B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7167/2013
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Thomas Schütz, Rechtsanwalt,
Bernhard & Schütz Rechtsanwälte,
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-7167/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende A._____ (geb. […], nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) reichte am 23. September 2013 bei der
Schweizerischen Botschaft in Priština/Kosovo (nachfolgend: Botschaft)
ein Visumsgesuch ein. Vorgängig war sie bereits öfters (7 Mal) bei ihrem
in X._____ wohnhaften Sohn in der Schweiz zu Besuch gewesen. Erstmals
hatte sie im Januar 2008 ein Visumsgesuch gestellt. Die seitherige Visums-
handhabung lässt sich wie folgt darstellen:
Zwischen dem 23. Januar 2008 und dem 26. September 2011
stellte die Beschwerdeführerin 10 Visumsgesuche. Während das
Erste durch die Botschaft abgelehnt wurde, erteilte das Bundesamt
für Migration (BFM; neu SEM) ihr das zweite nachgesuchte Visum,
nachdem der Bruder der Beschwerdeführerin weitere Zusicherun-
gen abgegeben hatte. Bei ihrem zweiten Besuch (dritter
Visumsantrag) hatte die Beschwerdeführerin die Visumsdauer
überzogen, woraufhin ihre Visumsgesuche die folgenden Male ab-
gelehnt wurden. Ab November 2009 erteilte die Botschaft der
Beschwerdeführerin viermal in Folge ein Visum, wonach das Fünfte
zunächst verweigert, jedoch nach der erfolgreichen Einsprache ans
BFM schliesslich erteilt wurde.
Am 18. Juni 2012 wurde das Visum erteilt für 90 Tage. Am 6. August
2012 stellten die Kinder der Beschwerdeführerin beim
Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin. Nachdem der
Beschwerdeführerin schriftlich durch das Migrationsamt Zürich mit-
geteilt worden war, sie möge zuerst fristgerecht ausreisen und den
Willen einer materiellen Prüfung des Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung danach schriftlich nochmals bestätigen,
reichte sie nach ihrer Ausreise am 9. November 2012 bei der
Schweizerischen Botschaft in Priština einen Antrag auf Erteilung ei-
nes Visums für den langfristigen Aufenthalt ein. Dieser wurde am
29. November 2012 durch das Migrationsamt abgelehnt mit der
Begründung, dass die Beschwerdeführerin das Mindestalter als
Rentnerin noch nicht erreicht hätte und auch keine arbeitsmarktlich
bewilligte Arbeitsstelle vorläge. Auf die Ausstellung eines rekurs-
fähigen Entscheides wurde am 23. Januar 2013 verzichtet, mit der
Ausführung, die Familienmitglieder würden den diesbezüglichen
C-7167/2013
Seite 3
Kontakt künftig mit gegenseitigen Besuchen pflegen und die Be-
schwerdeführerin werde sich auf die Beantragung von Besuchsvisa
beschränken.
Am 20. Februar 2013 wurde das Visumsgesuch durch die Botschaft
mit der Begründung abgelehnt, dass die Absicht der Beschwerde-
führerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte. Da-
gegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. März 2013
Einsprache, welche am 26. April 2013 durch das BFM abgewiesen
wurde.
Am 24. September 2013 wurde das Visumsgesuch durch die
Botschaft abgelehnt, weil die Wiederausreise nicht genügend gesi-
chert sei.
B.
Gegen letzteren Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. Oktober
2013 Einsprache. Am 14. November 2013 reichte der von der Beschwer-
deführerin mandatierte Rechtsvertreter eine Einspracheergänzung ein.
Nach erfolgter Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde und
Einsicht in die Gesuchsunterlagen der schweizerischen Auslandvertretung
wies das BFM die Einsprache mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 ab.
Begründet wurde die Abweisung damit, dass aus der Region, aus der die
Beschwerdeführerin stamme, nach wie vor ein starker Zuwanderungs-
druck herrsche. Die Vorinstanz erwähnte, dass die Beschwerdeführerin
bereits mehrmals ihre Familie in der Schweiz besucht habe, und bis auf
einmal rechtzeitig ausgereist sei. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht
berufstätig sei und ihre Familienangehörigen praktisch alle in der Schweiz
lebten, sei mangels anderer Belege davon auszugehen, dass ihr keinerlei
besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen im
Kosovo oblägen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederaus-
reise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. Zudem sei
bereits am 26. April 2013 ein gleich lautendes Gesuch abgelehnt worden.
C.
Gegen die abweisende Verfügung vom 12. Dezember 2013 erhob die Be-
schwerdeführerin am 20. Dezember 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
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Seite 4
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dafür besorgt
zu sein, dass ihr das nachgesuchte Visum erteilt werde.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz bei ihrem Entscheid die
ergänzende Einsprache im Einspracheverfahren nicht berücksichtigt
habe, zumal sie sich in der Verfügungsbegründung nicht mit den darin
enthaltenen Argumenten auseinandergesetzt habe und auch den Ein-
spracheentscheid an den Gastgeber anstatt den anwaltlichen Vertreter
zugestellt habe. Des Weiteren wird eine willkürliche Visumsvergabepraxis
gerügt, da die Visumsgesuche der Beschwerdeführerin bis anhin immer
bewilligt worden seien und nun ohne massgebliche Veränderung der
Grundlagen verweigert würden.
D.
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2014 darauf
hin, dass die Einspracheergänzung vom 14. November 2013 sehr wohl Be-
rücksichtigung gefunden habe. Dass in der Verfügung nicht ausdrücklich
darauf Bezug genommen wurde, sei zwar zutreffend, doch der Bezug er-
gebe sich ohne Weiteres aus dem zeitlichen, elektronisch archivierten
Ablauf der Akteneingänge. Im Übrigen wird auf die Begründung der Verfü-
gung vom 12. Dezember 2013 verwiesen.
E.
In der Replik vom 5. März 2014 nimmt die Beschwerdeführerin den Ein-
gang der Einspracheergänzung in die elektronische Dossierverwaltung zur
Kenntnis. Dennoch ändere die Registrierung der Einspracheergänzung
nichts daran, dass die Vorinstanz diese in keiner Weise zur Kenntnis ge-
nommen habe, da sie sich ansonsten mit der entsprechenden Begründung
zwingend hätte auseinandersetzen müssen. Die Unterlassung einer sol-
chen Auseinandersetzung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar. Da die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung nicht auf die
Argumente der Einspracheergänzung eingehe, hätten diese als an-
erkannt zu gelten und das Bundesverwaltungsgericht könne
dementsprechend selbst in der Sache entscheiden. Es wird nochmals um
die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Erteilung des Visums
ersucht.
C-7167/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG). Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Argu-
menten ihrer Einspracheergänzung auseinandergesetzt.
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Seite 6
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das
Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusse-
rung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die
Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese
Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der
Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl.
Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 29 N 49 und N70 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.).In
engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), wel-
che der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient
und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht
anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen
zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und
Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der
betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung
zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE
2012/24 E. 3.2.1; RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29
Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
3.3 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Ver-
fügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die
Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die
Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Ar-
gumente aufzuführen, die diesem tatsächlich zugrunde liegen (BGE 137 II
266 E. 3.2; BVGE 2013/34 E. 4.1 je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist
ebenfalls, dass das BFM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Ef-
fizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der
erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höhe-
rer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai
2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
C-7167/2013
Seite 7
3.4 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist in der Tat knapp
gehalten. Die Vorinstanz hat sich jedoch korrekterweise zur allgemeinen
Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer individuellen
Situation bezüglich familiärer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Ver-
antwortlichkeiten geäussert. Die Vorinstanz erwähnte zudem im
angefochtenen Einspracheentscheid, dass sich die Beschwerdeführerin
schon mehrfach besuchsweise bei ihrer Familie in der Schweiz aufgehal-
ten habe und bis auf einmal rechtzeitig ausgereist sei. Zusätzlich verweist
die Vorinstanz auf ihren Einspracheentscheid vom 26. April 2013, in
welchem das am 9. November 2012 gestellte Gesuch um Aufenthaltsbe-
willigung nicht im Zusammenhang mit der Frage bisherigen korrekten
Verhaltens, sondern als Indiz dafür gewertet wurde, dass sich der familiäre
Mittelpunkt der Beschwerdeführerin nicht mehr im Heimatland, sondern in
der Schweiz befinde, woraus die Vorinstanz auf ein Risiko einer nicht an-
standslosen und fristgerechten Wiederausreise schloss. Unter diesen
Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, auf die Rechtfertigungen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Unregelmässigkeiten
beim Besuchsaufenthalt im Jahre 2010 einzugehen, zumal ihr in Kenntnis
dieser Unregelmässigkeiten später durchaus weitere Visa erteilt wurden.
Unter diesen Umständen ist die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nicht begründet.
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von
90 Tagen in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
C-7167/2013
Seite 8
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch
das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
6.
6.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Ge-
sundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2
AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verord-
nung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw.
SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl.
zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
6.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann
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Seite 9
ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mit-
gliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2014/1
E. 4.5).
6.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da der Kosovo in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Beschwerdefüh-
rerin der Visumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht
gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wie-
derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind
lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine
Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der ge-
suchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2 Obwohl der Kosovo von der Wirtschafts- und Finanzkrise nicht in grös-
serem Umfang betroffen war, ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2013 lag offiziell bei über 30 %, eine
Zahl, die aber aufgrund des grossen informellen Sektors zu relativieren ist.
Der IWF ging für das Jahr 2013 von einem Bruttoinlandsprodukt von rund
2'800 Euro je Einwohner aus, womit der Kosovo nicht nur als eines der
ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf dem Bal-
kan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen aus
dem Ausland fehlen jedoch. Diese Überweisungen – sie fliessen vor allem
in den privaten Konsum – stellen jedenfalls eine wichtige Einkommens-
quelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle:
C-7167/2013
Seite 10
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, mit Hinweisen auf weitere Quellen;
Stand: September 2014, abgerufen im Dezember 2014). Aufgrund der ge-
schilderten Situation ist der Wunsch nach Emigration, nicht zuletzt um die
eigene finanzielle Existenz zu sichern, stark verbreitet.
7.2.1 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus dem Kosovo allgemein als hoch einschätzt.
7.2.2 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
7.2.3 Die Beschwerdeführerin ist 46 Jahre alt. Aus der Ehe mit ihrem da-
maligen Ehemann gingen drei Kinder, geboren zwischen 1988 und 1996,
hervor. Nachdem ihr damaliger Ehemann 1995 in der Schweiz vergeblich
ein Asylgesuch gestellt hatte, liessen sich die Eheleute im Jahr 1996 schei-
den, woraufhin der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1997 eine
Schweizer Bürgerin heiratete. Im selben Jahr wurden die Kinder der Obhut
des Vaters unterstellt. Nachdem seine neue Ehefrau 1999 verstarb und der
Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung verfügt wor-
den waren, heiratete der Ex-Ehemann 2001 erneut eine Schweizer
Bürgerin. 2007 wurde der Familiennachzug der beiden jüngeren Kinder be-
willigt, während der älteste Sohn 2008 eine in der Schweiz lebende Frau
heiratete und ebenfalls im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
reiste. Die neue Ehe des Ex-Ehemannes wurde 2009 geschieden. Heute
lebt er mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt in X._____. Ebenso le-
ben scheinbar alle Geschwister (2 Brüder und 2 Schwestern) und ein
Elternteil der Beschwerdeführerin in X._____. Die Beschwerdeführerin
habe sich im Kosovo noch um die kranke Mutter gekümmert, welche
jedoch unterdessen verstorben sei. Nun habe sie niemanden mehr in Ko-
sovo, da ihre ganze Familie in der Schweiz sei.
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Seite 11
7.2.4 Das Fehlen familiärer oder gesellschaftlicher Verpflichtungen der Be-
schwerdeführerin im Heimatland vermag die negative Prognose eines
regelkonformen Verhaltens nicht zu verbessern. Das Risiko einer nicht frist-
gerechten anstandslosen Wiederausreise muss somit als hoch angesehen
werden.
7.2.5 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo
keiner Arbeit nachgeht, da sie keine Ausbildung habe. Sie wird finanziell
von ihren Kindern aus der Schweiz unterstützt. Besondere berufliche Ver-
pflichtungen, welche eine Wiederausreise gewährleisten könnten,
bestehen demnach ebenfalls nicht.
7.2.6 Die Beschwerdeführerin gehört aufgrund ihres Alters zwar nicht zur
Hauptgruppe derer, die aus wirtschaftlichen Gründen – bzw. um sich eine
neue Existenz aufzubauen – eine Emigration ins Auge fassen. Ihre geschil-
derten Lebensumstände machen aber deutlich, dass für sie im Kosovo
weder Verpflichtungen noch Abhängigkeiten bestehen, die sie davon ab-
halten könnten. Ihr starkes Beziehungsnetz in der Schweiz, das auch zum
Familiennachzugsgesuch von 2012 geführt hatte, verstärkt diese Beden-
ken, zeigt es doch, dass sie noch vor kurzem lieber in der Schweiz als in
ihrem Heimatland leben wollte. Aufgrund dieses deutlich gewordenen
Wunsches sind die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an ihrem Rück-
kehrwillen gerechtfertigt, ungeachtet der Tatsache, dass sie die Schweiz
im Anschluss an frühere Besuchsaufenthalte in der Regel anstandslos ver-
lassen hatte.
7.2.7 Auch wenn der Sohn der Beschwerdeführerin für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise der Mutter garantiert, sind bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht die
Absichten des Gastgebers, sondern die seines Gastes massgeblich. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereit-
schaft zu bieten. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken
garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht
aber für eine bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7
mit Hinweisen).
7.3 Der Wunsch der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, wieder ein ge-
meinsames Leben zu teilen, ist verständlich. Aus den hier zur Anwendung
gelangenden ausländerrechtlichen Normen kann jedoch keine Verpflich-
tung des Staates zu Erteilung eines Visums abgeleitet werden, um
Familien im erweiterten Sinne ein Zusammenleben auf schweizerischem
C-7167/2013
Seite 12
Territorium zu ermöglichen. Sollte zu gegebener Zeit ein (erneuter) Ehe-
schluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise der
Beschwerdeführerin – nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivil-
standsamtlichen Vorkehren – unter einem anderen Aspekt sowie in einem
andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42
AuG). Vorliegend wurde wie angetönt ein Visum für einen befristeten Be-
suchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine
fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr ge-
boten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden.
8.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 6.1) nicht erfüllt. Gründe, die es
erlauben würden, ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit auszustellen (vgl. E. 6.2), ergeben sich bei der hier vorliegenden
Konstellation nicht, ist es doch den Kindern der Beschwerdeführerin unbe-
nommen, ihre Mutter im Kosovo zu besuchen.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-7167/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss vom 17. Januar
2014 gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: