 10. Oktober 2008 – mithin dem Tag seiner Ausreise – gedauert
habe.
5.2.3 Die Auffassung des Beschwerdeführers geht fehl. Aus den Akten
der kantonalen Ausländerbehörde ergibt sich klar, dass diese am
10. Oktober 2008 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b AuG eine schrift -
liche Haftanordnung getroffen und diese dem Beschwerdeführer auch
gegen Empfangsbestätigung eröffnet hat. Über das geplante Vorgehen
(Aufhebung der Untersuchungshaft bei gleichzeitiger Anordnung der
Ausschaffungshaft) war der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor vom
Untersuchungsrichter in Anwesenheit einer Stellvertreterin seines
Rechtsvertreters orientiert worden (Protokoll der Schlusseinvernahme
vom 10. Oktober 2008). Die kantonale Ausländerbehörde war es
schliesslich auch, die die Ausreise organisierte und den Beschwerde-
führer am 11. Oktober 2008 aus der Haft heraus polizeilich begleitet
zum Flughafen bringen liess. Aus diesen Umständen ergibt sich ohne
Weiteres, dass im Falle des Beschwerdeführers auch Fernhaltegründe
im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AuG geschaffen wurden.
6.
6.1 Zu prüfen ist des Weitern, ob die Massnahme in richtiger Aus-
übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von
der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
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güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER /
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / Basel /
Genf 2006, Rz 613 ff.).
6.2 Das der Massnahme zugrunde gelegte Fehlverhalten des Be-
schwerdeführers wiegt objektiv schwer. Nach den Feststellungen des
Strafrichters (im Strafbefehl vom 20. Oktober 2008) verwirklichte sich
die beurteilte Delinquenz zwischen April 2007 und Ende September
2008. Nebst der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel-
gesetzes richteten sich die strafbaren Handlungen vornehmlich gegen
die getrennt vom Verurteilten lebende Ehefrau und deren persönliches
Umfeld. Wegen massiver Belästigungen der Ehefrau und ihres
Freundes – verbunden mit Todesdrohungen – wurde der Beschwerde-
führer wiederholt in Untersuchungshaft genommen, und selbst ein
Ende April 2008 gegen ihn verhängtes Kontaktverbot konnte ihn nicht
davon abhalten, die Geschädigten weiter zu terrorisieren. Die Hart -
näckigkeit und Uneinsichtigkeit, welche der Beschwerdeführer an den
Tag legte, dürften denn auch ursächlich für die Anordnung der Aus-
schaffungshaft und die Ausschaffung selbst gewesen sein. Was die
subjektive Seite betrifft, fehlt dem Beschwerdeführer ganz offensicht-
lich die zu erwartende Einsicht in die Problematik seines Fehlver-
haltens. So beschränkte er sich auf Beschwerdeebene im Wesent-
lichen darauf, die ihm vorgeworfenen Delikte pauschal in Abrede zu
stellen mit dem Hinweis, die Anklage beruhe grösstenteils auf (un-
wahren) Aussagen seiner Ehefrau. Vor diesem Hintergrund ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährden
könnte. Dementsprechend gewichtig ist das öffentliche Interesse an
seiner befristeten Fernhaltung.
6.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer keine privaten
Interessen geltend, in Zukunft ohne besondere (über die Visumspflicht
hinausgehende) Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können. In
diesem Zusammenhang bringt er lediglich vor, dass er durch die Aus-
schreibung im SIS gehindert werde, Bekannte in Deutschland zu be-
suchen. Der Einwand ist in der vorgebrachten pauschalen Form aber
nicht geeignet, die Angemessenheit der Massnahme als solche oder
auch nur deren Dauer ernsthaft in Frage zu stellen. Denn zum Einen
wurde die Art dieser Beziehungen nicht näher erläutert. Zum Andern
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bleibt festzustellen, dass es den zuständigen deutschen Behörden
freigestellt ist, dem Beschwerdeführer gegebenenfalls auf Gesuch hin
aus humanitären Gründen ein Visum – beschränkt für die Einreise
nach Deutschland – auszustellen (vgl. oben Erw. 4).
6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli-
chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot eine ver-
hältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und auch angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt und Passbüro des Kantons Schaffhausen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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