B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7163/2014
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Carole Held Lüthi, Rechtsanwältin,
Rechtsdienst für Behinderte, Behindertenforum,
Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision und Einstellung der Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 3. November 2014.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene, heute in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführerin
verfügt über die Schweizerische Staatsbürgerschaft. In den Jahren 1976
bis 2003 war die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen in der Schweiz,
teilweise als Grenzgängerin, erwerbstätig und leistete während dieser Zeit
Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (Akten der IV-Stelle Kanton B._______ [IV-act.] 10).
B.
Am 25. Juni 2004 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Ausrich-
tung einer schweizerischen Invalidenrente aufgrund einer manischen De-
pression (IV-act. 2). Die behandelnde Psychotherapeutin Dr. sc. nat. et lic.
phil. C._______ attestierte am 17. August 2004 eine seit Juni 2003 beste-
hende neurotische Depression sowie dissoziale Phasen, was zu einer Ar-
beitsunfähigkeit von 50% führe. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wurden eine abhängige Persönlichkeitsstörung und eine
Co-Abhängigkeit mit dem alkoholkranken Ehegatten aufgeführt. Durch ent-
sprechende medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit verbes-
sert werden (IV-act. 11). Die IV-Stelle B._______ (nachfolgend: IV-Stelle)
klärte in der Folge die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab
und holte dabei insbesondere einen Arztbericht vom 7. März 2005 (IV-act.
15), bestehend aus einer allgemeinen Anamnese durch Dr. med.
D._______, FMH für Allgemeinmedizin sowie aus einem psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. E._______, FMH für Psychiatrie und Psychothe-
rapie vom 4. Februar 2005 (IV-act. 14) ein. In diesem Arztbericht wurden
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige Episode
(F33.0/1), sowie Verdacht auf eine dissoziative Störung (F44.9) und als Di-
agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Verdacht auf eine abhän-
gige Persönlichkeitsstörung (F60.7) aufgeführt und auf eine medizinisch
begründete Arbeitsunfähigkeit von 50% bis auf Weiteres geschlossen (IV-
act. 15).
C.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführerin rückwir-
kend per 1. Juni 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% eine
halbe Invaliditätsrente sowie eine Kinderrente zugesprochen (IV-act. 20, S.
3-9).
C-7163/2014
Seite 3
D.
In den Jahren 2006 und 2010 wurden von Amtes wegen eigeleitete Revisi-
onsverfahren durchgeführt. Dabei kam die Vorinstanz mit Mitteilung vom
22. September 2006 (IV-act. 24) bzw. vom 25. Februar 2010 (IV-act. 28)
zum Schluss, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderun-
gen ergeben habe, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invali-
denrente (Invaliditätsgrad von 50%) bestehe.
E.
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens
reichte die Beschwerdeführerin am 4. April 2013 den ausgefüllten Revisi-
onsfragebogen (IV-act. 31) ein. Die behandelnde Psychotherapeutin
C._______ reichte am 11. Juni 2013 einen Verlaufsbericht sowie ein Bei-
blatt zum Arztbericht ein (IV-act. 34). Unverändert nannte sie als Diagno-
sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Codes nach ICD:10 F42.22
und F61.0 und erklärte im Wesentlichen, der Gesundheitszustand sei sta-
tionär geblieben. Damit bestehe seit 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50%.
In ihrer Beurteilung vom 26. Juni 2013 stellte die RAD-Ärztin Dr. F._______,
Fachärztin für Innere Medizin FMH fest, da die Therapiesitzungen zwi-
schenzeitlich in einem längeren Intervall erfolgten, könne allenfalls eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegen und empfahl die Ein-
holung eines Verlaufsgutachtens bei Dr. E._______ (IV-act. 36). Dieser er-
stellte am 8. Januar 2014 aufgrund einer Untersuchung vom 18. Dezember
2013 ein psychiatrisches Gutachten (IV-act. 42). Darin stellte er eine Ver-
besserung des gesundheitlichen Zustandes fest und kam zum Schluss,
aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remis-
sion (F33.4) sowie akzentuierte (histrionische und abhängige) Persönlich-
keitszüge (Z73.1). Gestützt auf die medizinischen Akten gelangte die RAD-
Ärztin zum Schluss, es bestehe ab 18. Dezember 2013 eine 100% Arbeits-
fähigkeit in der angestammten Tätigkeit (IV-act. 45).
F.
Mit Vorbescheid vom 14. April 2014 ermittelte die IV-Stelle einen Invalidi-
tätsgrad von 11% und verneinte einen weiteren Rentenanspruch (IV-act.
46). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2014 Einwand er-
heben (IV-act. 50). Dieser wurde mit Eingabe vom 20. Juni 2014, ergänzt
mit einer Stellungnahme von C._______ vom 13. Juni 2014, ausführlich
begründet (IV-act. 52). Die Eingabe wurde am 1. Juli 2014 an den Gutach-
ter Dr. E._______ zur Stellungnahme weitergeleitet (IV-act. 56), welcher
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seine Einschätzung am 6. Oktober 2014 kurz darlegte (IV-act. 59). In der
Folge holte die IV-Stelle eine Beurteilung der aktenkundigen medizinischen
Dokumentation durch den RAD-Arzt Dr. med. G._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie ein (IV-act. 60). Unter Berücksichtigung
seiner Einschätzungen hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. November
2014 die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente per Ende Dezember
2014 mangels anspruchsrelevanter Invalidität auf. Einer gegen diese Ver-
fügung gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (IV-
act. 63).
G.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung vom 3. November
2014 am 8. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die weitere
Zusprechung einer halben Rente aufgrund der Restarbeitsfähigkeit von
50% sowie eines leidensbedingten Abzugs von mindestens 10%. In formel-
ler Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeistän-
dung ersucht. Zur Begründung in der Hauptsache brachte sie im Wesent-
lichen vor, die von Dr. E._______ beurteilte Arbeitsfähigkeit von 100% ent-
spreche einer stichprobeartigen Einschätzung aufgrund einer kurzfristigen
labilen Remission. Diese sei, insbesondere aufgrund der äusserst labilen
Psyche der Beschwerdeführerin nach Ansicht von C._______ nicht nach-
haltig, was diese in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2014 glaubhaft
darlege. Mangels Krankenversicherung in der Schweiz bezahle sie die
zweimal monatlich stattfindenden Psychotherapien selber, was den vor-
handenen Leidensdruck zweifellos manifestiere. Da der Beschwerdeführe-
rin eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50% zugemutet werden könne, sei
ihr ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Hinzu kämen die behinde-
rungsbedingten Einschränkungen in Form von Konzentrationsstörungen
und Grübelzwang, die die Arbeitstätigkeit unweigerlich verlangsamten, die
eingeschränkte Teamfähigkeit, die psychische Belastung und das fortge-
schrittene Alter. Für den Fall, dass das Gericht nicht auf die Einschätzun-
gen der behandelnden Therapeuten abstelle, werde zur Klärung des me-
dizinischen Sachverhaltes ein psychiatrisches Obergutachten beantragt
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1]).
H.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 ge-
stützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 27. Januar 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor,
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auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. E._______ könne, ent-
gegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Das
Gutachten beruhe auf einer eingehenden psychiatrischen Begutachtung
und die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes werde ein-
gehend und schlüssig dargelegt. Eine andere Einschätzung des medizini-
schen Sachverhalts erlaubten auch die Stellungnahmen von C._______
nicht (BVGer-act. 4).
I.
In seiner Zwischenverfügung vom 21. April 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsver-
beiständung ab (BVGer-act. 10). Am 5. Mai 2015 wurde der Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- geleistet (BVGer-act. 12).
J.
Mit Replik vom 15. Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Gut-
heissung der Beschwerde (BVGer-act. 14). Am 6. Juli 2015 bzw. am 9. Juli
2015 beantragten die IV-Stelle bzw. die Vorinstanz die Abweisung der Be-
schwerde (BVGer-act. 16), worauf der Schriftenwechsel am 17. Juli 2015
abgeschlossen wurde (BVGer-act. 17).
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]).
Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. April 2015 (Post-
stempel) einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 60 ATSG).
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Seite 6
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 3. November 2014 (BVGer-act. 1), mit welcher die Vo-
rinstanz die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin per Ende Dezember
2014 revisionsweise eingestellt hat. Im vorliegenden Verfahren ist streitig
und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die halbe
Invalidenrente zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet
ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für Grenzgänger, sofern
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten
Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit
als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA er-
lassen.
3.2 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu-
letzt als Grenzgängerin erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeit-
punkt der Anmeldung, in Frankreich. Sie macht einen Gesundheitsschaden
geltend, der auf den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurück-
geht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle für die Entgegennahme
und Prüfung der Anmeldung sowie die Vorinstanz für den Erlass der ange-
fochtenen Verfügungen zuständig.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 1976 Schweizer Staatsangehörige und
wohnt heute in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG)
des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April
2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April
2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971
sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Ge-
mäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koor-
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Seite 7
diniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA
und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts-
grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri-
schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem
Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht ge-
ändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E.
2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An-
wendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
3. November 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Okto-
ber 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechen-
den Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum
der angefochtenen Verfügung (3. November 2014) können ebenfalls die
Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ers-
ten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
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Seite 8
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
5.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2
S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische
Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur
dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-
trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE
141 V 281 E. 2.1).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
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haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden-
rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb-
lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-
chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben. Die Feststellung einer revisionsbe-
gründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines ver-
gangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist so-
mit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den –
den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden – Tatsachen. Der Be-
weiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich
wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – er-
hebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein be-
trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen
Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenbe-
rechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-
wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun-
den hat (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Die Feststellung über eine
seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genü-
gend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, wel-
che konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf
der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Ein-
schätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV
Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei-
tig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechti-
gung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an
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frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011
IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts-
winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b;
SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Ge-
richtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren-
tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4; 115
V 308 E. 4a bb S. 313).
5.5 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände-
rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessu-
alen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden)
Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit
den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung
der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf
die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine
Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol-
genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für
die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende
Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun-
fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer
Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli-
chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der
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Seite 11
Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön-
nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die
Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso-
nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE
140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich
des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,
da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von
erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
5.7 Die fachliche Qualifikation eines Arztes spielt für die Würdigung medi-
zinischer Berichte eine erhebliche Rolle. Der berichtende oder zumindest
der den Bericht visierende Arzt muss sich über eine allgemein anerkannte
Facharztausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin ausweisen
können. Nicht erforderlich ist ein FMH Titel oder die Zugehörigkeit zu einer
Standesorganisation. Sind an der Ausarbeitung eines Gutachtens mehrere
Ärzte beteiligt, kann unter Umständen genügen, wenn der verantwortliche
Arzt die entsprechende Fachausbildung genossen hat (zum Ganzen vgl.
Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit zahlreichen
Hinweisen).
5.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab-
hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
5.9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun-
gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me-
dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a).
C-7163/2014
Seite 12
5.10 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-achten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.11 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.12 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetz-
lichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14.
Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen
ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo-
raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für
die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit
oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini-
schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Berichten nach Art. 59
Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgespro-
chen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I
143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch
Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
C-7163/2014
Seite 13
5.13 Sofern Berichte des IV-internen medizinischen Dienstes resp. RAD-
Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderli-
chen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweis-
wert wie ein anderes Gutachten (vgl. SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei-
chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu
stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch
mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur-
teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden
kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende
Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
5.14 Im Bereich der Psychiatrie hat die Rechtsprechung die "Qualitätsleit-
linien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversi-
cherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, SGPP (zugänglich unter in der 3. vollstän-
dig überarbeiteten und ergänzten Auflage vom 16. Juni 2016) als aner-
kannten Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche versicherungs-
psychiatrische Begutachtung bezeichnet (Urteile 8C_51/2012 vom 29. Ja-
nuar 2013 E. 3.3.3.1 und 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5). Die
Qualitätsleitlinien verstehen sich als Empfehlung, von welcher im begrün-
deten Einzelfall abgewichen werden kann; dem Rechtsanwender sollen sie
bei der Beurteilung der Gutachtensqualität nützlich sein. Das BSV hat die
Leitlinien für alle zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachten
als verbindlich erklärt. Die IV-Stellen (resp. deren Regionale Ärztliche
Dienste) sind aufsichtsbehördlich angewiesen, die Leitlinien bei eigenen
klinischen Untersuchungen und bei der Dossieranalyse und für Aktengut-
achten sowie bei externen psychiatrischen Administrativgutachten als Ras-
ter für die Qualitätssicherung einzusetzen (IV-Rundschreiben Nr. 313 vom
6. Juni 2012; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V
587 E. 6.1 S. 591).
6.
Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet Ver-
gleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die
letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Überprüfung des
Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchti-
gung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133 V 108
C-7163/2014
Seite 14
E. 5.4; Urteil des BGer 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2). Nach-
folgend ist somit zu prüfen, ob sich zwischen dem Zeitpunkt der ursprüng-
lichen Rentenverfügung vom 22. Juni 2005 und dem Zeitpunkt der ange-
fochtenen Verfügung eine wesentliche Verbesserung der Gesundheitssitu-
ation ergeben hat, wovon die Vorinstanz ausgeht. Nicht in Betracht fallen
hingegen die Mitteilungen der Vorinstanz vom 22. September 2006 sowie
vom 25. Februar 2010 zumal diese Revisionen nicht auf einer umfassen-
den materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches basieren.
7.
7.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 22. Juni 2005) be-
ruhte auf der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
von 50% in der angestammte wie auch in einer angepassten Tätigkeit bzw.
einer Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit. Diese Ein-
schätzung gründete im Wesentlichen auf den nachfolgenden Berichten:
7.2 C._______ erklärte im Bericht vom 17. August 2004, aufgrund erhöhter
Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und vermehrter Kopfschmerzen könne die
Beschwerdeführerin derzeit 50% arbeiten. Durch eine psychotherapeuti-
sche Behandlung könne eine Verbesserung der depressiven Symptomatik
und damit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erzielt werden, was zu
einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könne (IV-act. 11, S. 3-4).
7.3 Dr. E._______ gelangte in seinem Teilgutachten vom 4. Februar 2005
zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit
seit Juni 2003 zu fünfzig Prozent eingeschränkt sei. Diese Einschränkung
sei auf die depressive und in etwas geringem Ausmass auch auf die disso-
ziative Störung zurückzuführen. Es werde eine Weiterführung der Psycho-
therapie, mindestens einmal wöchentlich empfohlen. Zudem sei ein erneu-
ter Versuch mit einem weiteren Antidepressivum zu diskutieren. Mittelfristig
sei von diesen Massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitszustan-
des zu erwarten (IV-act. 14, S. 11-12). Diese Beurteilung wurde im Arztbe-
richt für Grenzgänger vom 7. März 2005 bestätigt bzw. wiederholt. Bei die-
sem handelt es sich um ein bidisziplinäres Gutachten, welches allgemein-
medizinische und psychiatrische Befunde erhebt. Dabei werden als Diag-
nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres-
sive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/1) so-
wie der Verdacht auf eine dissoziative Störung (F44.9) genannt. Als Diag-
nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird der Verdacht auf eine
C-7163/2014
Seite 15
abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) genannt. Dies führe zu einer
medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 50% (IV-act. 15).
8.
8.1 In der aktuell angefochtenen Verfügung hob die Vorinstanz die Rente
der Beschwerdeführerin mit der Begründung auf, der Gesundheitszustand
habe sich verbessert. Aus spezialärztlicher Sicht seien der Beschwerde-
führerin spätestens seit der Begutachtung vom 18. Dezember 2013 wieder
jegliche, ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten
ganztags und ohne Leistungseinschränkung zumutbar (BVGer-act. 1).
8.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie leide an ei-
ner anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer re-
zidivierenden depressiven Störung. Aufgrund der gesamten Umstände sei
ein höheres Arbeitspensum als die von C._______ als zumutbar erachte-
ten 50% nicht zumutbar (BVGer-act. 2).
8.3 Die vorinstanzliche Beurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die
nachfolgende medizinische Dokumentation:
8.3.1 Zunächst sind drei Berichte von C._______ zu handen der IV-Stelle
aktenkundig. Der Bericht vom 28. August 2006 (IV-act. 22) nennt als Diag-
nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine neurotische Depression
sowie dissoziative Phasen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wur-
den eine abhängige Persönlichkeitsstörung sowie eine Co-Abhängigkeit
aufgeführt. In ihrem Bericht vom 17. Februar 2010 (IV-act. 27) wurden dis-
soziative Phasen sowie eine Zwangsstörung (F42.22) mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
(F61.0) gestellt. Im Bericht vom 11. Juni 2013 (IV-act. 34) wurde festgehal-
ten, dass es zu keiner Änderung der Diagnosen gekommen sei und es
wurden dieselben Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge-
nannt, wie im Bericht vom 17. Februar 2010. In beiden Berichten wurde der
Beschwerdeführerin eine 50% Arbeitsunfähigkeit attestiert.
8.3.2 Zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Ar-
beitsfähigkeit hat die Vorinstanz bei Dr. E._______ ein psychiatrisches Gut-
achten eingeholt, welches am 8. Januar 2014 erstellt wurde (IV-act. 42).
Das monodisziplinäre Verlaufs-Gutachten basiert auf einer psychiatrischen
Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2013 und be-
C-7163/2014
Seite 16
rücksichtigt die bestehende psychiatrische und allgemeinmedizinische Do-
kumentation (IV-act. 42 S. 3-4). Der Gutachter gelangte zum Schluss, aus
psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nannte er eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Re-
mission (ICD:10 F33.4) sowie akzentuierte (histrionische und abhängige)
Persönlichkeitszüge (ICD:10 Z73.1). Er beurteilte, die anamnestisch eru-
ierbaren Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven
Episode notwendigen Kriterien nicht. Insbesondere lasse sich keine an-
dauernd bedrückt traurige oder gereizt-aggressive Stimmung, auch keine
andauernd verminderte Energie oder Müdigkeit, keine Freud- oder Lustlo-
sigkeit und auch keine Interessenlosigkeit nachweisen. Insgesamt hinter-
lasse die Beschwerdeführerin einen vitalen Eindruck, die affektive Modula-
tionsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die subjektiv geklagte Müdigkeit und
verminderte Energie und auch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit
liessen sich klinisch nicht feststellen. Ihren eigenen Angaben zufolge gehe
es der Beschwerdeführerin bezüglich der depressiven Symptomatik besser
als vor Jahren und sie leide nicht mehr unter Suizidgedanken, welche nur
noch sehr selten aufträten. Zudem solle sich das Selbstvertrauen gebes-
sert haben. Auch im Vergleich mit den Befunden der psychiatrischen Be-
gutachtung vom Jahre 2005 sei es bis heute zu einer deutlichen Verbesse-
rung gekommen. Zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik
habe die bisherige Behandlung bei C._______ geführt, im Speziellen die
Psychotherapie und – bis vor einem Jahr – die psychopharmakologische
Therapie. Als Ausdruck der Verbesserung der depressiven Symptomatik
dürfe auch die Tatsache gewertet werden, dass die Sitzungsfrequenz bei
C._______ von zu Beginn einmal wöchentlich auf einmal monatlich redu-
ziert worden sei. Die rezidivierende depressive Störung könne aktuell als
remittiert beurteilt werden. Aufgrund unpräziser Angaben seitens der Be-
schwerdeführerin lasse sich der Zeitpunkt der Remission nicht verlässlich
beurteilen. Glaubhaft bringe sie vor, dass sie zur Verbesserung ihrer seit
der Kindheit bestehenden Selbstwertprobleme gerne wieder einer Berufs-
tätigkeit nachgehen würde, sie jedoch seit dem Jahre 2008 keine Arbeit
mehr habe finden können. Bezüglich der dissoziativen Symptome sei es
zu einer deutlichen Verbesserung gekommen und die entsprechende Ver-
dachtsdiagnose lasse sich aktuell kaum mehr aufrechterhalten.
8.3.3 Am 13. Juni 2014 reichte die behandelnde Psychotherapeutin
C._______ zusammen mit dem delegierenden Psychiater, Dr. H._______,
eine Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten vom 8. Januar 2014
ein (IV-act. 52). In dieser führte sie aus, die Situation habe sich seit Januar
C-7163/2014
Seite 17
deutlich verschlechtert. Seit Mai 2014 betreue die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihrer Schwester und der Spitex die diabeteskranke Mutter.
Diese vermehrte Verantwortung für die Mutter und deren offenbar weiterhin
sehr entwertender Umgang mit der Beschwerdeführerin verbunden mit
grossen Ansprüchen, führe zum Wiederaufleben alter Wut- und Hassge-
fühle, was zu destruktiven Phantasien und der Angst, die Affektkontrolle zu
verlieren, führe. Damit verbunden seien schwere Schlafstörungen und ver-
mehrte Vergesslichkeit. Dies zeige, wie rasch die Beschwerdeführerin
durch äussere Umstände wieder aus dem Gleichgewicht gebracht werden
könne. Aktuell müsse wieder von einer depressiven Episode gesprochen
werden. Die dissoziativen Störungen träten in ruhigen Zeiten kaum auf,
zeigten sich jedoch unter psychischer Belastung vermehrt, was sich in Kon-
zentrationsstörungen manifestiere. In diesem Zusammenhang träten auch
die zu einem früheren Zeitpunkt diagnostizierten Zwangsstörungen im
Sinne zwanghaft anmutender Impulse wieder auf, welche heute jedoch
vielmehr als Grübelzwang im Zusammenhang mit der depressiven Episode
gesehen würden. Daher sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage mehr
als 50% zu arbeiten.
8.3.4 Dr. E._______ bezog am 6. Oktober 2014 seinerseits Stellung zum
Bericht vom 13. Juni 2014 (IV-act. 59). Dabei wies er darauf hin, dass der
Bericht zum ersten Mal erneut eine depressive Episode diagnostiziere, ob-
wohl diese Diagnose in früheren Berichten nie gestellt worden sei. Die im
Januar 2014 diagnostizierte Remission der Depression sei als labil be-
zeichnet worden. Doch entsprächen die von ihr beschriebenen Psychopa-
thologien den zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendi-
gen Kriterien nicht. In Bezug auf die dissoziative Störung wurde sodann
vorgebracht, dass eine solche nicht alleine durch Konzentrationsstörungen
begründet würde. Zudem sei in den beiden vorangehenden Berichten
keine dissoziative Störung diagnostiziert worden.
8.3.5 Der RAD-Arzt Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, erklärte in seiner Stel-
lungnahme vom 20. Oktober 2014, Dr. E._______ habe die Einschätzung
von C._______ ausführlich gewürdigt. Ergänzend hielt er fest, die Diagnos-
tik der Affektstörung sei inkonsistent und eine Depression mit IV-Relevanz
könne im Längsschnittbild nicht bestätigt werden. Die angegebene Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht nachvollziehbar. Es
seien weder die ICD-10 Kriterien erfüllt, noch sprächen die Befunde dafür.
Die aufgeweckten Wut- und Hassgefühle seien invaliditätsfremd, zeitlich
C-7163/2014
Seite 18
begrenzt und stellten kein syndromales Krankheitsbild dar. Die aggressi-
ven Impulse reichten ebenso wenig aus, um eine Depression zu diagnos-
tizieren. Zudem lasse sich eine Persönlichkeitsstörung der Anamnese nicht
entnehmen bzw. wäre eine solche, würde sie bestehen, höchstens leichten
Grades und damit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewesen.
8.3.6 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens reichte die Beschwerdefüh-
rerin eine weitere Stellungnahme von Dr. C._______ vom 21. November
2014 ein, die von Dr. H._______ mitunterzeichnet wurde. Diese ist nur zu
berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses erlaubt. Dabei wird im Wesentlichen ergänzend ausgeführt,
wie von Dr. E._______ richtig moniert, handle es sich bei den Ängsten und
Phantasien nicht um den tatsächlichen Verlust der Affektkontrolle. Dies
spreche jedoch nicht gegen eine erneute depressive Episode, seien doch
Schuldgefühle über aggressive Gedanken und Impulse ein Bestandteil von
depressiven Verstimmungen. In diesem Zusammenhang berichte die Be-
schwerdeführerin seit Februar 2014 über die zunehmenden Probleme mit
der Mutter und ihren erneuten Schlaf- und Konzentrationsstörungen.
9.
Vorliegend strittig sind die relevanten psychiatrischen Diagnosen und Be-
funde sowie die daraus resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähig-
keit. Im Streitpunkt stehen die Einschätzungen der behandelnden Psycho-
therapeutin C._______ einerseits und die Beurteilung durch Dr. E._______
andererseits. Zu berücksichtigen gilt dabei, dass der RAD-Arzt im Wesent-
lichen letzterem gefolgt ist.
9.1 Das von Dr. E._______ erstellte Gutachten vom 8. Januar 2014 ist ge-
mäss den Vorgaben in den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatri-
sche Gutachten gegliedert. Zunächst werden die psychiatrisch relevanten
Akten aufgeführt, dann folgen die Einzelheiten der Untersuchung beste-
hend aus spontanen Angaben der Beschwerdeführerin sowie eines vertie-
fenden Interviews, worin insbesondere die aktuelle Situation eingehend
analysiert, aber auch die Vorgeschichte berücksichtigt wird. Sodann enthält
das Gutachten eine Befunderhebung, Angaben von Drittpersonen (in casu
der behandelnden Psychotherapeutin) sowie abschliessend eine ausführ-
liche medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung mit Diagno-
sestellung, Beurteilung, Diskussion und Stellungnahmen zu früheren ärzt-
lichen Berichten. Damit entspricht das Gutachten den gestellten Anforde-
rungen und hat vollen Beweiswert.
C-7163/2014
Seite 19
9.2 In Bezug auf die Stellungnahmen der behandelnden Psychotherapeu-
tin C._______ gilt – wie allgemein bei Berichten von Hausärzten und Spe-
zialärzten – dass der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf
und soll, dass mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt wird
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Kommt hinzu, dass C._______ selber über
keine medizinische Ausbildung und entsprechend über keinen Facharzttitel
in der erforderlichen Disziplin der Psychiatrie verfügt. Damit ist der Beweis-
wert ihrer Berichte und Stellungnahmen grundsätzlich zu relativieren. Dies
gilt im Besonderen für die ausschliesslich von ihr unterzeichneten Berichte
(vom 17. Februar 2010 und vom 11. Juni 2013). Hingegen wurden die Stel-
lungnahmen vom 13. Juni 2014 und vom 21. November 2014, die eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin attes-
tieren, zusätzlich vom delegierenden Psychiater Dr. H._______ visiert wur-
den. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass dieser die Beschwerde-
führerin selber untersucht hätte. Der Inhalt der Stellungnahmen, die Ich-
Erzählform sowie der Briefkopf, der auf C._______ lautet, lassen zudem
darauf schliessen, dass Dr. H._______ auch nicht die Supervision hatte.
Damit kann auf die Stellungnahmen vom 13. Juni 2014 und vom 21. No-
vember 2014 ebenfalls nur beschränkt abgestellt werden.
9.3 Demnach ist grundsätzlich auf die nachvollziehbaren und überzeugen-
den Feststellungen von Dr. E._______ in seinem Gutachten abzustellen.
Diese wurden von C._______ im Wesentlichen auch nicht beanstandet.
Vielmehr wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend
gemacht, die nach der gutachterlichen Beurteilung vom 8. Januar 2014
eingetreten ist. Daher bleibt es bei der Beurteilung der geltend gemachten
depressiven Episode und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
9.3.1 In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2014, welche inhaltlich im We-
sentlichen mit derjenigen vom 21. November 2014 übereinstimmt, erklärte
C._______, die Belastung durch die aktuelle Situation mit der Mutter führe
dazu, dass erneut von einer depressiven Episode gesprochen werden
müsse. Als Symptome nennt sie das Wiederaufleben alter Wut- und Hass-
gefühle, was zu destruktiven Phantasien führe und der Angst, die Affekt-
kontrolle zu verlieren. Damit verbunden seien schwere Schlafstörungen
und vermehrte Vergesslichkeit. C._______ erklärt jedoch nicht, in Bezug
auf welche frühere Einschätzung heute erneut von einer depressiven Epi-
sode gesprochen werden kann, wurde eine solche doch weder im Bericht
vom 11. Juni 2013 noch in demjenigen vom 17. Februar 2010 diagnostiziert
C-7163/2014
Seite 20
und auch nicht erwähnt. In ihren psychologischen Berichten vom 17. Au-
gust 2004 und vom 28. August 2006 nannte C._______ zwar eine neuroti-
sche Depression. Doch klärte Dr. E._______ in seiner Stellungnahme vom
6. Oktober 2014 auf, dass dies nach der heutigen Diagnostik gemäss ICD-
10 einer Dysthymia gleich käme, welche jedoch per Definition von leichtem
Schweregrad sei und damit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Zudem beschreibt C._______ zwar Gefühle, Phantasien und Ängste der
Beschwerdeführerin. Dies bestätigt jedoch ebenfalls, dass, anders als in
früheren Beurteilungen – beispielsweise im Bericht vom 17. Februar 2010
(IV-act. 27) – die Affektkontrolle zwischenzeitlich möglich ist. Selbst wenn
diese Kontrolle in „schlechteren“ Zeiten mit grösseren Anstrengungen ver-
bunden ist, so scheint die Beschwerdeführerin dennoch nicht mehr gänz-
lich in alte Muster zurückzufallen, was die Einschätzung eines grundsätz-
lich verbesserten psychischen Gesundheitszustandes bestätigt.
9.3.2 Hinsichtlich der dissoziativen Störung sodann erklärt C._______,
diese träte in „ruhigen Zeiten“ kaum auf, zeige sich jedoch unter psychi-
scher Belastung wieder vermehrt, was sich in Konzentrationsstörungen
manifestiere. Da diese Konzentrationsstörungen nicht in einen konkreten
Zusammenhang mit dem Alltag oder in einer beispielhaften Aufzählung er-
örtert werden, bleibt ungeklärt, inwiefern sich dies in konkreten Situationen
äussert. Aufgrund der pauschalen Feststellung des Symptoms lässt sich
daraus weder einen Krankheitswert ableiten noch lassen sich die Auswir-
kungen auf die Leistungsfähigkeit bestimmen. Der Einwand von Dr.
E._______, wonach Konzentrationsstörungen alleine die Diagnose einer
dissoziativen Störung nicht zu begründen vermögen, ist damit nachvoll-
ziehbar.
9.3.3 Auffallend ist, dass sich die beschriebenen Veränderungen seit dem
Gutachten vom 8. Januar 2014 in erster Linie auf die Wiedergabe der sub-
jektiven Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin stützen. Hingegen fehlt
eine klare objektive Einschätzung durch die untersuchende Therapeutin.
Die Diagnose einer erneuten depressiven Episode ist daher kaum nach-
vollziehbar. Mithin bleibt unklar, welche Symptome in ihrer Gesamtheit im
konkreten Fall die Diagnosestellung überhaupt erlauben. Ebenso wenig
wird dargelegt, wie sich die geltend gemachten Beschwerden auf die Ar-
beitsfähigkeit auswirken bzw. inwiefern sie die Leistungsfähigkeit ein-
schränken. Dasselbe gilt für die dissoziative Störung. Abgesehen von Kon-
zentrationsstörungen werden keine weiteren in diesem Zusammenhang
auftretenden Beschwerden aufgeführt und es wird auch nicht dargelegt,
C-7163/2014
Seite 21
inwiefern dieses Symptom für sich genommen die Diagnose einer dissozi-
ativen Störung erlaubt. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Auflistung der
bestehenden Symptome, aus welcher sich klare Diagnosen formulieren
lassen, anhand derer die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestimmt
werden kann. Die Wiedergabe pauschaler Feststellungen und des subjek-
tiven Erlebens der Beschwerdeführerin sowie ein in sich nicht konsistenter
Globalverweis genügen jedenfalls nicht um eine relevante Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar zu begründen.
9.4 Damit vermögen die Stellungnahmen von C._______ die Beurteilun-
gen im psychiatrischen Gutachten von Dr. E._______ nicht in Frage zu
stellen. Insbesondere sind sie nicht geeignet, die behauptete relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
nachvollziehbar darzulegen. Nach dem Gesagten ist der medizinische
Sachverhalt dahingehend erstellt, dass mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
jeglicher ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit, spä-
testens seit dem 18. Dezember 2013, ganztags ohne Leistungseinschrän-
kung auszugehen ist.
10.
10.1 Nach ständiger Rechtsprechung können Personen, deren Rente revi-
sions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden
soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Al-
tersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbst-
eingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/2010] E. 3
mit Hinweisen). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur
Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das me-
dizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Ei-
genanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile BGer
8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5 und 8C_855/2013 vom 30. April
2014 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet nicht, dass im revisions- oder
wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein Besitzstandsanspruch geltend
gemacht werden könnte. Den Betroffenen wird lediglich zugestanden, dass
– von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder
einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist
(Urteil BGer 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 und 9C_367/2011 vom
10. August 2011 E. 3.3; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der
Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten
Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.).
C-7163/2014
Seite 22
10.2 Mit der angefochtenen Verfügung hob die Vorinstanz die Rente per
31. Dezember 2014 auf. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin
bereits 56 Jahre alt (zum massgeblichen Zeitpunkt vgl. BGE 141 V 5 E. 4).
Damit ist eine der Voraussetzungen erfüllt und die Beschwerdeführerin hat
– vor Einstellung der Rente – grundsätzlich Anspruch auf berufliche Mass-
nahmen (vgl. Urteil des BGer 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E.
3.2). Wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. R. von Arb vom
8. Januar 2013 ergibt, ist die Beschwerdeführerin motiviert, wieder einer
Tätigkeit nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht wurden berufliche Mass-
nahmen – ohne spezielle Anforderungen an den künftigen Arbeitsplatz –
als indiziert erachtet (IV-act. 42 S. 16). Die Beschwerdeführerin ist bis 2008
einer 50% Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie hat die Arbeit nicht von sich
aus verlassen, sondern es wurde ihr gekündigt. Weiter zu berücksichtigen
ist neben dem Alter, dass die Beschwerdeführerin zwar über eine Schulbil-
dung aber über keine berufliche Ausbildung verfügt. Hingegen wurde der
Beschwerdeführerin nur eine halbe Invalidenrente ausgerichtet, während
weiterhin eine 50% Arbeitsfähigkeit bestand ohne dass dabei weitere Ein-
schränkungen bestanden. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin nicht
auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktu-
alisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteinglie-
derung auf dem freien Arbeitsmarkt nutzbar ist bzw. wäre.
10.3 Bei diesem Ergebnis hätte die Vorinstanz – nachdem die Motivation
der Beschwerdeführerin bereits festgestellt wurde (Art. 21 Abs. 4 ATSG) -
die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit prüfen müssen und die nach
den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Einglie-
derungsmassnahmen an die Hand zu nehmen müssen, sofern und soweit
deren Voraussetzungen erfüllt sind, was jedoch unterblieb. Demzufolge ist
ihr die Sache zurückzuweisen, damit sie die zumutbare Selbsteingliede-
rung prüfe (vgl. SVR 2015 IV Nr. 41; Urteil des BGer 9C_940/2012 E. 5.3).
Anschliessend ist über die revisionsweise Aufhebung des Rentenan-
spruchs neu zu verfügen (SZS 2009 S. 147, 9C_720/2007 E. 4.2; Urteile
9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3; 9C_768/2009 vom 10. Sep-
tember 2010 E. 4.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Abzuweisen ist hingegen der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr
eine halbe Rente zuzusprechen.
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11.
11.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
11.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Be-
schwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.3 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs.
2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vor-liegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl.
dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art.
9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Beurteilung der
Eingliederungsfähigkeit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dieser nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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