B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7161/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin,
Stadtturmstrasse 19, Postfach 807, 5401 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge-
stützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG; Wiedererwägung.
C-7161/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Niger stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) reiste am
13. Juni 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die hiergegen er-
hobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-8056/2010 vom 4. Oktober 2011 ab. Die Vorinstanz setzte dem Betrof-
fenen daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 7. November 2011. Dieser Ver-
pflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach.
B.
Am 20. Oktober 2011 wandte sich der Beschwerdeführer, damals han-
delnd durch die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, an
das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau und ersuchte
um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Am 14. Mai 2012 beantragte der
Kanton Aargau beim BFM in der Folge die Zustimmung zur Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR
142.31). Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung am 5. September
2012. Diese Verfügung blieb unangefochten (in Rechtskraft seit 10. Okto-
ber 2012).
C.
Am 13. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer, neu vertreten
durch Rechtsanwältin Yvonne Meier, bei der Vorinstanz die Begehren, die
Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012 sei in Wiedererwä-
gung zu ziehen und das Härtefallgesuch vom 20. Oktober 2011 gutzu-
heissen. Auf dieses Wiedererwägungsgesuch trat das BFM am 17. De-
zember 2012, u.a. mangels aktuellen kantonalen Antrags, nicht ein. Auch
dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Stattdessen unterbreitete die
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel der zuständigen kan-
tonalen Migrationsbehörde am 19. Dezember 2012 – unter Verweis auf
das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2012 – ein neuerliches
Härtefallgesuch.
D.
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau erklärte sich
wiederum mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG einverstanden und stellte beim BFM am 7. August
2013 einen weiteren Antrag auf Zustimmung bzw. Wiedererwägung der
C-7161/2013
Seite 3
rechtskräftigen Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012. Die
nochmalige Übermittlung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung,
eine Reintegration des Beschwerdeführers in Niger sei zwar möglich, ei-
ne Rückkehr dorthin würde in Berücksichtigung der bemerkenswerten so-
zialen und beruflichen Integration in der Schweiz jedoch einer regelrech-
ten Entwurzelung gleichkommen.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 26. August 2013 mit, dass er-
wogen werde, auf den kantonalen Antrag vom 7. August 2013 nicht einzu-
treten und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Be-
schwerdeführer liess sich am 14. November 2013 durch seine Partei-
vertreterin vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 19. November 2013 trat die Vorinstanz auch auf den
kantonalen Antrag vom 7. August 2013 bzw. das zweite Wiedererwä-
gungsgesuch vom 19. Dezember 2012 nicht ein. Hierzu führte das Bun-
desamt hauptsächlich aus, die geltend gemachten Umstände (Aufent-
haltsdauer in der Schweiz, Respektierung der Rechtsordnung, finanzielle
Unabhängigkeit, tragfähiges Sozialnetz, kulturelle Aktivitäten, Situation in
Niger, Wiedereingliederung im Heimatland) hätten bereits Gegenstand
der rechtskräftigen Zustimmungsverweigerung, teilweise auch des in glei-
cher Angelegenheit ergangenen Urteils des BVGer D-8056/2010 gebildet
und seien deshalb weder als neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 VwVG zu erachten noch handle es sich um rechtserhebliche Tat-
sachen und Beweismittel. Es lägen mithin keine qualifizierten Wiederer-
wägungsgründe vor.
F.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
20. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmungsverweige-
rung vom 5. September 2012 in Wiedererwägung zu ziehen; des weiteren
sei der Antrag der kantonalen Migrationsbehörde vom 7. August 2013
betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zufolge eines Härtefalles
gutzuheissen. Er bringt vor, das BFM habe sich im fraglichen Nichteintre-
tensentscheid in keiner Weise mit seinen stichhaltigen Argumenten aus-
einandergesetzt, wonach sich für ihn eine Rückkehr in den Niger als un-
zumutbar erweise. Weder habe es die polizeilichen Akten in Bezug auf
die drohende Inhaftierung gewürdigt, noch seine familiäre Situation the-
matisiert. Ebenso wenig finde sich ein Passus zu dem vom 4. Dezember
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Seite 4
2012 datierenden Bericht von Y._____, dem Präsidenten der nigrischen
Gemeinschaft in der Schweiz. Vielmehr stütze sich die Vorinstanz in die-
sem Zusammenhang auf das veraltete und nicht mehr den aktuellen Ge-
gebenheiten entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Urteil
D-8056/2010, welches durch den vorgenannten Bericht indes widerlegt
werde. Demnach drohten dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
unmenschliche Zustände und ein Leben in Leid und Not. Auch familiäre
Unterstützung oder Hilfe von Freunden oder Bekannten könne er in sei-
ner Heimat nicht erwarten. Zudem werde seine Integration in der Schweiz
seitens des BFM heruntergespielt. Unzählige Beweise zeugten davon,
dass er sich hierzulande vorbildlich integriert habe, er bei Freunden und
Bekannten als äusserst hilfsbereiter, zuvorkommender und überaus en-
gagierter Mann gelte und ihn auch der Arbeitgeber als unverzichtbaren
Mitarbeiter qualifiziere.
Mit der Beschwerdeschrift wurden eine Reihe von Beweismitteln (u.a.
verschiedene Referenzschreiben, die Ankündigung einer medizinischen
Abklärung vom 16. Dezember 2013, ein Suchbefehl mit polizeilichen Vor-
ladungen, eine Todesurkunde betreffend die Mutter des Beschwerdefüh-
rers sowie ein Bericht von Y._____ vom 4. Dezember 2012) ins Recht ge-
legt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mangels Bedürftigkeit ab und verwies die Rechtsvertreterin
hinsichtlich des Gesuches um Erlass vorsorglicher Massnahmen an die
zuständige kantonale Behörde.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hebt hervor, im Zeit-
punkt der Einreichung des zweiten Wiedererwägungsgesuches hätten be-
reits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren in Sachen Asyl- und Weg-
weisung, Zustimmung sowie Wiedererwägung der Zustimmungsverwei-
gerung vorgelegen. Es dränge sich deshalb der Eindruck auf, mit dem
zweiten Wiedererwägungsgesuch werde lediglich versucht, eine neue
Würdigung von im ordentlichen Zustimmungsverfahren bereits bekannten
Tatsachen herbeizuführen.
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Seite 5
I.
Replikweise hält die Parteivertreterin am 21. März 2014 am eingereichten
Rechtsmittel sowie den Begehren fest und präzisiert, auf das erste Wie-
dererwägungsgesuch sei aus formellen Gründen nicht eingetreten wor-
den. Ebenso wenig sei jenes Wiedererwägungsverfahren bei Einreichung
des zweiten Wiedererwägungsgesuches schon rechtskräftig abgeschlos-
sen gewesen.
Als zusätzliches Beweismittel reichte sie einen vom 14. März 2014 datie-
renden Bericht des Universitätsspitals Zürich ein.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügun-
gen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die
Vorinstanz entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müs-
sen. Im vorliegenden Fall ist das BFM auf einen kantonalen Antrag auf
Zustimmung bzw. Wiedererwägung einer bereits rechtskräftigen Zustim-
mungsverweigerung nicht eingetreten. Gemäss dem prozessualen
Grundsatz, dass sich der Streitgegenstand im Zuge des Rechtsmittelver-
fahrens nicht ausweiten darf, kann nur die Rückweisung an die Vorin-
stanz mit der Anordnung, das Gesuch zu behandeln bzw. darauf einzutre-
ten und neu zu verfügen, beantragt werden (vgl. KÖLZ ET AL., Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
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Seite 6
N. 747 m.H.). Im darüber hinausgehenden Umfang sind die Anträge des
Beschwerdeführers unzulässig.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105
AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist
im dargelegten Rahmen einzutreten (siehe E. 1.3 vorstehend).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Urteil des
Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2013/33 E. 2 m.H.).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt die Rechtsvertreterin vorweg eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz keine materiell-
rechtliche Auseinandersetzung mit den detaillierten Vorbringen ihres
Mandanten vorgenommen habe. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die
Behörden verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungs-
pflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von un-
sachlichen Motiven leiten lassen und es der betroffenen Person ermögli-
chen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte An-
fechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf wel-
che sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
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sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die An-
forderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entschei-
dungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei
schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt
(vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f. und BGE 133 I 270
E. 3.1 S. 277; ferner BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2;
ebenso LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 4 ff. und insb. Rz. 9 ff. zu
Art. 35 VwVG).
3.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der
Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorin-
stanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen ge-
nügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Par-
tei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt,
sich dazu zu äussern (vgl. KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35
VwVG m.H.).
3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist insofern summa-
risch gehalten, als die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten
Unterlagen darin nicht konkret aufgeführt werden. Allerdings gilt es sich
zu vergegenwärtigen, dass es sich vorliegend um ein Wiedererwägungs-
verfahren mit eingeschränktem Prüfungsprogramm handelt, was sich ent-
sprechend in der Begründung niederschlug. Immerhin hat die Vorinstanz
im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 19. November 2013 auf
die in diesem Zusammenhang wieder aufgegriffenen Aspekte (Aufent-
haltsdauer, Integration in der Schweiz, politische und wirtschaftliche Lage
in Niger, Reintegration im Heimatland) Bezug genommen und dargetan,
warum die geltend gemachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel in
ihren Augen keine Neubeurteilung der Angelegenheit herbeizuführen
vermöchten. Dass sie hierbei hauptsächlich auf den Inhalt der in Rechts-
kraft erwachsenen Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012
und das Urteil des BVGer D-8056/2010 vom 4. Oktober 2011 verwies,
erweist sich im dargelegten Kontext – zusammen mit den ergänzenden
Bemerkungen in der Vernehmlassung – als ausreichend. Das BFM ist
seiner Begründungspflicht demnach in genügender Weise nachgekom-
men.
C-7161/2013
Seite 8
3.4 Die Parteivertreterin beantragt sodann, das Video "Verschleppt und
Weggeworfen" beizuziehen. Von den Parteien angebotene Beweise sind
abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sach-
verhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Über-
zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für
die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die
Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Be-
weiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs.
2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H.
oder Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010
E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 m.H.).
3.5 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche
Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Das Video "Ver-
schleppt und Weggeworfen", ein Film über moderne Sklaverei in Afrika,
stammt aus dem Jahre 2005 und ist mit Blick auf den rechtserheblichen
Sachverhalt (seitherige politische Veränderungen in Niger, siehe auch
E. 6.2.2 weiter hinten) längst überholt. Dem Beweismittel fehlt es mithin
nur schon mangels Aktualität an Relevanz. Von der beantragten Beweis-
vorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden.
4.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM
einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-
bewilligung erteilen, wenn sich die Person seit Einreichung des Asylgesu-
ches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufent-
haltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortge-
schrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor-
liegt (Bst. c). Gegenstand des Zustimmungsverfahrens bildet die Frage,
ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Die Härtefallregelung von
Art. 14 Abs. 2 AsylG ist sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben als auch auf solche, die sich noch im Asylver-
fahren befinden, anwendbar. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der
Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar
(vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 9.35; BGE 137 I 128 E. 3.1.2 S. 130 f.; BVGE 2009/40
E. 3.1 und E. 3.4.2; Urteil des BVGer C-1547/2010 vom 29. April 2013
E. 3).
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Seite 9
5.
Gemäss heutiger Lehre und Praxis müssen neue Gesuche in gleicher
Sache, welche regelmässig als Wiedererwägungsgesuche bezeichnet
werden, nur unter bestimmten Voraussetzungen neuerlich geprüft werden
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181, BVGE 2008/52 E. 3.2 und KÖLZ ET AL.,
a.a.O., N. 715 ff. je m.H.; zu den Voraussetzungen siehe E. 5.2 – 5.5 wei-
ter hinten). Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im Zustimmungsverfah-
ren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (vgl. etwa Urteil des BVGer C-907/2012
vom 20. November 2013 E. 4.2 m.H.). Die Vorinstanz hat den zweiten An-
trag des Kantons Aargau auf Prüfung eines schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalles vom 7. August 2013 denn korrekterweise als Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 5. September 2012 entge-
gengenommen.
5.1 Die Vorinstanz ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher einzig zu prüfen, ob
ein rechtlicher Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht
(vgl. KÖLZ ET AL., a.a.O., N. 747 sowie FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 145 je m.H.).
5.2 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit wel-
chem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde
darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukom-
men und diese abzuändern oder aufzuheben (HÄFELIN ET AL., Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1828 ff.; TSCHANNEN ET AL., All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 46). Im Verwaltungs-
verfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Ver-
fügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses
Institut direkt aus Art. 29 BV und Art. 66 VwVG ab, welche die Möglichkeit
der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsehen.
5.3 Eine Verwaltungsbehörde ist aufgrund des Verbots der formellen
Rechtsverweigerung (Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte
Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV) sowie des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsge-
such bzw. ein neuerliches Gesuch in gleicher Sache einzutreten, wenn
die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben
oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
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Seite 10
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177
E. 2.1 S.181 m.H.).
5.4 Ob ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden ma-
teriell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei
Dauersachverhalten die Rechtslage wesentlich anders präsentiert, d.h. in
einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht
fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.). Massgebend ist dabei eine
Gesamtbetrachtung: Auch wenn sich einzelne Umstände ändern, die bei
der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt worden sind, be-
steht nur dann Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung, wenn ein
anderes Ergebnis realistischerweise möglich ist (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2012, N. 2662; Urteil des
Bundesgerichts 2C_683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.1). Wesentlich ist
eine Änderung der Verhältnisse, wenn sie im Hinblick auf das zu regelnde
Rechtsverhältnis rechtserheblich ist, also Sachverhaltselemente betrifft,
die beim Entscheid über das neue Gesuch anders gewürdigt werden
könnten als im vorangegangenen Verfahren (vgl. BVGE 2008/52 E. 3.2.3;
Urteil des BVGer C-3859/2007 vom 21. August 2008 E. 4.2.3; WIEDER-
KEHR/RICHLI, a.a.O., N. 2660 f. und N: 2664 m.H.). Soweit sich weder die
Sach- noch die Rechtslage wesentlich geändert haben, steht die Rechts-
kraft des früheren Entscheids der Wiedererwägung entgegen.
5.5 Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus
Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen
oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen,
wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den ge-
setzlich geregelten Fällen gelten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die Wie-
dererwägung darf insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwal-
tungsentscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu
umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 m.H.). Somit sind (angebliche)
Mängel einer Verfügung in erster Linie im Rechtsmittelverfahren geltend
zu machen und Einwendungen, welche der Betroffene bei der ihm zu-
mutbaren Sorgfalt bereits dort hätte vorbringen können, im Revisions-
bzw. Wiedererwägungsverfahren regelmässig nicht mehr zu hören
(Art. 66 Abs. 3 VwVG).
6.
Das jetzige Wiedererwägungsgesuch vom 19. Dezember 2012 bezieht
sich (wie schon das erste Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember
2012) auf die vorinstanzliche Verfügung vom 5. September 2012, mit wel-
C-7161/2013
Seite 11
cher die Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2
AsylG verweigert wurde. Da diese Verfügung unangefochten blieb, ist bei
der hier vorzunehmenden Prüfung danach zu fragen, ob sich die Sachla-
ge seither wesentlich geändert hat. In besagter Zustimmungsverweige-
rung hat sich das BFM eingehend mit den Voraussetzungen von Art. 14
Abs. 2 Bst. a – c AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a – g der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt,
dass die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers, ge-
messen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen,
nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt seien und eine Wiederein-
gliederung in Niger nicht als besondere Härte erscheine. Ein schwerwie-
gender persönlicher Härtefall liege demzufolge nicht vor. Die Vorinstanz
stützte sich hierbei weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zu Art. 14 Abs. 2 AsylG, bezogen auf die Situation in Ni-
ger ausserdem auf das in gleicher Angelegenheit im Asylverfahren er-
gangene Urteil des BVGer D-8056/2010 vom 4. Oktober 2011.
6.1 Sowohl in den beiden Wiedererwägungsgesuchen (die sich faktisch
nur hinsichtlich des Adressaten unterscheiden) als auch in der Rechtsmit-
teleingabe vom 20. Dezember 2013 beruft sich der Beschwerdeführer im
Wesentlichen auf die Aspekte der politischen Situation in Niger, der Mög-
lichkeiten der Reintegration im Heimatland, der beruflichen und sozialen
Integration hierzulande, der finanziellen Unabhängigkeit sowie der Auf-
enthaltsdauer in der Schweiz. All diese Umstände bildeten bereits Ge-
genstand der Beurteilung im ordentlichen Zustimmungsverfahren (siehe
E. 6 weiter vorne) und hätten folglich im Beschwerdeverfahren gegen die
entsprechende Zustimmungsverweigerung vorgebracht werden können
und müssen. Die geltend gemachten Gründe sind von daher nicht neu im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 VwVG. Wie die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, dürfen Wieder-
erwägungsgesuche nicht dazu führen, dass Verwaltungsentscheidungen
ständig in Frage gestellt und Bestimmungen über die Rechtsmittel und
deren Fristen unterlaufen werden. Wohl schliesst der Verzicht auf den
Weiterzug eines Entscheides an die höhere Instanz die nachträgliche Ein-
reichung eines Wiedererwägungsgesuches nicht aus; unabdingbar für ei-
nen qualifizierten Wiedererwägungsgrund bleibt aber in jedem Fall das
Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen.
6.2 Die Parteivertreterin bringt nicht eine veränderte Sachlage vor, son-
dern legt neue Beweismittel ins Recht, welche in ihren Augen dem Be-
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Seite 12
weis rechtlich relevanter Tatsachen dienen. Drei dieser Beweismittel
(Suchbefehl mit polizeilichen Vorladungen, Stellungnahme von Y._____,
Bericht des Universitätsspitals Zürich) nehmen Bezug auf die (frühere)
politische Situation im Heimatland ihres Mandanten und betreffen eigent-
lich die Rechtsinstitute des Asyls und der vorläufigen Aufnahme. Da bei
der Gesuchsprüfung eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den
Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall
(mit)begründen können, unvermeidbar und in Kauf zu nehmen sind (vgl.
etwa Urteil des BVGer C-2766/2012 vom 26. März 2014 E. 5.4 m.H.),
rechtfertigt es sich dennoch, im Einzelnen darauf einzugehen.
6.2.1 Die Berücksichtigung der Kopien des "avis de recherche" vom
27. April 2006 und der beiden polizeilichen Vorladungen aus dem Jahre
2006 fällt, da sie im erstinstanzlichen Asylverfahren bereits einmal einge-
reicht worden sind (siehe Urteil D-8056/2010 vom 4. Oktober 2011, dort
Sachverhalt Bst. B und D), zum vornherein ausser Betracht. Über die be-
hauptete Verfolgungssituation wurde im fraglichen bundesverwaltungsge-
richtlichen Urteil nämlich rechtskräftig befunden. Die Vorinstanz hat in der
Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012 ausdrücklich auf die-
sen Asylbeschwerdeentscheid hingewiesen und festgehalten, die Rück-
kehr nach Niger erscheine insofern nicht mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden. Dem ist nichts beizufügen.
6.2.2 Auch die mit dem ersten Wiedererwägungsgesuch vorgelegte Stel-
lungnahme von Y._____ vom 4. Dezember 2012 ist in keiner Weise ge-
eignet darzutun, dass der Beschwerdeführer in Niger heutzutage rechtlich
relevante Nachteile zu gewärtigen hat. Wie angetönt, hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht im obgenannten Urteil eingehend mit den Fragen
der Asylgewährung, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
auseinandergesetzt und ist angesichts der politischen Wende, welche in
diesem Land im Jahre 2010 einsetzte, zu klaren Schlussfolgerungen ge-
langt. Seither hat sich die allgemeine Menschenrechtslage in Niger –
auch für Angehörige von Nichtregierungsorganisationen wie den Be-
schwerdeführer als ehemaligem Anti-Sklaverei-Aktivisten – kaum verän-
dert (vgl. [zuletzt be-
sucht am 27. Mai 2014]). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verfolgt wür-
de. Vor diesem Hintergrund charakterisiert sich der Bericht von Y._____,
dem Präsidenten der nigrischen Gemeinschaft in der Schweiz, als Gefäl-
ligkeitsschreiben mit Mutmassungen ohne Beweiswert. Abgesehen davon
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mangelt es besagter Einschätzung bezogen auf den Anfechtungsgegens-
tand an einer genügenden Substantiierung.
6.2.3 Mit dem nachgereichten Bericht des Universitätsspitals Zürich vom
14. März 2014 (Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer) wiederum soll
im Nachhinein aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund
früherer Erlebnisse in Niger traumatisiert sei und seit längerem an physi-
schen und psychischen Beschwerden leide. Vorweg erstaunt, dass der
Betroffene seinen Gesundheitszustand unter den beschriebenen Bege-
benheiten im Asylverfahren nicht thematisiert hat. Unabhängig davon be-
stand der geltend gemachte Sachverhalt indes vor der Zustimmungsver-
weigerung vom 5. September 20012, zumal sich die betreffende Person
wegen der im Bericht diagnostizierten Symptome (u.a. posttraumatische
Belastungsstörungen und somatische Probleme) seit 2007 in ärztlicher
Behandlung befinden soll. Angesichts dessen erscheint weder verständ-
lich noch nachvollziehbar, warum die angesprochenen Gründe medizini-
scher Natur nicht spätestens im ordentlichen Zustimmungsverfahren vor-
getragen worden sind. Das der Replik beigelegte Beweismittel kann des-
halb keine Berücksichtigung finden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Wegen der
Entwicklung der Verhältnisse in Niger würde ein solches Sachverhalts-
element überdies nicht anders gewürdigt als in den erwähnten, vorange-
gangenen Verfahren.
6.3 Lediglich die übrigen Beweismittel stehen überhaupt in einem enge-
ren Zusammenhang zum Zustimmungsverfahren, das Grundlage der vor-
liegenden Streitsache bildet.
6.3.1 Mit der Todesurkunde der Mutter des Beschwerdeführers (obwohl
vom 12. April 2009 datierend, hat das Aktenstück laut Rechtsvertreterin
erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhältlich gemacht werden können)
soll aufgezeigt werden, dass jener im Falle einer Rückkehr nach Niger
nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Angespro-
chen ist damit die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunfts-
land (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Wohl hat das BFM im unangefoch-
ten gebliebenen Zustimmungsentscheid vom 5. September 2012 ange-
geben, der Betroffene verfüge in seinem Heimatland noch über ein famili-
äres Beziehungsnetz. Allerdings handelte es sich lediglich um eines von
mehreren Elementen dieses Wertungsgesichtspunktes. Im Vordergrund
für die Bejahung der Möglichkeit zur Wiedereingliederung in Niger stand
nämlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 35
Jahren in die Schweiz gelangt ist und er folglich den weitaus grössten Teil
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seines bisherigen Lebens – mit der für die Persönlichkeitsbildung wichti-
gen Zeit als Kind, Jugendlicher und junger Erwachsener – in der Heimat
verbracht hat (siehe hierzu BVGE 2009/40 E. 7.4). Hingewiesen hat die
Vorinstanz sodann auf die sehr gute Ausbildung mit dem mehrjährigen
Besuch einer Universität. Der Umstand, dass er bei einer Rückkehr
schwierige – aber kaum andere als die übrige Bevölkerung betreffende –
ökonomische Verhältnisse vorfände, spricht als solcher ebenfalls nicht für
eine persönliche Notlage im Sinne einer unzumutbaren Rückkehr (vgl.
etwa Urteil des BVGer C-2766/2012 vom 26. März 2014 E. 6.8). Im Ge-
samtkontext der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a – g VZAE aufgelisteten Wer-
tungsgesichtspunkte fällt ein positives Ergebnis im Falle einer neuerlichen
Härtefallprüfung mit anderen Worten nicht ernsthaft in Betracht.
6.3.2 Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitlich ange-
wachsene Aufenthaltsdauer beruft, ist festzuhalten, dass dies für sich al-
leine keine wesentliche Änderung der Sachlage darstellen kann; dies um-
so weniger, als zwischen der Rechtskraft der Verfügung vom 5. Septem-
ber 2012 (10. Oktober 2012) und den beiden Wiedererwägungsgesuchen
gerade mal zwei Monate und ein paar Tage vergangen sind. Nach dem
Eintritt der Rechtskraft war der Beschwerdeführer verpflichtet, die
Schweiz zu verlassen. Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz bestand von
diesem Zeitpunkt an grundsätzlich nicht mehr (die "längstens bis zum
31. Dezember 2012" gültige Bestätigung der kantonalen Migrationsbe-
hörde vom 30. August 2012 beschränkte sich ausdrücklich auf die Er-
laubnis, den Ausgang des Härtefallverfahrens in der Schweiz abzuwar-
ten). Analog zur Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundes-
verwaltungsgerichts, wonach rechtswidrige Aufenthalte bei der Härtefall-
prüfung nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden können wie legale
Aufenthalte (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGE 2007/16 E. 5.4), kann
die Zeitspanne nach der Rechtskraft der besagten Zustimmungsverwei-
gerung in Bezug auf eine dadurch fortgeschrittene Integration im Rahmen
eines Wiedererwägungsverfahrens nicht ohne weiteres als neue und er-
hebliche Tatsache geltend gemacht werden, weil andernfalls die Missach-
tung der anzuwendenden ausländerrechtlichen Bestimmungen in gewis-
ser Weise nachträglich belohnt bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber
jenen ausländischen Personen geschaffen würde, die nach rechtskräfti-
ger Abweisung ihres Gesuches um Aufenthaltsbewilligung das Land an-
standslos verlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1876/2012 vom 26. Oktober
2012 E. 4.2; zur Bedeutung der Anwesenheitsdauer gemäss geltender
Praxis siehe ferner BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Der insbesondere auf
Prozessaktivitäten des Beschwerdeführers zurückzuführende weitere
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Anwachs der Aufenthaltsdauer ist im Lichte des soeben Dargelegten für
die Herbeiführung eines materiell anderen Entscheides demnach nicht
geeignet.
6.3.3 Dass eine erneute Härtefallprüfung für den Beschwerdeführer einen
positiven Ausgang haben könnte, kann schliesslich auch nicht aus den
eingereichten Referenzschreiben und Arbeitsbestätigungen abgeleitet
werden. Dass sich die Integration inzwischen noch etwas vertieft hat, liegt
in der Natur der Sache. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass für den Be-
schwerdeführer durch den weiteren Zeitablauf eine Situation entstanden
wäre, die nicht bereits in der Verfügung des BFM vom 5. September 2012
gewürdigt wurde. Wohl hat er sich, wie die vorliegenden Bekundungen
von Bekannten und Arbeitskollegen zeigen, gut in der Schweiz eingeglie-
dert, eine überdurchschnittliche soziale Integration war damit aber nicht
verbunden. Die in der Zustimmungsverweigerung vertretene Auffassung,
seine Integrationsleistungen entsprächen eher einer normalen zeitlichen
Entwicklung, deckt sich denn weitgehend mit der geltenden Praxis (vgl.
BVGE 2009/40 E. 6.2 und 7.3). Analoges gilt mit Blick auf die berufliche
Integration, die sich in etwa in dem zu erwartenden Rahmen bewegt. Der
Beschwerdeführer arbeitet seit Herbst 2010 als Küchenhilfe in einer Piz-
zeria und ist seither finanziell unabhängig. Dies ändert jedoch nichts an
der Tatsache, dass er während seiner Anwesenheit hierzulande weder
Fach- noch Spezialkenntnisse erworben oder sonst eine beachtenswerte
berufliche Entwicklung durchlaufen hat. Die mittlerweile 3 ½- jährige An-
stellung beim gleichen Arbeitgeber ist demgegenüber nicht geeignet, die
Anstrengungen des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich zu be-
zeichnen. Wie erwähnt, hat sich die Vorinstanz auch mit diesem Aspekt
bereits in ihrer Zustimmungsverweigerung befasst. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers stellen somit keine neue und erheblichen Tatsachen
dar.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine qualifizierten Wiedererwä-
gungsgrund vorliegen, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Die ange-
fochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 3. Februar 2014 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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