B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7167/2014
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
SWICA Krankenversicherung AG,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
X_______, Niederlande,
vertreten durch seine Eltern A._______
und B._______, Niederlande,
Beigeladener,
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verrechnung von Vorleistungen
(Verfügung vom 1. Dezember 2014).
C-7167/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 2011 geborene, in seiner Heimat den Niederlanden wohnhafte
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beigeladener) war vom 1. No-
vember 2012 bis 31. August 2013 in der Schweiz wohnhaft und vom 1. Mai
2012 bis 31. August 2013 bei der SWICA Gesundheitsorganisation (im Fol-
genden: SWICA oder Beschwerdeführerin) versichert. Seit seiner Geburt
leidet er an Trisomie 21 (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 4 – 6, 13).
B.
Am 31. Mai 2012 und vom 21. Juni bis 1. Juli 2012 wurde der Versicherte
im Universitäts-Herzzentrum (…) in Deutschland stationär aufgrund von
Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems behandelt. In der Folge
sandte die Stiftung für die gemeinsame Einrichtung gemäss Art. 18 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (im Folgenden: Ge-
meinsame Einrichtung KVG) am 3. Dezember 2013 eine Rechnung für
Leistungshilfe (Rechnungsnummer 13098715) in Höhe von Fr. 24‘784.50
(€ 19‘692.11 zu einem Umrechnungskurs von 1.2586) an die Beschwerde-
führerin (IV-act. 2, S. 1). Aus dem Formular E125 „Einzelaufstellung der
tatsächlichen Aufwendungen“ vom 17. April 2013 ist ersichtlich, dass die
Aufwendungen aufgrund einer Krankenhausbehandlung am 31. Mai 2012
und vom 21. Juni bis 1. Juli 2012 entstanden sind (IV-act. 2, S. 2). Eine auf
den 25. April 2014 ausgestellte Rechnung für Leistungshilfe (Rechnungs-
nummer 14042817) in Höhe von Fr. 1‘141.80 (€ 917.10 zu einem Umrech-
nungskurs von 1.2450) wurde gemäss dem Formular E125 „Einzelaufstel-
lung der tatsächlichen Aufwendungen“ vom 21. Oktober 2013 aufgrund der
Leistungen von Masseuren und medizinischen Badebetrieben erstellt und
ebenfalls an die Beschwerdeführerin gesandt (IV-act. 2, S. 3 f.).
C.
Mit Schreiben vom 7. August 2014 (IV-act. 1) wandte sich die Beschwer-
deführerin an die IVSTA und gab an, von ihrem direkten Anmelderecht des
Krankenversicherers Gebrauch machen zu wollen. Gemäss den DRG-Un-
terlagen sei ersichtlich, dass die Behandlung des Versicherten aufgrund
eines Herzfehlers inkl. kardiologischem Eingriff notwendig gewesen sei.
Diese Behandlung stehe im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen
313. Die Beschwerdeführerin bat, die Leistungspflicht für medizinische Ein-
gliederungsmassnahmen zu prüfen. In der Folge forderte die IVSTA am
19. August 2014 (IV-act. 7) die Eltern des Versicherten, A._______ und
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B._______ (im Folgenden: Eltern), auf, die für die Prüfung des Leistungs-
gesuchs erforderlichen Unterlagen, u.a. eine vollständig ausgefüllte und
unterschriebene Anmeldung für Minderjährige, einzureichen. Nachdem die
Eltern dieser Aufforderungen nicht nachgekommen waren, wurde ihnen mit
Mahnung vom 16. Oktober 2014 (IV-act. 8) mitgeteilt, dass der Gesuchstel-
ler verpflichtet sei, über die für die Anspruchsberechtigung und die Fest-
setzung der Leistungen massgebenden Verhältnisse Auskunft zu geben.
Den Eltern wurde unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch
eine Frist von 30 Tagen zum Einreichen der Unterlagen gewährt. Am 1. De-
zember 2014 erliess die IVSTA eine an die Eltern adressierte Verfügung
(IV-act. 9), mit welcher sie auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführe-
rin vom 11. August 2014 nicht eintrat. Die Verfügung wurde in Kopie zur
Kenntnis an die Beschwerdeführerin zugestellt.
D.
Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführe-
rin mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 (act. 1) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, es sei die IVSTA zu verpflichten, ihr
die erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 25‘926.30 zu bezahlen,
eventualiter sei die IVSTA zu verpflichten, auf die Anmeldung einzutreten
und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Zur Begründung wurde
zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Rechnungen
im Betrag von Fr. 25‘926.30 von der gemeinsamen Einrichtung KVG für die
Behandlung des Versicherten erhalten und diese im Rahmen der Vorleis-
tungspflicht übernommen. Sie habe ein Interesse daran, dass die Invali-
denversicherung als zuständiger Versicherungsträger diese Kosten über-
nehme. Ein Verzicht auf Versicherungsleistungen durch die versicherte
Person sei nur zulässig, sofern keine schutzwürdigen Interessen von Ver-
sicherungen beeinträchtigt seien; andernfalls wäre selbst ein Verzicht nich-
tig, welcher vorliegend fehle. Indem die IV-Stelle auf ihr Gesuch nicht ein-
getreten sei, habe sie die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin
in schwerwiegender Weise verletzt. Die SWICA sei aus eigenem Recht an-
meldeberechtigt und es stehe der IV-Stelle nicht zu, wegen Verletzung der
Mitwirkungspflicht der versicherten Person auf das Gesuch der SWICA
nicht einzutreten. Damit würde sie das Anmelderecht der SWICA aus den
Angeln heben.
E.
Der mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2014 (act. 2) durch
Eltern als gesetzliche Vertreter zur Stellungnahme aufgeforderte Beigela-
dene liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 (act. 4) beantragte die Vor-
instanz die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sie führte mit Ver-
weis auf Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG aus, wer Versicherungs-
leistungen beanspruche, müsse unentgeltlich alle notwendigen Auskünfte
erteilen, andernfalls könne der Versicherungsträger aufgrund der Akten
verfügen oder ein Nichteintreten beschliessen. Nach dem Wortlaut und
Sinn dieser Bestimmungen sei deren Anwendung unabhängig davon, wer
die Anmeldung vorgenommen habe. Es genüge, dass die versicherte oder
andere Personen, welche Leistungen beanspruchen, ihre Mitwirkungs-
pflicht verletzt hätten. Die von den Eltern im Januar 2015 verspätet nach-
gereichten Unterlagen würden im Sinne einer Neuanmeldung zu prüfen
sein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 34. März 2015 (act. 5 und 6) wurde die Be-
schwerdeführerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 1. April 2015 (act. 10) zu
Gunsten der Gerichtskasse überwiesen.
H.
Mit E-Mail vom 27. März 2015 (act. 7) drückten die Eltern ihr Unverständnis
darüber aus, weshalb die SWICA nicht schon vor Jahren die Dokumente
angefordert habe und führten zusammengefasst aus, die von der IVSTA
einverlangten Unterlagen mit einem zweiseitigem Begleitschreiben einge-
schrieben nachgereicht zu haben. Allerdings seien die Unterlagen nicht
vollständig, da sie beim Wegzug aus der Schweiz weggeworfen worden
seien.
I.
In ihrer Replik vom 31. März 2015 (act. 9) wiederholte die Beschwerdefüh-
rerin ihre Anträge und führte zusammengefasst aus, die Vorinstanz sei ver-
pflichtet, auf die Anmeldung vom 7. August 2014 einzutreten, zumal die er-
forderlichen Unterlagen nunmehr vorlägen und zudem die SWICA ihre Mit-
wirkungspflicht zu keinem Zeitpunkt verletzt habe. Die Vorinstanz habe sich
nie an die Beschwerdeführerin gewandt, um Auskünfte zu erhalten. Auch
hätte die Vorinstanz das Nichteintreten nicht ohne Ankündigung beschlies-
sen, sondern auf die Folgen aufmerksam machen müssen, was sie unter-
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lassen habe. Schliesslich seien die verlangten Dokumente für die Beurtei-
lung der Leistungspflicht gar nicht relevant. Eine separate Anmeldung
durch die versicherte Person sei nicht erforderlich.
J.
Mit E-Mail vom 1. April 2015 (act. 11) entschuldigten sich die Eltern für die
verspätete Einreichung der Unterlagen und führten aus, sich bereits 2012
resp. 2013 anlässlich eines Besuchs in einer Klinik in (…) über die Invali-
denversicherung erkundigt zu haben. Der zuständige Arzt habe darauf hin-
gewiesen, dass sie nicht lange genug in der Schweiz gelebt hätten, um
Ansprüche geltend machen zu können.
K.
Mit Duplik vom 14. April 2015 (act. 14) wiederholte die Vorinstanz ihre ver-
nehmlassungsweise gestellten Anträge und Feststellungen und führte er-
gänzend an, das Leistungsgesuch der SWICA sei verspätet eingereicht
worden und wäre abzuweisen gewesen. Zudem seien ausser den vorer-
wähnten Leistungen keine weiteren Ansprüche geltend gemacht worden.
Auch seien seit dem 1. September 2013 (Ausreise) die versicherungsmäs-
sigen Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Leistungen nicht mehr
erfüllt. Dementsprechend erweise sich auch, entgegen den Ausführungen
in der Vernehmlassung, eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit unter
dem Gesichtswinkel einer Neuanmeldung als nicht notwendig.
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
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lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) sind Verfügungen der IVSTA direkt beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG,
SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren teilgenommen, ist durch die Verfügung
zudem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämt-
liche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 1. Dezember 2014 zu Recht auf die Anmeldung für medizi-
nische Massnahmen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.
2.1 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch vom 11. August 2014 mit der Be-
gründung nicht eingetreten, die Eltern hätten ihre Mitwirkungspflicht ver-
letzt, indem sie die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen
nicht eingereicht hätten. Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend,
sie sei aus eigenem Recht anmeldeberechtigt. Sie habe ihre Mitwirkungs-
pflichten zu keinem Zeitpunkt verletzt. Die Vorinstanz habe sich zudem
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nicht an sie gewandt, um Auskünfte zu erhalten. Zudem sei das Nichtein-
treten ohne Ankündigung beschlossen worden. Eine separate Anmeldung
durch die versicherte Person sei nicht erforderlich.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Vorleistungen im Umfang
von Fr. 25‘926.30 erbracht hat. Weiter bestreitet die Vorinstanz nicht, der
Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Mög-
lichkeit eingeräumt zu haben, sich zur Sache zu äussern. Zu überprüfen
bleibt somit, ob die Vorinstanz aufgrund des Nichteinreichens der von ihr
bei den Eltern angeforderten Unterlagen auf die Anmeldung der Beschwer-
deführerin nicht eintreten durfte.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtli-
ches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör um-
fasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einfluss-
nahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-
sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht
in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht
der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG;
BGE 135 V 465 E. 4.3.2, BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3, BGE 132 V 368 E. 3.1
mit Hinweisen).
2.3 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Ver-
waltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E.
1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides ma-
chen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Na-
tur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Es
kommt mithin nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den
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Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist. Bei
schwerwiegender Verletzung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte entfällt
grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit. Berührt der Entscheid die Leis-
tungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle die-
sen vor Erlass der Verfügung an (vgl. zum Ganzen URS MÜLLER, Das Ver-
waltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1188 ff.).
Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die be-
troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma-
listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur-
teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum
Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006).
2.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden An-
meldeverfahren nicht aufgefordert wurde, die für ihre Anmeldung erforder-
lichen Unterlagen einzureichen. Dies ist aus den Akten denn auch ersicht-
lich (IV-act. 7). Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass die entspre-
chende Mahnung mit der Androhung des Nichteintretens lediglich an die
Eltern gesandt wurde (IV-act. 8). Die Vorinstanz bringt dazu vernehmlas-
sungsweise vor, für ein Nichteintreten genüge, dass die versicherte Person
ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die von den Eltern verspätet einge-
reichten Unterlagen würden im Sinne einer Neuanmeldung zu prüfen sein.
Die Beschwerdeführerin hatte jedoch keine Gelegenheit, am Verfahren be-
treffend die Anmeldung für medizinische Massnahmen durch die Vor-
instanz teilzunehmen. Sie konnte sich weder zur Sache oder dem vorge-
sehenen Endentscheid äussern, noch Beweise beibringen oder Anträge
stellen. Die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014, welche ohne
ihre Anhörung erlassen worden ist, stellt eine schwerwiegende Verletzung
ihres rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen wurde die angefochtene Verfü-
gung an die Eltern zugestellt; die Beschwerdeführerin erhielt lediglich eine
Kopie zur Kenntnis (IV-act. 9). Diesbezüglich ist die Verfügung mangelhaft
eröffnet worden; denn von der eigentlichen Eröffnung, welche vornehmlich
an die Rechtsmittelbefugnis knüpft, ist die Zustellung einer Kopie der Ver-
fügung zu unterscheiden (vgl. MÜLLER, a.a.O. Rz. 2313). Zudem geht aus
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den Akten hervor, dass die Eltern keine Absicht hatten, einen Antrag auf
Leistungen der Invalidenversicherung zu stellen (IV-act. 11, 12). Ange-
sichts der im vorliegenden Fall festgestellten schweren Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist eine Rückweisung keineswegs als formalistischer
Leerlauf zu qualifizieren, sondern erscheint zur ausreichenden Wahrung
der Parteirechte erforderlich, und die Gehörsverletzung kann daher vorlie-
gend nicht geheilt werden (vgl. hierzu auch BVGE 2010/35 E. 4). Demnach
ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, die Verfügung vom
1. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei die IVSTA zu verpflichten,
ihr die erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 25‘926.30 zu bezahlen.
3.2 Vorliegend ist die angefochtene Verfügung ohne Anhörung der Be-
schwerdeführerin erlassen worden. Wie unter Ziff. 2.4 ausgeführt, stellt
dies eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche
durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden kann und somit
zur direkten Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Bei diesem Er-
gebnis kann auf die materiellen Begehren der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten werden. Vielmehr ist die Sache zur ordnungsgemässen Wei-
terführung des Anmeldeverfahrens ab dem Zeitpunkt der festgestellten Ge-
hörsverletzung bis zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass der Beschwerdeführerin keine Kosten auf-
zuerlegen sind. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und
4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da
der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist,
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine
solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 4. Mai 2015 aufgehoben und die Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird. Im Übrigen ist auf sie nicht einzutreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beigeladenen (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 11
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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