B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
17.10.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_689/2017)
Abteilung III
C-7165/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Nichteintreten auf Neuanmeldung;
Verfügung der IVSTA vom 8. Oktober 2015.
C-7165/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren 1967,
Staatsangehöriger von Serbien, arbeitete von 1987 bis September 1993
als Sommelier in einem Saison-Arbeitsverhältnis in der Schweiz. Im Okto-
ber 1992 verletzte er sich bei einem Treppensturz.
B.
Am 16. September 1994 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leis-
tungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom
28. November 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons C._______ ab
September 1994 eine halbe und ab dem 1. Dezember 1996 eine ganze
Invalidenrente zu (Vorakten [nachfolgend: IV-act] 4, 31).
C.
C.a Ende 2000 verliess der Versicherte die Schweiz und nahm Wohnsitz
in Kosovo (IV-act. 41).
C.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 hob die IVSTA die Rente im Rahmen
eines Revisionsverfahrens zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per
1. Juli 2004 auf (IV-act. 106). Die Einsprache des Versicherten vom
15. Juni 2004 wies die IVSTA mit Entscheid vom 19. August 2004 ab (IV-
act. 113).
C.c Eine dagegen bei der vormaligen eidgenössischen Rekurskommission
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für im Ausland
wohnhafte Personen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. April
2006 insoweit gutgeheissen, als die Sache zu neuem Entscheid an die IV-
STA zurückgewiesen wurde (IV-act. 125).
C.d Mit Verfügung vom 28. November 2007 hob die IVSTA die Rente ge-
stützt auf neu eingeholte ärztliche Berichte erneut mit Wirkung ab 1. Juli
2004 auf (IV-act. 199).
C.e Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reichte Beschwerde hiess dieses mit Urteil C-177/2008 vom 12. März 2010
teilweise gut und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer vom
1. Juli 2004 bis 31. Januar 2008 nachträglich eine ganze Rente auszurich-
ten (IV-act. 234).
C-7165/2015
Seite 3
C.f Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundes-
gericht am 18. Juni 2010 nicht ein (IV-act. 231).
D.
D.a Am 27. Dezember 2011/27. Juni 2012 meldete sich der Versicherte er-
neut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, auf welches
Gesuch die IVSTA mit Verfügung vom 27. Februar 2013 nicht eintrat (IV-
act. 236, 253, 318).
D.b Die in der Folge anhängig gemachte Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil C-1687/2013 vom 20. September 2013 zu-
folge Annahme der alleinigen kosovarischen Staatsangehörigkeit als offen-
sichtlich unbegründet ab (IV-act. 330).
D.c Auf ein Gesuch um Revision dieses Urteils vom 28. Februar 2014 trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1125/2014 vom 12. Mai 2014
zufolge Verspätung nicht ein (IV-act. 336).
E.
E.a Der Versicherte meldete sich am 18. Dezember 2014 erneut zum Be-
zug einer Rente an und reichte 11 ärztliche Berichte sowie Laborbefunde
und ECG-Ergebnisse ein (IV-act. 355, 345-346, 348-351).
E.b Nach einer Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD)
Rhône vom 2. Juli 2015 teilte die IVSTA mit Vorbescheid vom 13. Juli 2015
mit, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invali-
dität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, weshalb
sie nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen (IV-act. 369, 370).
E.c Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am
7. August 2015 unter Einreichung von sechs weiteren medizinischen Be-
richten und Laborbefunden Einwand erheben (IV-act. 373, 371).
E.d Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 1. Okto-
ber 2015 trat die IVSTA mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 auf das Leis-
tungsgesuch nicht ein (IV-act. 381, 382).
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. November 2015 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwal-
C-7165/2015
Seite 4
tungsgericht (Akte im Beschwerdeverfahren [nachfolgend act.] 1) und be-
antragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei sein An-
spruch auf eine volle Rente anzuerkennen, da er seit dem 1. Dezember
2008 erwerbsunfähig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Behandlung der
Beschwerde in einem verkürzten Verfahren.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seines serbischen
Reisepasses, fremdsprachige Arztberichte von Dr. D._______ (Neurologe)
vom 17. September 2009, Dr. E._______ (Psychiater) vom 22. November
2013, Prof. Dr. F._______ (Internist/Gastroenterologe) vom 22. August
2015 (samt beglaubigter Übersetzung) und von Dr. G._______ (Kardio-
loge) vom 10. Februar und vom 15. Oktober 2015 sowie diverse Vorakten
zu den Akten.
G.
Mit Eingaben vom 30. November 2015 (act. 5) und vom 9. Dezember 2015
(act. 6) machte der Beschwerdeführer auf mögliche Unregelmässigkeiten
bei der Gewährung der Akteneinsicht aufmerksam und äusserte Zweifel an
der Richtigkeit der Übersetzungen der eingereichten Unterlagen.
H.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 (act.
9) die Abweisung der Beschwerde. Dazu führte sie aus, der RAD habe die
auf Beschwerdeebene neu eingereichten Arztberichte mit Bericht vom
7. Januar 2016 geprüft und festgestellt, dass keine wesentliche Änderung
des Sachverhalts bestehe. Eine materielle Prüfung der Neuanmeldung ent-
falle damit erneut.
I.
Mit Replik vom 16. Februar 2016 (act. 12) hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und reichte zwei weitere medizinische Berichte von
Dr. G._______ vom 10. Februar 2016 und von Prof. Dr. F._______ vom
12. Februar 2016, Laborbefunde vom 26. November 2015, einen EKG-
Rapport vom 10. Februar 2016 sowie das ausgefüllte Formular „Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege“ samt Arztrechnungen zu den Akten. Am
7. April 2016 (act. 18) reichte er Belege betreffend seine finanziellen Ver-
hältnisse, eine weitere Kopie seines serbischen Reisepasses und ver-
schiedene Vorakten ein.
C-7165/2015
Seite 5
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 (act. 19) hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut und wies jenes betreffend unentgeltliche Verbeiständung ab.
K.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 31. Mai 2015 (act. 23) unter Einreichung
eines Schreibens an den RAD vom 21. April 2016 und einer Stellungnahme
des RAD vom 13. Mai 2016 an der angefochtenen Verfügung und den Aus-
führungen in der Vernehmlassung fest.
L.
Der Beschwerdeführer machte mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Juni
2016 (act. 25), welche der IVSTA zur Kenntnis übermittelt wurde, Ausfüh-
rungen zur Duplik und seiner gesundheitlichen Situation.
M.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (act. 30) forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz auf, sich zu den Vorbringen des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit der Aktenführung und -einsicht zu äus-
sern und erneut die gesamten Vorakten zu übermitteln.
N.
Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 3. Januar 2017 (act. 31) Stellung
und übermittelte dem Gericht nach eigenen Angaben sämtliche IV-Akten
bis zur angefochtenen Verfügung (insgesamt 382 Aktenstücke), welche
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (act. 32) voll-
ständig zur Stellungnahme übermittelt wurden.
O.
Am 31. Januar 2017 übermittelte die IVSTA dem Gericht die nach Erlass
der angefochtenen Verfügung entstanden Vorakten 383-398 (act. 33).
P.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 7. Februar 2017 – die der
Vorinstanz am 24. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde – Stellung
zum Schreiben der Vorinstanz vom 3. Januar 2017 und reichte drei Vorak-
ten ein (act. 34, 35).
Q.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
C-7165/2015
Seite 6
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche-
rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die
Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG
nicht ausdrücklich davon abweicht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 8. Oktober 2015, mit welcher die Vorinstanz entschieden
hat, das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember
2014 nicht materiell zu prüfen. Durch das Bundesverwaltungsgericht zu
beurteilen ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet hingegen die materielle Beurteilung des Rentenan-
spruchs. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Zusprechung einer
C-7165/2015
Seite 7
ganzen Rente kann daher nicht eingetreten werden und auf die diesbezüg-
lichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht einzugehen. Auch
auf den Verfahrensantrag betreffend Behandlung der Beschwerde in einem
verkürzten Verfahren kann nicht eingetreten werden, da das Prozessrecht
ein solches nicht kennt. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Ser-
bien. Die in früheren Verfahren getroffene Annahme ausschliesslich der ko-
sovarischen Staatsangehörigkeit hat er mit der Einreichung einer Kopie
seines serbischen Reisepasses (act. 1, Beilage 1) widerlegt.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen; SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens
anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischen-
zeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawi-
ens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Ser-
bien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für serbi-
sche Staatsangehörige findet weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. das Ur-
teil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversi-
cherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da
vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen,
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund des schweizerischen
Rechts.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-7165/2015
Seite 8
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Anspruch auf eine Teilrente besteht ab einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40%, wobei bei einem Invaliditätsgrad von we-
niger als 50% Renten nur an Versicherte ausbezahlt werden, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (vgl. zum Ganzen Art. 28-29 IVG; so auch Art. 8 Bst. e des Sozial-
versicherungsabkommens). Vorbehältlich einer – hier nicht vorliegenden –
abweichenden staatsvertraglichen Regelung entsteht bei Versicherten im
Ausland der Rentenanspruch folglich nur dann, wenn sie während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50%
arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der War-
tezeit mindestens 50% beträgt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6; 130 V 253).
4.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft ge-
macht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
IVV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie
Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine
allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V
64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In
diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz
nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine
Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS
MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern
2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117
V 198). Zur Glaubhaftmachung genügt, dass für den geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte be-
stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel-
len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen
werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung)
sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei-
sen sollten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2016 E. 2 mit Hin-
weis auf SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E.
1c/aa).
C-7165/2015
Seite 9
Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine rentenrelevante Verände-
rung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet die letzte rechtskräftige Verfü-
gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4).
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in hin-
reichendem Masse nachgekommen ist.
5.1 Die Aktenführungspflicht der Verwaltung, ergibt sich aus dem Aktenein-
sichtsrecht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 26 ff. VwVG), welches einen
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt
(vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und BGE 130 II 473 E. 4.1
S. 477). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und über-
sichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte insbeson-
dere, durch eine übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Regist-
rierung der vollständigen Akten die Vollständigkeit der im Verfahren einge-
brachten und erstellten Akten sicherzustellen. Die Aktenführungspflicht ist
aber auch für die Gerichte von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle ei-
ner Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen
Akten die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisions-
fähigen – Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen
auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Für die dem Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die
Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für je-
des Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein
können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V
218 E. 8.1.2).
5.2 Auf zwei Akteneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers bei der IVSTA
hin wurden ihm eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2015 381 und
am 24. November 2015 353 Aktenstücke zugestellt. Dem Bundesverwal-
tungsgericht hat die IVSTA ihre bis zur angefochtenen Verfügung erfassten
Akten einerseits mit der Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 (352 Ak-
tenstücke) und andererseits mit der Stellungnahme vom 3. Januar 2017
(382 Aktenstücke) übermittelt (bzgl. den später entstandenen Akten vgl.
Sachverhalt Bst. O).
C-7165/2015
Seite 10
5.2.1 Die Vorinstanz begründet diese Unregelmässigkeit damit, dass die
Aktenführung nicht automatisiert sei und es vorkommen könne, dass ver-
schiedene mit dem Fall befasste Personen nicht die Paginierung des be-
reits erstellten Dossiers unter Beibringung von in der Zwischenzeit entstan-
denen Akten mittels fortlaufender Nummerierung übernehmen würden.
Dieser Unzulänglichkeit sei man sich mittlerweile bewusst geworden und
man habe diesbezüglich Schulungsmassnahmen ergriffen.
5.2.2 Nach Durchsicht sämtlicher Akten ergibt sich, dass in den dem Bun-
desverwaltungsgericht am 3. Januar 2017 übermittelten, grundsätzlich um-
fangreicheren 382 Akten (vgl. Aktenverzeichnis vom 30. Dezember 2016)
mehrere Aktenstücke fehlen, die in den am 20. Januar 2016 übermittelten
353 Akten vorhanden sind (vgl. Aktenverzeichnis vom 19. Januar 2016).
Dabei handelt es sich um folgende Aktenstücke gemäss dem Aktenver-
zeichnis vom 19. Januar 2016:
act. 5: Arztberichte aus den Jahren 2000 und 2001
act. 6: Sechs Schreiben der Bâloise Assurances von 1999 bis 2001
act. 13: Vier Schreiben der Bâloise Assurances aus dem Jahr 2001, zwei
ärztliche Schreiben aus dem Jahr 1999 und vier Berichte aus den
Jahren 1995-1999
act. 30: Berechnungsblatt aus dem Jahr 2002
act. 35: Schreiben an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers vom 23. April 2002
act. 37: Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers vom 14. Juni 2002
act. 70: Bestätigung der Lebensbescheinigung vom 31. Mai 2004 und
Schreiben der IVSTA an den Beschwerdeführer vom 24. April
2004
act. 72: Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse an den Be-
schwerdeführer vom 16. Juni 2004
act. 101: Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers vom 15. Januar 2007
act. 158: Arztbericht aus dem Jahr 1997
act. 159: Arztbericht aus dem Jahr 1997
act. 174: Interne Aktennotiz
C-7165/2015
Seite 11
act. 204-208: Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. August 2010,
10. Januar 2011 und 22. September 2010, Berechnungsblät-
ter
act. 211: Fremdsprachiges Formular vom 2. August 2011
act. 229: Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers
act. 231: Unfallmeldescheine aus den Jahren 1993-1996
act. 266: Sechs ärztliche Schreiben/Berichte aus den Jahren 1994/1995
act. 295: Aktenverzeichnis vom 8. Juli 2013
Die in den neu übermittelten Akten nicht vorhandenen Aktenstücke sind für
die Behandlung der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. De-
zember 2014 offensichtlich nicht relevant, zumal sie überwiegend aus-
serhalb des relevanten Prüfungszeitraums liegen. Aus den Stellungnah-
men des RAD vom 2. Juli 2015, vom 1. Oktober 2015, vom 7. Januar 2016
und vom 5. Mai 2016 geht hervor, dass dieser sämtliche seit der Neuan-
meldung eingereichten Berichte gesichtet und für seine Einschätzung be-
rücksichtigt hat. Die fehlerhafte Aktenführung der IVSTA hat die Beweisfüh-
rung mithin nicht beeinträchtigt.
5.3 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 wurde die Vorinstanz ausserdem
aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, weshalb zwei unterschiedliche
Verfügungen vom 7. und 8. Oktober 2015 zum Nichteintreten auf das Leis-
tungsgesuch vorhanden sind, wobei sich in den Akten ausschliesslich jene
vom 7. Oktober 2015 befindet, der Beschwerdeführer mit der Beschwerde
jedoch jene vom 8. Oktober 2015 anficht und diese der Beschwerde auch
beigelegt hat. Dazu führte die IVSTA aus, dieser Umstand könne im Sys-
tem nicht nachvollzogen werden. Die massgebende Nichteintretensverfü-
gung sei jene vom 7. Oktober 2015. Dieser Schluss ist falsch. Durch den
Beschwerdeführer angefochten und nachfolgend auf ihre Rechtmässigkeit
hin zu überprüfen ist die Verfügung vom 8. Oktober 2015, welche vom in
den Akten vorhandenen Entscheid vom 7. Oktober 2015 jedoch inhaltlich
nur unwesentlich abweicht.
5.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz durch die mehrfache
Ordnung der Akten ohne Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Akten-
stücke die Aktenführungspflicht verletzt hat. Eine Rückweisung der Sache
allein zur erneuten Ordnung der Akten und neuem Entscheid wäre indes
ein formalistischer Leerlauf. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren über eine umfassende Kognition in Sach-
C-7165/2015
Seite 12
und Rechtsfragen, und dem Beschwerdeführer stehen dieselben Mitwir-
kungsrechte wie im Verfahren vor der Vorinstanz zu (Art. 49 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG). Das Gericht hat überdies einen dreifachen Schriftenwechsel
durchgeführt, wodurch der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat,
sich einlässlich zu äussern. Am 26. Januar 2017 wurden ihm die dem Ge-
richt am 3. Januar 2017 übermittelten Akten erneut zugestellt und es wurde
ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben (act. 32). Infol-
gedessen konnte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör vollumfänglich wahrnehmen. Aus den genannten Gründen ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern er durch eine Heilung der Gehörsverletzung ei-
nen Nachteil erleiden würde. Aufgrund dieser Überlegungen und der Pro-
zessökonomie erweist es sich als gerechtfertigt, die festgestellte Gehörs-
verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt
zu betrachten.
Zur Nachvollziehbarkeit des vorliegenden Urteils wird im Sachverhalt so-
wie nachfolgend auf die vorinstanzlichen Akten gemäss Zustellung vom
3. Januar 2017 und vom 31. Januar 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. M.-O) ab-
gestellt.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen, angefochtenen Verfügung eine für den Anspruch
auf Invalidenrente erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeit-
punkt der Verfügung vom 28. November 2007, die inhaltlich durch das Ur-
teil C-177/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2010 bestä-
tigt wurde.
6.1
6.1.1 Im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
bestanden beim Beschwerdeführer gemäss den von der IVSTA eingehol-
ten Arztberichten (vgl. insbesondere das Gesamtgutachten von Dr.
H._______ vom 14. September 2006 [IV-act. 131]) in psychiatrischer Sicht
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine
rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1).
In orthopädischer Sicht wurden bei Status nach Meniskusverletzung, Ver-
letzung des vorderen Kreuzbandes und Chondromalazie die Diagnosen sy.
lumbalis chr., sy. vertebralis et vertebrogenes, Lumboischialgie, Sy. Com-
presiva, Diskushernie L4/L5 und Cervicobrachialis dex. gestellt. Der Ver-
lauf der psychischen Beeinträchtigungen wurde als chronisch bezeichnet.
C-7165/2015
Seite 13
Die Arbeitsunfähigkeit betrage ungefähr 40%. Aufgrund der anlässlich der
klinischen Untersuchung festgestellten orthopädischen Beschwerden sei
davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich
sei, seiner früheren Arbeit als Kellner oder einer anderen mittelschweren
bis schweren Arbeit nachzugehen.
6.1.2 Der medizinische Dienst der IVSTA (Dr. I._______) hielt mit Stellung-
nahmen vom 2. April 2007 und vom 21. September 2007 insbesondere
fest, gemäss den neusten Gutachten sei nachgewiesen, dass beim Be-
schwerdeführer keine schwerere klassische chronische psychiatrische Er-
krankung, sondern lediglich eine moderate rezidivierende Depression res-
pektive eine Somatisierungsstörung vorliege. In Bezug auf die orthopädi-
schen klinisch objektivierbaren pathologischen Fakten sei festzuhalten,
dass sich mit Ausnahme einer leichten Schwellung des Kniegelenkes und
der Verdachtsdiagnosen Meniskusläsion und Kreuzband(teil)läsion keine
Diagnosen stellen liessen, ohne dass ein MRI gemacht werde. Der Ortho-
päde berichte nichts betreffend einer relevanten Muskelverschmächtigung
am Oberschenkel, was darauf hindeute, dass kein Funktions(belas-
tungs)defizit mehr vorliege. Der Beschwerdeführer trage auch keine Knie-
orthese mehr, was aber bei einer relevanten Knieinstabilität notwendig
wäre. Diese Umstände deuteten darauf hin, dass sich der Zustand des Be-
schwerdeführers aus orthopädischer Sicht verbessert habe. Schliesslich
sei noch darauf hinzuweisen, dass die vom Orthopäden aufgeführte Diag-
nose Diskushernie sehr mit Vorbehalt zu geniessen sei, da auf einem Rönt-
genbild älteren Datums lediglich eine Protrusion festzustellen sei und somit
nicht denkbar sei, dass daraus Nervenausfälle an der unteren Extremität
entstünden. Insgesamt könne aber die Einschätzung von Dr. H._______
bestätigt werden: Der Beschwerdeführer sei für rein stehende Tätigkeiten
(zum Beispiel als Kellner) wohl nicht mehr geeignet, da diesbezüglich eine
Arbeitsunfähigkeit von 70% vorliege. Gestützt auf die klinischen Befunde
könne aber davon ausgegangen werden, dass er in Verweistätigkeiten mit
abwechselnder Haltung (sitzend, gehend) sicher seit der Begutachtung im
Dezember 2006 (eventuell bereits früher) lediglich noch zu 40% einge-
schränkt sei (IV-act. 146, 196).
6.1.3 Die IVSTA stellte mit Verfügung vom 28. November 2007 fest, die
Aufnahme einer dem Gesundheitszustand angepassten Erwerbstätigkeit
sei dem Beschwerdeführer zumutbar und ermögliche es ihm, mehr als 60%
des Valideneinkommens zu erzielen (IV-act. 199).
C-7165/2015
Seite 14
6.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht schützte die Einschätzung des Ge-
sundheitszustands des Beschwerdeführers durch die IVSTA mit Urteil C-
177/2008 vom 12. März 2010. Diesbezüglich wurde insbesondere ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene unter anderem
ein Attest von Dr. med. J._______ (Orthopäde und Traumatologe) vom
17. Dezember 2007 eingereicht (IV-act. 207/4-6). Daraus gehe hervor,
dass eine chronische, posttraumatische Gonalgie des rechten Knies, ein
Teilabriss des vorderen Kreuzbandes, eine Instabilität des rechten Knies,
eine fortschreitende Gonarthrose, eine chronische Lumbalgie, chronische
Schmerzen an der Wirbelsäule und eine Depression aufgrund der erlitte-
nen Verletzungen sowie eine Gelenkmantelentzündung des rechten Ober-
schenkels bestehe. Sämtliche Verletzungen seien unfallbedingt; eine Bes-
serung des Zustandes sei nicht zu erwarten. Vergleiche man die gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers anlässlich der Rentenzuspre-
chung mit der heutigen Situation, so sei festzuhalten, dass sich insbeson-
dere die orthopädischen Beschwerden des Knies sowie auch des Rückens
– erwartungsgemäss – stark verringert hätten. Die pessimistischen Prog-
nosen von Dr. med. J._______ seien nicht nachvollziehbar, da es sich bei
den orthopädischen Problemen des Beschwerdeführers hauptsächlich um
behandelbare, eher leichtere Beeinträchtigungen handle. Hinweise für das
Vorliegen eines ausserordentlichen Schweregrades lägen nicht vor. Unklar
bleibe zwar aufgrund der neuesten Abklärungen, ob eventuell noch eine
Meniskusläsion vorliege, dies sei jedoch insofern nicht relevant, als die
Ärzte ohnehin davon ausgingen, dass ihm lediglich noch eine leichte,
mehrheitlich sitzende Tätigkeit zumutbar sei.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand
des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht stark verbessert habe
und in einer leichten, mehrheitlich sitzenden Verweistätigkeit eine volle Ar-
beitsfähigkeit vorliege. Die Ausübung mittelschwerer oder schwerer Tätig-
keiten wie der frühere Beruf als Kellner sei allerdings nach wie vor nicht
zumutbar. Nur aus psychiatrischer Sicht bestehe noch eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 40%.
6.2 Mit der Neuanmeldung vom 18. Dezember 2014 und im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens wurden medizinische Berichte von Prof.
Dr. K._______ (Spezialist für Arbeitsmedizin) vom 3. März und 8. Dezem-
ber 2014 (IV-act. 338, 363), Dr. L._______ (Orthopäde) vom 24. Septem-
ber 2014, 12. Dezember 2014 und 5. August 2015 (IV-act. 339, 364, 379),
Dr. G._______ (Kardiologe) vom 24. Oktober 2014, 10. Februar 2015 (Be-
richt, ECG, Beiblatt ECG), 12. Februar 2015 und 22. Juli 2015 (IV-act. 361,
C-7165/2015
Seite 15
367, 378), Dr. M._______ vom 15. Dezember 2014 (IV-act. 365), Dr.
N._______ (Facharzt für HNO-Medizin) vom 23. Dezember 2014 (IV-act.
374), Dr. O._______ (Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie und
Hepathologie) vom 4. Februar 2015 (IV-act. 375), Frau P._______ und Frau
Dr. Q._______ vom 2. April 2015 (IV-act. 376), Frau P._______ vom 5. Mai
2015 (IV-act. 377) sowie ein psychologischer Befund (Verfasser nicht eru-
ierbar) vom 3. Dezember 2014 (IV-act. 362) eingereicht. Diesen sind zu-
sammenfassend folgende Diagnosen zu entnehmen:
Chronische Rhinitis, Deformation der Nase, Nasumseptumdeviation, Sta-
tus nach zweifacher Septumplastik (act. 338, 363, 339, 364, 379, 365)
Chronische Bronchitis, chronische Refluxösophagitis (act. 338, 375)
Lumboischialgie, Spondylose cervical und lumbal, Diskushernie C5-C6,
C7-C8, L5/S1, Polyarthralgien unbekannter Ursache, Radikulopathie L4,
L5, S1, C5/C6 und C7/C8, Diskopathie C5/C6, chronische Dorsalgie, Dis-
kusprotrusion L4/L5, L5/S1, C5/C6, C6/C7, TH11/TH12, chronische Zer-
vikalgie, chronische Gonalgie beidseits, Gonarthrose beidseits, Partial-
ruptur des Kreuzbandes, Lumbalskoliose, Myalgie, Bursitis trochanterica,
coxofemorale Periarthropathie, Coxarthropathie, Coxarthralgie, Coxarth-
rose, Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseitig, Kontraktur der Wirbel-
säule, Spondylarthrose, Instabilität des rechten Knies, Polyarthralgie,
Hallux valgus, Unterschenkel- und Fussödem (act. 338, 339, 364, 379,
365)
Gallenblasenstein ohne Cholezystitis (IV-act. 375)
Dysrhytmie, arterielle Hypertonie: Tachykardie, Calculosis v. fellae, Extra-
systolia ventricularis verificara, chronische Kardiomyopathie, hypertensive
decompensate, ventrikuläre Extrasystolen (act. 338, 361, 363, 367, 365)
Hepatitis C, Genotyp 1 (IV-act. 379, 375-377)
Kurzsichtigkeit (IV-act. 365)
Nicht spezifizierte organische mentale Störung, rezidivierende depressive
Störung, mittelschwere Episode ohne psychotische Symptome (act. 339,
364, 379)
C-7165/2015
Seite 16
6.2.1 Dr. K._______ berichtete, die Schmerzen in allen Gelenken und Mus-
keln der oberen und unteren Gliedmassen, die vor 20 Jahren begonnen
hätten, hätten sich verschlimmert. Im Brustbereich der Wirbelsäule sei eine
Abweichung der Wirbel der Wirbelsäule bemerkbar (scoliosis convexa).
Das Gehen auf den Fersen und Zehen sei nicht möglich und begleitet von
starken Schmerzen. Lasègue positiv terminal beidseitig und mit Störungen
taktiler Sensibilität beidseitig, patellare Reflexe geschwächt. Die Zustände
der angegebenen Schädigungen seien definitiv nicht behebbar, irreversibel
und verschlechtert vom (recte wohl: im Vergleich zum) Moment des Un-
glücks (Sturz 1992). Die Bewegungen seien in allen Richtungen einge-
schränkt. Die Einschränkung sei am stärksten ausgeprägt im unteren Len-
den- und Kreuzbeinbereich der Wirbelsäule und beim Hals- und Brustbe-
reich. Einschränkungen beim Bewegen der Knie seien in hohem Mass (vor-
handen) und mit Schmerz verbunden. Die Arbeitsfähigkeit sei vollkommen
verloren gegangen (IV- act. 338, 363).
6.2.2 Dr. L._______ führte aus, nach jahrelangem chronischen Zustand
würden nun akut extreme Beschwerden in der Nacken- und Lendenwirbel-
säule und in den Knien bestehen. Der Versicherte müsse deswegen An-
tirheumatika, Sedative und Schmerzmittel kontinuierlich einnehmen. Bei
langem Sitzen, Gehen und Stehen verschlechtere sich der Zustand stark.
Der Versicherte sei 100% arbeitsunfähig, für jegliche Aktivität und dauer-
haft. Es entwickle sich die Tendenz der chronischen Zustandsverschlech-
terung, wobei die Symptome durch die Anwendung der Arzneimittel nicht
gelindert würden. Eine Operation der Gallensteine sei indiziert (IV-act. 339,
364).
6.2.3 Dr. G._______ gab am 24. Oktober 2014 an, die Herzaktion sei rhyth-
misch, seltene Extrasystolen, klare Töne, Extratöne seien nicht zu hören,
es gebe diskrete systolische Geräusche oberhalb der Aorta. Das EKG
zeige einen Sinusrhythmus, Frequenz 75/min, Axis +5°, ohne Veränderun-
gen des QRS-Komplexes und der endenden Oszillationen. Die Echokardi-
ographie sei im Bereich des Normalen. Was das kardiovaskuläre System
anbelange, bestehe derzeit keine Notwendigkeit zur medikamentösen The-
rapie. Die Arbeitsfähigkeit sei vermindert (IV-act. 361). Am 10. Februar
2015 hielt er fest, das Langzeit-EKG zeige eine ernsthafte Rhythmusstö-
rung. Notwendig sei eine gegensteuernde Therapie zur Normalisierung
des Rhythmus und die weitere ätiologische Betrachtung der Rhythmusstei-
gerung (IV-act. 366). Am 12. Februar 2015 verordnete er eine medikamen-
töse Therapie mit einem Antiarrhythmikum und einem ACE-Hemmer und
stellte er eine deutliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit fest (IV-act.
C-7165/2015
Seite 17
367/5, ebenso IV-act. 367/1 f.). Am 22. Juli 2015 stellte er die Therapie um
und verordnete die Einnahme eines Calciumkanalblockers (IV-act. 378).
6.2.4 Dr. M._______ berichtete am 15. Dezember 2014, alle geschilderten
Schmerzen hätten bereits 1992 angefangen, als sich der Versicherte beim
Sturz von der Leiter verletzt habe. Seither seien Schmerzen in allen ange-
führten Wirbelsäulenteilen und -segementen und in den unteren Gliedmas-
sen präsent; im Lauf der Jahre sei die Krankheit als Verschlechterung vo-
rangeschritten (IV-act. 365).
6.2.5 Dr. N._______ führte am 23. Dezember 2014 aus, nach der operati-
ven Intervention in der Schweiz seien deutliche Deformationen der Nase
geblieben. Daneben habe der Patient fortdauernde Beschwerden (Kopf-
schmerzen, trockener Hals, Husten, behinderte Nasenatmung). Es handle
sich hierbei um nicht wiederherstellbare und nicht korrigierbare Defekte (IV-
act. 374).
6.2.6 Dem psychologischen Befund vom 3. Dezember 2014 zufolge ist es
beim Beschwerdeführer zu einer Schwächung der kognitiven Funktionen
gekommen. Im klinischen Bild dominierten depressive Symptome. Die
wilens- und treibabhängigen Dynamismen seien herabgesetzt. Vorhanden
seien auch Symptome diffuser Angstzustände (IV-act. 362). Diagnosen
nennt der Bericht nicht.
6.3 Der RAD (Dr. R._______, FMH Allgemeine Medizin) hielt mit Stellung-
nahme vom 2. Juli 2015 (IV-act. 369) insbesondere fest, eine Verschlech-
terung der Situation könne keinesfalls glaubhaft gemacht werden. Die psy-
chologische Testung entbehre jeder Wertigkeit. Angesichts der psychi-
schen Überlagerung sei die neuropsychologische Testung nicht brauchbar,
zumal nicht der geringste Grund für ein hirnorganisches Defizit vorliege.
Die beklagte Symptomatik sei deckungsgleich mit jener vieler anderer Pa-
tienten in der gleichen Situation. Neue radiologische Untersuchungen lä-
gen nicht vor. Dr. K._______ habe am 3. März und am 8. Dezember 2014
dasselbe berichtet wie bereits am 11. Mai und am 26. September 2012.
Neu sei einzig die Feststellung einer Herzrhythmusstörung, die sowohl un-
ter Belastung als auch in Ruhe auftrete. Eine Tätigkeit habe dementspre-
chend keinen Einfluss auf die Symptomatik. Eine körperlich schwere Tätig-
keit verbiete sich nun, wobei eine solche schon lange nicht mehr zur Dis-
kussion gestanden habe. Mit der begonnenen medikamentösen Therapie
seien die Behandlungsmöglichkeiten noch lange nicht ausgeschöpft. Eine
C-7165/2015
Seite 18
Behandlung sei klar angezeigt, eine längerfristige zusätzliche Verschlech-
terung resultiere aber nicht.
Mit ergänzendem Bericht vom 1. Oktober 2015 (IV-act. 381) führte der RAD
(Dr. R._______) aus, die nachgereichten Unterlagen bestätigten lediglich
die vorherige Beurteilung. Seit mindestens Oktober 2002 bestehe eine He-
patitis C-Infektion, wobei eine Genotypisierung nicht möglich sei ohne Vi-
rusnachweis. Weiterhin seien die Transaminasen mässig erhöht. Eine Ar-
beitsunfähigkeit für eine körperlich nicht schwere Tätigkeit resultiere der-
zeit nicht. Eine Nasenverkrümmung mit leichter Atembehinderung und tro-
ckenen Schleimhäuten sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Kardio-
logisch komme es unter einer Therapie mit Antiarrhythmika nur noch zu
einzelnen Extrasystolen. Das Herzecho zeige eine normale Herzfunktion,
es bestehe keine dekompensierte hypertensive Cardiopathie, sondern nur
eine leichte Hyperthropie der Herzmuskulatur. Bei korrekter Einstellung
des Blutdrucks mit Medikamenten sei eine völlige Regredienz zu erwarten.
6.4 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz davon aus, dass
nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht worden sei, dass
sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert habe. Dazu wird festgehalten, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers vom 7. August 2015 (Einwand und Arztbe-
richte) seien zur Kenntnis genommen worden; sie vermöchten an der Rich-
tigkeit des Vorbescheids jedoch nichts zu ändern. Die nachgelieferten Un-
terlagen zeigten, dass seit mindestens Oktober 2002 eine Hepatitis C-In-
fektion bekannt sei. Weiterhin seien die Transaminasen mässig erhöht. Es
sei bereits nicht nachzuhalten, ob aus diesen Informationen überhaupt eine
klinische Relevanz resultiere; eine Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich
nicht schwere Tätigkeit resultiere derzeit jedenfalls (recte: resultiere derzeit
jedenfalls nicht). In kardiologischer Hinsicht bestehe eine volle Arbeitsfä-
higkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Der Bericht von
Dr. L._______ liste lediglich die bekannten Beschwerden und Diagnosen
auf; zudem wiederhole der Arzt seine Ansicht, wonach der Beschwerdefüh-
rer seit 1996 arbeitsunfähig sei, was in medizinischer Sicht nicht nachvoll-
ziehbar sei. Auch der RAD habe seine vorgängige Stellungnahme nach
Sichtung der neuen Arztberichte bestätigt.
6.5 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
die Einschätzung des RAD sei widersprüchlich und die RAD-Ärztin habe
sich aufgrund ihrer Verbindung zur IVSTA nicht objektiv geäussert. Sie
habe eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die
C-7165/2015
Seite 19
kardiologischen Beeinträchtigungen und die Hepatitis C festgestellt, dies
aber relativiert, als habe sich dadurch nichts geändert und als sei die Er-
werbsunfähigkeit unverändert geblieben. Zudem moniert der Beschwerde-
führer, er habe Zweifel an den Übersetzungen der eingereichten Unterla-
gen, vor allem jenen ab 2011. Im Übrigen bringt er vor, der Bericht von Dr.
L._______ sei bei der ersten Stellungnahme des RAD fast unbemerkt ge-
blieben und erst bei der zweiten korrekt wiedergegeben worden. Aus den
eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass der Hepatitisvirus aktiv sei und
den Genotyp 1 habe. Dem Bericht von Prof. Dr. F._______ (Beschwerde-
beilage 4) zufolge sei die Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) deut-
lich reduziert und es sei notwendig, ihn von allen Anstrengungen zu be-
freien. Der Kardiologe (Dr. G._______) habe bereits am 10. Februar 2015
und erneut am 15. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage 5) eine deutliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine deutlich verminderte
Arbeitsfähigkeit konstatiert. Bei Dr. E._______ sei er seit fünf Jahren in Be-
handlung. Dieser stelle in seinem Bericht vom 22. November 2013 (vgl.
Beschwerdebeilage 2) verschiedene psychiatrische Diagnosen und gehe
von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100% für sämtliche Tätigkei-
ten aus. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf die bereits einge-
reichten Arztberichte. Insbesondere aufgrund der kardiologischen Befunde
und der Erkrankung an Hepatitis C sei eine Veränderung im Sinne von Art.
87 Abs. 3 KVV glaubhaft gemacht worden. Er sei auch für leichte Arbeiten
dauerhaft erwerbsunfähig.
7.
7.1 Zunächst sind die formellen Einwände des Beschwerdeführers gegen
die Erstellung des medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz zu prü-
fen.
7.1.1 Soweit Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzungen der ab 2011 ein-
gereichten Arztberichte geäussert werden, führt der Beschwerdeführer we-
der aus, auf welche Berichte er sich im Einzelnen bezieht noch macht er
konkret geltend, inwiefern die Übersetzungen falsch sein sollen oder wel-
che Berichte konkret nicht berücksichtigt worden sein sollen. Nachdem den
Akten zudem keine Hinweise auf ein diesbezügliches Fehlverhalten der
Vorinstanz zu entnehmen sind, erweist sich diese Rüge nicht als genügend
substantiiert.
7.1.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
C-7165/2015
Seite 20
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin-
nen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder als Gutachten. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und
soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei-
felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte wie jenen des RAD kommt Beweis-
wert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Ärztin in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schon auf mangelnde Objek-
tivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b
sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015,
Art. 43 Rz. 55).
Für das Gericht ergeben sich aus den Akten keine Zweifel an der Objekti-
vität der Beurteilung seitens der RAD-Ärztin Dr. R._______. Sie hat zwar
eine Veränderung des Gesundheitszustands durch die Hepatitis C festge-
stellt, welche aus ihrer Sicht jedoch auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss
hat. Ob diese Einschätzung zu überzeugen vermag, gilt es nachfolgend zu
beurteilen.
7.2 Vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen sind die erst im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens eingereichten, vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 8. Oktober 2015 entstandenen medizinischen Berichte, so-
weit diese nicht bereits in früheren Neuanmeldeverfahren geprüft worden
sind (vgl. die Beschwerdeschrift S. 4-7 und die Beschwerdebeilage 2).
C-7165/2015
Seite 21
7.2.1 Aus den Berichten von Dr. E._______ (Psychiater) vom 22. Novem-
ber 2013, Dr. G._______ (Kardiologe) vom 10. Februar 2015 und Prof.
Dr. F._______ (Internist/Gastroenterologe) vom 22. August 2015 (Be-
schwerdebeilagen 3-5) ergeben sich im Wesentlichen die bereits bekann-
ten Diagnosen.
Dr. E._______ führte aus, aktuell würden die depressiven Symptome, be-
gleitet von Paranoia, im Vordergrund stehen, die dazu führten, dass sich
der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtere. Die langen Wartezei-
ten administrativer Formalitäten stellten eine zusätzliche negative Belas-
tung dar und hätten die Wahnvorstellungen und depressiven Symptome
erhöht. Aus psychischer Sicht werde ein Rücklauf der physischen und in-
tellektuellen Leistungsfähigkeit beobachtet. Die Krankheit stamme schon
aus der Zeit des Aufenthalts in der Schweiz, aus der Zeit des Unfalls. Die
Entwicklung sei chronisch und verlange permanente Behandlung. Gleich-
zeitig stellte Dr. E._______ eine merkliche Verschlechterung mit Erhöhung
der polymorphen Beschwerden und der Impulsivität in frustrierenden Situ-
ationen fest, ohne aber eine Änderung der gestellten Diagnose, insbeson-
dere des Schweregrads der Depression, vorzunehmen. Ähnliche Feststel-
lungen traf er mit Bericht vom 13. März 2013 und gemäss RAD bereits mit
Bericht vom 24. Mai 2011 (vgl. IV-act. 256, 323, 369/2 und 369/6).
Prof. Dr. F._______ hielt fest, aufgrund der polymorphen Schwierigkei-
ten/Komborbiditäten der chronischen Krankheiten bestehe eine deutlich re-
duzierte Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Hepatitis gab er an, aufgrund der
Komborbidität und der Adipositas sei eine antivirale Therapie aktuell nicht
gerechtfertigt (vgl. Beschwerdebeilage 4).
7.2.2 Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2016 (IV-act. 391) führte der RAD
(Dr. R._______) aus, der Bericht der Gastroenterologin vom 22. August
2015 (Beschwerdebeilage 4) bestätige klar, dass die Leberfunktion derzeit
gut sei. Eine Therapie werde angesichts von Übergewicht und Komorbidi-
täten abgelehnt; in der Schweiz würde angesichts der hohen Viruslast wohl
eine Therapie versucht. Es treffe zu, dass die Hepatitis C eine Verschlech-
terung der Gesundheit bedeute. Bislang würden jedoch keine Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen, zumal die Infektion heutzutage me-
dikamentös heilbar wäre. Die aktuelle Therapie bestehe in der Einnahme
von Vitaminen und Leberschutzsubstanzen und sei absolut gut verträglich.
Der nicht übersetzte kardiologische Bericht vom 15. Oktober 2015 (Be-
schwerdebeilage 5) scheine unverändert im Vergleich zu jenem von
C-7165/2015
Seite 22
Dr. G._______ vom Februar 2015. Warum eine dekompensierte Herzinsuf-
fizienz vorliegen solle, sei nirgends begründet. Der Blutdruck sei gut ein-
gestellt, es bestehe eine mässige Hypertrophie des linken Ventrikels und
ein normaler Puls. Zudem kontrolliere man eine dekompensierte Herzin-
suffizienz nicht in drei bis vier Monaten, sondern innert Tagen, wenn nicht
gar Stunden. Das eingereichte EKG zeige unter der Therapie mit Corda-
rone auch keine Extrasystolen. Die vorgelegten Berichte würden in keiner
Weise eine Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit glaubhaft machen.
7.3 Aus den zwischen November 2007 und der angefochtenen Verfügung
datierenden medizinischen Berichten ergibt sich keine relevante Verände-
rung der Befunde und Diagnosen. Im Wesentlichen werden darin die be-
reits bekannten psychiatrischen, pneumologischen und orthopädisch-rheu-
matologischen Erkrankungen des Beschwerdeführers beschrieben, mit
Ausnahme der neu diagnostizierten Hepatitis C und der erhobenen kardi-
ologischen Diagnosen. Nach den überzeugenden Stellungnahmen des
RAD lässt sich daraus jedoch keine wesentliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands ableiten. Die orthopädisch-rheumatologischen Diagno-
sen stellen sich im Vergleich zum Jahr 2007 etwas verändert dar; sie wur-
den jedoch überwiegend bereits in älteren Berichten, so etwa aus den Jah-
ren 2001, 2003 und 2006 (vgl. IV-act. 40, 91, 136) gestellt und durch die
Vorinstanz entsprechend berücksichtigt. Eine Veränderung besteht im We-
sentlichen im angeblichen Hinzukommen der Diskushernien, Diskopathie,
Radikulopathie und der Hüftbeschwerden. Indes sind die eingereichten Be-
richte nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
glaubhaft zu machen, da nicht ersichtlich ist, welche Befunde – ausser den
durch den Beschwerdeführer geschilderten subjektiven Beschwerden –
den Diagnosen zu Grunde gelegt werden und die Ärzte übereinstimmend
angeben, die Beschwerden hätten bereits 1992 angefangen und es be-
stehe (seither) eine kontinuierliche volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 338
f., 364 f., 379).
Nach Prüfung der vorliegenden Berichte bestehen keine Hinweise darauf,
dass mit den angepassten Diagnosen eine insgesamt massgeblich höhere
Erwerbsunfähigkeit einhergeht, als dies bereits 2007 mit einer Arbeitsfä-
higkeit von 60% in einer leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit der Fall
war. Die veränderten Diagnosen bieten daher – wie bereits im vorangehen-
den Neuanmeldeverfahren – keinen Anlass zu näherer Prüfung.
C-7165/2015
Seite 23
Insgesamt wird eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands
nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf eine
erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs.
7.4 Die weiteren durch den Beschwerdeführer mit der Beschwerde und im
Laufe des Beschwerdeverfahrens beigebrachten Arztberichte datieren
nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung (Beschwerdebeilage 6,
Beilagen zu act. 12). Diese echten Noven sind im vorliegenden Beschwer-
deverfahren nicht zu würdigen. Nach Einschätzung der Vorinstanz respek-
tive des RAD vom 13. Mai 2016 ergeben sich daraus ebenfalls keine rele-
vanten Veränderungen (vgl. act. 23 samt Beilage, IV-act. 398). Aus diesem
Grund kann darauf verzichtet werden kann, diese Akten zur weiteren Prü-
fung erneut an die IVSTA zu übermitteln.
7.5 Zusammenfassend hat die IVSTA zu Recht festgestellt, dass die durch
den Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechte-
rung respektive eine dadurch bedingte erhebliche Veränderung des Grads
der Invalidität nicht glaubhaft gemacht wurde. Die gestützt auf die Stellung-
nahmen des medizinischen Dienstes vorgenommene Einschätzung der IV-
STA kann demnach vollumfänglich bestätigt werden.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 18. De-
zember 2014 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Abs. 2 IVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs.
1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
dem unterliegenden Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
26. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (act. 19),
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Der Beschwerdeführer hat zufolge Unterliegens und Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
C-7165/2015
Seite 24
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ebenfalls kei-
nen entsprechenden Anspruch.
(Dispositiv: nächste Seite)
C-7165/2015
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).