B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7156/2009
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch UNIA Wallis,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintreten auf Revisionsgesuch.
C-7156/2009
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Sachverhalt:
A.
Der am 24. Februar 1952 geborene, verheiratete und in seiner Heimat
wohnhafte italienische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer) arbeitete seit 1974 – mit Unterbrüchen – mit dem Status
als Grenzgänger bei verschiedenen Bauunternehmungen als Handlanger
in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IV-act. 17-1, 20-
4 sowie 71-1).
B.
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 8. April 1981 einem Eingriff auf-
grund einer Aortenisthmusstenose und einer Aorteninsuffizienz unter-
ziehen musste, meldete er sich am 30. September 1983 beim italie-
nischen Sozialversicherungsträger zuhanden der Schweizerischen Invali-
denversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-act. 3-1
bis 15-14). Gestützt auf die Ausführungen seines damaligen Hausarztes
Dr. med. W._______ vom 30. August 1984, der den Beschwerdeführer in
seinem angestammten Beruf als voll arbeitsfähig einstufte (vgl. IV-act. 16-
1 f.), wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorin-
stanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 19. Juli 1985 das Leistungsbegeh-
ren ab (vgl. IV-act. 24-1).
C.
Mit Anmeldung vom 10. November 1993 stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch zur Übernahme der Kosten eines Hörgerätes (Iv-act. 25-1 bis 25-
6 sowie 28-1 f.). Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass der Hör-
schaden als Berufskrankheit zu qualifizieren war, erfolgte eine Kosten-
gutsprache durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
(vgl. IV-act. 29-1, 30-1, 41-1 bis 42-1 sowie 244-1).
D.
Mit Gesuch vom 13. April 1995 (IV-act. 43-1 bis 43-6) bzw. mit Gesuch
vom 20. Mai 1995 (IV-act. 48-1 bis 48-6) stellte der Beschwerdeführer ein
Begehren zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, insbeson-
dere zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die
bisherige Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung. Nachdem die kantonale IV-
Stelle C._______ (im folgenden: IV-Stelle C._______) den Beschwerde-
führer darauf aufmerksam gemacht hatte, bei einer Neuanmeldung habe
er glaubhaft darzulegen, dass sich der Grad der Invalidität verschlechtert
habe, liess er durch Dr. med. D._______ einen Bericht von Dr. med.
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S._______, Vertrauensarzt der Schweizerischen Krankenkasse für das
Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe (SKBH), vom 6. April 1995,
einen Austrittsbericht des Spitals Z._______ vom 19. Januar 1995, zwei
Schreiben der SKBH jeweils vom 15. Mai 1995 sowie ein ärztliches Attest
von Dr. med. D._______ vom 1. Mai 1995 nachreichen. Die Berichte von
Dr. med. S._______ sowie des Spitals Z._______ attestierten dem Be-
schwerdeführer Spannungskopfschmerzen, ein funktionelles Hemi-
syndrom links mit Schwindel, Lumbalgien bei leichter Diskopathie L5/S1
ohne radikuläre Ausfälle, Verdacht auf Somatisierung (DSM III 307.80)
sowie einen Status nach
chirurgischer Korrektur einer Aortenisthmusstenose (vgl. IV-act. 46-1 bis
47-1). In der Folge ordnete die IV-Stelle C._______ ein psychiatrisches
Gutachten an, das dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine
Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0) sowie eine Tendenz zur Aggrava-
tion möglicherweise vorhandener, jedoch bisher nicht genügend objekti-
vierter somatischer Beschwerden attestierte (vgl. IV-act. 52-1 bis 53-7).
Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens vom 24. August 1995 wurden
Eingliederungsmassnahmen geprüft, der Beschwerdeführer in der Folge
bei seinem bisherigen Arbeitgeber wieder eingegliedert sowie mit Verfü-
gung vom 19. Juni 1997 festgestellt, dass der Beschwerdeführer insbe-
sondere aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von
18% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (vgl. IV-act. 55-1 bis
65-3).
E.
Nach einem am 15. November 2001 erlittenen Unfall (vgl. IV-act. 245-65)
ersuchte der Beschwerdeführer mit Anmeldeformular vom 17. Dezember
2002 die Vorinstanz erneut um Eingliederungsmassnahmen sowie um
Ausrichtung einer Invalidenrente (vgl. IV-act. 67-1 bis 67-7). Aufgrund des
aufforderungsgemäss nachgereichten Arztberichts von Dr. med.
D._______ vom 30. Januar 2003 (vgl. IV-act. 68-1 bis 69-1) wurde der
Beschwerdeführer orthopädisch begutachtet (vgl. IV-act. 75-1 bis 78-1
sowie 87-1 bis 87-13). Gestützt auf die Stellungnahme des IV-Arztes Dr.
med. P._______ vom 25. Oktober 2003 (vgl. IV-act. 89-1) wies die Vorin-
stanz mit Verfügungen vom 9. Dezember 2003 aufgrund eines Invalidi-
tätsgrades von 18.95% sowohl das Begehren betreffend die Eingliede-
rungsmassnahmen als auch das Begehren betreffend die Invalidenrente
ab (vgl. IV-act. 93-1 bis 94-3).
Nachdem der Beschwerdeführer, vertreten durch den Advokaten
E._______, gegen diese Verfügung am 27. Januar 2004 Einsprache er-
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hoben und diese nachträglich am 27. Februar 2004 begründet hatte (vgl.
IV-act. 96-1 bis 101-1), wurde zunächst ein kardiales Gutachten (erstellt
am
1. Juni 2004) und anschliessend ein pneumonologisches Gutachten (er-
stellt am 24. August 2004) veranlasst (vgl. IV-act. 102-1 bis 109-9, 111-1,
113-1 bis 114-1 sowie 120-1 bis 121-4). In der Folge hiess die Vorinstanz
gestützt auf die abschliessende Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med.
P._______ vom 31. August 2004 (IV-act. 125-1), aufgrund derer ein Inva-
liditätsgrad von 44% ermittelt worden war, mit Entscheid vom 15. Novem-
ber 2004 die Einsprache teilweise gut und gewährte dem Beschwerdefüh-
rer eine Viertelsrente sowie Eingliederungsmassnahmen in Form von Be-
ratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. IV-act. 137-1 bis 137-
11). Die Eingliederungsmassnahmen wurden am 7. Dezember 2005 er-
folgreich abgeschlossen (vgl. IV-act. 163-1 f.).
F.
Am 11. September 2007 leitete die Vorinstanz von Amtes wegen ein Re-
visionsverfahren ein (vgl. IV-act. 170-1 bis 172-1). Sie liess vom Arbeitge-
ber den Fragebogen für Arbeitgeber ausfüllen (vgl. IV-act. 176-1 bis 176-
3), holte beim Hausarzt des Beschwerdeführers einen aktuellen Arztbe-
richt ein (vgl. IV-act. 173-1 bis 175-2, 179-1 bis 181-1), editierte Akten der
Kollektiven Krankenkasse des Baugewerbes sowie der SUVA (vgl. IV-act.
177-1 und 178-1) und unterbreitete schliesslich die Unterlagen Dr. med.
T._______ vom Regionalärztlichen Dienst Rhone (RAD) zur ärztlichen
Stellungnahme. Aufgrund des Berichts von Dr. med. T._______ vom 7.
Februar 2008 (vgl. IV-act. 185-1 bis 185-9) wurde der Beschwerdeführer
erneut von Dr. med. I._______ pneumologisch untersucht. In seinem
Arztbericht vom 16. April 2008 stellte Dr. med. I._______ eine Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes fest. Auf Nachfrage der RAD Ärztin Dr.
med. K._______ hin hielt er schliesslich fest, dass die Belastbarkeit des
Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren abgenommen habe und
dieser aufgrund seiner Asthma bronchiale in Bauarbeiten nicht mehr ar-
beitsfähig sei. Körperlich nicht belastende Tätigkeiten könne er jedoch
ausüben, infolge der Abnahme seiner Belastbarkeit allerdings nur in sit-
zender Stellung (vgl. IV-act. 187-1, 192-1 bis 192-12 sowie 196-1). Dieser
Einschätzung schloss sich die RAD Ärztin Dr. med. K._______ in ihrer
Stellungnahme vom 13. Mai 2008 an (vgl. IV-act. 197-1 bis 197-12). Ge-
stützt auf dieser Stellungnahme wurde der Invaliditätsgrad des Be-
schwerdeführers neu berechnet. Der verminderten Belastbarkeit wurde
mit einer Erhöhung des leidensbedingten Abzuges von bisher 20% auf
25% Nachachtung verschafft, so dass der neu berechnete Invaliditätsgrad
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47% betrug, der weiterhin zum Bezug einer Viertelsrente berechtigte (vgl.
IV-act. 198-1 f.). Am 26. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer über die-
sen Beschluss in einer einfachen Mitteilung informiert (vgl. IV-act. 199-1).
G.
Nachdem der Beschwerdeführer mit undatiertem, am 24. November 2008
bei der IV-Stelle C._______ eingegangenem Schreiben (vgl. IV-act. 200-
1) um Hilfe bei der Arbeitssuche ersucht hatte, wurden mehrere Arbeits-
vermittlungsversuche unternommen, welche jedoch aus subjektiven
Gründen erfolglos blieben und schliesslich am 9. Juni 2009 eingestellt
wurden (vgl. IV-act. 201-1 bis 214-2 und 216-1).
H.
Der Beschwerdeführer liess zunächst seinen Hausarzt mit Schreiben vom
2. Juni 2009 und anschliessend die von ihm bevollmächtigte Gewerk-
schaft UNIA Wallis, Sektion Oberwallis (im Folgenden: UNIA), mit Schrei-
ben vom 17. Juni 2009 ein Revisionsgesuch stellen (vgl. IV-act. 215-1
sowie 221-1 bis 229-1). Die eingereichten medizinischen Unterlagen wur-
den Dr. med. K._______ zur Stellungnahme unterbreitet. Die RAD-Ärztin
hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2009 fest, dass keine Dokumen-
te oder Argumente eingebracht worden seien, die eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes belegen könnten (vgl. IV-act. 232-1 bis 232-
11). Nachdem die IV-Stelle C._______ mit Schreiben vom 2. September
2009 zusätzliche Fragen abklären liess, hielt Dr. med. K._______ auch in
der ergänzenden Stellungnahme vom 22. September 2009 an
ihrer Beurteilung fest (vgl. IV-act. 235-1 f. sowie 236-1 bis 236-13). Mit
Verfügung vom 19. Oktober 2009 trat die Vorinstanz mangels Glaubhaft-
machung einer rentenrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands auf das Revisionsgesuch nicht ein (vgl. IV-act. 241-1 f.).
I.
Mit Beschwerde vom 16. November 2009 beantragt der Beschwerde-
führer, weiterhin vertreten durch die UNIA, dem Bundesverwaltungs-
gericht sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2009
sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Leistungen der IV zu über-
prüfen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sowohl Dr. med.
D._______ als auch Dr. med. I._______ in den letzten Jahren mehrfach
darauf hingewiesen hätten, dass sich ein Gesundheitszustand ver-
schlechtert habe. Des Weiteren sei es nicht ihm anzulasten, dass der Be-
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Seite 6
richt des neurochirurgischen Ambulatoriums X._______ nicht lesbar ge-
wesen sei, und zudem der RAD die eingereichten zwei CD's mit Rönt-
genbildern
(recte: DVD mit Ultraschallbildern, vgl. IV-act. 229-1) aufgrund einer
"Virusphobie EDV IV" nicht eingesehen und berücksichtigt habe.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2009 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2009.
Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass aufgrund der einge-
reichten Unterlagen keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes glaubhaft gemacht wurde. Eine leichte Verschlechterung der
pulmonalen Komponente werde anerkannt, allerdings führe diese ledig-
lich zu einer weiteren funktionellen Einschränkung, nicht aber zu einer
Einschränkung der zumutbaren Arbeitszeit. Aus rheumatologischer Sicht
sei jedoch keine Verschlechterung eingetreten, stimmten doch die Befun-
de der eingereichten Unterlagen mit denjenigen im Gutachten aus dem
Jahre 2003 überein. In kardialer Hinsicht sei das intermittierende Vorhof-
flimmern ohne Einfluss auf eine leichte bis mittelschwere körperliche Tä-
tigkeit. In Bezug auf die Nichtberücksichtigung der CD's mit den Rönt-
genbildern (recte: DVD mit Ultraschallbildern) sei darauf hinzuweisen,
dass der RAD Ärztin zum einen ein aktueller MRI-Befund vom 22. Januar
2009 vorgelegen sei, und sich zum anderen aus einem Röntgenbild
allein – ohne klinische Abklärungen – keine Rückschlüsse auf das Aus-
mass der Arbeitsunfähigkeit ziehen liessen.
K.
Am 11. Januar 2010 ging der mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember
2009 einverlangte Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
L.
Nachdem der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 16. De-
zember 2009 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der
Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen –
mit Verfügung vom 17. Februar 2010 geschlossen.
M.
Mit Schreiben vom 13. April 2011 reichte die Vorinstanz eine Kopie der
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Seite 7
Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 31. März 2011 nach,
welche dem Beschwerdeführer am 28. April 2011 zur Kenntnis gebracht
wurde. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht vernehmen.
N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 16. November 2009, mit der die
Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2009 angefochten worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie vorlie-
gend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IVSTA, die mit Verfügungen über IV-Leistungsgesuche befindet (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
ohne Zweifel beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs.
1 VwVG). Da auch der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss fristge-
recht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
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schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art.
50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der
Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Entsprechend
umfassend ist auch die Kognition des Gerichts (vgl. BENJAMIN SCHINDLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.1 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen
und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über dieje-
nigen Punkte welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschie-
den wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich
nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
Im Streit liegt eine Verfügung, mit der die Vorinstanz mangels Glaubhaft-
machung einer für den Rentenanspruch erheblichen Änderung des Inva-
liditätsgrades und somit aus rein formellen bzw. verfahrensrechtlichen
Gründen, auf das Revisionsgesuch vom 2. bzw. vom 17. Juni 2009 (vgl.
IV-act. 215-1 sowie 221-1 bis 229-1) nicht eingetreten ist. Weiter ergibt
sich aus den Akten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vor-
gelegten medizinischen Dokumente dem RAD zusammen mit den Vor-
akten zur Stellungnahme unterbreitet, indes vor Erlass der angefochtenen
Verfügung keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat. Dieser
Verfügung liegt folglich keine materielle Beurteilung der mit Revisionsge-
such geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes
zugrunde, so dass sie als Nichteintretensverfügung zu qualifizieren ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorin-
stanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 2. bzw. vom 17. Juni
2009 eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine
materielle Prüfung seines Anspruches vorzunehmen, ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und hat dort
seinen Wohnsitz, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
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kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.
681) zu beachten ist.
Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des
Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Vorlie-
gend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS
2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und
2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbeson-
dere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden
(Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Famili-
enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS
2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend: Verord-
nung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA und dieser Koordinierungsverord-
nungen ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat-
bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind.
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Oktober 2009) eintraten, im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen die den Sachverhalt seither verändert haben unter
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Seite 10
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.3 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen
Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis, vgl. BGE 130 V 445).
3.4 Damit finden jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung,
die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2009 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG sowie die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) in den seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs gelten-
den Fassungen anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen
der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und der anwendba-
ren Methode der Invaliditätsbemessung entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006
sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geän-
dert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen ver-
wiesen wird.
C-7156/2009
Seite 11
4.
Wird ein Revisionsgesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 IVV). Erweisen
sich vom Versicherten geltend gemachte anspruchserhebliche Sachum-
stände als unglaubhaft, hat die Verwaltung auf das Revisionsgesuch oh-
ne materielle Prüfung nicht einzutreten. Andernfalls muss sie materiell
umfassend abklären und beurteilen, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung – überwiegend wahrscheinlich (vgl.
BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) – eine rentenrelevante Änderung
erfahren hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden auch: BGer]
9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei gilt zu
beachten, dass sich die Verwaltung auch dann noch auf der Stufe der
formellen Prüfung des Glaubhaftmachens bewegt, wenn sie auf ein Revi-
sionsgesuch hin einfache Abklärungshandlungen selbst vornimmt – etwa
bei Ärzten, auf deren Berichte sich eine Neuanmeldung stützt, zusätzlich
einfache Formularberichte einholt, oder vorgelegte Arztberichte ihrem
ärztlichen Dienst oder einem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor Ver-
fügungserlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urteil des BGer
I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 sowie BGE 109 V 262, 264 E. 3).
Der Sinn dieser Verfahrensbestimmung besteht darin, aus verfahrens-
ökonomischen Gründen überflüssige aufwendige Sachverhaltsabklärun-
gen zu vermeiden. Das bedeutet zunächst, dass für den Vergleich als
zeitlicher Ausgangspunkt die letzte umfassende materielle Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs dient (vgl.
BGE 130 V 71). Für die geltend gemachte Veränderung müssen wenigs-
tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, selbst wenn in concreto noch mit
der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete rentenrelevante Veränderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil
des BGer 9C_881/ 2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). An
die Glaubhaftmachung sind je nachdem, ob die frühere, auf einer umfas-
senden materiellen Anspruchsprüfung beruhende Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen zu stellen (vgl. Urteil des BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3
mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3).
4.1 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2009 führte
die Vorinstanz eine am 11. September 2007 von Amtes wegen eingeleite-
te materiell umfassende Rentenrevision mit rechtskonformer Sachver-
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haltsabklärung, Beweiswürdigung und Vornahme eines Einkommensver-
gleichs durch. Sie stellte dabei einen Invaliditätsgrad von 47% (zuvor
44%) fest, so dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf-
grund einer weiterhin zu gewährenden Viertelsrente unverändert blieb.
Über das Ergebnis orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ent-
sprechend Art. 74ter Bst. f i.V.m. Art. 74quater IVV mit einer einfachen Mittei-
lung vom 26. Mai 2008 (vgl. IV-act. 170-1 bis 181-1, 185-1 bis 185-9, 187-
1, 192-1 bis 192-12 und 196-1 bis 199-2). Als erster zeitlicher Referenz-
punkt gilt die Mitteilung vom 26. Mai 2008, die mit dem Hinweis versehen
war, dass innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangt
werden konnte – was nicht erfolgte. Eine solche Mitteilung ist in Bezug
auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzu-
stellen ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (vgl. Urteile des
BGer 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1 sowie I 526/02 vom
27. August 2003 E. 2.3 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.1 ff.). Der vorlie-
gend relevante Beurteilungszeitraum dauert damit vom 26. Mai 2008 bis
zum 19. Oktober 2009 (Erlass der angefochtenen Verfügung).
4.2 Der Beschwerdeführer reichte rund ein Jahr nach Abschluss der von
Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision (vgl. 199-1 f., IV-act. 215-1
sowie 221-1) das Revisionsgesuch vom 2./17. Juni 2009 ein – zusammen
mit einem Arztbericht des neurochirurgischen Ambulatoriums X._______
vom 5. März 2009 (IV-act. 223-1 f.), einem MRI dieses Ambulatoriums
vom 22. Januar 2009 (223-3), einem Arztbericht von Dr. med. D._______
vom 2. Juni 2009 (IV-act. 226-1), einem Kurzbericht von Dr. med.
F._______ vom 8. Juni 2009 (IV-act. 228-1) sowie eine DVD mit Ultra-
schallbildern (bei der Vorinstanz am 1. Juli 2009 eingegangen, vgl. IV-act.
229-1). Um die Eintretensfrage prüfen zu können, wurden die Unterlagen
zusammen mit den Vorakten dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet
(vgl. IV-act. 232-1), worauf die RAD-Ärztin Dr. med. K._______ in ihren
Stellungnahmen vom 21. Juli 2009 und vom 22. September 2009 fest-
hielt, dass keine Dokumente vorgelegt worden seien, die eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen könnten
oder neue medizinische Elemente enthalten würden (vgl. IV-act. 232-2 bis
232-11 sowie 236-1 bis 236-13).
Aus der Anamnese in den Stellungnahmen von Dr. med. K._______ ist
klar ersichtlich, dass sie weder den Arztbericht vom 5. März 2009 des
neurochirurgischen Ambulatoriums X._______ (IV-act. 223-1 f.) noch die
am 1. Juli 2009 bei der Vorinstanz eingegangene DVD mit Ultraschallbil-
dern (vgl. IV-act. 229-1) bei der Würdigung des medizinischen Sachver-
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halts berücksichtigte bzw. berücksichtigen konnte. Sie hielt denn auch
fest, der Arztbericht vom 5. März 2009 sei unleserlich und die DVD's
könnten nicht gelesen werden, da die Vorinstanz eine Schädigung ihres
EDV-Systems durch Computerviren befürchtete (IV-act. 232-9: "Dank Vi-
rusphobie EDV IV nicht einsehbar").
4.2.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember
2009 sinngemäss aus, dass die im MRI vom 22. Januar 2009 festgestell-
ten Befunde (L3/4 sowie L4/5 WK eingeengt bei Diskusprotrusion, L5/S1
eingeengt bei Diskusprotrusion und kleiner Diskushernie median) mit den
von Dr. med. Y._______ anlässlich der orthopädischen Untersuchung im
Jahr 2003 gestellten Diagnosen übereinstimmten (vgl. IV-act. 223-3 und
87-9 f.). In kardiologischer Hinsicht sei das intermittierende Vorhofflim-
mern nach Ansicht des RAD ohne Einfluss auf leichte bis mittelschwere
körperliche Tätigkeiten. Im EKG vom 26. November 2007 (IV-act. 174-1
bis 174-4 und 179-4 bis 179-7) sei denn auch ein vollkommen normaler
Sinusrhythmus gefunden worden. Aus den beigebrachten Unterlagen er-
gebe sich kein Hinweis auf eine manifeste Herzinsuffizienz. Hinsichtlich
der nicht berücksichtigten DVD machte die Vorinstanz sinngemäss gel-
tend, aufgrund des aktuellen MRI-Befundes vom 22. Januar 2009 liege
der Schluss auf einen unveränderten rheumatologischen Status nahe.
Zudem lasse ein Röntgenbild für sich allein, ohne klinische Abklärung,
keinen Rückschluss auf eine massgebliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes zu.
4.2.2 Nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die
MRI-Befunde vom 22. Januar 2009 denjenigen im Bericht von Dr. med.
Y._______ aus dem Jahre 2003 übereinstimmen (vgl. IV-act. 87-9 f. und
223-3). Allerdings kann ihr insofern nicht gefolgt werden, als sie behaup-
tet, auf der fraglichen DVD – die sich im Übrigen nicht in den eingereich-
ten vorinstanzlichen Akten befindet – fänden sich Röntgenbilder, handelt
es sich doch gemäss Akten um Ultraschallbilder (IV-act. 229-1, "Reçu
DVD Echographie …").
Mittels Ultraschall werden in der Regel die wasserhaltigen, blutreichen
Organe untersucht; schlecht zu beurteilen sind dagegen alle gashaltigen
Strukturen oder von Knochen bedeckten Organe, zum Beispiel die Kno-
chen selbst, das Knochenmark, der Darm (insbesondere bei Blähungen),
die Lunge oder das Gehirn (vgl. etwa
patienten/untersuchungen/ultraschall_content.html, zuletzt besucht am
19. Juli 2012). Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus-
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geschlossen werden, dass die Bilder im Rahmen einer rheumatologi-
schen oder orthopädischen Untersuchung erstellt worden sind, so dass
der Hinweis der Vorinstanz, die RAD-Ärztin habe bei der Ausarbeitung
der Stellungnahme hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden über
einen aktuellen MRI-Befund verfügt, ins Leere geht. Selbst wenn die
Ultraschallbilder im Rahmen der kardiologischen Untersuchungen erstellt
worden sein sollten – was nicht auszuschliessen ist (vgl. PSCHYREMBEL,
Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Stichwort "Ultraschalldiagnostik") –,
so ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz erwähnte EKG, bei wel-
chem keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittel-
schwere Tätigkeiten festgestellt werden konnten, vom 26. November
2007 datiert – und damit vor dem 26. Mai 2008, also ausserhalb des vor-
liegend zu berücksichtigenden Beurteilungszeitraums, erstellt worden ist.
Da im vorliegenden Verfahren neben den Ultraschallbildern keine wei-
teren objektiven, medizinisch-technischen Untersuchungsergebnisse vor-
gelegt worden sind, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz
auf die Berücksichtigung der DVD verzichtet hat. Der Schluss, aus den
beigebrachten Unterlagen ergebe sich kein Hinweis auf eine manifeste
Herzinsuffizienz, lässt sich ohne Berücksichtigung der Ultraschallbilder
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ziehen.
4.3 Auch wenn im Rahmen eines Revisionsgesuches der Beschwerde-
führer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu
machen hat, kann die Vorinstanz ihr anerbotene Beweismittel nicht ohne
Grund übergehen. Angebotene Beweise dürfen nur dann nicht abge-
nommen werden, wenn sie entweder eine rechtlich nicht erhebliche Frage
betreffen oder wenn sie von vornherein am festgestellten Ergebnis nichts
zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 130 II 425
E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind angesichts der vor-
stehenden Darlegungen klarerweise nicht erfüllt, kann doch nicht davon
ausgegangen werden, dass die auf der DVD enthaltenen Bilder von vorn-
herein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. In der nur
EDV-technisch begründbaren Verweigerung, die DVD und damit die ein-
gebrachten Ultraschallbilder zu berücksichtigen, liegt eine schwerwiegen-
de, im vorliegenden Verfahren nicht heilbare Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers.
4.4 Auch im Rahmen der Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer gelun-
gen ist, eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des glaubhaft zu machen, sind die IV-Stellen nicht vom Untersuchungs-
grundsatz befreit. Vielmehr haben sie einfache Abklärungshandlungen
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vorzunehmen, welche eine Überprüfung der vorgelegten Unterlagen er-
lauben (vgl. E. 4 hiervor). Vorliegend hätte die Vorinstanz – sollte ihr die
Kenntnisnahme vom Inhalt der DVD aus technischen Gründen nicht mög-
lich gewesen sein –, den Beschwerdeführer dazu anhalten sollen, die auf
der DVD enthaltenen Bilder im Original nachzureichen.
Dasselbe gilt in Bezug auf den nicht lesbaren Arztbericht des neuro-
chirurgischen Ambulatoriums X._______ vom 5. März 2009. Auch hier
hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auffordern sollen, ein lesba-
res Exemplar bzw. eine Transkription nachzureichen. Die fehlende Wür-
digung des Berichtes stellt ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dar.
5.
Die Beschwerde ist daher, soweit darauf eingetreten werden kann, inso-
fern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist, den Arztbericht des neurochirurgischen Ambu-
latoriums X._______ vom 5. März 2009 sowie die auf der DVD enthalte-
nen Ultraschallbilder zu würdigen und anschliessend neu zu entscheiden.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Beschwer-
deführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Als obsiegende Partei hat der nicht-anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE). Seitens des Vertreters wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der
Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
aktenkundigen und notwendigen Aufwandes wird die von der Vorinstanz
zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 800.- festgelegt (inkl. Auslagen,
Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet; vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem
Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober
2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
damit diese im Sinne der Erwägung 5 neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Verfahrens-
kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung von Fr. 800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zah-
lungsstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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