Abtei lung II I
C-7159/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gerold Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Revision, Verfügung vom 31. August 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7159/2007
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1948, ist mazedonischer Staatsan-
gehöriger und wohnt in Mazedonien. In den Jahren 1977 bis 1995 ar-
beitete er in der Schweiz als Kellner. Vom 29. Mai 1995 bis 3. August
1995 sowie vom 1. Januar 1996 bis 31. August 1997 bezog er Taggeld-
Leistungen der Arbeitslosenkasse (act. 5). Er zahlte die obligatori-
schen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV). Am 25. August 1997 stellte er ein Ge-
such zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV-Stelle Z._______
(act. 1). In der Folge wurden die medizinischen und finanziellen
Verhältnisse des Versicherten abgeklärt. Unter anderem wurde am
22. und 23. Juli 1998 (act. 32) eine medizinische Begutachtung in der
Klink B._______ durchgeführt. Diese Begutachtung ergab, dass der
Patient vorwiegend wegen Arthritis urica für mittelschwere und
schwere Tätigkeiten zu 100% langfristig arbeitsunfähig sei. Für leichte
Tätigkeiten sei er mindestens teilweise arbeitsfähig.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 1999 sprach die IV-Stelle Z._______ dem
Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 1997
bei einem Invaliditätsgrad von 88% zu (act. 43). In der Folge wurde
die Invalidenrente dem Versicherten von der GastroSocial Ausgleichs-
kasse ausgezahlt.
C.
Das Ausländeramt des Kantons Z._______ erliess am 24. September
2004 eine Feststellungsverfügung (act. 52) und hielt fest, dass die
Niederlassungsbewilligung für den Versicherten als erloschen erklärt
werde und der Versicherte in der Schweiz keine Aufenthaltsberechti-
gung mehr habe. Der Versicherte sei am 12. September 1977 in die
Schweiz eingereist und die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung
laufe am 12. September 2005 ab. Der Versicherte lebe seit fast einem
Jahr im Ausland in Mazedonien und habe somit seinen Lebensmittel-
punkt nicht mehr in der Schweiz.
D.
Die IV-Stelle Z._______ wollte im Januar 2005 eine Rentenrevision
beim Versicherten anheben, musste jedoch am 14. Januar 2005 fest-
stellen, dass wegen unbekanntem Aufenthaltsort des Versicherten das
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Revisionsverfahren nicht durchgeführt werden konnte. Das Revisions-
verfahren wurde deshalb für unbestimmte Zeit sistiert (act. 57).
E.
Die IV-Stelle Z._______ überwies mit Brief vom 13. Juni 2005 die
Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA; act. 61), da sie Kenntnis vom Wegzug des Versicherten ins
Ausland erhalten habe. Am 7. April 2006 erhob die IVSTA ein
Revisionsverfahren (act. 62).
Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 (act. 64) bat die IVSTA die zuständige
mazedonische Sozialversicherungsträgerin, den Versicherten zu unter-
suchen und einen Bericht über den aktuellen Gesundheitszustand zu
erstellen.
Gemäss Telefonnotiz der IVSTA vom 19. Februar 2007 teilte der Versi-
cherte telefonisch mit, dass er bei der Untersuchung gewesen sei und
„es erstaune, dass der OL C._______ noch keinen Bericht geschickt
habe“ (act. 70).
F.
Nachdem die Unterlagen des mazedonischen Sozialversicherungsträ-
gers (act. 81) eingetroffen waren, erstellte Dr. D._______, Médecin
Service médical régional de l'Assurance-Invalidité (SMR) Y._______,
am 6. Juni 2007 einen Rapport (act. 85). Die Beurteilung der einge-
gangen medizinischen Unterlagen würden belegen, dass beim Versi-
cherten seit dem 22. Januar 2007 (Untersuchung der mazedonischen
Sozialversicherungsbehörde) keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe.
G.
Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2007 (act. 86) teilte die IVSTA dem Ver-
sicherten mit, dass kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe. Der
Versicherte erhob am 23. Juli 2007 Einwand (act. 87) und führte aus,
er könne auch keine leichteren Tätigkeiten mehr ausführen. Die Invali-
dität sei in der mazedonischen Dokumentation vom 22. Januar 2007
beschrieben worden; diese sei nochmals zu überprüfen.
H.
Die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) verfügte am 31. August 2008
(act. 89) die Aufhebung der Invalidenrente. Ab dem 1. November 2007
bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversiche-
rung. Aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei festgestellt worden,
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dass der Versicherte wieder in der Lage sei, eine seinem Gesund-
heitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei sei es ihm mög-
lich, mehr als 50% des Erwerbseinkommens zu erzielen, das er aktuell
erreichen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre.
I.
Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
26. September 2009 (eingegangen am 22. Oktober 2009) Beschwerde
(in mazedonischer Sprache inkl. deutsche Übersetzung). Er beantragte
sinngemäss, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. In
der Beilage reichte er einen Arztbericht vom 21. Septemer 2007 von
Dr. E._______, Facharzt für Orthopädie, ein.
J.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 zeigte der Anwalt des Beschwerde-
führers die Übernahme des Mandats an.
K.
Am 9. Juni 2008 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Sie habe im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens eine nochmalige Stellungnahme des ärztlichen Dienstes ein-
geholt. Der zweitbeurteilende Arzt sei in seinem Bericht vom 1. Mai
2005 zur Bestätigung des Eintritts einer wesentlichen gesundheitlichen
Besserung gelangt. Seit 2005 seien keine Gichtschübe mehr aufgetre-
ten. In Abweichung zum erstbeurteilenden Arzt sei der Beschwerde-
führer in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner nur wieder höchs-
tens 50% arbeitsfähig. In einer leichten, überwiegend sitzenden Tätig-
keit sei jedoch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben. Der
Einkommensvergleich habe bei einer vollschichtigen Ausübung einer
leichten Verweisungstätigkeit eine gesundheitlich bedingte Erwerbsein-
busse von 23% ergeben.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2008 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
CHF 400.- einzuzahlen. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 21. Juli 2008 um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Er lebe in bitterster Armut und sei nicht in der Lage, den
verlangten Kostenvorschuss zu leisten.
Replicando führte der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom
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18. August 2008 aus, der Sohn des Beschwerdeführers habe seinen
Vater besucht. Dem Beschwerdeführer gehe es wesentlich schlechter
als in der Zeit, als die Invalidität festgestellt worden sei. Zudem sei er
nie untersucht worden. Ein allfälliger Bericht an die Vorinstanz beruhe
nicht auf einer Untersuchung. Der Rechtsvertreter beantragte daher,
es sei der Beschwerdeführer in der Schweiz zu untersuchen, ihm hier-
für ein Visum zu verschaffen und die Kosten für die Reise und den Auf-
enthalt vorzuschiessen. Mit Schreiben vom 19. August 2008 reichte
der Beschwerdeführer Röntgenbilder, zwei Arztberichte vom 23. Juli
2008 sowie das ausgefüllte Formular für die unentgeltliche Prozess-
führung ein.
M.
Mit Duplik vom 7. Oktober 2008 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag
auf Abweisung der Beschwerde. Sie übermittelte zudem die erneut
eingeholte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 16. September
2008, in der Dr. med. F._______ ausführte, dass vorausgesetzt, dem
Bericht der mazedonischen Pensionskasse könne getraut werden, er
keine Veranlassung sehe, den Beschwerdeführer zu einer weiteren
Untersuchung in die Schweiz kommen zu lassen. Eine relevante Be-
fundänderung seit dieser Begutachtung liege offensichtlich nicht vor.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2008 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut.
O.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. November 2008 seine Triplik ein
und machte geltend, dass er „nie eigentlich untersucht worden sei“.
Die Feststellungen der mazedonischen Kommission würden nicht mit
der tatsächlichen Gesundheitslage des Beschwerdeführers und den
Feststellungen seines Arztes übereinstimmen. In Mazedonien
„herrsche Korruption, er habe nicht das nötige Geld, um so behandelt
zu werden, dass ein objektiver Bescheid resultiere“. Er sei in einem
Spital zweimal ausgefragt, aber nicht körperlich untersucht worden.
Seine Invalidität sei bereits vor 10 Jahren von Dr. G._______ in der
Schweiz und Dr. H._______ in Deutschland festgestellt worden. Sein
familiäres Umfeld bestätige, dass sich sein Zustand seither laufend
wesentlich verschlechterte habe. Aufgrund der Schmerzen könne er
teilweise gar nicht mehr aufstehen. Er sei absolut arbeitsunfähig und
könne auch sitzende Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Sein Sohn sei
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bereit, ihn auf eigene Kosten in die Schweiz kommen zu lassen, damit
in der Schweiz eine Untersuchung durchgeführt werden könne.
P.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Quadruplik vom 27. November 2008 fest,
dass die Sachverhaltsfeststellungen der Angehörigen in den erhobe-
nen objektiven Befunden offensichtlich keine Stütze fänden, weshalb
deren Darstellungen keine Veranlassung für eine Begutachtung in der
Schweiz geben könnten. Die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Instruktionsrichterin schloss mit Verfügung vom 4. Dezember 2008
den Schriftenwechsel.
Q.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Dezember 2008 liess der Be-
schwerdeführer bestätigen, dass sein Sohn weiterhin bereit sei, ihn
auf eigene Kosten für eine Untersuchung in die Schweiz zu holen.
Am 26. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mit unaufgefordertem
Schreiben u.a. geltend machen, das Verfahren daure viel zu lange und
insbesondere gehe es nicht an, das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu erledigen.
Das Bundesverwaltungsgericht liess ihm daraufhin mit Zwischenverfü-
gung vom 5. Juni 2009 die Gutheissung der unentgeltlichen Prozess-
führung nochmals zukommen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
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VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das Bundes-
gesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren anwendbar sind.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE130 V 445).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über die Soziale Sicherheit vom 9. Dezember
1999 (SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 die-
ses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaa-
tes sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rech-
ten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-
staats den Angehörigen dieses Vertragsstaats bzw. deren Angehörigen
und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen blei-
ben vorbehalten.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach schweizerischem
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
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3.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesge-
richts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung
massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, S. 489 Rz. 20).
Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruch-
serheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige
Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorlie-
genden Revisionsverfahren wird somit der rechtserhebliche Sachver-
halt durch die Verfügung vom 14. Juli 1999 (act. 43) einerseits und die
Verfügung vom 31. August 2007 (act. 89) andererseits bestimmt. Es
wird daher zu prüfen sein, ob zwischen dem 14. Juli 1999 und dem
31. August 2007 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Ge-
sundheitszustands eingetreten ist.
3.1 Am 1. Januar 2003 sind die Bestimmungen des ATSG sowie die
zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft ge-
treten. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom
6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revi-
sion, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008),
da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsge-
richt) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
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höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen
vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Än-
derung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung über-
nommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3).
Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizie-
rung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbs-
tätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl.
BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass der Verfügung vom 31. August 2007 in Kraft gestanden
sind. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (IVV; SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003
3859) in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des gel-
tend gemachten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV an-
wendbar. Für die Zeit vor Inkraftreten der genannten Erlasse richtet
sich ein allfälliger Anspruch nach altem Recht. Die Änderungen des
IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
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Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei-
viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro-
zent Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts (vormals EVG) stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
3.4 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 ff. E. 4, 113 V 28 E. 4a,
111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
3.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
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hörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2000, I 520/99).
3.6 Eine Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei ei-
ner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann ge-
geben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An-
wendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetre-
ten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter re-
visionsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b
mit Hinweisen).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invali-
dität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a
[= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
4.
4.1 Es gilt zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers im Überprüfungszeitraum vom 14. Juli 1999 (letzte
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materielle Verfügung) bis 31. August 2007 (angefochtene Verfügung) in
rentenrelevantem Ausmass verbessert hat.
4.2 Grundlage für die medizinische Beurteilung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Ju-
li 1999 bildeten folgende Unterlagen:
- Dr. med. I._______, bestätigte in seinem Arztbericht vom 14. Ja-
nuar 1997, dass der Versicherte bei ihm wegen einer schwer thera-
pierbaren Gicht mit diversen Gelenkschmerzen in Behandlung ste-
he und der Patient zurzeit 100% arbeitsunfähig sei (act. 11). Der
Arzt beurteilte den Gesundheitszustand mit Arztbericht vom 17. Ok-
tober 1997 weiterhin gleich (act. 16).
- Dr. med. J._______ ging in seinem Bericht vom 25. November 1996
davon aus, dass die Gichtschübe jeweils aufgrund eines Diätfehlers
auftreten. Eine konsequente Lebensweise würden weitere Gicht-
schübe vermeiden (act. 17).
- Dr. med. G._______ und Dr. med. K._______, Klinik B._______,
kamen in ihrer Begutachtung vom 3. September 1998 zum Schluss,
der Beschwerdeführer leide an Arthritis urica, disseminierte
idiopathische skelettale Hyperostose der Brustwirbelsäule und der
unteren Lumbalwirbelsäule, Verdacht auf degenerativ bedingte
mediale Meniskusläsion rechtes Kniegelenk und arterielle
Hypertonie. Er sei für mittelschwere und schwere Tätigkeiten
längerfristig zu 100% arbeitsunfähig. Für leichte Tätigkeiten, d. h.
abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeiten, ohne
nennenswerte Stereotypien und ohne nennenswerte thermische
und/oder mechanische Einflüsse sei der Patient theoretisch
mindestens teilweise arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht
massgeblich verbessert werden. Es handle sich um eine chronische
Erkrankung, welche zu einer dauerhaften Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit führe (act. 32).
4.3 Folgende Unterlagen bildeten die Grundlage für die medizinische
Beurteilung des Gesundheitszustands im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 31. August 2007:
- Dres. med. L._______, M._______, N._______, Mitglieder der
Kommission für die Erhebung der Arbeitsfähigkeit, der mazedoni-
schen Alters- und Invalidenversicherung erstellten am 22. Januar
Seite 13
C-7159/2007
2007 eine Beurteilung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers durch (act. 81). Sie führten die Anamnese
und die medizinische Dokumentation gemäss den Akten auf. Den
aktuellen Gesundheitszustand bezeichneten die Ärzte als
regulär, einzig die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei im Bereich
Brustkorb-Lenden leicht eingeschränkt und schmerzhaft. Auf dem
rechten Bein im Bereich des Sprunggelenks-Oberschenkel sei
die Haut sehr pigmentiert ohne Ödeme und Entzündung. Die Mo-
bilität sei bei der aktuellen Untersuchung bei allen Gelenken re-
gulär. Auch der psychische und neurologische Zustand sei regu-
lär. Diagnostiziert werden könne eine Gonarthrose (ICD-10: M17)
bzw. Gonarthrosis bill. incipiens. Der Beschwerdeführer sei fähig
die Arbeit in seiner letzten Tätigkeit vollzeitlich auszuführen. Es
bestehe keine Invalidität.
- Dr. med. D._______, SMR Y._______, beurteilte den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der Akten und
hielt in seinem Bericht vom 6. Juni 2007 (act. 85) fest, es handle
sich um eine Arthritis urica. Der mazedonische Bericht führe eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Es seien keine
Zeichen von Entzündungen bei der Untersuchung der Gelenke
auffindbar und die Mobilität sei normal. Die radiologische Unter-
suchung zeige Veränderungen der beginnenden Gonarthrose
beidseits. Es bestehe daher seit dem 22. Januar 2007 keine Ar-
beitsunfähigkeit mehr.
- Dr. E._______, Facharzt für Orthopädie, Mazedonien, erstellte
am 21. September 2007 einen Arztbericht (Beilage zu BVGer
act. 1) und stellte fest, es bestünden beim Beschwerdeführer
klinische Schmerzen im oberen Teil der Wirbelsäule, das Bewe-
gen der Lendenwirbelsäule und der Hüften sei eingeschränkt.
Zudem bestehe „Lab. höher SE, CRP und AC. uricum“. Der Ge-
sundheitszustand habe sich während der vergangenen Jahre
nicht gebessert, die Leiden schritten fort. Er verschrieb ihm Medi-
kamente, Diät und Ruhe.
- Dr. F._______, IV-Stellenarzt, beurteilte aufgrund der Akten die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und hielt in seinem Be-
richt vom 1. Mai 2008 (act. 92) fest, dass dem Versicherten ins-
besondere basierend auf dem Gutachten der Klinik B._______
vom 3. September 1998 eine ganze Rente zugesprochen worden
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C-7159/2007
sei. Im Vordergrund seien damals die Gichtschübe des
Versicherten gestanden, die immer wieder zu Knieschmerzen
und Zehengrundgelenksschmerzen geführt hätten. Der im
Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte Bericht der
mazedonischen Versicherung vom 22. Januar 2007 beschreibe
klar, dass keine relevanten pathologischen Befunde vorlägen und
der Beschwerdeführer seit 2005 anfallsfrei sei, weshalb keine
Invalidität vorliege. Das mit der Einsprache eingereichte
Arztattest von Dr. E._______ lege keine neuen
Untersuchungsresultate vor, sondern zähle lediglich Diagnosen
auf (Lumbalgien, Coxarthrose, Arthritis urica) und teile mit, dass
sich der Zustand des Versicherten nicht gebessert habe. Es sei
bereits anlässlich der Rentengewährung darauf hingewiesen
worden, dass bei angemessener Lebensweise und damit
Ausbleiben von Gichtschüben eine Arbeitsfähigkeit vorliege. Eine
Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten sei
damals nicht erfolgt. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei der
Beschwerdeführer in sitzenden/abwechselnden, eher körperlich
leichten Arbeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. In rein stehenden
Tätigkeiten (am gleichen Ort) sei er wohl eher nicht mehr
einsetzbar, wegen der Minderbelastbarkeit der Gelenke (Knie).
Die Arbeit als Kellner wäre höchstens halbtägig zumutbar.
Mögliche Verweisungstätigkeiten wären: Überwachung
Parking/Museum, Magaziner/Lagerist, Auslieferungen mit einem
Auto, Reparatur von kleinen Apparaten/Haushaltsartikeln, Billet-
verkäufer, interner Kurier, Empfang/Réception oder Dateneinga-
be/Scannage.
- Dr. O._______, X._______, Spezialklinik für Orthopädie und
Traumatologie, Ohrid Mazedonien, untersuchte den Beschwerde-
führer am 23. Juli 2008 und berichtete über die Laborbefunde
(Beilage zu BVGer act. 25).
- Dr. P._______, X._______, Spezialklinik für Orthopädie und
Traumatologie, Ohrid Mazedonien nahm am 23. Juli 2008
(Beilage zu BVGer act. 25) eine ambulante Untersuchung des
Beschwerdeführers vor und hielt in seinem Bericht fest, der
Patient sei in der Schweiz vor 14 Jahren mit Alopurinol und Korti-
kotherapie behandelt worden. Dennoch sei dieser Prozess rezi-
div, in der Form von Poliartrithis. Der Röntgenbefund zeige dege-
nerative Veränderungen im Knie und den Knöcheln. Der Prozess
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C-7159/2007
werde wiederholt. Er solle in eine Badekur gehen und die gege-
bene Therapie für „Urinartrit“ nehmen. Die lateinische Diagnose
laute: Arthritis urica genus bill, art. talocruralis et articulatio cubiti
bill (ICD-10: M10).
4.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förm-
liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Be-
weiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beant-
wortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden,
nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
4.5 Die Kurzatteste der Dres. E._______, O._______, P._______ sind
nicht umfassend. Es wird z.T. lediglich die Diagnose oder die Labor-
werte aufgeführt und festgehalten, dass der Patient an Bewegungsein-
schränkungen leide. Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht thematisiert.
Diese Arztatteste entsprechen nicht den bundesgerichtlichen
Anforderungen an einen hohen Beweiswert eines Beleges.
Der Bericht des IV-Stellenarztes Dr. D._______ ist eher kurz gehalten,
wiederholt lediglich die Aussagen der mazedonischen Alters- und Inva-
lidenversicherung und stimmt diesen zu.
4.6 Der medizinische Rapport der Kommission für Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit der mazedonischen Alters- und Invalidenversicherung
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C-7159/2007
wurde in Kenntnis der Anamnese und der relevanten Arztberichte er-
stellt. Die Aussagen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und
in sich widerspruchsfrei. Diese Stellungnahme entspricht den rechtli-
chen Anforderungen an ein Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er von der mazedonischen Al-
ters- und Invalidenversicherung nur befragt aber nicht körperlich unter-
sucht worden sei.
Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die mazedonischen
Behörden ihre medizinischen Feststellungen aufgrund einer
tatsächlichen Untersuchung des Beschwerdeführers trafen. Im Bericht
ist jedenfalls umschrieben, dass die „heutige Untersuchung“ dieses
Resultat ergab. Des Weiteren wurden mehrere Laboruntersuchungen
gemacht und deren Resultate aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat
zudem in einem Telefongespräch vom 19. Februar 2007 mit der IVSTA
informiert, dass er bei den Untersuchungen gewesen sei. Gemäss
Telefonnotiz brachte der Beschwerdeführer damals nicht vor, die
Untersuchung sei nicht korrekt erfolgt. Auch im Einwand vom 23. Juli
2007 beruft sich der Beschwerdeführer auf die mazedonische
Dokumentation ohne deren Richtigkeit anzuzweifeln. Das
Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der Akten keinen Anlass,
davon auszugehen, dass der mazedonische Sozialversicherungsträger
den Beschwerdeführer nicht lege artis untersucht hat.
Der Bericht des IV-Stellenarztes Dr. F._______ beinhaltet ebenfalls die
Anamnese, die medizinische Dokumentation, die Aussagen sind aus-
führlich, in sich widerspruchsfrei und der Arzt thematisiert die Arbeits-
unfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in Verwei-
sungstätigkeiten. Die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvoll-
ziehbar.
Auch diese Arztberichte entsprechen den Anforderungen an ein
Beweismittel mit hohem Beweiswert. Es ist auf diese abzustützen.
4.7 Der Beschwerdeführer beantragte eine medizinische Untersu-
chung in der Schweiz, wobei sein Sohn bereit sei, für die Transport-
kosten aufzukommen.
Die Berichte geben ein vollständiges Bild über die gesundheitlichen
Schäden der Beschwerdeführerin wieder und gestatten eine zuverläs-
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sige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auf die
vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Begutachtung ist daher in an-
tizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III
223 E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinwei-
sen) zu verzichten.
4.8 Der mazedonische Sozialversicherungsträger geht von einer Gon-
arthrose im Knie bzw. einer Gonarthrosis bill. incipiens aus, welche je-
doch keinen grossen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, da es dem
Beschwerdeführer zumutbar sei, in seiner angestammten Tätigkeit
vollschichtig zu arbeiten. Während Dr. D._______ dieser Einschätzung
zustimmt, schränkt Dr. F._______ die Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers insofern ein, als er die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf als Kellner auf
50% und in Verweisungstätigkeiten zu 100% einschätzt.
Der Beschwerdeführer selbst betonte mehrmals, dass es ihm viel
schlechter gehe als im Zeitpunkt der letzten materiellen Verfügung. Er
führte jedoch lediglich seine Bewegungseinschränkungen auf, reichte
dafür aber keine Belege ein. Die Einwendungen des Beschwerdeführ-
ers sind daher wenig überzeugend.
Die Beurteilung des IV-Stellenarztes Dr. F._______ erscheint
realistisch und nachvollziehbar, es ist darauf abzustützen.
4.9 Insgesamt kommt das Gericht gestützt auf die Beurteilungen des
mazedonischen Sozialversicherungsträgers und des IV-Stellenarztes
Dr. F._______ zum Schluss, dass gemäss dem im
Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) zwischen
der letzten materiellen Überprüfung vom 14. Juli 1999 und der Verfü-
gung vom 31. August 2007 eine rentenrelevante Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist.
5.
Die Vorinstanz führte korrekterweise einen Einkommensvergleich zur
Berechnung des Invaliditätsgrades durch.
5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
Seite 18
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geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1,
104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Gemäss BGE 129 V
222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu er-
heben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein-
kommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Mittels
Aufindexierung der Einkommen kann die zeitidentische Grundlage er-
reicht werden.
5.2 Hinsichtlich des Validenlohnes stützte sich die Vorinstanz auf den
für die Verfügung vom 14. Juli 1999 verwendeten letzten verdienten
Lohn des Beschwerdeführers von CHF 51'635.- und indexierte diesen
für das Jahr 2006, was ein monatliches Valideneinkommen von
CHF 4'794.51 ergibt.
Das von der Vorinstanz berechnete Valideneinkommen ist korrekt und
vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
5.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens verwies die Vorinstanz
auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 des Bundes-
amtes für Statistik, Privater Sektor TA1, Anforderungsniveau 4, Män-
ner. Die Vorinstanz berechnete den Durchschnittslohn der vom IV-Stel-
lenarzt vorgeschlagenen, noch möglichen Verweistätigkeiten unter Be-
rücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit. Zusätzlich gewährte
sie einen relativ grosszügigen leidensbedingten Abzug von 20%, was
ein Invalideneinkommen von monatlich CHF 3'670.99 ergibt.
Es liegen keine Unterlagen vor, aus denen hervorginge, dass der Be-
schwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht
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vermittelbar wäre, wie die verfügende Behörde beim Erlass der renten-
zusprechenden Verfügung vom 14. Juli 1999 angenommen hatte.
Auch diese Berechnung entspricht der Rechtsprechung und wurde
richtig vorgenommen. Der leidensbedingte Abzug von 20% ist im Er-
messen der Vorinstanz und es besteht für das Bundesverwaltungsge-
richt kein Anlass, in diese Ermessensausübung der Vorinstanz einzu-
greifen (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b bb). Es sei hier festgehalten, dass
auch ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25% zu keinem ren-
tenauslösendem Invaliditätsgrad (nämlich 28.22%) führen würde.
Wird das Valideneinkommen von CHF 4'794.51 mit dem Invalidenein-
kommen von CHF 3'670.99 in Beziehung gesetzt, so ergibt sich eine
Erwerbseinbusse von CHF 1'123.52. Das entspricht einem Invaliditäts-
grad von 23.43% ([{4'794.51 - 3'670.99} x 100]: 4'794.51). Der Einkom-
mensvergleich wurde korrekt erstellt. Bei einem Invaliditätsgrad von
23.43% entsteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
6.
In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV wurde die Rentenaufhe-
bung korrekt per 1. November 2004 verfügt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht ver-
fügt hat, dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2004 keine Ren-
te mehr auszurichten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem
31. August 2007 verschlechtert haben, so steht es dem Beschwerde-
führer frei, ein neues Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente zu
stellen (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs
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C-7159/2007
um unentgeltliche Prozessführung, sind vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
8.2 Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen
sowie der Eingaben des Rechtsvertreters erscheint vorliegend eine
Entschädigung von CHF 1'600.- als angemessen (Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsie-
gende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
8.3 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG
die bedürftige Partei verpflichtet ist, Honorar und Kosten des Anwalts
an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie be-
zahlt hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 1'600.- zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Röntgenbilder)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 21
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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